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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.03.1994 – C-51/93
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1994:102
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 15. März 1994
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Rechtbank van Koophandel Brügge hat dem Gerichtshof in dieser Rechtssache eine Reihe von Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit einer Bestimmung vorgelegt, wonach zur Bezeichnung gewisser unter die Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas fallender Erzeugnisse ausschließlich eine bestimmte Sprache verwendet werden kann.
2 Die Richtlinie, die auf die Erzeugnisse der Tarifnummer 70.13 des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung findet, enthält Bestimmungen über Zusammensetzung, Fabrikationseigenschaften, Etikettierung usw. der betreffenden Erzeugnisse. Aus den Begründungserwägungen der Richtlinie ergibt sich, daß diese insbesondere das Ziel der Harmonisierung der Bezeichnungen der Erzeugnisse zur Förderung des freien Warenverkehrs und gleichzeitig zum Schutz der Belange der Verbraucher und der Wirtschaftsteilnehmer verfolgt.
In den Begründungserwägungen der Richtlinie wird die Harmonisierung folgendermaßen begründet:
Die Möglichkeit der besonderen Bezeichnung von Kristallglaserzeitgnissen und die damit verbundene Verpflichtung hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse ist in einigen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Diese Unterschiede behindern den Warenverkehr und können zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft führen. Und weiter:
Mit den Vorschriften der Gemeinschaft betreffend die Bezeichnungen der verschiedenen Kristallglasarten sowie die Merkmale dieser Arten sollen sowohl der Käufer vor Täuschungen als auch der Hersteller, der sich an diese Bestimmungen hält, geschützt werden (Hervorhebung nur hier).
3 Die Bezeichnungen werden in Anhang I der Richtlinie genannt. Die Kristallglaserzeugnisse werden in Spalte a des Anhangs in vier Arten aufgeteilt. Für die einzelnen Arten sind in Spalte b die Bezeichnungen in allen Gemeinschaftssprachen angegeben. Für jede Art werden in den Spalten d bis g die Merkmale der Herstellung genannt (Metalloxyde, Dichte usw.), die die betreffenden Waren aufweisen müssen, um in der genannten Weise bezeichnet werden zu können.
4 Aus den Akten ergibt sich, daß die Waren der Art 1 als die qualitativ besten und wohl auch hochwertigsten Waren gelten; die Waren der Arten 2, 3 und 4 liegen in Qualität und Wert dahinter. Die Qualität hängt u. a. vom Bleigehalt des betreffenden Erzeugnisses ab.
5 Artikel 3 der Richtlinie sieht vor, daß die Bezeichnungen im Handel nicht zur Kennzeichnung anderer als der Erzeugnisse verwendet werden können, die die in der Richtlinie festgelegten Merkmale aufweisen.
6 In Spalte c (Anmerkungen) des Anhangs I ist für die Erzeugnisse der Arten 1 und 2 übereinstimmend vorgesehen, daß die Bezeichnungen ... unabhängig vom Ursprungs-oder Bestimmungsland frei verwendet werden [können]. Spalte c bestimmt für die Erzeugnisse der Arten 3 und 4 übereinstimmend folgendes: Es kann nur die Sprache oder die Sprachen des Landes verwendet werden, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird.
7 Es ist diese letztgenannte Anmerkung, um die es in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit geht und die Veranlassung zu den Vorlagefragen gegeben hat.
8 Der Rechtsstreit wurde von einem belgischen Händler, der Erzeugnisse der Art 3 vertreibt, gegen den deutschen Hersteller und Exporteur dieser Erzeugnisse anhängig gemacht. Der Händler macht eine Verletzung des Kaufvertrags geltend, da die ausgeführten Erzeugnisse nicht die vorgeschriebenen Bezeichnungen trügen. Der deutsche Hersteller, der nach den vorliegenden Angaben diese Verpflichtung niemals erfüllt hat, macht geltend, diese Verpflichtung sei rechtswidrig, da sie gegen das in Artikel 30 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen verstoße.
