Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.05.1994 – C-118/92
ECLI:EU:C:1994:198
In der Rechtssache C-118/92
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Marie Wolfcarius, Juristischer Dienst, und Théophile Margellos, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch Jean Zahlen, Regierungsrat im Arbeitsministerium, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Arbeitsministerium, 26, rue Zithe, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) verstoßen hat, indem es Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, das Recht vorenthalten, bei den Wahlen zu den luxemburgischen Berufskammern zu wählen und gewählt zu werden,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida und D. A. O. Edward, der Richter R. Joliét, F. A. Schockweiler, G. C. Rodríguez Iglesias (Berichterstatter), F. Grévisse, M. Zuleeg und J. L. Murray,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 15. März 1994,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. März 1994,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) verstoßen hat, indem es Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, das Recht vorenthalten, bei den Wahlen zu den luxemburgischen Berufskammern zu wählen und gewählt zu werden.
2 Durch das luxemburgische Gesetz vom 4. April 1924 in seiner bei Klageerhebung geltenden Fassung werden Berufskammern errichtet, deren Funktion insbesondere in der Interessenvertretung ihrer Mitglieder besteht. Diesen Berufskammern gehören alle im Hoheitsgebiet des Großherzogtums beschäftigten Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit von Rechts wegen an. Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder jeder Kammer werden durch Wahl bestimmt. Wählen und gewählt werden können nur Personen mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit.
3 Gemäß dem in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren forderte die Kommission die luxemburgische Regierung mit Schreiben vom 27. November 1989 auf, sich zur Vereinbarkeit des Gesetzes des Großherzogtums vom 4. April 1924 mit dem Gemeinschaftsrecht im Hinblick darauf zu äußern, daß das Gesetz den in Luxemburg beschäftigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zu den Berufskammern vorenthalte.
4 Nachdem sie keine Antwort der luxemburgischen Behörden erhalten hatte, gab die Kommission am 23. Oktober 1990 die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 EWG-Vertrag ab und forderte das Großherzogtum Luxemburg auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme binnen eines Monats nach deren Zustellung nachzukommen. Da diese mit Gründen versehene Stellungnahme unbeantwortet blieb, hat die Kommission die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.
5 Nach Auffassung der Kommission behindert die Tatsache, daß Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten seien, das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen zu den Berufskammern vorenthalten werde, die Verwirklichung der Freizügigkeit und verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Im Bereich der gewerkschaftlichen Rechte umfasse dieser Grandsatz insbesondere die Teilnahme aller Arbeitnehmer, sowohl der inländischen als auch der aus den anderen Mitgliedstaaten stammenden, an den Wahlen zu Einrichtungen wie den luxemburgischen Berufskammern, die zwar keine Gewerkschaftsorganisationen im eigentlichen Sinne seien, jedoch ähnliche Funktionen der Verteidigung und Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer wahrnähmen. Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 4. Juli 1991 in der Rechtssache 213/90 (ASTI, Slg. 1991, I-3507), das ebenfalls das Gesetz vom 4. April 1924 betraf.
6 Die luxemburgische Regierung hat zur Begründetheit der Klage keine Erklärungen abgegeben und die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung zu keiner Zeit bestritten. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, daß eine Reform der Rechtsvorschriften über die Berufskammern in dem von der Kommission angegebenen Sinn in Vorbereitung sei.
7 Es wird nicht bestritten, daß die Rechtsvorschriften des Großherzogtums bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts entsprachen.
8 Demgemäß ist die Vertragsverletzung gemäß dem Antrag der Kommission festzustellen.
Kosten
9 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen, indem es Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die in diesem Land beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, das Recht vorenthalten, bei den Wahlen zu den luxemburgischen Berufskammern zu wählen und gewählt zu werden.
2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.