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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.06.1994 – C-363/93

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1994:266

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 28. Juni 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Erneut hat der Gerichtshof sich mit dem sogenannten octroi de mer zu befassen, der Gegenstand der Rechtssache C-163/90 (Legros) war, die durch Urteil vom 16. Juli 1992 entschieden worden ist. Es handelt sich bekanntlich um eine Abgabe, die in den französischen überseeischen Departements (DOM) auf in diese Gebiete verbrachte Waren unabhängig von deren Herkunft und/oder Ursprung, wobei es sich um einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft, ein Drittland oder sogar um ein Gebiet von Frankreich selbst handeln kann, erhoben wird. In der Rechtssache Legros hat der Gerichtshof den octroi de mer als eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll qualifiziert und außerdem entschieden, daß der Umstand, daß diese Abgabe in gleichem Maße auch auf Waren aus anderen Teilen des französischen Hoheitsgebiets trifft, für diese Qualifizierung unerheblich ist.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß in der Rechtssache Legros Gegenstand des Ausgangsverfahrens die Erhebung dieser Abgabe auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme eines mit der Gemeinschaft durch ein Freihandelsabkommen verbundenen Drittlandes) war, also auf im eigentlichen Sinne eingeführte Waren. Zweitens sind die Wirkungen des in Rede stehenden Urteils zeitlich in dem Sinne begrenzt worden, daß die Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Vertrag zur Begründung von Anträgen auf Erstattung der vor der Verkündung des Urteils entrichteten Abgaben nur von denjenigen hätte geltend gemacht werden können, die bereits eine Klage eingereicht haben.

2 Am 22. Dezember 1989, also vor dem genannten Urteil, aber nach dem der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt ist die — auf die Artikel 227 Absatz 2 und 235 des Vertrages gestützte — Entscheidung 89/688/EWG des Rates ergangen. In dieser Entscheidung, in der die Rolle berücksichtigt wird, die der octroi de mer bei der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der DOM spielt, aber auch die Notwendigkeit in Betracht gezogen wird, die geltende Regelung der Abgabe neu zu ordnen, um diese Gebiete in vollem Umfang in den Prozeß der Vollendung des Binnenmarktes zu integrieren, ist in Artikel 1 die Verpflichtung der französischen Behörden niedergelegt, die Regelung des octroi de mer bis zum 31. Dezember 1992 in der Weise zu ändern, daß dieser unterschiedslos auf in die DOM verbrachte Erzeugnisse und auf dort gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse erhoben wird.

Nach Artikel 2 der Entscheidung können die lokalen Unternehmen entsprechend den wirtschaftlichen Erfordernissen ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden; diese Befreiungen dürfen jedoch nicht für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren vom Inkrafttreten des neuen Systems an erteilt werden. Schließlich bestimmt Artikel 4: Bis zur Durchführung der Reform der octroi de mer nach den in Artikel 1 festgelegten Grundsätzen wird die Französische Republik ermächtigt, bis längstens 31. Dezember 1992 die derzeitige Regelung octroi de mer beizubehalten ...

Gerade diese Bestimmung ist in der Rechtssache, mit der wir uns heute befassen, zu erörtern.

3 Die jetzt dem Gerichtshof vom Tribunal d'instance Saint-Denis (Insel Réunion) und von der Cour d'appel Paris zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen stellen nun aber — zumindest in gewisser Hinsicht — die logische Folge der Rechtssache Legros dar und weisen auch einen spezifischen Aspekt von nicht geringer Bedeutung auf. In den beim Gericht von Saint-Denis anhängigen Verfahren (auf die sich die Rechtssachen von C-407/93 bis C-411/93 beziehen) haben die Kläger die Erstattung aller Beträge gefordert, die sie als octroi de mer in der Zeit von Juli bis Dezember 1992 für das Verbringen von Waren aus Mitgliedstaaten der EG, aus Drittländern oder aber aus anderen Regionen Frankreichs in dieses Gebiet gezahlt haben. Es ist darauf hinzuweisen, daß sich in der Rechtssache C-409/93 die im Verfahren streitige Abgabenzahlung ausschließlich auf französisches Bier bezieht.

Unter Berücksichtigung der Tragweite des Urteils in der Rechtssache Legros und insbesondere des Umstands, daß sich aus diesem nicht ableiten läßt, daß das Verbot des octroi de mer sich auch auf im Rahmen des französischen Binnenhandels erhobene Abgaben erstreckt, fragt das Gericht,

a) ob die Artikel 9 ff. EWG-Vertrag, soweit in ihnen der Grundsatz der Einheitlichkeit des Zollgebiets der Gemeinschaft verankert ist, verbieten, daß ein Mitgliedstaat eine Abgabe nach Maßgabe des Zollwerts der Waren aus dem Grund, daß diese Waren in eine Region dieses Staates verbracht worden sind, auch auf Waren erhebt, die aus anderen Regionen desselben Staates stammen, und

b) ob Artikel 4 der Entscheidung 89/688/EWG, durch den die Französische Republik dazu ermächtigt worden ist, die geltende Regelung des octroi de mer, sei es auch nur vorübergehend bis zum Dezember 1992, beizubehalten, gültig ist.

Obwohl im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-363/93 Streitgegenstand der octroi de mer ist, der von 1974 an ausschließlich auf nach Martinique verbrachte Waren (Mehl) mit Ursprung im französischen Mutterland erhoben worden ist, hat die Cour d'appel Paris entschieden, daß es dem Gerichtshof nur die Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1989 vorlegen müsse. Das vorlegende Gericht hat nämlich der vor dem Urteil Legros erhobenen Klage für den Teil stattgegeben, der die bis zum Erlaß der streitigen Entscheidung des Rates erhobene Abgabe betrifft, und ist dabei von der Annahme ausgegangen, daß die sich aus dieser Entscheidung des Gerichtshofes ergebende Qualifizierung dieser Abgabe — also das Verbot, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne von Artikel 9 ff. EWG-Vertrag beizubehalten — sich auch auf den französischen Binnenhandel beziehe.