9 Die Fragen der Rechtbank van Koophandel lauten folgendermaßen:
Ist die Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas mit Artikel 30 EWG-Vertrag insoweit vereinbar, als sie für die Bezeichnung von Glaserzeugnissen der Arten 3 und 4 des Anhangs I die ausschließliche Verwendung der Sprache oder der Sprachen des Landes vorschreibt, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, ohne die Möglichkeit vorzusehen, daß eine andere, für den Käufer leicht zu verstehende Sprache verwendet wird oder daß der Käufer durch andere Maßnahmen aufgeklärt wird?
Ist, falls die Richtlinie mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar ist, unter den Begriffen pays où la marchandise est commercialisée und Land, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird das Land des Endverkaufs oder dasjenige des ersten Inverkehrbringens der Erzeugnisse zu verstehen?
Die Frage nach der Auslegung der einschlägigen Anmerkung
10 Die Bundesregierung hat meines Erachtens zu Recht ausgeführt, daß zuerst die Frage nach der Auslegung der Anmerkung im Anhang der Richtlinie beantwortet werden sollte. Die Beurteilung der Gültigkeit der Anmerkung kann nämlich davon abhängen, wie der Begriff Land, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird auszulegen ist.
11 Es stellt sich die Frage, ob damit das Land gemeint ist, in dem der erste Verkauf stattfindet, d. h. der vom Hersteller an den Händler, oder das Land, in dem der Verkauf an den Endverbraucher stattfindet.
12 Die Bundesregierung hat u. a. unter Verweisung auf die Begründungserwägungen der Richtlinie und auf die übliche Bedeutung des Begriffs Inverkehrbringen im Gemeinschaftsrecht ausgeführt, daß in der Richtlinie das Land gemeint sei, in dem das Erzeugnis erstmals verkauft werde, was im allgemeinen bedeute, daß die Bezeichnung in der Sprache des Herstellungslandes verwendet werde; eine Verpflichtung zur Verwendung der Sprache des Landes, in dem der Verkauf an den Endverbraucher stattfinde, würde nach Auffassung der Bundesregierung für den Hersteller getrennte Produktion, Etikettierung und Lagerhaltung und damit höhere Unkosten mit sich bringen, so daß die Richtlinie den freien Warenverkehr erschweren würde. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens vertritt denselben Standpunkt.
13 Ich stimme mit der französischen Regierung und der Kommission überein, daß eine solche Auslegung unzutreffend wäre. Das in der Anmerkung genannte Erfordernis hinsichtlich der Sprache kann nur vor dem Hintergrund des von der Richtlinie ebenfalls verfolgten Ziels des Schutzes der Verbraucher vor Irreführung verstanden werden. Dieses Ziel impliziert, daß die zu verwendende Sprache die Sprache des Landes ist, in dem die Ware an den Endverbraucher verkauft wird. Es ist schwer einzusehen, welches Ziel verfolgt würde, wenn die Anmerkung so zu verstehen wäre, daß der Hersteller ausschließlich die Bezeichnung in seiner eigenen Sprache verwenden darf, wenn er die Waren in anderen Ländern vermarktet. Die Anmerkung ist deshalb dahin auszulegen, daß die zu verwendende Bezeichnung die Bezeichnung in der Sprache oder den Sprachen des Landes ist, in dem die Waren an den Endverbraucher verkauft werden.
Die Frage nach der Gültigkeit der Anmerkung
14 Einleitend ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes das in Artikel 30 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot auch für die Gemeinschaftsorgane gilt.
15 Die Beantwortung der Vorlagefrage muß demgemäß von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Bestimmung ausgehen, wonach
erstens Artikel 30 EWG-Vertrag Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich daraus ergeben, daß Waren bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann verbietet, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen läßt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht
zweitens die Anwendung solcher Vorschriften als gerechtfertigt anzusehen ist, soweit [diese] notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen, unter anderem solchen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs, gerecht zu werden. Derartige Bestimmungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken.
16 Es ist unbestreitbar und in der vorliegenden Rechtssache unbestritten, daß eine Verpflichtung zur Verwendung von Sprachen wie die hier vorliegende eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag darstellt. Dies ergibt sich z. B. aus dem Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-369/89, in dem zu einer belgischen Verpflichtung zur Etikettierung von Lebensmitteln in der Sprache des Sprachgebiets, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, Stellung genommen wurde und in dem der Gerichtshof u. a. folgendes feststellte: Die Verpflichtung zur ausschließlichen Verwendung der Sprache des Sprachgebiets würde eine gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen (Randnr. 16).
