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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.03.1994 – C-69/93

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1994:114

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 23. März 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die vorliegenden verbundenen Rechtssachen betreffen von der Pretura circondariale Rom, Auswärtige Kammer Castelnuovo di Porto (im folgenden: der Pretore), vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit des italienischen Gesetzes Nr. 558 vom 28. Juli 1971 mit den Artikeln 30 bis 36 EG-Vertrag.

Die italienische Regelung über die Ladenschlußzeiten

2 Das Gesetz Nr. 558 regelt die Öffnungszeiten von Geschäften. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieses Gesetzes sieht die zwingende Schließung der Geschäfte an Sonn- und Feiertagen vor. Artikel 2 erstreckt dieses Verbot auf Märkte, nichtambulanten Straßenhandel und allgemein jede auf festen Standplätzen oder ambulant erfolgende Verkaufstätigkeit.

Für den Fall der Zuwiderhandlung sieht Artikel 10 des Gesetzes Verwaltungssanktionen vor. Wiederholte Zuwiderhandlung kann darüber hinaus zur Zwangsschließung eines Geschäfts während maximal fünfzehn Tagen führen.

3 Das Gesetz Nr. 558 sieht Ausnahmen ratione materiae, ratione loci und ratione temporis vor. Ratione materiae insofern, als Geschäfte, die Monopolwaren verkaufen, Zeitungsgeschäfte und Tankstellen an Autobahnen nicht von den Verbotsbestimmungen des Gesetzes erfaßt werden und als Restaurants und Konditoreien von ihnen freigestellt werden können. Der Verkauf von Blumen kann auch an den Vormittagen der Sonntage und der Feiertage, die auf Wochentage fallen, erfolgen, und die Bäckereien können ebenfalls an den Vormittagen dieser Sonn- und Feiertage öffnen.

Ratione loci insofern, als an Sonn- und Feiertagen in Gemeinden, in denen traditionell ein nichtanibulanter Straßenhandel stattfindet, sowie in Zonen, die als touristisches Wirtschaftsgebiet anerkannt sind (jedoch nur in den Zeiten eines bedeutenden Touristenaufkommens) Märkte abgehalten und Geschäfte geöffnet werden können. Die innerhalb von Campingplätzen, Feriendörfern und Tourismuskomplexen, in Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen gelegenen Geschäfte sind ebenfalls von den Verbotsbestimmungen ausgenommen.

Ratione temporis insofern, als die Regionen im Fall aufeinander folgender Feiertage, während der Weihnachtszeit oder anläßlich rein lokaler Feste von der Ladenschlußregelung abweichen können.

4 Das Gesetz Nr. 558 ist ein Rahmengesetz, das die Durchführung der oben dargelegten Grundsätze den Regionen überläßt. Detaillierte Bestimmungen über die Öffnungszeiten von Geschäften werden von den Regionen in regionalen Gesetzen oder Dekreten festgelegt, wie den hier streitigen Gesetzen Nr. 58/1971 und Nr. 37/1978 der Region Latium und dem Dekret des Consiglio der Region Veneto Nr. 839 vom 10. Oktober 1983. Mit der Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften sind die Bürgermeister der Gemeinden, in denen die Geschäfte niedergelassen sind, betraut.

Sachverhalt und Vorlagefragen

5 Die Punto Casa SpA ist Eigentümerin eines Supermarktes in Capena, in dem etwa 100 Personen beschäftigt sind. Der Supermarkt ist montags geschlossen, bleibt jedoch an Sonn- und Feiertagen geöffnet. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Verkäufe an Sonntagen ungefähr die Hälfte des Umsatzes ausmachen. Der Bürgermeister von Capena hatte mehrmals die Schließung des Supermarktes wegen Verstoßes gegen das Verbot des Sonntagsverkaufs gemäß dem Gesetz Nr. 558 und den regionalen Gesetzen Nrn. 58/1971 und 37/1978 der Region Latium angeordnet.

