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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.09.1994 – C-351/93

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1994:347

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 27. September 1994

1 In diesen drei Rechtssachen, von denen zwei die Einfuhr getrockneter Trauben und die dritte die Einfuhr von Sauerkirschen betreffen, hat Ihnen das College van Beroep voor het Bedrijvsleven verschiedene Vorabentscheidungsfragen in bezug auf die Verordnungsbestimmungen gestellt, mit denen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Drittländern Mindesteinfuhrpreise eingeführt wurden. Zur Vermeidung ernster Störungen des Gemeinschaftsmarktes für bestimmte sensible Erzeugnisse wurde die Festsetzung eines Mindesteinfuhrpreises für diese Erzeugnisse und die Erhebung einer Ausgleichsabgabe bei Nichteinhaltung dieses Preises vorgesehen. In den drei Ihnen vorgelegten Rechtssachen waren die für die Durchführung dieser Regelung zuständigen nationalen Behörden der Auffassung, daß die Mindesteinfuhrpreise nicht eingehalten worden seien, und sie verlangten die Zahlung von Ausgleichsabgaben, die auf der Grundlage rekonstruierter Preise berechnet waren. Die Ihnen gestellten Fragen betreffen insbesondere die Befugnis der Kommission, den zuständigen nationalen Behörden die Befugnis einzuräumen, den Preis bei der Einfuhr zu rekonstruieren, und die für diese Rekonstruktion verwendeten Berechnungsmethoden.

Zur besseren Übersicht untersuche ich zuerst den Sachverhalt, die anwendbare Regelung und die gestellten Fragen in den getrocknete Trauben betreffenden Rechtssachen, und nehme dann in der Sauerkirschen betreffenden Rechtssache dieselbe Prüfung vor.

Die getrocknete Trauben betreffenden Rechtssachen (C-351/93 und C-352/93)

Sachverhalt

2 In den Rechtssachen C-351/93 und C-352/93 geht es um die Einfuhr getrockneter Trauben aus der Türkei. Nach eingehenden Ermittlungen kam der niederländische Steuerfahndungsdienst (Fiscale Inlichtingen-und Opsporingsdienst) zu dem Ergebnis, daß ein organisiertes betrügerisches Verhalten vorliegt, mit dem die Pflicht zur Einhaltung des Mindesteinfuhrpreises umgangen werden sollte. In beiden Rechtssachen wurde dieselbe Konstruktion angewendet, doch fanden die Einfuhren in verschiedenen Zeiträumen (1984 und 1989) statt, und sie fallen unter verschiedene Gemeinschaftsverordnungen. Es ist darauf hinzuweisen, daß diese Rechtssachen bei den Gerichten als Musterprozesse anhängig gemacht wurden, da das betrügerische Verhalten in Wirklichkeit über mehrere Jahre hinweg durch Einschaltung verschiedener Firmen fortdauerte. Die 1984 aufgenommenen Ermittlungen konnten erst 1989 abgeschlossen werden, wofür der Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (Minister für Landwirtschaft, Naturbewirtschaftung und Fischerei), der Beklagte der Ausgangsverfahren, drei Gründe nennt. Der erste ist der, daß Ihnen Fragen nach der Gültigkeit der Verordnungen vorgelegt worden waren, auf deren Grundlage die Einfuhrausgleichsabgaben erhoben wurden (Rechtssache 77/86, auf die ich noch zu sprechen komme). Ein zweiter Grund war, daß das Strafverfahren gegen eines der betroffenen Unternehmen, die Firma Stolp, noch immer — in der Schweiz — im Gang war. Schließlich wollte man das betrügerische Verhalten bei der Einfuhr getrockneter Trauben zunächst auf allgemeinere Art bekämpfen, ausgehend von dem Gedanken, daß es nichts nütze, eine einzelne juristische Konstruktion zu zerschlagen, wenn an anderer Stelle fast sofort eine ähnliche Konstruktion wieder aufgebaut werden könne.

3 Um die verwendete Konstruktion zu veranschaulichen, werde ich den Sachverhalt der einfacheren der beiden Rechtssachen, nämlich der Rechtssache C-351/93, ausführlich schildern. In ihr geht es um die Einfuhr einer einzigen Lieferung von 1500 Kartons zu je 12,5 kg getrocknete Trauben Suitanas — special clean mit einem Nettogesamtgewicht von 18750 kg, die von der Türkei nach Rotterdam auf dem Schiff Karaman versandt wurde. Die vom vorlegenden Gericht übersandte Akte enthält folgende Unterlagen:

11. Januar 1989: Verkaufsangebot oder -bestätigung der Firma Stolp International BV (nachstehend: Stolp) mit Sitz in Bunschoten, an die Firma Verkade Kon. BV in Zaandam. Der Vertrag betrifft 1500 Kartons zum Preis von 2,15 HFL pro Kilogramm;

12. Januar 1989: Kaufbestätigung über mehrere Lieferungen getrocknete Trauben von der Firma Stolp an die Firma Izmir Fig Packers mit Sitz in Izmir, Türkei; der vereinbarte Preis beträgt 1050 USD pro Tonne (d. h. er ist niedriger als der Mindesteinfuhrpreis) mit free declared, duty paid, FOT Rotterdam (alle Abgaben bezahlt, free on truck Rotterdam) als Lieferbedingungen;

17. Januar 1989: Verkaufsrechnung der Firma Izmir Fig Packers an die Firma Stolp über 1500 Kartons getrocknete Trauben, die sich an Bord des Schiffes Karaman befinden, zum vereinbarten Preis von 1050 USD pro Tonne {niedriger als der Mindesteinfuhrpreis), Lieferbedingungen: ex terminal Rotterdam;

17. Januar 1989, also am selben Tag: Verkaufsrechnung über getrocknete Trauben der gleichen Menge und Güte (ebenfalls an Bord der Karaman), ausgestellt von Alpaslan Besikcioglu (Izmir, Türkei) an eine Firma Fitmay Ltd, mit Sitz in London; der vereinbarte Preis beträgt 1200 USD pro Tonne, d. h. er ist höher als der Mindesteinfuhrpreis, Lieferbedingungen: CF Rotterdam (cost and freight Rotterdam);

25. Januar 1989: Rechnung der Firma Fitmay an die Firma Izmir Fig Packers über 18750 kg türkische Sultaninen zu einem Preis von 1212 USD pro Tonne, Lieferbedingungen: CF Rotterdam;

15. Februar 1989: Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von 1500 Kartons getrocknete Trauben, die sich an Bord der Karaman befinden, vorgenommen namens der Firma Fitmay von dem Zollabfertigungsunternehmen Van der Linde, Rotterdam; der angegebene Einfuhrpreis beträgt 2544 HFL pro Tonne;

15. Februar 1989, also am selben Tag: Verkaufsrechnung über 1500 Kartons ex Karaman von der Firma Stolp an die Firma Verkade zum vereinbarten Preis von 2,15 HFL pro Kilogramm, d. h. 2150 HFL pro Tonne;

21. Februar 1989: Abschluß der Steuerprüfung und Forderung einer Ausgleichsabgabe vom Zollabfertigungsunternehmen Van der Linde.