17 Es ist jedoch ebenfalls unbestreitbar und in der vorliegenden Rechtssache unbestritten, daß die der Verpflichtung zur Verwendung bestimmter Sprachen zugrunde liegenden Erwägungen, nämlich der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb und der Schutz der Verbraucher vor Irreführung zu den Erwägungen gehören, die eine Rechtfertigung für Handelshemmnisse darstellen können.
18 In der vorliegenden Rechtssache geht es deshalb um die Frage, ob die Verpflichtung zur Verwendung bestimmter Sprachen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, um als gerechtfertigt und deshalb nicht gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßend angesehen werden zu können.
19 Es kann nützlich sein, vor Behandlung des konkreten Problems in der vorliegenden Rechtssache einige allgemeine Bemerkungen zu den schwierigen Fragen zu machen, die sich ergeben, wenn eine Abwägung zwischen dem Erfordernis des freien Warenverkehrs und den Erfordernissen zu treffen ist, die der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer zugrunde liegen, den Verbrauchern bestimmte Informationen über die verkauften Erzeugnisse zu geben.
20 Diese Informationspflicht kann u. a. vorgesehen werden, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Auswahl zu treffen und insbesondere die gekauften Waren auf für sie selbst und ihre Umwelt ungefährliche Art und Weise zu verwenden.
Die Information muß natürlich in einer Form gegeben werden, die es den Verbrauchern ermöglicht, ihren Inhalt zu verstehen. Dies bedeutet jedenfalls normalerweise, daß die Angaben in einer Sprache gemacht werden, die es dem Verbraucher erlaubt, ihren Inhalt zu verstehen; dies bedeutet in einem mehrsprachigen Binnenmarkt wiederum, daß es naheliegend ist, die Verpflichtung zur Verwendung der offiziellen Sprache oder Sprachen des Landes vorzusehen, in dem die Erzeugnisse vertrieben werden.
21 Die Informationspflicht kann sich aus von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Vorschriften ergeben, sie kann natürlich aber auch vom nationalen Gesetzgeber selbständig vorgesehen werden.
22 Es besteht kein Zweifel, daß in dem letztgenannten Fall im Zusammenhang mit der betreffenden Informationspflicht normalerweise entweder ausdrücklich bestimmt oder jedenfalls stillschweigend vorausgesetzt wird, daß die Angaben in der betreffenden Landessprache zu machen sind.
23 In Gemeinschaftsvorschriften, die die Verpflichtung vorsehen, auf oder im Zusammenhang mit Waren bestimmte Angaben zu machen, wird zunächst festgestellt, in welcher Sprache diese Angaben zu machen sind. Der Rat und die Kommission haben in ihren Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache darauf hingewiesen, daß in den Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Verwendung bestimmter Sprachen enthalten, unterschiedliche Formulierungen zu finden sind, und sie haben ausgeführt, daß in jedem konkreten Fall genau untersucht werden müsse, welche dieser Formulierungen auf dem betreffenden Gebiet am besten geeignet sei, um das Erfordernis des freien Warenverkehrs mit dem Erfordernis des Verbraucherschutzes in Einklang zu bringen.
24 Es gibt Fälle, in denen in ein und demselben Gemeinschaftsrechtsakt eine Aufzählung der Bezeichnungen oder Angaben, die auf den Erzeugnissen zu machen sind, in allen Amtssprachen enthalten ist, siehe z. B. die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, deren Artikel 7 eine Aufzählung der zu verwendenden Verkaufsbezeichnungen für näher definierte Waren (Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung) in sämtlichen Amtssprachen der Gemeinschaft enthält.
25 Es gibt Rechtsakte, in denen vorgesehen ist, daß die Angaben in der oder den offiziellen Sprachen des Landes, in denen die Waren vertrieben werden, gemacht werden können oder müssen; vgl. z. B.
Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeugund
Richtlinie 92/27/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Etikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln.
Es gibt auch Fälle, in denen die Angaben in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abgefaßt sein müssen, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet; vgl. z. B. die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und die Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.