4 Schließlich ist vorab auch darauf hinzuweisen, daß sich in den Verfahren auf der Insel Réunion auch die Frage gestellt hatte, ob die Erhebung der streitigen Abgabe auf Einfuhren aus Drittländern mit dem Vertrag vereinbar ist. Das Gericht hat es im übrigen als unstreitig angesehen, daß die Artikel 9 und 13 für derartige Waren nicht gelten, es sei denn, sie sind im freien Verkehr oder man hat es mit besonderen von der Gemeinschaft geschlossenen Handelsabkommen zu tun — Fallgestaltungen, die in den Ausgangsverfahren nicht dargelegt worden sind —, und hat es nicht für erforderlich gehalten, den Gerichtshof diesbezüglich zu befragen. Ich werde mich in diesem Zusammenhang und mangels einer dem Gerichtshof vorgelegten spezifischen Frage auf die Feststellung beschränken, daß sich dann, wenn man dem octroi de mer die Rechtsnatur einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll zuerkennt, die Frage seiner Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Vertrages über die Zollunion insoweit stellen könnte, als er auf Einfuhren aus Drittländern angewendet wird. Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt bestätigt, daß die Artikel 18 bis 29 ebenso wie Artikel 113 des Vertrages den Mitgliedstaaten verbieten, die Abgabenbelastung, die sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergibt, durch die Erhebung weiterer Gebühren oder Abgaben nationaler Art zu ändern.

Gültigkeit des Artikels 4 der Entscheidung 89/688

5 Was die Gültigkeit des Artikels 4 der Entscheidung 89/688 angeht, glaube ich den Schlußanträgen beipflichten zu können, die Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Legros vorgetragen hat: Meines Erachtens sind die im vorliegenden Verfahren angeführten Argumente nämlich nicht geeignet, an dieser Auffassung etwas zu ändern.

6 In diesem Zusammenhang macht der Rat erstens gelten, infolge der streitigen Entscheidung sei der octroi de mer jetzt als eine steuerliche Maßnahme der Gemeinschaft und nicht als eine einseitig von einem Staat erhobene finanzielle Belastung anzusehen: Er falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 9 ff. des Vertrages. Was dann die Grundlage der Zuständigkeit der Gemeinschaft zum Erlaß dieses Rechtsakts angeht, wird vorgetragen, daß durch Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 3 den Organen der Gemeinschaft die Aufgabe übertragen werde, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der DOM zu fördern: Da die betroffene Aktion zur Erreichung dieses Ziels erforderlich gewesen sei, in den Artikeln des Vertrages jedoch die dafür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen gewesen seien, sei der Rückgriff auf Artikel 235, dessen Anwendungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, völlig legitim gewesen.

Dieses Argument ist im übrigen von der französischen und der spanischen Regierung sowie von der Kommission vorgebracht worden, um die Gültigkeit der Entscheidung 89/688 zu begründen. Insbesondere die Kommission verweilt zur weiteren Bestätigung der Richtigkeit der von ihr vertretenen Auffassung bei der Verweisung von Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 3 auf die Verfahren des Artikels 226, in dem für die Übergangszeit eine allgemeine Schutzklausel für den Fall von erheblichen Schwierigkeiten in einem Wirtschaftszweig oder in der wirtschaftlichen Lage eines bestimmten Gebiets enthalten ist und der zuläßt, daß die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt werden, von den Vorschriften des Vertrages abweichende Maßnahmen zu erlassen, soweit und solange dies zu diesem Zweck erforderlich ist. Da es nicht mehr möglich sei, Artikel 226 anzuwenden, und da Artikel 227 noch anwendbar sei, sei das mit dieser Vorschrift angestrebte Ziel — so argumentiert die Kommission — nach dem gleichen Gedankengang, wie er Artikel 226 zugrunde liege, durch Rückgriff auf eine andere Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 235, zu erreichen.

Für die Kommission kann es also keine Zweifel an der Erforderlichkeit der erlassenen Maßnahme geben, da es dann, wenn Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, was in bezug auf die DOM unbestritten zutreffe, nach Artikel 92 Absatz 3 für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden könnten, keinen Grund dafür gebe, auszuschließen, daß es zur Erreichung eines solchen Ziels zulässig sei, ausnahmsweise und vorübergehend von den Vorschriften über den freien Warenverkehr abzuweichen.

7 Meines Erachtens ist diesem Vorbringen — bei dem zumindest teilweise die bereits in der Rechtssache Legros vertretenen Thesen erneut vorgetragen werden — nicht zu folgen. Was die angebliche Vergemeinschaftli-chung des octroi de mer angeht, genügt die Feststellung, daß die schlichte Ersetzung einer Regelung eines Mitgliedstaates durch eine solche der Gemeinschaft, die sich — dies ist noch einmal zu unterstreichen — im vorliegenden Fall darauf beschränkt hat, die Beibehaltung einer nationalen Maßnahme zu gestatten, deren Vertragswidrigkeit durch Urteil des Gerichtshofes festgestellt worden ist, nicht als solche automatisch ausreicht, um die in Frage stehende Maßnahme rechtmäßig zu machen. Was die Vorschriften über den freien Warenverkehr angeht, auf die das Verbot des octroi de mer im Lichte des Urteils Legros zurückzuführen ist, hat der Gerichtshof wiederholt mit besonderer Bezugnahme auf die Artikel 30 bis 36 festgestellt, daß diese Vorschriften zwar in erster Linie auf einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten ab[zielen], [daß] nichtsdestoweniger ... aber auch die Gemeinschaftsorgane die Freiheit des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, die ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinsamen Marktes ist, beachten müssen.

8 Auch die Verweisung auf die den Gemeinschaftsorganen durch Artikel 227 Absatz 2 zugewiesenen Ziele in Verbindung mit Artikel 235 ist nicht dazu geeignet, die Gültigkeit der Entscheidung 89/688 zu begründen. Bei diesem Argument wird nämlich — wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Legros zu Recht festgestellt hat — die in Artikel 227 Absatz 2 niedergelegte und vom Gerichtshof im Urteil Hansen bestätigte Unterscheidung zwischen den im ersten Unterabsatz angegebenen Bestimmungen — zu denen die Bestimmung über den freien Warenverkehr gehören—, die vom Inkrafttreten des Vertrages an unmittelbar anwendbar sind, und den anderen Bestimmungen außer acht gelassen, deren Anwendung auf die DOM nach und nach erfolgen sollte und bei denen auf jeden Fall die weitestgehenden Möglichkeiten offen stehen, dabei eine den spezifischen Erfordernissen dieser Teile des französischen Hoheitsgebiets angemessene Regelung zu erlassen. Ich glaube, daß eine andere Lösung letztlich die Bedeutung und die Tragweite nicht nur des Artikels 227, sondern auch des Artikels 235 und des durch diese Vorschrift geschaffenen besonderen Verfahrens für die Ergänzung der Befugnisse der Gemeinschaft verfälschen würde.