Kurz gesagt: Alpaslan Besikcioglu (Izmir) verkauft zu einem höheren Preis als dem Mindesteinfuhrpreis an die Firma Fitmay (London), die die Einfuhrformalitäten erledigt und an die Firma Izmir Fig Packers (Izmir) weiterverkauft. Diese verkauft zu einem niedrigeren Preis als dem Mindesteinfuhrpreis an die Firma Stolp (Niederlande), die an die Firma Verkade weiterverkauft.

Die Ermittlungen des Steuer- und Zollfahndungsdienstes ergaben, daß Alpaslan Besikcioglu 99 % der Anteile der Firma Izmir Fig Packers besitzt, deren restlicher Anteil von 1 % einem gewissen Kemal Besikcioglu gehört. Das Unternehmen von Alpaslan Besikcioglu und die Firma Izmir Fig Packers haben ihren Sitz an derselben Adresse in Izmir. Alpaslan Besikcioglu leistet regelmäßig Zahlungen auf das Londoner Bankkonto der Firma Izmir Fig Packers, um das Defizit aus dem Weiterverkauf mit Verlust (im vorliegenden Fall kaufte die Izmir Fig Packers zu 1212 USD pro Tonne von Fitmay und verkaufte zu 1050 USD an Stolp) zu decken. Bei einer Vernehmung führte der Inhaber und Direktor der Firma Fitmay, der türkischer Staatsangehöriger ist, aus, daß er die Abwicklung der Formalitäten der Einfuhr der getrockneten Trauben in die Gemeinschaft unter Einschaltung des Zollabfertigungsunternehmens Van der Linde gegen ein Entgelt von 1 % des Nettopreises der Ware übernommen habe.

Mit Bescheid vom 21. Februar 1989 setzte der Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen (Inspecteur für Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern; nachstehend: Inspecteur) Rotterdam den Betrag der von dem Zollabfertigungsunternehmen Van der Linde zu zahlenden Ausgleichsabgabe auf 8329,80 HFL fest. Auf Aufforderung des College van Beroep voor het Bedrijvsleven begründete der Inspecteur seine Berechnung (Schreiben des Inspecteur vom 23. März 1989 an den Präsidenten des Gerichts) und erläuterte, daß er von dem zwischen Izmir Fig Packers und Stolp vereinbarten Preis, umgerechnet in HFL zum Kurs vom 15. Februar 1989, ausgegangen sei. Im Hinblick auf die Lieferbedingungen ex terminal Rotterdam zog er vom Preis pauschal auf einen bestimmten Betrag je Container geschätzte Entladungskosten ab. Anhand des Restbetrags, umgerechnet in Ecu, berechnete er die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3519/88 — nach ihr bestimmten sich die zur Zeit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Sätze — zu zahlende Ausgleichsabgabe pro Tonne. Er nahm dann eine komplizierte Berechnung vor, mit der er den Einfuhrpreis vor Erhebung der Ausgleichsabgabe ermittelt.

4 In der Rechtssache C-352/93 sind der Ablauf und die Beteiligten genau gleich. Die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr trägt das Datum 25. Juni 1984 und betrifft die Einfuhr von 13 Containern getrocknete Trauben (241900 kg netto). Die Steuerprüfung wurde am 9. Februar 1989 abgeschlossen, und vom Zollabfertigungsunternehmen Van der Linde wurde eine Ausgleichsabgabe gefordert. Die Berechnung der Abgabe ist wegen der zur Zeit der Einfuhr geltenden Regelung wesentlich komplizierter.

Anwendbare Regelung und Vorabentscheidungsfragen

Rechtssache C-352/93 (Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vom 25. Juni 1984)

5 Prüft man die anwendbare Regelung in der zeitlichen Reihenfolge, so stellt man fest, daß die Grundverordnung für die Zeit vom 1. April 1977 bis zum 28. Februar 1986 die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse war. Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung sieht die Möglichkeit vor, im Handel mit dritten Ländern geeignete Schutzmaßnahmen anzuwenden, wenn der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der Erzeugnisse, die Gegenstand der Verordnung sind, aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Durchführungsbestimmungen für die Schutzmaßnahmen wurden in der Verordnung (EWG) Nr. 521/77 des Rates vom 14. März 1977 festgelegt. Artikel 1 dieser Verordnung nennt eine Anzahl von Merkmalen, anhand deren festgestellt werden kann, ob der Markt für ein Erzeugnis Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist (Umfang der Einfuhren, Entwicklung der Preise usw.). Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c sieht vor, daß bei allen Erzeugnissen folgende Maßnahmen getroffen werden können: — ein System von Mindestpreisen, bei deren Unterschreitung die Einfuhren davon abhängig gemacht werden können, daß sie zu einem Preis getätigt werden, der mindestens dem für das betreffende Erzeugnis festgesetzten Mindestpreis gleich ist; — die gänzliche oder teilweise Aussetzung der Ausfuhren.

Nach Störungen auf dem Markt für getrocknete Trauben im Wirtschaftsjahr 1981/82 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 2742/82, deren Artikel 2 einen Mindestpreis von 106,7 ECU je 100 kg Nettogewicht und für den Fall, daß der Mindestpreis nicht eingehalten wird, eine Ausgleichsabgabe von 16 ECU je 100 kg Nettogewicht vorsieht. Mit einem System von Koeffizienten sollen Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden, die sich aus Währungsschwankungen ergeben. Die Ausgleichsabgabe ist zu zahlen, wenn der Einfuhrpreis niedriger als der am Tag der Einfuhr geltende Mindestpreis ist. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 bilden folgende Faktoren den Einfuhrpreis: a) der fob-Preis im Ursprungsland und. b) die Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Artikel 4 Absatz 3 bestimmt:

Ist die den Zollbehörden vorgelegte Rechnung nicht von dem Ausführer in dem Land ausgestellt worden, aus dem die Erzeugnisse stammen, oder sind die Behörden nicht überzeugt, daß im angegebenen Preis der fob-Preis im Ursprungsland berücksichtigt worden ist, so unternehmen die zuständigen Stellen desMitgliedstaats die erforderlichen Schritte zur Feststellung des Preises, insbesondere durch Bezugnahme auf den Wiederverkaufspreis des Einführers.

