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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.09.1994 – C-65/94
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1994:355
In der Rechtssache C-65/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Gérard Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch Jan Devadder, Verwaltungsdirektor im Außenministerium, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. L 92, S. 42) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie — mit Ausnahme ihres Artikels il Absatz 2 — nachzukommen, und/oder sie der Kommission nicht mitgeteilt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter M. Diez de Velasco, C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler und P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juli 1994,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. L 92, S. 42) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie — mit Ausnahme ihres Artikels 11 Absatz 2 — nachzukommen, und/oder sie der Kommission nicht mitgeteilt hat.
2 Artikel 15 der Richtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie wie folgt nachzukommen:
den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Anforderungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den gemeinschaftlichen Regeln über den Schutz von Futtermitteln gegen Krankheitserreger nachkommen müssen, spätestens jedoch am 31. Dezember 1992,
den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1991.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
3 Die belgische Regierung stellt nicht in Abrede, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde. Sie führt lediglich aus, daß der Entwurf einer Königlichen Verordnung derzeit in Vorbereitung sei und unter den betroffenen Ressorts Gegenstand der Beratung sei.
4 Da die Umsetzung nicht innerhalb der durch Artikel 15 der Richtlinie vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist die insoweit von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung festzustellen.
5 Da das Königreich Belgien gegen seine spezifischen Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, braucht nicht geprüft zu werden, ob es dadurch auch seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EG-Vertrag verletzt hat (vgl. Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-374/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I.-367, und vom 13. Oktober 1993 in der Rechtssache C-378/92, Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-5095).
6 Daher ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie — mit Ausnahme ihres Artikels 11 Absatz 2 — nachzukommen, und/oder sie der Kommission nicht mitgeteilt hat.
Kosten
7 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft verstoßen, daß es nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie — mit Ausnahme ihres Artikels 11 Absatz 2 — nachzukommen, und/oder sie der Kommission nicht mitgeteilt hat.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.