Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.06.1994 – C-401/92

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1994:220

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte

In den verbundenen Rechtssachen C-401/92 und C-402/92

betreffend zwei dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Herzogenbusch (Niederlande) Kammer für Wirtschaftssachen, in den bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen

Tankstation 't Heukske vof

und

J. B. E. Boermans

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 3 Buchstabe f sowie der Artikel 5,30 bis 36 und 86 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter Diez de Velasco (Berichterstatter), C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: W. Van Gerven

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Angeklagten der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Van Empel, Amsterdam,

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch A. Bos, Rechtsberater im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Tankstation 't Heukske und des J. B. E. Boermans, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. W. de Zwaan, stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins, Beistand: Barrister N. Paines, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Sitzung vom 27. Januar 1994,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1 6. März 1994,

folgendes

Urteil§

1 Der Gerechtshof Herzogenbusch (Kammer für Wirtschaftssachen) hat mit Urteilen vom 12. November 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 bis 36 sowie des Artikels 86 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der niederländischen Regelung über die Ladenschlußzeiten für Tankstellen mit diesen Bestimmungen beurteilen zu können.

2 Diese Fragen stellen sich in zwei bei dem Gerechtshof anhängigen Strafverfahren gegen die Tankstation 't Heukske und J. B. E. Boermans wegen der Einhaltung der Bestimmungen über die Ladenschlußzeiten.

3 Artikel 3 der Winkelsluitingswet (Ladenschlußgesetz) von 1976 sieht eine Höchstzahl von Öffnungsstunden sowie zwingende Schließungszeiten vor. Nach Artikel 11 dieses Gesetzes kann durch Verordnung eine Befreiung von der Ladenschlußpflicht gewährt werden. Von dieser Möglichkeit wurde mit der Verordnung vom 6. Dezember 1977 Gebrauch gemacht, in der die Verkaufsstellen genannt sind, deren Öffnung außerhalb der allgemeinen Ladenschlußzeiten erlaubt ist. Artikel 3 dieser Verordnung sieht eine bedingte Befreiung zugunsten von Tankstellen vor.

4 Die letztgenannte Bestimmung wurde durch eine Verordnung vom 13. Dezember 1988 geändert, wonach die im Gesetz enthaltenen Verbote nicht für Läden in Tankstellen gelten, die außerhalb geschlossener Ortschaften an Autobahnen oder Schnellstraßen liegen, wenn in diesen Läden ausschließlich Kraftstorfe und Schmiermittel für Land-oder Wasserfahrzeuge, Bedarfsgegenstände für die Benutzung, die Reinigung oder dringende Reparaturen von Land- oder Wasserfahrzeugen und Zubehör für diese sowie, soweit diese Waren gewöhnlich während einer Fahrt verwendet werden, Körperpflegemittel, geringwertige Lebensmittel, Speiseeis, alkoholfreie Getränke, Tabak und Tabakwaren zum Kauf angeboten werden.

5 Nach diesen Bestimmungen dürfen die Tankstellen, die außerhalb geschlossener Ortschaften an Autobahnen oder Schnellstraßen liegen, sowie die mit ihnen verbundenen Läden Tag und Nacht geöffnet sein und bestimmte, mit dem Reisen zusammenhängende Waren, wie Benzin und Tabakwaren, zum Kauf anbieten. Soweit es dagegen um Waren geht, die nicht mit dem Reisen zusammenhängen, bleibt die allgemeine Regelung anwendbar, d. h. diese Waren dürfen nur während der gesetzlichen Öffnungszeiten verkauft werden; diese müssen an jedem für die Öffentlichkeit bestimmten Eingang der Läden angezeigt sein. Außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten müssen die Waren, die nicht mit dem Reisen zusammenhängen, in einem geschlossenen Schrank aufbewahrt werden.

6 Der ebenfalls durch die Verordnung vom 13. Dezember 1988 geänderte Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Dezember 1977 sieht eine entsprechende Befreiung für alle übrigen Tankstellen vor, allerdings mit der Einschränkung, daß Tabak und Tabakwaren dort außerhalb der normalen Öffnungszeiten nur aus Automaten verkauft werden dürfen.

7 Da zwei Läden, die zu den Tankstellen 't Heukske und Boermans gehörten, unter Verstoß gegen die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften für die Öffentlichkeit geöffnet gewesen sein sollen, ohne daß die gesetzlich vorgeschriebenen Schilder, die auf die Öffnungszeiten hinwiesen, zu diesem Zweck an jedem Eingang dieser Läden angebracht waren, wurden Strafverfahren eingeleitet. Die zuständigen Behörden stellten außerdem fest, daß eine Reihe von Waren, die mit dem Straßenverkehr in keinem Zusammenhang standen, zum Kauf angeboten wurden, ohne daß sie in schließbaren Schränken untergebracht waren. Außerdem wurde festgestellt, daß in einem der beiden Läden Tabakwaren nicht aus Automaten verkauft wurden.