9 Wenn man es nämlich als möglich ansehen müßte, durch einen Rückgriff auf Artikel 235 von jeder Bestimmung des Vertrages abzuweichen, um das Ziel der Entwicklung der DOM zu erreichen, würde man der Unterscheidung, die in Artikel 227 Absatz 2 zwischen den verschiedenen Vorschriftengruppen des Vertrages getroffen wird, letztlich jede Bedeutung nehmen. Da man sich bei der Wahl zwischen zwei möglichen Auslegungen einer bestimmten Vorschrift auf jeden Fall für diejenige entscheiden muß, die dieser Vorschrift einen Regelungsinhalt garantiert, ist dieses Ergebnis offenkundig unannehmbar.

Im übrigen hängt die genaue Angabe der Titel und Artikel, die auch auf die DOM unmittelbar anwendbar angewendet werden sollten, mit der Funktion zusammen, die diese im allgemeinen Aufbau des Systems haben, das geschaffen werden sollte. Was insbesondere die in den Artikeln 9 ff. niedergelegten Verbote angeht, hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 in der Rechtssache Kommission/Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien klarstellen können, daß die Bestimmtheit und die Vorbehaltlosigkeit dieser Verbote wie auch die Bedeutung der Normen, in denen sie vorgesehen sind, im Gesamtsystem des Vertrages — insbesondere ihr Zusammenhang mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs — ihre grundlegende Funktion zeigen und daß daher alle etwaigen Ausnahmen, die übrigens eng auszulegen wären, eindeutig angeordnet werden müssen. In der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dieser Grundsatz — oft unter Verwendung der gleichen Formulierung — mehrfach bestätigt worden.

Aufschlußreich — und noch eindeutiger, wenn dies noch erforderlich wäre — ist eine andere Passage des zitierten Urteils von 1962, wonach es für die Qualifizierung einer finanziellen Belastung als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll und damit als gegen Artikel 9 verstoßend ausreicht, zu prüfen, ob sie den freien Warenverkehr behindert und ob sie nicht im Wege eines im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verfahrens, sondern durch eine einseitige Entscheidung eingefühlt worden ist. Interessant für den vorliegenden Fall ist der Satzteil nicht im Wege eines im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verfahrens: Wie bereits gesagt, räumt Artikel 227 Absatz 2 den Gemeinschaftsorganen nicht nur keine Befugnis ein, von Artikel 9 abzuweichen, sondern schließt eine solche Befugnis ausdrücklich aus.

10 Ich halte es für zweckmäßig, an dieser Stelle auch auf das Urteil in der Rechtssache Commissionnaires Réunis hinzuweisen. Der Gerichtshof hatte über die Gültigkeit eines Artikels der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Wein zu entscheiden, durch den die Erzeugermitgliedstaaten dazu ermächtigt worden waren, nach Ablauf der Übergangszeit und solange nicht alle für die Verwaltung dieses Marktes erforderlichen Mechanismen angewendet werden, im innergemeinschaftlichen Handel mit Tafelwein Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle einzuführen und zu erheben, wenn dies erforderlich sein sollte, um eine Störung der betreffenden Märkte zu verhindern.

Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt, daß die Vorschriften über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes nach Artikel 38 Absatz 2 auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten und daß es im übrigen nicht möglich ist, in den folgenden Artikeln 39 bis 46 eine Regelung zu finden, die ausdrücklich oder auch stillschweigend, aber unzweideutig, die Einführung derartiger Belastungen anordnet oder zuläßt, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der genannte Artikel der Verordnung ungültig ist. Der Gerichtshof hat hinzugefügt: Aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen und aus ihren wechselseitigen Beziehungen ergibt sich somit, daß die den Gemeinschaftsorganen im Hinblick auf die gemeinsame Agrarpolitik eingeräumten weitreichenden Befugnisse namentlich sektorieller und regionaler Art — jedenfalls seit Ablauf der Übergangszeit — unter dem Gesichtspunkt der Einheit des Marktes und unter Ausschluß jeglicher Maßnahme ausgeübt werden müssen, die die Abschaffung der Zölle ... oder der Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten gefährden könnte.

11 Dies ist auch die Antwort auf den Einwand der Kommission, die der Auffassung ist, sie könne die Verweisung auf Artikel 226 in Artikel 227 in Absatz 2 Unterabsatz 3 dahin auslegen, daß sie es auch nach dem Ende der Übergangszeit und der sich daraus ergebenden Unmöglichkeit, das darin festgelegte Verfahren anzuwenden, erlaube, von den Vorschriften des EWG-Vertrages — und zwar von allen Vorschriften einschließlich derjenigen, die in Artikel 227 für unmittelbar anwendbar erklärt werden — abweichende Regelungen einzuführen, wenn diese abweichenden Regelungen als erforderlich für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der DOM angesehen würden, und zwar einfach in der Weise, daß sie auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgreife, die im vorliegenden Fall in Artikel 235 zu finden sei.

In Wirklichkeit sollte Artikel 226 in dem unmittelbar auf das Inkrafttreten des Vertrages folgenden Zeitraum die Möglichkeit schaffen, Ausnahmen von den darin festgelegten Regeln zuzulassen, um die verschiedenen nationalen Wirtschaften bei sich aus der Öffnung der Märkte ergebenden Schwierigkeiten nach und nach den neuen Realitäten anpassen zu können, was für die DOM in Anbetracht ihrer speziellen Situation von besonderer Bedeutung war. Diese Funktion des Artikels 226 ist jedoch mit dem Ende der Übergangszeit weggefallen, und es läßt sich daher keine mehr oder weniger mittelbare oder beschränkte Fortgeltung dieser Vorschrift vertreten, um so mehr als der Vertrag verschiedene andere Schutzklauseln von unbeschränkter Dauer in bestimmten Bereichen (jedoch nicht in dem, der hier von Interesse ist) vorsieht. Ich glaube nicht, daß diese Funktion gegenwärtig von Artikel 235 ausgefüllt wird.

12 Anderenfalls würde man — wie bereits angesprochen — die Bedeutung dieser Vorschrift verfälschen. Die Funktion des Artikels 235 liegt nämlich darin, ein förmliches Verfahren — das gleichzeitig leichter anwendbar als das für die Änderung der Verträge festgelegte Verfahren ist — zu scharfen, das dazu bestimmt ist, im Lichte der Integrationsentwicklung und der Gesamtentwicklung des Systems die den Gemeinschaftsorganen ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse durch andere Zuständigkeiten und Funktionen in dem für die Erreichung der Vertragsziele erforderlichen Ausmaß zu ergänzen.