Die Promozioni Polivalenti Venete Soc. coop, ari (im folgenden: PPV) betreibt ein Einkaufszentrum — nach den von ihr angegebenen Ausmaßen das größte seiner Art in Italien — in Torri di Quartesolo (sechs Kilometer von Vicenza entfernt), in einer Zone, die als touristisches Wirtschaftsgebiet anerkannt ist. In diesem Einkaufszentrum betreiben Einzelhändler ungefähr 100 Geschäfte. Obwohl die meisten dieser Geschäfte am Sonntag geschlossen sind, beträgt die Zahl der Kunden dieses Einkaufszentrums an Sonntagen etwa ein Viertel der insgesamt an den anderen sechs Wochentagen festgestellten Zahl. Mit Schreiben vom 10. März 1993 an den Bürgermeister von Torri di Quartesolo machte die PPV das Recht geltend, an Sonntagen zu öffnen. In Beantwortung dieses Schreibens drohte der Bürgermeister die in dem Gesetz Nr. 558 und in dem Dekret des Consiglio der Region Veneto Nr. 839 vorgesehenen Sanktionen an.

6 Sowohl die Punto Casa als auch die PPV beantragten beim Pretore, den Behörden der Gemeinden Capena und Torri di Quartesolo im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorübergehend die Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zum Geschäftsschluß an Sonn- und Feiertagen unangewendet zu lassen. In diesem Zusammenhang hat die Pretura circondariale Rom dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist eine nationale Rechtsvorschrift, die (außer für einige Erzeugnisse) den Einzelhändlern den Geschäftsschluß an Sonntagen vorschreibt, jedoch nicht verbietet, an diesem Tag zu arbeiten, und die den Einzelhändlern, die gegen diese Verpflichtung verstoßen haben, die Sanktion der Zwangsschließung auferlegt und damit einen fühlbaren Rückgang der Verkäufe in diesen Geschäften einschließlich der Verkäufe von Waren, die in anderen Staaten der Gemeinschaft hergestellt werden, mit der hieraus folgenden Verringerung der Einfuhren aus diesen Staaten, bewirkt,

a) eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag und der später in Anwendung der in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze erlassenen Gemeinschaftsvorschriften

b) oder ein Mittel willkürlicher Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

c) oder eine unverhältnismäßige und zur Erreichung des in der nationalen Rechtsvorschrift gesetzten Zieles nicht angemessene Maßnahme,

wenn man davon ausgeht, daß

die Supermärkte durchschnittlich eine größere Menge von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen verkaufen als die kleinen und mittleren Betriebe,

der Umsatz, den die Supermärkte an Sonntagen erzielen, nicht durch Ersatzkäufe kompensiert werden kann, die die Kundschaft an anderen Wochentagen tätigen kann, daß die Nachfrage vielmehr auf ein Handelsnetz gelenkt wird, das sich größtenteils bei nationalen Herstellern eindeckt?

2) Bei Bejahung der ersten Frage: Fällt die durch die betreffende nationale Rechtsvorschrift getroffene Maßnahme unter die in Artikel 36 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von Artikel 30 oder unter andere in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene Ausnahmen?

Beantwortung der Vorlagefragen

7 Die erste Vorlagefrage betrifft die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung des Geschäftsschlusses wie der italienischen mit Artikel 30 EG-Vertrag. In seinen Vorlagefragen und deren Begründung stellt der Pretore, offensichtlich von den Argumenten der Punto Casa und der PPV überzeugt, fest, daß die italienische Regelung a) eine Verringerung der Einfuhr von Waren aus anderen Mitgliedstaaten zur Folge haben könne und b) nicht auf Überlegungen sozialer Art zurückgehe, da sie nicht verbiete, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Außerdem betont er, daß die Ladenschlußregelung c) die großen Geschäftsbetriebe härter treffe als andere Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern.

8 Alle in der vorliegenden Rechtssache angeführten Argumente habe ich schon in meinen Schlußanträgen vom 16. März 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-401/92 und C-402/92 (Tankstation 't Heukske vof und J. B. E. Boermans Urteil vom 2. Juni 1994, Slg. 1994, I-2199, I-2201) behandelt. Auch in diesen Rechtssachen ging es um eine nationale Regelung, die die Öffnung von Geschäften regelte und von der behauptet wurde, daß sie die Einfuhr von Waren aus anderen Mitgliedstaaten negativ beeinflussen könne. Auch dort wurde argumentiert, daß die in Frage stehende nationale Regelung nicht mit sozialen Gründen gerechtfertigt werden könne (da sie nicht verbot, zu arbeiten, sondern nur, bestimmte Waren zu verkaufen), und daß sie bestimmte Wirtschaftsteilnehmer härter treffe als andere.