6 Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2742/82 und insbesondere die Höhe der Ausgleichsabgabe wurden in den Rechtssachen 77/86 und 291/86, die getrocknete Trauben betrafen, angegriffen. Die Einführer getrockneter Trauben beanstandeten unter anderem den festen Satz der Ausgleichsabgabe und machten geltend, daß es ausreichend gewesen wäre, für die Abgabe einen Satz in Höhe der Differenz zwischen dem Mindestpreis und dem Einfuhrpreis festzusetzen. Eine solche Abgabe zu einem festen Satz sei überdies schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil die Wechselkursschwankungen und die häufigen Änderungen der Mindestpreise, die insbesondere auf das System der Koeffizienten zurückzuführen seien, es nicht zuließen, beim Verkauf der Ware mit Sicherheit festzulegen, welches der Mindestpreis und der Einfuhrpreis bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sein würden. Die Kommission erklärte ihrerseits, daß die Höhe der Ausgleichsabgabe in der Weise berechnet worden sei, daß vom Mindestpreis der niedrigste Preis auf dem Weltmarkt abgezogen worden sei, weil die Weltmarktpreise zu berücksichtigen gewesen seien, die am ehesten geeignet seien, Störungen auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft hervorzurufen. Da Sie der Auffassung waren, daß die Einführung einer einheitlichen Ausgleichsabgabe zu einem festen Satz, die auch dann erhoben wurde, wenn der Einfuhrpreis nur geringfügig über dem Mindestpreis lag, eine wirtschaftliche Bestrafung darstellte und daß die Kommission nicht dargetan hatte, daß eine solche Regelung notwendig war, um das Ziel der Verordnung Nr. 521/77 zu erreichen, erklärten Sie die Verordnung Nr. 2742/82 insoweit für ungültig, als sie die Ausgleichsabgabe zu einem festen Satz in Höhe der Differenz zwischen dem Mindestpreis und dem niedrigsten Weltmarktpreis eingeführt hat.

Aufgrund Ihres ersten Urteils vom Februar 1988 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 994/88, in der sie auf die Gemeinschaftsregelung über die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge hinwies und feststellte, daß die Handelsbeteiligten Anspruch auf Erstattung des Unterschieds zwischen dem gemäß der Verordnung Nr. 2742/82 entrichteten Betrag der Ausgleichsabgabe einerseits und dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen dem entsprechend der Verordnung Nr. 2742/82 festgesetzten anwendbaren Mindestpreis und dem Einfuhrpreis bei der Überführung in den zollrechtlich freien Warenverkehr ergibt, andererseits haben.

7 Dies sind die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Juni 1984 (Rechtssache C-352/93) anwendbaren Bestimmungen, zu denen das College van Beroep voor het Bedrijvsleven mit Beschluß vom 23. April 1993 folgende Fragen gestellt hat:

1) Ist die Verordnung (EWG) Nr. 994/88 dahin auszulegen, daß sie anstelle der durch das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1988 in der Rechtssache 77/86 für ungültig erklärten Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 als rechtswirksame Grundlage für die Berechnung einer erstmals erhobenen Ausgleichsabgabe heranzuziehen ist?

2) Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Ist die genannte Verordnung dahin auszulegen, daß die Ausgleichsabgabe nach dem Unterschied zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem festgestellten Einfuhrpreis zu berechnen ist, oder ist von dem für ungültig erklärten pauschalen Abgabensatz auszugehen, um diesen sodann erforderlichenfalls gemäß der genannten Verordnung zu korrigieren?

3) Ist Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 der Kommission dahin auszulegen, daß, wenn die zuständigen Behörden nicht überzeugt sind, daß im angegebenen Preis der fob-Preis im Ursprungsland berücksichtigt worden ist,

a) nur Tatsachen ermittelt werden dürfen, um festzustellen, welcher Einfuhrpreis tatsächlich vereinbart und zwischen Ausführer und Einführer unmittelbar oder mittelbar gezahlt worden ist,

oder daß

b) es den zuständigen Behörden freisteht, selbst für das betroffene Geschäft einen Einfuhrpreis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 zu rekonstruieren und dabei

andere Geschäfte als die zwischen dem Ausführer und dem Einführer, die nach ihrer Auffassung nur oder auch den Zweck haben, zu erreichen, daß bei der Einfuhr keine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muß, oder die zumindest unterblieben wären, wenn dadurch nicht die Erhebung der Ausgleichsabgabe ganz oder teilweise unmöglich gemacht worden wäre,

und

die Preisentwicklung für das Erzeugnis, wie sie nach dessen Einfuhr auf späteren Handelsstufen eingetreten ist,

zu berücksichtigen?

4) Ist Artikel 4 Absatz 3 in dem in Frage 3 Buchstabe b genannten Fall ungültig, weil der Kommission durch die Ratsverordnung nicht die Befugnis verliehen worden ist, den zuständigen nationalen Behörden in der Frage, ob der Einfuhrpreis im Einzelfall niedriger als der Mindesteinfuhrpreis ist, ein so weites Ermessen einzuräumen?

Rechtssache C-351/93 (Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vom 15. Februar 1989)

8 Mit Artikel 4a der Verordnung Nr. 516/77 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 988/84 stellte der Rat den Grundsatz eines Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Trauben für jedes Wirtschaftsjahr auf und behielt sich den Erlaß der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vor, die insbesondere eine Regelung zur Vorausfestsetzung dieses Preises vorsehen können. Der Mindesteinfuhrpreis ist also nicht mehr als Schutzmaßnahme vorgeschrieben, sondem als Dauereinrichtung. Gleiche Bestimmungen sind in Artikel 9 der Grundverordnung Nr. 426/86 enthalten, die mit Wirkung vom 1. März 1986 die Verordnung Nr. 516/77 ersetzt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2089/85 mit allgemeinen Regeln für die Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von getrockneten Trauben bestimmte der Rat, daß der Mindesteinfuhrpreis vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt wird und daß die Ausgleichsabgaben im Verhältnis zu einer Skala der Einfuhrpreise festgesetzt werden.