Zwar läßt sich im Lichte der konkreten Fälle, in denen diese Vorschrift angewendet worden ist, ohne weiteres feststellen, daß sich eine regelrechte Verfassungspraxis entwikkelt hat, die in Richtung auf eine besonders weitgehende Anwendung des Artikels 235 in dem Sinne geht, daß dieser zur Erreichung der in Artikel 2 des Vertrages angegebenen Ziele zu allen Maßnahmen ermächtigt, die in unmittelbarer und funktionaler Weise mit den Materien zusammenhängen, die von Anfang an zum Tätigkeitsbereich der Gemeinschaft gehörten oder später in diesen aufgenommen worden sind, es ist aber auch auf die Grenzen dieser Praxis hinzuweisen, die wohl nicht überschritten werden dürfen. Unbestreitbar ist durch die Anwendung dieser Vorschrift nämlich auch die materielle Tragweite einiger Vorschriften des Vertrages geändert worden; die Beachtung der materiellen Grundsätze der Gemeinschaftsverfassung muß jedoch auf jeden Fall eine unüberwindbare Grenze für die Anwendung dieser Vorschrift darstellen. Zu diesen Grundsätzen gehört sicherlich der Grundsatz des freien Warenverkehrs, dessen Regelung bezeichnenderweise an den Anfang des Teils des Vertrages gestellt worden ist, der den Grundlagen der Gemeinschaft gewidmet ist.

Im übrigen ist festzuhalten, daß die Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 235 zwar darin besteht, daß ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich [erscheint], um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, daß im vorliegenden Fall aber meines Erachtens mit dem Rückgriff auf diese Bestimmung eher ein Verbot umgangen werden soll. Artikel 227 Absatz 2 verbietet nämlich — legt man ihn richtig aus — definitiv, nach dem Ende der Übergangszeit Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Regeln über den freien Warenverkehr in den DOM einzuführen. Wie auch Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Legros festgestellt hat, kann man aber Artikel 235 nicht dahin auslegen, daß er das erlauben soll, was Artikel 227 Absatz 2 verbieten will.

13 Nicht sachgerecht ist meines Erachtens schließlich auch die Verweisung der Kommission auf die Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen, insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3, wonach Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, trotz des in Artikel 92 Absatz 1 festgelegten allgemeinen Verbots für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Zur Entgegnung auf dieses Vorbringen reicht die Feststellung aus, daß der Rat aufgrund der Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d, 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 und 94, was die Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über Beihilfen angeht, zwar über bestimmte Befugnisse verfügt, daß er aber beim Erlaß der Entscheidung 89/688 in keiner Weise die Absicht hatte, im Rahmen der Vorschriften des Vertrages über staatliche Beihilfen tätig zu werden. Eine eventuelle Anwendung dieser Vorschriften kann daher keinen Einfluß auf die Gültigkeit dieser Entscheidung haben. Im übrigen könnte man durch einen Rückgriff auf die Vorschriften und die Verfahren auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen auf jeden Fall nicht zu einem Ergebnis gelangen, das im Widerspruch zu anderen Vorschriften des Vertrages stünde.

Vielmehr dient die Verweisung auf die Regelung über die staatlichen Beihilfen dazu, darzutun, daß der Vertrag wie im übrigen auch das abgeleitete Recht verschiedene Instrumente bereithält, die sich dazu verwenden lassen, das in Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 3 angegebene Ziel zu verwirklichen, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der DOM zu fördern, ohne daß es erforderlich wäre, Hand an die Grundlagen der Gemeinschaft anzulegen.

14 Betrachtet man die streitige Entscheidung genau, so erscheint es letztlich, als habe man durch das Fenster das wieder hereinholen wollen, was man durch die Tür hinausgebracht hatte, d. h. um jeden Preis eine vertragswidrige Maßnahme aufrechterhalten wollen, die als solche auch in einem Urteil des Gerichtshofes anerkannt worden ist. Dieser Versuch hat in erster Linie in Artikel 4 der Entscheidung — der hier Gegenstand der Prüfung ist —, durch den die vorübergehende Beibehaltung der bestehenden Regelung gestattet worden ist, eine konkrete Form gefunden, aber — zumindest auf den ersten Blick — auch in der Entscheidung in ihrer Gesamtheit. Während dieser nämlich die französischen Behörden dazu verpflichtet, die Regelung des octroi de mer mit dem Ziel zu ändern, sie in eine innerstaatliche Abgabe umzuwandeln, läßt er zu, daß Freistellungen für die örtlichen Unternehmen für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren genehmigt werden. Auf diese Weise gelingt es, die faktische Beibehaltung des früheren Systems — sei es auch unter einem anderen Namen — sicherzustellen, wie es anscheinend auch durch das nationale Gesetz bestätigt wird, das zur Durchführung der Entscheidung erlassen worden ist. Ein solches System erschiene aber prima facie als unvereinbar mit Artikel 95 EWG-Vertrag, da es eine Diskriminierung der Erzeugnisse mit Ursprung in den DOM im Verhältnis zu gleichartigen aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen schaffen würde.

Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß der Gerichtshof noch Gelegenheit haben könnte, sich mit diesem Problem zu befassen.

Die Rechtsnatur des auf Waren aus anderen Regionen des französischen Hoheitsgebiets erhobenen octroi de mer

15 Die andere dem Gerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsfrage geht dahin, ob Artikel 9 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß er die Erhebung einer Abgabe mit den Merkmalen des octroi de mer auch dann verbietet, wenn sie auf nicht aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Waren allein deshalb erhoben werden, weil sie in eine bestimmte Region dieses Staates verbracht werden.

16 Die Kläger der Ausgangs verfahren, die französische Regierung und die Kommission bejahen diese Frage aufgrund einer Reihe von Argumenten, die mir jedoch nicht durchschlagend erscheinen.

Erstens wird geltend gemacht, die Artikel des Vertrages über die Zollunion stützten sich auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Zollgebiets der Gemeinschaft; dieser Grundsatz würde aber seiner Wirkung beraubt, wenn den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zugestanden würde, innerstaatliche Schutzmaßnahmen zugunsten von lokalen Märkten einzuführen.

