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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.07.1994 – C-65/94

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1994:287

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 12. Juli 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 90/167/EWG des Rates sowie aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es diese Richtlinie (mit Ausnahme ihres Artikels 11 Absatz 2) nicht in seine interne Rechtsordnung umgesetzt hat und/oder die hierzu erlassenen Vorschriften des internen Rechts der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2. Vor diesem Verfahren erging eine mit Gründen versehene Stellungnahme vom 3. Mai 1993.

3. Artikel 15 der Richtlinie lautet:

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie wie folgt nachzukommen:

den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Anforderungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den gemeinschaftlichen Regeln über den Schutz von Futtermitteln gegen Krankheitserreger nachkommen müssen, spätestens jedoch am 31. Dezember 1992,

den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1991.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

4. Das Königreich Belgien stellt die Begründetheit der Klage in ihrer Klagebeantwortung nicht in Abrede und führt lediglich aus: Der Entwurf einer Königlichen Verordnung ist derzeit in Vorbereitung und unter den betroffenen Ressorts Gegenstand der Beratung.

5. Es ist darauf hinzuweisen, daß nach Ihrer jüngsten Rechtsprechung dann, wenn ein Mitgliedstaat gegen seine besonderen Verpflichtungen aus einer Richtlinie verstoßen hat, nicht geprüft zu werden braucht, ob er dadurch auch seine Verpflichtungen aus Artikel 5 des Vertrages verletzt hat.

6. Folglich schlage ich Ihnen vor,

festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 EWG-Vertrag und Artikel 15 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft verstoßen hat, daß es diese Richtlinie (mit Ausnahme ihres Artikels 11 Absatz 2) nicht in seine interne Rechtsordnung umgesetzt hat;

dem beklagten Staat die Kosten aufzuerlegen.