Im Juli 1985 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 2237/85 mit Durchführungsbestimmungen zur Mindesteinfuhrpreisregelung für getrocknete Weintrauben. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung in der berichtigten Fassung (ABl. 1985, L 230, S. 30) ergibt sich der Mindesteinfuhrpreis aus folgenden Komponenten: a) fob-Preis im Ursprungsland und b) Transport-und Versicherungskosten bis zum Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Nach der Verordnung gilt als fob-Preis der gezahlte oder zu zahlende Preis für die in einer Warenpartie enthaltene Erzeugnismenge einschließlich der Kosten für die Verladung der Sendung auf das Beförderungsmittel am Verladeort des Ursprungslandes und einschließlich sonstiger in diesem Land anfallender Kosten. Nicht im fob-Preis enthalten sind die Kosten für Dienstleistungen jeder Art, die der Verkäufer nach dem Zeitpunkt der Verladung der Erzeugnisse auf das Beförderungsmittel zu übernehmen hat. Zur Feststellung des Einfuhrpreises sieht Artikel 2 der Verordnung vor, daß er in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Vorlage der für die Preisüberprüfung erforderlichen Unterlagen anzugeben ist. Absatz 3 dieses Artikels bestimmt:

Die zuständigen Behörden treffen,

a) sofern die der Zollbehörde vorgelegte Rechnung nicht vom Exporteur im Ursprungsland des Erzeugnisses ausgestellt wurde,

b) sofern die Zollbehörde nicht davon überzeugt ist, daß der im Antrag angegebene Preis den fob-Preis im Ursprungsland wiedergibt, oder

c) sofern die Zahlung nicht innerhalb der ... Frist erfolgt ist,

die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Preis zu ermitteln, und legen dabei insbesondere den Wiederverkaufspreis des Importeurs zugrunde.

9 In bezug auf diese bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Februar 1989 geltenden Bestimmungen hat Ihnen das College van Beroep voor het Bedrijvsleven folgende Fragen gestellt, deren Wortlaut ich der Vollständigkeit halber wiedergebe, die sich jedoch, außer bezüglich der anwendbaren Bestimmungen, nicht von den Fragen 3 und 4 in der Rechtssache C-352/93 unterscheiden:

1) Ist Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2237/85 der Kommission u. a. aufgrund von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates dahin auszulegen, daß, wenn die zuständigen Behörden nicht davon überzeugt sind, daß der in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegebene Preis den tatsächlichen Einfuhrpreis wiedergibt,

a) nur Tatsachen ermittelt werden dürfen, um festzustellen, welcher Einfuhrpreis tatsächlich vereinbart und zwischen Ausführer und Einführer unmittelbar oder mittelbar gezahlt worden ist,

oder daß

b) es den zuständigen Behörden freisteht, selbst für das betroffene Geschäft einen Einfuhrpreis im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2237/85 zu rekonstruieren und dabei

andere Geschäfte als die zwischen dem Ausführer und dem Einführer, die nach ihrer Auffassung nur oder auch den Zweck haben, zu erreichen, daß bei der Einfuhr keine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muß, oder die zumindest unterblieben wären, wenn dadurch nicht die Erhebung der Ausgleichsabgabe ganz oder teilweise unmöglich gemacht worden wäre,

und

die Preisentwicklung für das Erzeugnis, wie sie nach dessen Einfuhr in späteren Handelsstufen eingetreten ist,

zu berücksichtigen?

2) Ist Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b in dem in Frage 1 Buchstabe b genannten Fall ungültig, weil der Kommission durch die Ratsverordnung nicht die Befugnis verliehen worden ist, den zuständigen nationalen Behörden in der Frage, ob der Einfuhrpreis im Einzelfall niedriger als der Mindesteinfuhrpreis ist, ein so weites Ermessen einzuräumen?

Die Sauerkirschen betreffende Rechtssache (C-353/93)

Sachverhalt

10 Diese Rechtssache betrifft die Einfuhr von Sauerkirschen, die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammen, in der Zeit von Dezember 1986 bis August 1988. Die Firma Tracotex Holland, ein Zollabfertigungsunternehmen, handelte im Auftrag der Firma De Leeuw's Handelsonderneming (jetzt Mondifoods). Wie das vorlegende Gericht ausführt, lagen den Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zwei Arten von Rechnungen bei: eine Rechnung, die von einem in Österreich ansässigen Lieferanten ausgestellt war, oder eine Rechnung, die von einem in Jugoslawien ansässigen Lieferanten stammte, in der jedoch zur Zahlung auf das Konto eines dritten in Deutschland oder einem anderen Land ansässigen Unternehmens aufgefordert wurde. In den Einfuhrdokumenten war der Einfuhrpreis nicht getrennt ausgewiesen, jedoch zeichneten die Zollbeamten sie nach Überprüfung der EUR 1-Bescheinigungen ab. Im Laufe des Jahres 1989 führte der Fiscale Inlichtingen- und Opsporingsdienst bei dem Einführer Ermittlungen durch. Nach diesen Ermittlungen forderte der Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen von dem Zollabfertigungsunternehmen einen Betrag von 539673,40 HFL als Ausgleichsabgabe. Der Inspecteur rekonstruierte einen Einfuhrpreis ausgehend vom Wiederverkaufspreis der Sauerkirschen (der bei den Ermittlungen bei Mondifoods festgestellt worden war), von dem er einen pauschal auf 8 % veranschlagten Gewinn, die dafür aufgewendeten Kosten, die Transportkosten und die bei der Einfuhr anwendbaren Eingangsabgaben abzog. Die Firma Tracotex erhob gegen diesen Bescheid Klage.

Aus den übersandten Akten geht nicht hervor, daß der von Mondifoods gezahlte Preis — sei es der an die österreichische Firma oder der auf ein deutsches Bankkonto einer jugoslawischen Firma gezahlte — niedriger als der Mindesteinfuhrpreis war. Mondifoods behauptet im Gegenteil, höhere Preise als die Mindestpreise gezahlt zu haben, was das niederländische Ministerium nicht zu bestreiten scheint.

Anwendbare Regelung und vorgelegte Fragen

11 Die Grundverordnungen sind dieselben wie in den getrocknete Trauben betreffenden Rechtssachen, nämlich die zeitlich nacheinander geltenden Verordnungen Nr. 516/77 und Nr. 426/86 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Ebenso wie der bereits in der Rechtssache C-352/93 angeführte Artikel 14 der Verordnung Nr. 516/77 sieht Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 426/86 die Möglichkeit vor, im Fall von ernstlichen Störungen, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden, Schutzmaßnahmen zu erlassen. Solche Maßnahmen wurden von der Kommission für Sauerkirschen mit der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 erlassen.

Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung sieht vor, daß die Zollstellen beim Abschluß der Einfuhrzollformalitäten den Einfuhrpreis mit dem Mindestpreis vergleichen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung bestimmen folgende Faktoren den Einfuhrpreis: a) fob-Preis im Ursprungsland und b) Transport-und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Artikel 3 Absatz 3 lautet:

Ist die den Zollbehörden vorgelegte Rechnung nicht von dem Ausführer in dem Land ausgestellt worden, aus dem die Erzeugnisse stammen, oder sind die Behörden nicht überzeugt, daß im angegebenen Preis der fob-Preis im Ursprungsland berücksichtigt worden ist, so unternehmen die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats die erforderlichen Schritte zur Feststellung des Preises, insbesondere durch Bezugnahme auf den Wiederverkaufspreis des Einführers.

12 Um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat Ihnen das College van Beroep voor het Bedrijvsleven mit Beschluß vom 23. April 1993 verschiedene Fragen vorgelegt, deren Wortlaut ich ebenfalls wiedergebe, obwohl zwei von ihnen sich von den Fragen 3 und 4 in der Rechtssache C-352/93 kaum unterscheiden:

1) Ist Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission u. a. aufgrund von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates dahin auszulegen, daß, wenn die zuständigen Behörden nicht davon überzeugt sind, daß im angegebenen Preis der fob-Preis im Ursprungsland berücksichtigt worden ist,

a) nur Tatsachen ermittelt werden dürfen, um festzustellen, welcher Einfuhrpreis tatsächlich vereinbart und zwischen Ausführer und Einführer unmittelbar oder mittelbar gezahlt worden ist,

oder daß

b) es den zuständigen Behörden freisteht, selbst für das betroffene Geschäft einen Einfuhrpreis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 zu rekonstruieren und dabei

andere Geschäfte als die zwischen dem Ausführer und dem Einführer, darunter insbesondere Geschäfte auf Handelsstufen, die zwischen dem Ausführer und dem Einführer liegen,

und

den Wiederverkaufspreis des Einführers in der Weise, daß von diesem Preis eine Reihe von nicht auf geschäftliche Informationen des Einführers und/oder des Zwischenhändlers gestützten Pauschalen für Kosten (feste Beträge pro 100 kg brutto) und für Gewinn (8 % im Fall von Zwischenhandel) abgezogen werden,

zu berücksichtigen?

2) Ist Artikel 3 Absatz 3 in dem in Frage 1 Buchstabe b genannten Fall ungültig, weil der Kommission durch die Ratsverordnung nicht die Befugnis verliehen worden ist, den zuständigen nationalen Behörden in der Frage, ob der Einfuhrpreis im Einzelfall niedriger als der Mindesteinfuhrpreis ist, ein so weites Ermessen einzuräumen?

3) Ist Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission dahin auszulegen, daß unter dem Ausführer in dem Land ..., aus dem die Erzeugnisse stammen, nur der Ausführer zu verstehen ist, dessen Unternehmen im Ursprungsland ansässig ist?

Zusammenfassung der gestellten Fragen

13 In jeder der drei Rechtssachen beziehen sich zwei der gestellten Fragen auf nahezu gleichlautende Verordnungsbestimmungen. Es handelt sich um Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2742/82 (Rechtssache C-352/93, Einfuhr getrockneter Trauben im Jahr 1984), Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2237/85 (Rechtssache C-351/93, Einfuhr getrockneter Trauben im Jahr 1989) und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1626/85 (Rechtssache C-353/93, Sauerkirschen). Die erste der beiden nahezu gleichlautenden Fragen betrifft die Auslegung dieser Bestimmungen und insbesondere die Merkmale, anhand deren die zuständigen Stellen den Einfuhrpreis feststellen oder gegebenenfalls rekonstruieren können.

Die zweite der nahezu gleichlautenden Fragen betrifft die Gültigkeit dieser Bestimmungen für den Fall, daß Sie sie dahin auslegen, daß die zuständigen Stellen befugt sind, den Einfuhrpreis zu rekonstruieren. In jeder der Rechtssachen werden Sie nämlich gefragt, ob die Kommission nicht ihre Befugnisse überschritten habe, indem sie den nationalen Behörden bei der Rekonstruktion eines Einfuhrpreises ein weites Ermessen eingeräumt habe, obwohl die Grundverordnungen des Rates zu dieser Frage keine Aussage enthielten.

Hinzu kommt die dritte Frage in der Rechtssache C-353/93 (Sauerkirschen) nach der Auslegung des Begriffs Ausführer in dem Land ..., aus dem die Erzeugnisse stammen, in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1626/85.

Schließlich werden in der Rechtssache C-352/93 zwei spezifischere Fragen gestellt, die sich auf die Auswirkungen ihrer Urteile in den getrocknete Trauben betreffenden Rechtssachen aus dem Jahr 1988 und auf die Auslegung der Verordnung Nr. 994/88 beziehen.

Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung bestimmter Bestimmungen

14 Sieht man von den beiden Fragen zur Verordnung Nr. 994/88 und von der besonderen in der Rechtssache C-353/93 gestellten Auslegungsfrage ab, ersucht das vorlegende Gericht zum einen darum, Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2742/82, Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2237/85 und Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1626/85 auszulegen und dabei die Befugnisse der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Überwachung der Einhaltung der Gemeinschaftsregelung zu erläutern, und zum anderen um Beurteilung der Gültigkeit dieser Bestimmungen. Obwohl ich darauf achte, die Fragen nach der Auslegung und die nach der Gültigkeit der Bestimmungen auseinanderzuhalten, muß eingeräumt werden, daß zwischen ihnen eine enge Wechselwirkung besteht. Da die Gültigkeit der Bestimmungen von ihrer Auslegung abhängt und die Auslegung im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen und also im Sinne der Gültigkeit der ausgelegten Bestimmung zu erfolgen hat, hängen die beiden Probleme eng zusammen.

Nach einer allgemeinen Betrachtung der Zuständigkeitsverteilung auf dem Gebiet des Zollwesens zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten und des Umfangs der Befugnisse der Zollbehörden (Nrn. 15 bis 18) werde ich die Fälle untersuchen, in denen der Einfuhrpreis rekonstruiert werden kann (Nrn. 19 bis 25). Erst nach dieser Untersuchung werde ich versuchen, die Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten (Nrn. 26 bis 32).

Die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Zollwesens

15 Mit einer Gemeinschaftsregelung des Typs, wie er Ihnen zur Überprüfung vorliegt, soll eine wirtschaftliche Gegebenheit, ein materieller Sachverhalt erfaßt werden. Um diese Regelung richtig anzuwenden, muß zunächst der Preis bestimmt werden, zu dem eine bestimmte Ware vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft gekauft wurde. Der Vergleich dieses Preises, der eine Tatsachenfrage ist, mit dem durch die Verordnung festgesetzten Mindestpreis erlaubt es, festzustellen, ob die Ausgleichsabgabe anfällt oder nicht.

