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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.08.1994 – C-51/93

ECLI:EU:C:1994:312

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In der Rechtssache C-51/93

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Rechtbank van koophandel Brügge in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Meyhui NV

gegen

Schott Zwiesel Glaswerke AG

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (ABl. L 326, S. 36)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, des Kammerpräsidenten G. F. Mancini (Berichterstatter), der Richter C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler, G. C. Rodríguez Iglesias, P. J. G. Kapteyn und J. L. Murray,

Generalanwalt: C. Gulmann

Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Schott Zwiesel Glaswerke AG, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Klima, München und Paris, und Rechtsanwalt Wulf-Rüdiger Sefzig, Frankfurt,

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Regierungsdirektor Claus-Dieter Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,

der französischen Regierung, vertreten durch den stellvertretenden Leiter der Direktion für Rechtsangelegenheiten im Außenministerium Philippe Pouzoulet und den Sekretär für auswärtige Angelegenheiten Jean-Louis Falconi als Bevollmächtigten bzw. stellvertretenden Bevollmächtigten,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch Jill Aussant, Beraterin im Juristischen Dienst, und Hessel Daalder, Mitglied des Juristischen Dienstes, als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hendrik van Lier als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Schott Zwiesel Glaswerke AG, der französischen Regierung, vertreten durch H. Duchêne, Sekretär für auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsangelegenheiten des Außenministeriums, als Bevollmächtigte, sowie des Rates und der Kommission in der Sitzung vom 8. Februar 1994,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. März 1994,

folgendes

Urteil§

1 Die Rechtbank van koophandel Brügge hat mit Beschluß vom 18. Februar 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung der Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (ABl. L 326, S. 36) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Schott Zwiesel Glaswerke AG mit Sitz in Zwiesel (Deutschland), die Kristallglas herstellt, und der Firma Meyhui mit Sitz in Kortrijk (Belgien), die unter anderem Erzeugnisse der Firma Schott einführt, wegen der Weigerung der Firma Schott, ihre Erzeugnisse mit der Bezeichnung in den Sprachen des Mitgliedstaats, in dem sie in den Verkehr gebracht werden, nämlich Belgien, zu versehen.

3 Die Richtlinie 69/493 in der geänderten Fassung (im folgenden: Richtlinie) enthält die Definitionen und die Regeln für die Zusammensetzung, die Fabrikationseigenschaften, die Etikettierung von Kristallglaserzeugnissen und jede Form der Werbung für diese Erzeugnisse.

4 Die ersten drei Begründungserwägungen der Richtlinie lauten wie folgt:

Die Möglichkeit der besonderen Bezeichnung von Kristallglaserzeugnissen und die damit verbundene Verpflichtung hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse ist in einigen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Diese Unterschiede behindern den Warenverkehr und können zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft führen.

Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes können beseitigt werden, wenn für alle Mitgliedstaaten gleiche Bestimmungen gelten.

Mit den Vorschriften der Gemeinschaft betreffend die Bezeichnungen der verschiedenen Kristallglasarten sowie die Merkmale dieser Arten sollen sowohl der Käufer vor Täuschungen als auch der Hersteller, der sich an diese Bestimmungen hält, geschützt werden.

5 Nach Artikel 3 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Spalte b des Anhangs I aufgeführten Bezeichnungen im Handel nicht zur Kennzeichnung anderer als der Erzeugnisse verwendet werden können, die die in den Spalten d bis g dieses Anhangs festgelegten Merkmale aufweisen.

6 In Anhang I werden die Kristallglaserzeugnisse in Spalte a in vier Arten unterteilt, deren Bezeichnungen in Spalte b enthalten sind. Die Merkmale dieser Arten wie der Gehalt an Metalloxyden (ausgedrückt in Prozent), die Dichte, die Brechungszahl und die Oberflächenhärte werden in den Spalten d bis g angegeben.

7 In Spalte c, Anmerkungen, heißt es, daß bei den Arten 1 und 2 die in Spalte b angegebenen Bezeichnungen unabhängig vom Ursprungs- oder Bestimmungsland frei verwendet werden können. Für die Arten 3 und 4, Kristallglas, heißt es dagegen ausdrücklich: Es kann nur die Sprache oder die Sprachen des Landes verwendet werden, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird.