Es ist auch vorgetragen worden, daß es im vorliegenden Falle nicht sachgerecht sei, sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu berufen, wonach die Bestimmungen des Vertrages nicht auf Sachverhalte anwendbar seien, die sich nur innerhalb eines Mitgliedstaats abspielten, da der octroi de mer ohne Unterschied sowohl für Waren aus anderen Regionen Frankreichs als auch für aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder auch aus Drittländern eingeführte Waren gelten solle. Sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung sind sogar einige Passagen aus Urteilen des Gerichtshofes — aus dem Urteil Legros und aus dem Urteil Ligur Carni u. a. — zitiert worden, in denen das Problem, mit dem wir uns heute befassen, bereits im Sinne der Anwendbarkeit des Verbots des Artikels 9 auch auf den Binnenhandel gelöst worden sein soll. Was insbesondere das Urteil Legros angeht, ist zwar anerkannt worden, daß der Gerichtshof sich zur Vereinbarkeit einer im Rahmen des Binnenhandels erhobenen Abgabe mit dem Vertrag nicht spezifisch geäußert habe, aber die Auffassung vertreten worden, daß die Qualifizierung des octroi de mer als Abgabe gleicher Wirkung, die in diesem Urteil insoweit vorgenommen worden sei, als dieser auf Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angewendet werde, auch dann nicht entfallen könne, wenn der octroi de mer allein und ausschließlich den nationalen Handel treffe, wie es insbesondere in zwei der Rechtssachen, mit denen wir uns heute befassen, der Fall ist.

17 Schließlich ist, insbesondere von der Kommission, vorgetragen worden, daß sich dann, wenn ein Mitgliedstaat tarifare Hemmnisse zwischen den verschiedenen Teilen seines Hoheitsgebiets und für seine Erzeugnisse beibehalten könne, daraus nicht unerhebliche praktische Probleme ergeben könnten, weil auf jeden Fall vermieden werden müsse, daß ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Erzeugnis mittelbar mit Abgaben belastet werde, und zwar nicht nur bei einer bloßen Durchfuhr eines Erzeugnisses aus einem Mitgliedstaat, das für eines der DOM bestimmt sei, durch eine andere Region Frankreichs, sondern auch bei einer Ware, die nach Frankreich eingeführt und erst später in ein DOM weiterbefördert werde.

18 Wie bereits vorausgeschickt, erscheinen mir diese Argumente weder im Lichte der einschlägigen Artikel des Vertrages noch in Anbetracht der Auslegung zu überzeugen, die der Gerichtshof diesen Artikeln stets gegeben hat.

Artikel 9 enthält das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausführzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben; Artikel 12 verbietet den Mitgliedstaaten, neue Zölle oder Abgaben einzuführen; Artikel 13 verpflichtete dazu, während der Übergangszeit die zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Einfuhrzölle schrittweise abzuschaffen. Schon beim Lesen dieser Bestimmungen wird offenkundig, daß eine finanzielle Belastung in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt, wenn sie auf eine Ware angewendet wird, wenn oder weil diese die Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen überschreitet. Diese Vorschriften stehen im übrigen im Titel des Vertrages über den freien Warenverkehr und sollen ebenso wie das Verbot der mengenmäßigen Einfuhr-und Ausfuhrbeschränkungen sowie jeder Maßnahme gleicher Wirkung, das in den Artikeln 30 ff. geregelt ist, zu einer vollständigen Liberalisierung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft führen.

Es ist daher für die Anwendung dieser Vorschriften von wesentlicher Bedeutung, daß zwei Staaten im Spiel sind. Wenn daher keine Grenze überschritten wird, wie es bei einem Erzeugnis mit Ursprung in einem Staat, das in eine andere Region desselben Staates verbracht wird, der Fall ist, ist der Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich ebenso unerheblich, wie jeder andere Sachverhalt, in dem alle Merkmale innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats angesiedelt sind. Dies wird durch eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt.

19 Argumente, die die entgegengesetzte Auffassung stützen, lassen sich meines Erachtens auch nicht aus dem Urteil Legros entnehmen, wie jedoch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht worden ist. Insbesondere läßt die Randnummer 18 der Begründung dieses Urteils — die in Nummer 1 des Tenors übernommen worden ist — keinen Zweifel zu; danach stellt eine Abgabe mit den Merkmalen des octroi de mer, die ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zum Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates gehörende Region ... erhebt, ... auch dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll dar, wenn sie auch die in diese Region aus einem anderen Teil desselben Staates eingeführten Waren trifft (Hervorhebung durch mich). Daß diese Feststellung keinen Einfluß auf die Qualifizierung der betreffenden Belastung hat, wenn sie auf inländische Waren angewandt wird, scheint mir ganz offenkundig zu sein; dadurch wird nämlich nur erklärt, daß eine solche Anwendung nicht ausschließt, daß die finanzielle Belastung, die auf eingeführte Erzeugnisse angewendet wird, als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll angesehen werden kann, selbst wenn sie auch auf inländische Waren angewendet wird.

Dies wird im übrigen in Randnummer 16 der Begründung des Urteils bestätigt, worin zunächst auf eine bereits in der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes getroffene Feststellung verwiesen wird — daß nämlich das Verbot der Erhebung von Zöllen im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sich dadurch rechtfertigt, daß finanzielle Belastungen eine Behinderung des Warenverkehrs darstellen — und dann folgendes festgestellt wird: Eine wegen der Einführung von Erzeugnissen in eine Region eines Mitgliedstaats an der Regionalgrenze erhobene Abgabe bedeutet für den freien Warenverkehr eine mindestens ebenso schwere Behinderung wie eine an der Staatsgrenze wegen der Einführung der Erzeugnisse in das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhobene Abgabe (Hervorhebung durch mich). Für die Vereinbarkeit einer Abgabe mit den Artikeln 9 ff. des Vertrages ist es also unerheblich, ob sie auf eingeführte Erzeugnisse bei deren Verbringung in das Gebiet einer nicht an der Grenze des Staates liegenden Region anstatt bei Überschreiten der Grenze erhoben wird. Es muß sich offenkundig jedoch immer um Waren handeln, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden. Es ist z. B. unerheblich, ob schottischer Whisky in Calais (weil er auf dem Seeweg befördert wird) oder in Lyon (weil er auf dem Luftweg befördert wird) über die französische Grenze gebracht wird: In beiden Fällen handelt es sich, soweit hier von Interesse, um das Überschreiten der Grenze des Mitgliedstaats.