16 Die mit der Anwendung dieser Regelung betrauten Stellen sind die Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Sie wenden dabei in erster Linie die Verfahrensregelungen ihres nationalen Rechts an. Soweit das nationale Recht im wesentlichen mit der Gemeinschaftsregelung übereinstimmt, insbesondere was die Methode der nachträglichen Bestimmung des Einfuhrpreises und die Fälle betrifft, in denen diese Methode anwendbar ist, hat das Gemeinschaftsrecht nur die Wirkung, die Regeln des nationalen Rechts zu bekräftigen. Die Lösung von Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung dieser nationalen Regeln — selbstverständlich unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts — ist Sache des nationalen Richters und nicht des Gemeinschaftsrichters.

Nur wenn das nationale Recht nicht die Mittel enthält, die zur Anwendung der Gemeinschaftsregelung erforderlich sind, obliegt es dem Gemeinschaftsgesetzgeber, diese Lücke zu schließen, ebenso wie es seine Sache ist, eine Harmonisierung der nationalen Verfahrensregeln vorzusehen, um zu verhindern, daß eine zu große Verschiedenheit dieser nationalen Regeln zu Verzerrungen in der Behandlung der Importeure der Gemeinschaft führt. So erließ der Rat eine Richtlinie zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr und neueren Datums die Verordnung zur Festlegung des Zollkodex. Da die Einfuhren, um die es in den vorliegenden Verfahren geht, vor Inkrafttreten des Zollkodex stattfanden, ist auf sie noch die Richtlinie 79/695 des Rates anwendbar. Eine Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr eines Agrarerzeugnisses fällt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, weil nach deren Artikel 1 Absatz 2 unter Eingangsabgaben insbesondere Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehen sind, zu verstehen sind.

17 Die Richtlinie 79/695 sieht vor, daß die Einführer den Zollbehörden Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorlegen, in denen grundsätzlich alle Angaben enthalten sind, die zur Anwendung der Zollregelung und zur etwaigen Erhebung der geschuldeten Abgaben oder Abschöpfungen erforderlich sind. Die Zollbehörden müssen sich jedoch nicht auf die Anmeldung verlassen, sondern können in beträchtlichem Umfang Prüfungen vornehmen. Die Überprüfung der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist überdies Gegenstand des Titels II der Durchführungsrichtlinie 82/57 der Kommission. Ebenso wie in der Richtlinie 79/695 ist darin ausdrücklich vorgesehen, daß die Zollbehörden die Unterlagen überprüfen, eine Zollbeschau vornehmen und Muster oder Proben entnehmen können. Entspricht die Anmeldung nicht der Wirklichkeit, so haben die Feststellungen der Zollbehörden Vorrang. Diese Befugnis zur Ermittlung des Sachverhalts ist übrigens in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 79/695 erläutert: Der Berechnung der Eingangs abgab en sowie der Anwendung der übrigen Vorschriften, die für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gelten, liegen die Ergebnisse der Prüfung der Anmeldung und der beigefügten Unterlagen zugrunde, wobei diese Prüfung mit einer Zollbeschau verbunden sein kann. Mit anderen Worten: Wenn die Angaben in der Anmeldung falsch oder unvollständig sind, können die Zollbehörden sie richtigstellen oder durch das Ergebnis ihrer eigenen Ermittlungen ersetzen. Worauf es ankommt, ist, die Wirklichkeit möglichst getreu zu beschreiben.

18 Es ist klar, daß solche Bestimmungen es den Zollbehörden ermöglichen, betrügerisches Verhalten zu bekämpfen, indem sie die Angaben in der ihnen vorgelegten Erklärung durch ihre eigenen Feststellungen ersetzen. Dies impliziert meines Erachtens die Befugnis zur Rekonstruktion des wahren Einfuhrpreises aus all jenen Faktoren, die den Zollbehörden bekannt sind und nach ihrem nationalen Recht berücksichtigt werden dürfen.

Fälle, in denen die Rekonstruktion des Preises erlaubt ist

19 Bleibt festzustellen, wann ein betrügerisches Verhalten vorliegt. Die Ihnen vorgelegten Bestimmungen sehen vor, daß die zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Einfuhrpreis zu ermitteln, sofern sie nicht davon überzeugt sind, daß der in der Anmeldung angegebene Preis den fob-Preis im Ursprungsland (Verordnungen Nr. 2742/82 und Nr. 1626/85) oder den tatsächlichen Einfuhrpreis (Verordnung Nr. 2237/85) wiedergibt, sofern die der Zollbehörde vorgelegte Rechnung nicht vom Ausführer im Ursprungsland des Erzeugnisses ausgestellt wurde oder sofern die Zahlung nicht innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Frist erfolgt ist. In ihrer ursprünglichen Fassung schien die Verordnung Nr. 2742/82 nur für den Fall gedacht zu sein, daß der Preis, der auf der den Zollstellen vorgelegten Rechnung angegeben war, nicht den fob-Lieferbedingungen entsprach. In diesem Fall hatten die Zollstellen die erforderlichen Schritte zur Feststellung eines fob-Preises zu unternehmen. Später legte die Kommission, eher zum Zweck einer besseren Bekämpfung vom betrügerischen Verhalten, im Verordnungswege eine Reihe von Fällen fest, in denen die nationalen Behörden den Einfuhrpreis selbst rekonstruieren können.

20 Jetzt stellt sich die Frage, ob es ausreicht, in einer Verordnung bestimmte hypothetische Fallgestaltungen, die Indiz dafür sein könnten, daß der Einfuhrpreis mit betrügerischen Mitteln gebildet wurde, zu beschreiben, um den Behörden, wenn ein solcher Fall vorliegt, zu erlauben, den Preis zu rekonstruieren. Obwohl das vorlegende Gericht die Vorabentscheidungsfragen nicht unter diesem Gesichtspunkt gestellt hat, halte ich es dennoch für wichtig, ihm insoweit unter Berücksichtigung Ihrer neueren Rechtsprechung einige Hinweise zu geben.