In meinen Schlußanträgen vom 16. März 1994 habe ich — unter Verweisung auf die Urteile Keck und Mithouard vom 24. November 1993 und Hünermund vom 15. Dezember 1993 — ausgeführt, warum Artikel 30 EG-Vertrag meines Erachtens auf eine nationale Regelung des Geschäftsschlusses nicht anwendbar ist, die wie die hier streitige für Wirtschaftsteilnehmer (einschließlich der Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten) gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, die rechtlich und, insgesamt gesehen, auch tatsächlich den Absatz der inländischen und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise berührt und die, wiederum insgesamt gesehen, den innergemeinschaftlichen Handel auch nicht auf andere Weise behindert. Ich verweise insbesondere auf die Nummern 18 bis 29 der genannten Schlußanträge.

9 Zur Beantwortung der drei spezifischen Zweifel des vorlegenden Gerichts möchte ich nochmals die folgenden Punkte aus meinen Schlußanträgen vom 16. März 1994 betonen. Erstens reicht nach dem Urteil Keck und Mithouard der Umstand, daß eine nationale Rechtsvorschrift den Absatz von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten beschränken kann, für sich allein nicht aus, um die in Rede stehende Regelung als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen.

Weiter ist im Fall der Nichtanwendbarkeit des Artikels 30 EG-Vertrag auf eine nationale Regelung nicht zu prüfen, ob diese Regelung aufgrund eines zwingenden Erfordernisses gerechtfertigt ist. Deshalb kann

die Frage, ob die italienische Regelung des Geschäftsschlusses rechtmäßige Ziele sozialer Art verfolgt, hier ebenso wie die gesamte zweite Vorlagefrage, die ebenfalls diesen Punkt betrifft, außer Betrachtung bleiben.

Schließlich kann man allein aus dem Umstand, daß eine nationale Regelung des Geschäftsschlusses nicht auf alle Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern auf dieselbe Weise anwendbar ist, nicht ableiten, daß diese Regelung die in dem Urteil Keck und Mithouard aufgestellten Voraussetzungen für die Nichtanwendbarkeit des Artikels 30 EG-Vertrag nicht erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß die betreffende nationale Regelung den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Markt des Mitgliedstaats, der sie erlassen hat, in keiner Hinsicht mehr behindern darf als den der inländischen Wirtschaftsteilnehmer, daß die Regelung ihrer Zielsetzung und ihrem Wortlaut nach gleichermaßen auf inländische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar sein muß, und daß sie, insgesamt gesehen, auch keine Diskriminierung hinsichtlich des Marktzugangs inländischer und eingeführter Waren bewirken darf. Aus keinem der dem Gerichtshof vorgelegten Schriftstücke (auch nicht aus dem Bericht der Autorita Garante della Concorrenza e del Mercato [Wettbewerbsund Marktbehörde], den die Punto Casa und die PPV ihren schriftlichen Erklärungen als Anlage beigefügt haben) ergibt sich, daß eine Regelung des Geschäftsschlusses wie die hier streitige diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder daß sie, insgesamt gesehen, den innergemeinschaftlichen Handel auf andere Weise behindert.

Antrag

10 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die Vorlagefragen der Pretura circondariale Rom folgendermaßen zu beantworten:

Artikel 30 EG-Vertrag findet auf eine nationale Regelung des Geschäftsschlusses, die wie die hier in Rede stehende gleichermaßen für alle Wirtschaftsteilnehmer (einschließlich der Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten) gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, die rechtlich und, insgesamt gesehen, auch tatsächlich den Absatz der inländischen und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise berührt und die, wiederum insgesamt gesehen, den Marktzugang der eingeführten Erzeugnisse auch nicht auf andere Weise behindert, keine Anwendung.