20 Der Gerichtshof hat den gerade genannten Grundsatz wiederholt auch bei der Auslegung des Artikels 30 angewandt. Er hat mehrfach — noch vor kurzem im Urteil Ligur Carni u. a. — festgestellt, daß eine nationale Maßnahme der Qualifizierung als diskriminierend oder protektionistisch im Sinne der Vorschriften über den freien Warenverkehr nicht allein deshalb entzogen sein kann, weil sie einen begrenzten räumlichen Geltungsbereich hat und sowohl für Waren aus anderen Landesteilen als auch für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren gilt. Meines Erachtens bestehen keine Zweifel daran, daß die festgestellte Unvereinbarkeit der nationalen Maßnahme mit dem Vertrag in den geprüften Fällen sich ausschließlich auf die Anwendung der streitigen Maßnahme auf eingeführte Waren bezog, nicht aber auf im Inland vermarktete Erzeugnisse inländischen Ursprungs. Die eventuelle Unanwendbarkeit der Maßnahme auch auf inländische Erzeugnisse, die sich aus der Entscheidung des Gerichtshofes ableiten ließ, ist nur eine Folge des besonderen Mechanismus, der durch die nationale Regelung eingeführt worden ist, in der die Maßnahme vorgesehen war und die eine differenzierte Anwendung dieser Maßnahme nach dem Ursprung der Waren unmöglich machte, oder aber von praktischen Anwendungsmodalitäten, die letztlich aufgrund der Kontrollen, die durch sie erforderlich wurden, zu einer anderen Maßnahme gleicher Wirkung führten.

21 Es ist daher vollkommen klar — und zu bekräftigen —, daß es in den genannten Fällen darum ging, festzustellen, ob eine finanzielle Belastung oder eine nationale Maßnahme, die auf eine aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Ware angewendet wird, der Qualifizierung als Zoll oder als Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 9 ff. oder als mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag deshalb entzogen werden kann, weil sie auch inländische Erzeugnisse trifft: Dies ist zu Recht verneint worden.

Anders lautet die Frage, mit der wir uns heute befassen, nämlich ob ein einzelner sich auf die Artikel 9 ff. berufen kann, um sich der Zahlung einer finanziellen Belastung zu entziehen, die ihm nicht bei der Einfuhr eines Erzeugnisses, sondern beim Verbringen eines inländischen Erzeugnisses in einen anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Staates auferlegt wird. Die Frage, die sich hier stellt, geht dahin, ob ein einzelner sich auf das Gemeinschaftsrecht berufen kann, um — ich möchte das Beispiel, was ich bereits verwendet habe, wiederholen — eine Belastung für rechtswidrig erklären zu lassen, die beim Verbringen von Whisky von Schottland nicht nach Lyon, sondern nach London oder von San Daniele-Schinken von Friaul nicht nach Stuttgart, sondern nach Sardinien erhoben wird. Dieses Problem wird weder im Urteil Legros noch im Urteil Ligur Carni u. a. geprüft: Dies anzunehmen, hieße einer optischen Täuschung zu erliegen und auf eine genaue Beurteilung zu verzichten, die im vorliegenden Fall geboten ist.

22 Es gibt nämlich eine ständige Rechtsprechung, wonach zum einen die Vorschriften des Vertrages auf rein innerstaatliche Sachverhalte nicht anwendbar sind und zum anderen ausgeschlossen wird, daß die festgestellte Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Vertrag notwendigerweise impliziert, daß es unmöglich ist, diese Regelung auch auf inländische Erzeugnisse anzuwenden.

So hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Waterkeyn, in der er darum ersucht worden war, die Tragweite eines früheren Urteils näher zu bestimmen, in dem er die französische Regelung über die Werbung für alkoholische Getränke für unvereinbar mit Artikel 30 erklärt hatte, klargestellt, daß dieses Urteil nur die Behandlung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen betrifft und daß folglich die festgestellte Vertragsverletzung nicht die für einheimische Erzeugnisse geltenden Vorschriften betrifft. Damit wurde die These von der umfassenden Wirkung zurückgewiesen, wonach die französische Regelung der Werbung für alkoholische Getränke aufgrund des erstgenannten Urteils in ihrer Gesamtheit verworfen worden sei und es daher nicht zulässig gewesen sei, nach dem Ursprung der Erzeugnisse zu unterscheiden und auf die einheimischen Erzeugnisse eine ungünstigere Regelung anzuwenden.

23 In der Rechtssache Cognet fragte das vorlegende Gericht, ob es im Widerspruch zu den Vorschriften des Vertrages stehe, wenn ein Mitgliedstaat in ein und demselben Sektor, nämlich im Buchhandel, ein gespaltenes Preissystem einführe, wonach für die Bücher, die in diesem Mitgliedstaat verlegt und verkauft würden und die nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Gemeinschaft gewesen seien, abgesehen von der Möglichkeit eines geringen Preisnachlasses, gebundene Preise vorgesehen seien, dagegen freie Preise u. a. für Bücher, die in diesem Staat verlegt und aus einem anderen Mitgliedstaat reimportiert worden seien. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß Artikel 30 EWG-Vertrag ... einer solchen Ungleichbehandlung nicht entgegensteht]. Dieser Artikel betrifft nämlich die Beseitigung von Hemmnissen für die Einfuhr von Waren und soll nicht gewährleisten, daß Waren aus nationaler Produktion in jedem Fall genauso behandelt werden wie eingeführte oder reimportierte Waren. ... Eine Ungleichbehandlung von Waren, die nicht geeignet ist, die Einfuhr zu behindern oder den Absatz der eingeführten oder reimportierten Waren zu erschweren, fällt nicht unter das Verbot des Artikels 30.

24 Von besonderer Bedeutung sind schließlich noch zwei weitere Urteile. In der Rechtssache Smanor wurde gefragt, ob die Artikel 30 und 34 dem entgegenstehen, daß ein Mitgliedstaat auf Joghurt, der tiefgefroren worden war, eine nationale Regelung anwendet, die den Verkauf dieses Joghurts unter der Bezeichnung tiefgefrorener Joghurt verbietet, da die Bezeichnung Joghurt dem frischen Erzeugnis vorbehalten ist. Der Gerichtshof hat entschieden, daß eine solche Regelung mit dem Vertrag unvereinbar ist, aber nur dann, wenn sie auf Erzeugnisse angewendet wird, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt, dort rechtmäßig hergestellt und unter dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden sind: Dadurch hat er eindeutig zu verstehen gegeben, daß nichts die Anwendung dieser Regelung auf inländische Erzeugnisse verbot.