21 Dieses Problem wird durch den Sachverhalt der Ihnen vorgelegten Rechtssachen gut veranschaulicht. In den getrocknete Trauben betreffenden Rechtssachen (C-351/93 und C-352/93) ist die Anwendung betrügerischer Mittel offensichtlich. Der Verkauf von Alpaslan Besikcioglu an die Firma Fitmay ist fiktiv; diese Konstruktion wird nur zu dem Zweck benutzt, die Waren in die Gemeinschaft zu einem höheren Preis als dem Mindesteinfuhrpreis einzuführen. Es besteht keine wirkliche Absicht zur Übertragung (und Annahme) des Eigentums an diesen Trauben, die überdies das Schiff während der Geschäftsvorgänge nicht verlassen. Dies wird durch mehrere Umstände bestätigt: durch die Identität zwischen Alpaslan Besikcioglu und der Firma Izmir Fig Packers, durch den doppelten Verkauf der getrockneten Trauben an ein- und demselben Tag an die Firmen Fitmay und Stolp, durch das Fehlen eines wirklichen Gewinns der Firma Fitmay beim Wiederverkauf und das Eingeständnis des Geschäftsführers dieser Firma, daß der Verkauf nur erfolgte, um die Einfuhrformalitäten abwickeln zu können, und weiter durch den Verkauf mit Verlust durch die Firma Izmir Fig Packers.

In der Sauerkirschen betreffenden Rechtssache (C-353/93) steht dagegen das Vorliegen eines betrügerischen Verhaltens nicht so eindeutig fest. Wie sich aus den übersandten Akten ergibt, behauptet Mondifoods, zu einem höheren Preis als dem Mindesteinfuhrpreis eingekauft zu haben, und das niederländische Ministerium scheint dieser Behauptung nicht zu widersprechen. Die Behörden rekonstruierten den Einfuhrpreis nur deshalb, weil die Sauerkirschen nicht unmittelbar bei einem in Jugoslawien ansässigen Erzeuger gekauft worden waren und weil dieser Umstand in der Gemeinschaftsregelung als ausreichend angesehen wurde, um den nationalen Zollbehörden die Befugnis zu geben, den Preis von Amts wegen festzustellen.

22 In einem Ihrer neueren Urteile, von dem das College van Beroep bei Erlaß seiner Beschlüsse keine Kenntnis haben konnte, haben Sie sich bereits mit diesem Problem beschäftigt, und Sie haben wichtige Hinweise gegeben, auf welche Art und Weise eine der Ihnen heute vorliegenden Bestimmungen auszulegen ist. In dieser Rechtssache war es um eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1626/85 der Kommission gegangen. Die deutsche Firma Hans Dinter hatte bei einem österreichischen Zwischenhändler, der Firma Kraus Sc Kraus (genau derselben Firma wie in der Rechtssache C-353/93), aus Jugoslawien stammende Kirschen gekauft. Es stand fest, daß der von Dinter an Kraus & Kraus gezahlte Preis höher als der Mindesteinfuhrpreis war. Das Hauptzollamt Reichenhall hatte von der Firma Dinter eine Ausgleichsabgabe verlangt, die auf der Grundlage des vom österreichischen Zwischenhändler an den Ausführer im Ursprungsland gezahlten Preises berechnet war, da es die in der Verordnung Nr. 1626/85 enthaltene Definition des Einfuhrpreises (fob-Preis im Ursprungsland zuzüglich der Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft) und den Umstand berücksichtigte, daß die Lieferrechnung nicht vom Ausführer im Ursprungsland des Erzeugnisses ausgestellt worden war. Die Firma Dinter hatte gegen diesen Bescheid Klage erhoben, in der sie geltend machte, zum einen sei der Preis, den sie bei der Einfuhr gezahlt habe, höher als der Mindestpreis gewesen und zum anderen habe sie den von dem österreichischen Zwischenhändler an den jugoslawischen Ausführer gezahlten Preis nicht angeben können, da sie ihn nicht gekannt habe.

23 In Ihrem genannten Urteil Dinter haben Sie den Zweck der Verordnung, zu verhindern, daß eingeführte Erzeugnisse zu anomal niedrigen Preisen vermarktet werden, berücksichtigt und befunden, daß die Rekonstruktion des Preises eine Methode ist, die nur [gilt], wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen oder wenn die Zollbehörden Zweifel an dem in der Rechnung angegebenen Preis haben. Wenn nämlich feststehe, daß der vom Einführer an den Zwischenhändler gezahlte Preis und der spätere Wiederverkaufspreis des Einführers über dem Mindestpreis liegen, ist das Ziel der Verordnung Nr. 1626/85 erreicht; die Erhebung einer Ausgleichsabgabe sei damit rechtswidrig.

24 Daraus folgt meines Erachtens, daß die vom Gemeinschaftsgesetzgeber später hinzugefügten Fälle, nämlich sofern die der Zollbehörde vorgelegte Rechnung nicht vom Exporteur im Ursprungsland des Erzeugnisses ausgestellt wurde und sofern die Zahlung nicht innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Frist erfolgt ist nicht als unwiderlegbare Vermutungen für ein betrügerisches Verhalten angesehen werden können, die ohne weitere Nachprüfung zur Rekonstruktion des Preises berechtigen, sondern daß sie schlichte Indizien sind, die dazu dienen, die Zollbehörden aufmerksam zu machen. Wenn eines dieser Indizien vorliegt, aber kein Zweifel hinsichtlich des bei der Einfuhr tatsächlich gezahlten Preises und hinsichtlich des Umstands besteht, daß der Preis über dem Mindestpreis liegt — wie dies in der Sauerkirschen betreffenden Rechtssache (C-353/93) der Fall zu sein scheint —, haben die Zollbehörden diesen Preis zu akzeptieren und dürfen keine Rekonstruktion vornehmen.

25 Die Gemeinschaftsregelung legt weder fest, welche Umstände gegeben sein müssen, damit die Zollbehörden die Richtigkeit des in der Anmeldung genannten Einfuhrpreises in Frage stellen können, noch welche Umstände ein Einführer für die Richtigkeit dieses Preises, falls er von den Zollbehörden beanstandet wird, geltend machen kann. Insoweit ist festzustellen, daß die Kommission in den späteren Verordnungen eine bessere Formulierung verwendet hat, indem sie zum einen verlangt, daß Zollbehörden begründete Zweifel hegen, und zum anderen verschiedene Methoden zum Nachweis der Einhaltung des Mindesteinfuhrpreises vorsehen. Da im vorliegenden Fall die im Zeitraum der Einfuhren geltende Gemeinschaftsregelung keine solche Bestimmung enthielt, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, erforderlichenfalls entsprechend seinem nationalen Recht die von den Zollbehörden und vom Einführer gelieferten Nachweise zu beurteilen und zu entscheiden, ob an der Richtigkeit des Einfuhrpreises Zweifel bestehen, die die Behörden zur Rekonstruktion dieses Preises berechtigen.