8 Angesichts der Weigerung der Firma Schott, Bezeichnungen auf französisch, niederländisch und deutsch auf den Waren anzubringen, die dazu bestimmt waren, in Belgien in den Verkehr gebracht zu werden, hat die Firma Meyhui bei der Rechtbank van koophandel Brügge unter Berufung auf die Anmerkung in Spalte c bezüglich der Kristallglasarten 3 und 4 Klage erhoben. Die Rechtbank hat Zweifel an der Gültigkeit dieser Anmerkung im Hinblick auf Artikel 30 EWG-Vertrag und bezüglich der Auslegung dieser Anmerkung und hat deshalb das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorzulegen:

1) Ist die Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas mit Artikel 30 EWG-Vertrag insoweit vereinbar, als sie für die Bezeichnung von Glaserzeugnissen der Arten 3 und 4 des Anhangs I die ausschließliche Verwendung der Sprache oder der Sprachen des Landes vorschreibt, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, ohne die Möglichkeit vorzusehen, daß eine andere, für den Käufer leicht zu verstehende Sprache verwendet wird oder daß der Käufer durch andere Maßnahmen aufgeklärt wird?

2) Ist, falls die Richtlinie mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar ist, unter den Begriffen pays où la marchandise est commercialisée und Land, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird das Land des Endverkaufs oder dasjenige des ersten Inverkehrbringens der Erzeugnisse zu verstehen?

Zur ersten Frage

9 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anmerkung in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie, wonach zur Bezeichnung der Erzeugnisse der Arten 3 und 4 nur die Sprache oder die Sprachen des Landes verwendet werden können, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, im Hinblick auf Artikel 30 EWG-Vertrag gültig ist.

10 Artikel 30 verbietet Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich daraus ergeben, daß Waren bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle inländischen und eingeführten Erzeugnisse gelten, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen läßt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (vgl. namentlich Urteil vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, Slg. 1994, I-317, Randnr. 13). Liegt eine solche Rechtfertigung vor, muß die fragliche Maßnahme auf jeden Fall im richtigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

11 Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 15).

12 Im vorliegenden Fall finden sich die streitigen Anmerkungen in einer Richtlinie, die, wie insbesondere aus ihren ersten drei Begründungserwägungen hervorgeht, darauf abzielt, durch den Erlaß gemeinsamer Bestimmungen die Hindernisse für den Warenverkehr zu beseitigen, die sich daraus ergeben, daß in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften für die Zusammensetzung und die Bezeichnung von Kristallglaserzeugnissen gelten.

13 Das Verbot, auf Kristallglaserzeugnissen der Arten 3 und 4 des Anhangs I der Richtlinie 69/493 die Artbezeichnung in einer anderen Sprache als der Sprache oder der Sprachen des Landes anzubringen, in dem sie in den Verkehr gebracht werden, stellt jedoch eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar, da die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse mit anderen Etiketten versehen werden müssen, was zusätzliche Aufmachungskosten verursacht.

14 Somit ist zu prüfen, ob dieses Hindernis im Rahmen der von der Richtlinie gewollten Harmonisierung gerechtfertigt ist.

15 Dazu ist festzustellen, daß nach der dritten Begründungserwägung mit den Vorschriften der Gemeinschaft ... sowohl der Käufer vor Täuschungen als auch der Hersteller, der sich an diese Bestimmungen hält, geschützt werden sollen.

16 Die Kristallglaserzeugnisse der Arten 1 und 2 (Hochbleikristall und Bleikristall) sind durch einen hohen Anteil an Bleioxyd (mindestens 30 bzw. 24 %) gekennzeichnet, während in den Erzeugnissen der Arten 3 und 4 (Kristallglas) Bleioxyd, allein oder gemischt mit Zink-, Barium- und Potassiumoxyden, nur zu mindestens 10 % enthalten ist. Der Bleigehalt ist jedoch zusammen mit der Feinheit des Glases und der Qualität des Schliffs für die qualitative Unterscheidung der Erzeugnisse und damit für die Preise ausschlaggebend.