26 Um die letztgenannte Richtlinie ging es in der oben genannten Rechtssache Piageme, in der der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 1991 für Recht erkannte, daß Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie ... einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die ausschließliche Verwendung einer bestimmten Sprache bei der Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, eine andere für den Käufer leicht verständliche Sprache zu verwenden oder die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen zu gewährleisten (Randnr. 17).
27 Es ist vielleicht nützlich, auf eine mittelbare und eine unmittelbare Reaktion auf dieses Urteil zu verweisen.
Im Jahre 1992 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung zu den Anforderungen des Verbraucherschutzes und der Volksgesundheit zur Verwirklichung des Binnenmarktes, in der u. a. festgestellt wurde, daß ein wirklicher Schutz des Verbrauchers nur erreichbar ist, wenn diesem jederzeit sämtliche Informationen in der eigenen Sprache zur Verfügung stehen.
28 Im Jahre 1993 antwortete Kommissionsmitglied Bangemann auf eine Frage von zwei Mitgliedern des Europäischen Parlaments: Die Kommission prüft derzeit, welche Schlußfolgerungen aus dem Peeters-Urteilzu ziehen sind. Das Kommissionsmitglied erklärte: Für die Verständlichkeit der Verbraucherinformationen stellen die jeweiligen Landessprachen den objektivsten gemeinsamen Nenner dar. Daher kann das für den Lebensmittelbereich geltende Urteil nicht auf andere Bereiche übertragen werden; außerdem sollte darüber nachgedacht werden, ob nicht für alle Informationen, die aus Gründen des allgemeinen Interesses an den Verbraucher weitergegeben werden müssen, die Verwendung der Landessprache zwingend vorgeschrieben werden sollte.
29 Schließlich ist anzumerken, daß geltend gemacht wurde, daß es für die Verbraucher eine ungeheure Rechtsunsicherheit bedeuten würde, wenn die Rechtslage so wäre, daß es grundsätzlich den Wirtschaftsteilnehmern überlassen bliebe, zu entscheiden, ob die erforderlichen Angaben in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abgefaßt seien oder ob die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen gewährleistet sei.
30 Die im vorliegenden Fall streitige Gemeinschaftsregelung enthält sehr spezifische Bestimmungen hinsichtlich des geregelten Warensektors. Sie verfolgt jedoch, ebenso wie die oben genannte Regelung für den Lebensmittelsektor, deutlich das Ziel, den freien Warenverkehr unter Beachtung des Verbraucherschutzes sicherzustellen.
Die hier streitige Bestimmung unterscheidet sich jedoch in einem wesentlichen Punkt von den üblichen Vorschriften über die Verwendung bestimmter Sprachen. Sie verlangt nicht nur die Verwendung der Bezeichnung in der Sprache des Verkaufsortes, sondern impliziert auch, daß Bezeichnungen in den anderen Sprachen nicht verwendet werden dürfen.
31 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Bundesregierung machen in ihren Erklärungen geltend, die streitige Anmerkung führe zu Handelshemmnissen, die zum Schutz der Verbraucher und der Wirtschaftsteilnehmer nicht erforderlich seien. Der Rat, die Kommission und die französische Regierung hingegen haben ausgeführt, daß die Verpflichtung erforderlich sei, um die Verbraucher vor Irreführung und die Wirtschaftsteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb zu schützen, da eine besondere Gefahr bestehe, daß die Verbraucher durch den Mißbrauch der Bezeichnungen über die Qualität der verkauften Erzeugnisse irregeführt würden. Diese Gefahr sei aufgrund der großen Preisunterschiede zwischen den Erzeugnissen der verschiedenen Arten und deshalb, weil es um Waren gehe, über die die Verbraucher keine allgemeinen Kenntnisse besäßen, real.
32 Zum Verständnis der Probleme, denen sich der Gemeinschaftsgesetzgeber gegenübersah, muß näher auf die in der Richtlinie festgelegten Bezeichnungen eingegangen werden. Der Übersichtlichkeit halber nenne ich im Text dieser Schlußanträge nur die Bezeichnungen in den vier im Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie relevanten Sprachen. Die Bezeichnungen in diesen Sprachen sind folgende:
Art 1:Art 2:Französisch:Cristal supérieur 30 %Cristal au plomb 24 %Italienisch:Cristallo superiore 30 %Cristallo al piombo 24 %Deutsch:Hochbleikristall 30 %Bleikristall 24 %Niederländisch:Volloodkristal 30 %Loodkristal24 %
Art 3:Art 4:Französisch:CristallinVerre sonoreItalienisch:Vetro sonoro superioreVetro sonoroDeutsch:KristallglasKristallglasNiederländisch:SonoorglasSonoorglas
33 Wie wir sehen, enthalten die Bezeichnungen für die Arten 1 und 2 alle das Wort Kristall, dem entweder das Wort Hochblei oder das Wort Blei in den verschiedenen Sprachen hinzugefügt ist.