8 't Heuske und Boermans wurden durch Urteile des Economische Politierechter von Roermond und des Economische Politierechter von Maastricht vom 6. November 1991 und vom 9. März 1992 verurteilt. Gegen diese Verurteilung legten sie vor dem Gerechtshof Herzogenbusch Berufung ein und machten im Rahmen des Berufungsverfahrens insbesondere geltend, die nationale Regelung über die Ladenschlußzeiten verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht. Der Gerechtshof hat demgemäß dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Steht es im Widerspruch zu den Bestimmungen des EWG-Vertrags, darunter den Artikeln 30 bis 36 sowie Artikel 86 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 5, daß aufgrund einer für sich genommen zulässigen Regelung über die Ladenschlußpflicht, wie sie im niederländischen Ladenschlußgesetz (Winkelsluitingswet) von 1976 vorgesehen ist, Durchführungsbestimmungen erlassen werden, wie sie in der Durchführungsverordnung vom 6. Dezember 1977 (in ihrer geänderten Fassung) vorgesehen sind, wonach es Betreibern u. a. von Tankstellen, von Läden in Bahnhofsgebäuden und auf Flughäfen sowie von Läden in Krankenhäusern und Museen erlaubt ist oder aber weiterhin erlaubt ist, Tabakwaren, Getränke, Zeitungen, Musikkassetten und Lebensmittel zum Kauf anzubieten und zu verkaufen, während andere Geschäfte, darunter auch Fachgeschäfte, in ihren Möglichkeiten der Ladenöffnung erheblich stärker beschränkt sind?

2) Sind die vorgenannten oder andere Bestimmungen des EWG-Vertrags so auszulegen, daß sie einer Strafbarkeit von Betreibern an öffentlichen Straßen gelegener Tankstellen nach dem genannten Ladenschlußgesetz und der genannten Durchführungsverordnung entgegenstehen, soweit darin Vorschriften für Läden in Tankstellen festgelegt sind, wenn diese Vorschriften

a) die Öffnungszeiten von Tankstellen selbst unberührt lassen und sich nur auf die Voraussetzungen und die Zeiten beziehen, unter denen oder zu denen bestimmte Waren in diesen Tankstellen zum Kauf angeboten werden dürfen;

b) insofern zwischen Tankstellen, die an Rijkswegen liegen, einerseits und solchen, die an anderen öffentlichen Straßen liegen, andererseits einen Unterschied machen, als die erstgenannte Kategorie beim Anbieten von Tabak und Tabakerzeugnissen zum Kauf über größere Freiheit verfügt als die letztgenannte Kategorie?

3) Ist es für die Beantwortung von Frage 2 a und/oder b von Bedeutung, ob zwischen den in Frage 2 b unterschiedenen zwei Tankstellenkategorien insofern ein Unterschied hinsichtlich der Anteile von Kraftstoffen und von anderen Erzeugnissen an einem normalen Ertrag besteht, als die erste Kategorie in bezug auf diesen Ertrag (erheblich) weniger vom Verkauf anderer Erzeugnisse als Kraftstoffe abhängig ist als die zweite Kategorie?

4) Ist es für die Beantwortung der Fragen 2 a und b sowie 3 von Bedeutung, ob durch eine behördliche Regelung, gegebenenfalls unter Einschaltung einer Kommission aus Vertretern von Mineralölgesellschaften, Konzessionen für Tankstellen an Rijkswegen in der Weise vergeben wurden, daß dabei Mineralölgesellschaften mit einem verhältnismäßig großen Marktanteil bevorzugt wurden?

9 Die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen sich im wesentlichen darauf, ob Artikel 30 E WG-Vertrag einer Regelung entgegensteht, die zwingende Ladenschlußzeiten vorsieht, und ob Artikel 86 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag einer Ladenschlußregelung, die zwischen verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, entgegensteht, soweit es um ihr Verhältnis zu nationalen Bestimmungen über die Erteilung von Tankstellenlizenzen geht.

Zu Artikel 30 EWG-Vertrag

10 Vorab ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 30 EWG-Vertrag mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind.

11 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen ist (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).

12 Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Anwendung nationaler Vorschriften, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Urteils Dassonville unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Vorschriften für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren. Sind diese Voraussetzungen nämlich erfüllt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeuger tut. Diese Regelungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 EWG-Vertrag (siehe Urteil vom 24. November 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnrn. 16 und 17).

13 Es ist festzustellen, daß bei einer Regelung der in den Ausgangsverfahren streitigen Art die im Urteil Keck und Mithouard aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

14 Die in Rede stehende Regelung betrifft nämlich die zeitlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen die fraglichen Waren an die Verbraucher verkauft werden können. Außerdem gilt sie ohne Unterscheidung nach der Herkunft der fraglichen Erzeugnisse für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und berührt den Absatz der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht in anderer Weise als den der inländischen Erzeugnisse.

15 Demgemäß ist dem Gerechtshof zu antworten, daß Artikel 30 EWG-Vertrag keine Anwendung auf eine nationale Ladenschlußregelung findet, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt.

Zu Artikel 86 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag

16 Hierzu ist festzustellen, daß die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartelle vorschreibt oder erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (siehe Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, und zuletzt Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-332/89, Marchandise u. a., Sig. 1991, I-1027, Randnr. 22).

17 Es ist festzustellen, daß die Akten keinen Anhaltspunkt für die Annahme enthalten, daß die fragliche Regelung bezweckt, die Auswirkungen eines schon bestehenden Kartells zu verstärken. Außerdem ist kein Bestandteil dieser Regelung geeignet, ihr ihren staatlichen Charakter zu nehmen.

18 Daher ist dem Gerechtshof Herzogenbusch zu antworten, daß die Artikel 85 und 86 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag auf eine solche Regelung nicht anwendbar sind.

Kosten

19 Die Auslagen der deutschen und der niederländischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Gerechtshof Herzogenbusch (Kammer für Wirtschaftssachen) mit Urteilen vom 12. November 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 30 EWG-Vertrag findet keine Anwendung auf eine nationale Ladenschlußregelung, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt.

2) Die Artikel 85 und 86 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag sind auf eine solche Regelung nicht anwendbar.