Das zweite Urteil bezieht sich auf die Rechtssache Drei Glocken u. a. darin hat der Gerichtshof die Erstreckimg eines Verbots, aus Weichweizen oder aus einer Mischung aus Weichweizen und Hartweizen hergestellte Teigwaren zu verkaufen, auf eingeführte Erzeugnisse für unvereinbar mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag erklärt. Aufschlußreich ist insbesondere die Randnummer 25 der Begründung, wo in Erwiderung auf den Einwand der italienischen Regierung, die zur Verteidigung des nationalen Gesetzes über Teigwaren geltend gemacht hatte, dieses Gesetz sei notwendig, um den Absatz des angebauten Hartweizens zu garantieren, ausgeführt wird: Es ist zunächst festzustellen, daß es in der vorliegenden Rechtssache um die Erstreckung des Teigwarengesetzes auf eingeführte Erzeugnisse geht und daß das Gemeinschaftsrecht nicht verlangt, daß der Gesetzgeber das Gesetz insoweit aufliebt, als es die im italienischen Hoheitsgebiet niedergelassenen Teigwarenhersteller betrifft. (Hervorhebung durch mich)

25 Das Ergebnis der Prüfung dieser Rechtsprechung stellt eine Bestätigung — wie vom Rat und von der spanischen Regierung zu Recht festgestellt worden ist — des allgemeineren Grundsatzes dar, daß die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die für die Mitgliedstaaten Verbote in ihren gegenseitigen Beziehungen enthalten, auf rein innerstaatliche Sachverhalte nicht anwendbar sind; dies wird durch die Rechtsprechung zur Freizügigkeit oder auch zur Niederlassungsfreiheit oder zum freien Dienstleistungsverkehr bestätigt.

26 Zu dem Einwand der Kommission schließlich, die Beibehaltung des octroi de mer nur für inländische Erzeugnisse würde schwer lösbare Probleme in dem Sinne schaffen, daß Verfahren zur Feststellung des Ursprungs der Waren und demzufolge ihrer Abgabenpflichtigkeit vorzusehen seien, bemerke ich, daß Schwierigkeiten oder Komplikationen zwar möglich sind, daß aber die Rechtsfrage der Anwendbarkeit des Verbots von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auch im innerfranzösischen Handel nicht deshalb eher in der einen als in der anderen Weise zu beantworten ist. Die Lösung rechtlicher Probleme kann nicht in diesem Ausmaß von praktischen Problemen abhängen. Meines Erachtens dürften derartige Kontrollen im übrigen nicht so schwierig sein (und vielleicht kann die Praxis der Gemeinschaft selbst in diesem Zusammenhang sachdienliche Beispiele liefern). Sollten sich daraus jedoch Hindernisse für den Verkehr der Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten ergeben, so wären diese auf jeden Fall im Lichte der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag und damit als Maßnahmen, nicht als Abgaben, gleicher Wirkung zu prüfen. Es wird daher Sache des nationalen Gerichts sein, diese Bestimmungen anzuwenden und im Zweifelsfall um ihre Auslegung durch den Gerichtshof zu ersuchen.

27 Im Ergebnis und als Zusammenfassung meiner Ausführungen ist festzustellen, daß dann, wenn ein Erzeugnis mit Ursprung in einem Mitgliedstaat von einer Region dieses Mitgliedstaats in eine andere verbracht wird, die grundlegende und unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung der Artikel 9 ff. des Vertrages fehlt. Diese Voraussetzung ist das Überschreiten der Grenze zwischen einem Staat und einem anderen. In dem Fall, mit dem wir uns befassen, sind die DOM, seien es Inseln (Reunion, Martinique, Guadeloupe) oder nicht (Guyana), nur dann Grenze, wenn das Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat stammt; sie sind keine Grenze, wenn das Erzeugnis aus einer anderen Region Frankreichs stammt und dort seinen Ursprung hat. In diesem zweiten Fall ist das Verbot der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung daher nicht anwendbar. Wollte man das Gegenteil annehmen, so würde dies, ich wiederhole es, darauf hinauslaufen, daß man einer optischen Tauschung erläge.

28 Es ist jedoch einzuräumen, daß die Lösung des Problems, so wie sie nach dem Vertrag und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes geboten ist, in der Tat etwas paradox erscheinen mag. Auch dem streng methodisch vorgehenden Juristen entgeht nämlich nicht die Widersinnigkeit eines einheitlichen Marktes, auf dem die Handelshemmnisse zwischen Portugal und Dänemark verboten sind, während die Handelshemmnisse zwischen Neapel und Capri außer acht bleiben.

Für dieses Paradoxon könnte aber weder der Vertrag noch die Rechtsprechung des Gerichtshofes Abhilfe schaffen, wohl aber die Logik des wirtschaftlichen Vorteils, die nicht einmal dem weniger klugen Gesetzgeber fremd ist, wie im übrigen durch die Außergewöhnlichkeit des Falles bestätigt wird, mit dem wir uns befassen. Sobald eine Abgabe auf eingeführte Erzeugnisse als rechtswidrig aufgehoben wird, vermag ich mir insbesondere keinen Gesetzgeber vorzustellen, der die gleiche Abgabe auf inländische Erzeugnisse beibehalten würde. Die Abhilfe liegt daher in der Sache selbst und nicht in einer freien, zu freien Auslegung einer grundlegenden und ganz eindeutigen Vorschrift des Vertrages, wie sie von der Kommission apodiktisch vorgeschlagen wird, eine Auslegung, der ich auf jeden Fall nicht beipflichten kann.

Die Idee der Einheitlichkeit des Zollgebiets als solche, die im Laufe des Verfahrens mehrfach angesprochen worden ist, führt zu einer sehr suggestiven Formel, die sich aber von der im Vertrag enthaltenen Regelung der Zollunion nicht trennen läßt. Durch diese Regelung — dies braucht kaum noch unterstrichen zu werden — sollen die Hindernisse im Handel zwischen den Mitgliedstaaten (in Artikel 12 sind die Einfuhren und die Ausfuhren genannt) und nicht auch im Handel zwischen Regionen oder Gemeinden innerhalb desselben Mitgliedstaats beseitigt werden.