17 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß der Verbraucher bei den ersten beiden Arten hinreichend dadurch geschützt ist, daß bei allen in der Richtlinie gewählten Bezeichnungen (cristal supérieur 30 %, cristallo superiore 30 %, Hochbleikristall 30 %, volloodkristal 30 %, full lead crystal 30 %, krystal 30 %, κρυσταλλα υψηλης περιεκτικοτητας σε μόλυβδο 30 %, cristal superior 30 %, cristal de chumbo superior 30 %; cristal au plomb 24 %, cristallo al piombo 24 %, Bleikristall 24 %, loodkristal 24 %, lead crystal 24 %, krystal 24 %, μολυβδουχα κρύσταλλα 25 %, μολυβδουχα κρύσταλλα 24 %, cristal al plomo 24 %, cristal de chumbo 24 %) das Wort Kristall leicht zu erkennen ist und außerdem der Bleigehalt stets angegeben wird.

18 Bei den beiden geringerwertigen Arten (cristallin, vetro sonoro superiore, Kristallglas, kristallynglas, sonoorglas, crystal glass, crystallin, krystallin, vidrio sonoro superior, vidro sonoro superior; verre sonore, vetro sonoro, vidrio sonoro, vidro sonoro, υαλοκρυσταλλα) ist der Qualitätsunterschied des verwendeten Glases für den durchschnittlichen Verbraucher, der nicht oft Kristallglaserzeugnisse kauft, dagegen nicht leicht feststellbar. Deshalb muß er so klar wie möglich über die gekaufte Ware informiert werden, damit er nicht ein Erzeugnis der Arten 3 und 4 mit einem Erzeugnis der höherwertigen Arten verwechselt und folglich einen nicht gerechtfertigten Preis bezahlt.

19 Die Information der Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, in der Sprache oder den Sprachen dieses Staates ist deshalb ein geeignetes Mittel zum Schutz des Verbrauchers. Dabei ist festzustellen, daß der vom vorlegenden Gericht angesprochene Fall, daß eine andere Sprache für den Käufer leichter verständlich ist, nur ganz selten gegeben ist.

20 Schließlich steht die vom Gemeinschaftsgesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers gewählte Maßnahme nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel. Nach den Akten ist keine andere Maßnahme denkbar, die zum selben Ziel führt und dabei für die Hersteller weniger belastend wäre.

21 Aufgrund dieser Erwägungen ist das Erfordernis, daß nur die Sprache oder die Sprachen des Landes verwendet werden [können], in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, zum Schutz der Verbraucher notwendig, so daß der Rat durch die Formulierung der fraglichen Anmerkungen den Ermessensspielraum, über den er im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Harmonisierung verfügt, nicht überschritten hat (vgl. insbesondere Urteil vom 29. Februar 1984 in der Rechtssache 37/83, Rewe-Zentrale, Slg. 1984, 1229, Randnr. 20).

22 Auf die erste Vorabentscheidungsfrage ist daher zu antworten, daß die Prüfung der Anmerkung in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie 69/493, wonach zur Bezeichnung der Erzeugnisse der Arten 3 und 4 nur die Sprache oder die Sprachen des Landes verwendet werden können, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit in Frage stellen könnte.

Zur zweiten Frage

23 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in der Anmerkung in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie 69/493 für die Kristallglasarten 3 und 4 benutzte Wendung Land ..., in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, den Mitgliedstaat des ersten Inverkehrsbringens oder den Mitgliedstaat des Endverkaufs dieser Ware bezeichnet.

24 Angesichts der vorstehend gegebenen Rechtfertigung des in Rede stehenden sprachlichen Erfordernisses ist dessen Beachtung notwendig im Hinblick auf den Endverbraucher unabhängig vom Ort des ersten Inverkehrbringens zu beurteilen.

25 Auf die zweite Vorabentscheidungsfrage ist somit zu antworten, daß die in der Anmerkung in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie 69/493 in der geänderten Fassung für die Kristallglasarten 3 und 4 benutzte Wendung Land..., in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird den Mitgliedstaat des Endverkaufs des Erzeugnisses bezeichnet.

Kosten

26 Die Auslagen der deutschen und der französischen Regierung, des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Rechtbank van koophandel Brügge mit Beschluß vom 18. Februar 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Prüfung der Anmerkung in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas, wonach zur Bezeichnung der Erzeugnisse der Arten 3 und 4 nur die Sprache oder die Sprachen des Landes verwendet werden können, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit in Frage stellen könnte.

2) Die in der Anmerkung in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie 69/493 für die Kristallglasarten 3 und 4 benutzte Wendung Land..., in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird bezeichnet den Mitgliedstaat des Endverkaufs des Erzeugnisses.