34 Bei der Bezeichnung der Erzeugnisse der Arten 3 und 4 bestehen sehr viel größere Unterschiede. Die meisten Bezeichnungen knüpfen an das Wort glas (verre/vetro) oder 1yd (sonore/sonoor) an, während in Französisch auch für Erzeugnisse der Art 3 die Bezeichnung cristallin und in Belgien kristallinglas verwendet wird. Darüber hinaus ist die deutsche Bezeichnung für Erzeugnisse der Arten 3 und 4 Kristallglas.
35 Wie gesagt, wird in der Richtlinie der Grundsatz aufgestellt, daß die Hersteller die Erzeugnisse der Arten 1 und 2 überall in der Gemeinschaft verkaufen können, wenn die genannten Bezeichnungen verwendet werden (unabhängig davon, ob nur eine oder alle Bezeichnungen verwendet werden und ob die Bezeichnung des Landes, in der das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, verwendet wird). Eine in Deutschland hergestellte Ware der ersten Art kann somit — wenn der Hersteller dies wünscht — in der gesamten Gemeinschaft als Hochbleikristall 30 % in den Verkehr gebracht werden.
Aufgrund der Gefahren der Irreführung und des unlauteren Wettbewerbs bei Waren der Arten 3 und 4 haben die Richtliniebestimmungen über diese Waren einen ganz anderen Charakter. Erstens muß die Bezeichnung des Landes verwendet werden, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, und zweitens darf keine andere Bezeichnung verwendet werden.
36 Die Beachtung des ersten Aspekts der Verpflichtung ist für die Wirtschaftsteilnehmer weniger belastend als die des zweiten. Wie schon ausgeführt, ist jedoch sicher, daß auch eine solche Verpflichtung grundsätzlich ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 30 ist. Ich halte die Verpflichtung jedoch in weitem Umfang für gerechtfertigt. Es bestehen große Unterschiede zwischen einigen der Bezeichnungen — z. B. cristallin und Kristallglas einerseits und vetro sonoro und sonoorglas andererseits. Es muß verlangt werden können, daß ein französisches Erzeugnis der Art 3 — cristallin — in den Niederlanden unter der in diesem Land geltenden Bezeichnung sonoorglas vermarktet werden kann. Andererseits kann es unnötig einschränkend erscheinen, einen französischen Hersteller von Erzeugnissen der Art 4 — verre sonore — zu verpflichten, bei dessen Vermarktung in Italien, Spanien und Portugal die für diese Länder geltenden Bezeichnungen vetro sonoro, vidrio sonoro und vidro sonoro zu verwenden.
37 Der andere Aspekt der Verpflichtung — die ausschließliche Verwendung der Bezeichnung des Landes, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird — wirft für den Wirtschaftsteilnehmer zweifellos echte praktische Probleme auf.
38 Der Gemeinschaftsgesetzgeber war der Auffassung, auch dieser Teil der Verpflichtung sei erforderlich, um den Verbraucher vor Irreführung zu schützen. Diese Auffassung beruht auf den beiden Voraussetzungen,
daß erstens der Verbraucher durch die Verwendung der zutreffenden Bezeichnung in seiner eigenen Sprache nicht hinreichend unterrichtet ist und daß zweitens die Tatsache, daß sich auf den Waren gleichzeitig Bezeichnungen in anderen Sprachen finden, eine Gefahr der Irreführung mit sich bringt.