Die Alternative bestünde also darin, die Beseitigung der interregionalen und interkommunalen Abgaben als in Artikel 12 vorausgesetzt anzusehen. Damit würde jedoch eine jahrzehntelange unangefochtene Rechtsprechung zu den rein innerstaatlichen Sachverhalten nicht nur auf dem Gebiet der Zollunion und des Warenverkehrs, sondern auch auf dem Gebiet der Dienstleistungen und allgemein der Freizügigkeit in Frage gestellt.

Auch diese Alternative will ich dem Gerichtshof nicht vorschlagen. Im übrigen handelt es sich nicht um eine zwangsläufige Alternative. Es braucht nämlich kaum darauf hingewiesen zu werden, daß das nationale Gericht jederzeit im Lichte des eigenen innerstaatlichen Rechts prüfen kann, ob die Behandlung der inländischen Unternehmen und Erzeuger tatsächlich diskriminierend ist und ob — und wie — diese Diskriminierung beseitigt werden kann und/oder muß.

Zeitliche Wirkung des Urteils

29 Die französische Regierung fordert schließlich für den Fall der Feststellung der Ungültigkeit der Entscheidung 89/688, die Wirkungen dieser Entscheidung zeitlich zu begrenzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß ein Urteil des Gerichtshofes, durch das die Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes im Wege der Vorabentscheidung festgestellt wird, grundsätzlich die gleiche Rückwirkung entfaltet wie ein gegebenenfalls gegenüber dem gleichen Akt erlassenes Nichtigkeitsurteil.

Im übrigen ergibt sich aus den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung für die zeitliche Begrenzung der Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Vorabentscheidungsverfahren herausgearbeitet worden sind und die sich außerdem insbesondere auf Verordnungen beziehen, nichts, was diese Forderung rechtfertigen könnte. Es läßt sich nämlich kaum die Auffassung vertreten, daß man sich im vorliegenden Fall auf mit der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts innerhalb der Gemeinschaft zusammenhängende Gründe oder auf zwingende Erfordernisse der Rechtssicherheit berufen könnte, um die Wirkungen des Urteils des Gerichtshofes zu begrenzen. Es läßt sich vielmehr feststellen, daß die Argumentation, die im Urteil Legros entwickelt worden ist, um die Unvereinbarkeit des auf Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten angewendeten octroi de mer mit den Bestimmungen des Vertrages festzustellen, zumindest begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beibehaltung der Regelung, sei es auch nur vorläufig und auf der Grundlage eines Gemeinschaftsrechtsaktes, hätte wecken müssen.

30 Nach dieser Feststellung kann man den Umstand nicht außer acht lassen, daß der Gerichtshof gerade bei diesem Anlaß entschieden hat, daß Umstände vorlagen, die es ausnahmsweise zuließen, die Wirkung eines Auslegungsurteils zu begrenzen. Es ist insbesondere festgestellt worden, daß eine objektive Unsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit der Abgaben mit dem Gemeinschaftsrecht herrschte, zu der im übrigen auch die Gemeinschaftsorgane selbst, insbesondere durch den Erlaß der Entscheidung 89/688, beigetragen hatten, und eine tatsächliche Gefahr bestand, das Finanzierungssystem der örtlichen Körperschaften der DOM nachträglich in seinen Grundlagen zu erschüttern, und zwar in Anbetracht der hohen Zahl von Rechtsverhältnissen, die in gutem Glauben auf der Grundlage der für rechtswirksam gehaltenen Regelung begründet worden waren. Mit Ausnahme der Ansprüche derjenigen, die zuvor Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben, ist ausgeschlossen worden, daß jemand sich auf die Bestimmungen des Vertrages über Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zur Begründung von Ansprüchen auf Erstattung, des in einem Zeitraum vor dem Erlaß des Urteils gezahlten octroi de mer berufen kann.

31 In Anbetracht dessen, daß Artikel 4 der Entscheidung 89/688 sich darauf beschränkt, die Beibehaltung der bestehenden nationalen Regelung des octroi de mer zu gestatten, und daß im übrigen die Wirkungen des Urteils Legros, in dem die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit den Bestimmungen des Vertrages festgestellt worden ist, aus den oben angegebenen Gründen auf den Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils begrenzt worden sind, wäre es meines Erachtens nicht sachgerecht, die Wirkungen einer eventuellen Feststellung der Ungültigkeit der Entscheidung 89/688 auf einen früheren Zeitpunkt zurückgehen zu lassen.

32 Im Lichte dieser Überlegungen ist es dann, wenn der Gerichtshof meinen Schlußanträgen hinsichtlich der Unanwendbarkeit der Artikel 9 ff. auf den innerfranzösischen Handel zu folgen beabsichtigt, offensichtlich nicht möglich, sich darauf zu beschränken, die von der Cour d'appel Paris gestellte Frage so zu beantworten, wie sie formuliert worden ist.

In dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit war nämlich die Erhebung des octroi de mer ausschließlich auf Waren französischen Ursprungs streitig, und das Ersuchen, das sich allein auf die Gültigkeit des Artikels 4 der Entscheidung 89/688 bezog, war durch die Überzeugung gerechtfertigt, daß die Erhebung der Abgabe im Lichte des Urteils Legros auch in diesem Fall mit dem Vertrag unvereinbar sei.

Da diese Annahme in Wirklichkeit nicht begründet ist, ist daher im Geiste der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten eine Antwort zu geben, die der Cour d'appel Paris zur Entscheidung des bei ihr anhängigen Rechtsstreits dienlich ist, d. h. eine Antwort, die auch für dieses Gericht notwendigerweise den die Nichtanwendbarkeit des Verbots von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle auf den französischen Binnenhandel betreffenden Punkt einschließen muß.

33 Ich schlage daher vor, die Vorabentscheidungsfragen, die Gegenstand aller Rechtssachen sind, mit denen wir uns befassen, wie folgt zu beantworten:

1) Artikel 4 der Entscheidung 89/688/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 betreffend die Sondersteuer octroi de mer in den französischen überseeischen Departements ist ungültig.

2) Aufgrund der festgestellten Ungültigkeit des Artikels 4 der Entscheidung 89/688/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 kann die Erhebung des octroi de mer durch die französischen Behörden in der Zeit vor dem 16. Juli 1992 mit Ausnahme der Anspräche derjenigen nicht in Frage gestellt werden, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben, um die Erstattung der Abgaben zu erreichen.

3) Das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle auf eingeführte Erzeugnisse gilt nicht für eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat erhebt, wenn in eine Region dieses Staates Waren mit Ursprung in anderen Regionen desselben Staates verbracht werden.