39 Es dürfte einleuchten, daß diese Voraussetzungen in mehreren der relevanten Fälle nicht vorliegen. In all jenen Fällen, in denen die verwendeten Bezeichnungen nur Zusammensetzungen mit dem Wort sonore (sonoro/sonoor) sind, besteht auch dann keine Gefahr der Irreführung, wenn Bezeichnungen in mehreren Sprachen verwendet werden. Diese Bezeichnungen unterscheiden sich nämlich von allen Bezeichnungen für Erzeugnisse der Arten 1 und 2.
40 Zweifelhafter ist, ob eine Gefahr der Irreführung besteht, wenn das Wort kry-stallin verwendet wird. Es fragt sich, ob z. B. ein italienischer oder spanischer Verbraucher beim Kauf eines in Frankreich hergestellten Erzeugnisses der Art 3 irregeführt würde, auf dem — neben der korrekten Bezeichnung in Italienisch oder Spanisch — auch die französische Bezeichung cristallin verwendet würde. Eine Irreführung würde erstens voraussetzen, daß der betreffende Verbraucher durch die Verwendung der korrekten italienischen oder spanischen Bezeichnung nicht hinreichend unterrichtet ist, und zweitens, daß eine Gefahr besteht, daß der Verbraucher durch die Verwendung des Wortes cristallin zu der Auffassung gelangt, daß es sich um ein Kristallglaserzeugnis der Arten 1 oder 2 handelt.
41 Es ist nicht einfach, sich hierzu eine begründete Meinung zu bilden. In solchen Fällen dürfte es richtig sein, die Beurteilung, die der vom Gemeinschaftsgesetzgeber erlassenen Vorschrift zugrunde liegt, zu akzeptieren.
42 Es kann angenommen werden, daß die Gefahr einer Irreführung besteht, wenn die deutsche Bezeichnung Kristallglas in anderen Ländern als in Deutschland angewandt wird. Die deutsche Bezeichnung enthält das Wort Kristall, das in den anderen Ländern Erzeugnissen der Arten 1 und 2 vorbehalten ist. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat in diesem Zusammenhang wohl nicht zu Unrecht angenommen, daß die gleichzeitige Verwendung der Bezeichnung des Landes, in dem das Erzeugnis vermarktet wird, keinen hinreichenden Schutz vor Irreführung bietet.
43 Es kann demgemäß festgestellt werden, daß es Fälle gibt, in denen die Anwendung der Anmerkung zu Handelshemmnissen führt, die, isoliert gesehen, im Hinblick auf den Schutz vor unlauterem Wettbewerb und vor Irreführung des Verbrauchers nicht gerechtfertigt sind, daß es jedoch auch Situationen gibt, in denen dies sehr wohl der Fall ist.
44 Es ergibt sich somit die Frage, ob es dem Gemeinschaftsgesetzgeber möglich ist, neue Bestimmungen zu erlassen, durch die die Zielsetzungen der Richtlinie verwirklicht werden können, ohne daß der freie Warenverkehr in Fällen behindert wird, in denen dies nicht gerechtfertigt ist.
45 Auch wenn vermutlich mit dem in der Richtlinie gewählten Grundsatz rechtstechnische Vorteile verbunden sind, scheint es mir, daß es dem Gemeinschaftsgesetzgeber möglich sein muß, eine Regelung zu finden, die den Erfordernissen, die sich aus der Errichtung eines Binnenmarktes mit freiem Warenverkehr ergeben, besser Rechnung trägt und die gleichzeitig den Wirtschaftsteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb und den Verbraucher vor Irreführung schützt.
46 Ich werde dem Gerichtshof demgemäß vorschlagen, die streitige Anmerkung in Spalte c für ungültig zu erklären, soweit sie die Waren der Arten 3 und 4 betrifft.
47 Dies bedeutet nicht notwendig, daß jede der Bezeichnungen in den Sprachen der Mitgliedstaaten beim Inverkehrbringen in sämtlichen Mitgliedstaaten verwendet werden kann.
Bis zum Erlaß einer neuen Vorschrift durch den Rat sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, aufgrund der in den Mitgliedstaaten geltenden allgemeinen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen der Arten 3 und 4 zu treffen, wenn die Verbraucher durch die verwendete Bezeichnung irregeführt werden können.
Antrag
48 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts folgendermaßen zu beantworten:
Die in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie 69/493/EWG enthaltene Anmerkung Es kann nur die Sprache oder die Sprachen des Landes verwendet werden, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird ist ungültig.