Antworten auf die gestellten Fragen

26 Die vorstehenden Überlegungen bilden die Grundlage für die Beantwortung der Ihnen vorgelegten Fragen. Ich beginne mit der Reihe von Fragen nach der Auslegung der betreffenden Bestimmungen und den Umständen, anhand deren die zuständigen Behörden den Einfuhrpreis feststellen oder rekonstruieren dürfen. Diese Auslegungsfragen werden Ihnen im Zusammenhang mit den Verordnungsbestimmungen gestellt, die eine solche Rekonstruktion zulassen, falls die Behörden nicht davon überzeugt sind, daß der in der Anmeldung angegebene Preis den tatsächlichen Einfuhrpreis wiedergibt. Aus dem Urteil Dinter ergibt sich, daß die Kommission in einem solchen Fall eine solche Methode der Rekonstruktion anordnen kann. Sie haben nämlich in Ihrem Urteil keine Rekonstruktion des Preises (und einer erhobenen Ausgleichsabgabe) zugelassen, wenn die Ware zwar von einem Zwischenhändler gekauft worden war, der nicht in deren Ursprungsland ansässig war, aber feststand, daß der an den Zwischenhändler gezahlte Preis und der Wiederverkaufspreis den Mindestpreis übersteigen. Ihr Urteil stellt jedoch die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsbestimmung, die im Fall von Zweifeln die Rekonstruktion des Preises vorsieht, nicht in Frage. Sie schließen im Gegenteil die Erhebung der Ausgleichsabgabe (auf der Grundlage eines rekonstruierten Preises) nicht aus, wenn nicht feststeht, daß sowohl der an den Zwischenhändler gezahlte Preis als auch der Wiederverkaufspreis den Mindestpreis übersteigen.

27 In allen Rechtssachen fragt das vorlegende Gericht nach der zur Feststellung des Einfuhrpreises anzuwendenden Methode: Müssen die Behörden die Unterlagen über die zwischen dem Ausführer und dem Einführer getätigten Geschäfte heranziehen oder können sie den Einfuhrpreis anhand anderer Geschäfte, von denen sie Kenntnis haben, und insbesondere anhand der Entwicklung der Preise für das Erzeugnis auf späteren Handelsstufen rekonstruieren?

Wie bereits gesagt: Die Aufgabe der Zollbehörden besteht darin, den Sachverhalt möglichst getreu zu beschreiben. Das erste Hilfsmittel ist zweifellos die Anmeldung des Einführers; wenn diese aber nicht richtig ist, müssen andere Faktoren gefunden werden, die als Grundlagen dienen können. Um den zwischen dem Lieferanten und dem Einführer vereinbarten Preis zu rekonstruieren, kann man sicher die verschiedenen Verträge und Buchungsunterlagen, die zwischen Ausführer und Einführer oder anderen Personen für dieselben oder ähnliche Einfuhren erstellt worden sind, verwerten und sie dabei auf Seiten des Ausführers bis zum Erzeuger zurück- oder auf Seiten des Einführers bis zum Endverbraucher weiterverfolgen.

Die in jedem Einzelfall anzuwendende Methode hängt nicht nur von den tatsächlichen Umständen, sondern auch vom anwendbaren nationalen Recht ab. Denn das Gemeinschaftsrecht sieht nur die grundsätzliche Möglichkeit vor, den Wiederverkaufspreis als Ausgangsgröße für die Rekonstruktion des Einfuhrpreises heranzuziehen. Im übrigen sind es die nationalen Vorschriften und insbesondere die Beurteilungsregeln, die anwendbar bleiben und bestimmen, wie die zuständigen Behörden den Wiederverkaufspreis und die sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um den Einfuhrpreis zu rekonstruieren. Daher läßt sich nicht sagen, daß mit der Verordnung der Kommission den nationalen Behörden ein Freibrief dafür gegeben worden sei, einen Einfuhrpreis nach ihrem Ermessen zu rekonstruieren. Die nationalen Behörden haben die Vorschriften ihres nationalen Rechts zu beachten. Außerdem stehen die Einführer unter dem Schutz der Gerichte der Mitgliedstaaten, die sie anrufen können, wenn sie die zur Rekonstruktion angewendeten Methoden beanstanden und ihre Überprüfung wünschen.

Die Firma Tracotex hat in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen, ob das den Behörden der Mitgliedstaaten in bezug auf die Methode der Rekonstruktion des Preises eingeräumte Ermessen nicht die Gefahr in sich berge, eine Verlagerung der Handelsströme zu bewirken. Auf den ersten Blick scheint dies wenig wahrscheinlich zu sein, weil angenommen werden müßte, daß die zuständigen Behörden an den meisten der von den Einführern in den Anmeldungen genannten Preisen Zweifel hegen und daß die in den verschiedenen Mitgliedstaaten zur Rekonstruktion angewendeten Methoden sich voneinander sehr unterscheiden. Jedenfalls verbliebe der Kommission immer die Option einer weitergehenden Harmonisierung der Methoden zur Rekonstruktion, wenn sie eine solche Verkehrsverlagerung feststellen sollte.

28 Das vorlegende Gericht fragt auch nach der Gültigkeit dieser Bestimmungen, da der Kommission durch die Ratsverordnung nicht die Befugnis verliehen worden ist, den zuständigen nationalen Behörden in der Frage, ob der Einfuhrpreis im Einzelfall niedriger als der Mindesteinfuhrpreis ist, ein so weites Ermessen einzuräumen.

Ich habe oben darauf hingewiesen, daß das Zollsystem so ausgestaltet ist, daß die anwendbare Regelung gleichzeitig gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Ursprungs ist. Gemeinschaftsrecht und nationales Recht ergänzen sich, wobei das nationale Recht in all jenen Bereichen weiter anwendbar ist, die das Gemeinschaftsrecht nicht regelt. Die Anwendung dieser Rechte fällt in die Zuständigkeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Diese haben insbesondere zunächst die Aufgabe, den Sachverhalt, auf den die Regelung anzuwenden ist, zu prüfen oder zu ermitteln. Soweit die Kommission durch die beanstandeten Verordnungen nur eine bereits den nationalen Gesetzgebern bekannte und von ihnen angewendete Beurteilungsmethode angegeben hat, hat sie ihnen keine neue Befugnis verliehen. Sollte den nationalen Rechtsordnungen eine solche Beurteilungsmethode fremd sein, so könnte die Verordnung der Kommission damit gerechtfertigt werden, daß sie eine Durchführungsregelung darstellt, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über den Mindesteinfuhrpreis unerläßlich ist. In keinem Fall wäre ein Eingreifen des Rates erforderlich. Für mich ist es daher kein Grund, der zur Rechtswidrigkeit der Verordnungen der Kommission führte, daß darin für den Fall von Zweifeln an der Übereinstimmung des vom Einführer angegebenen Preises mit der Realität die Rekonstruktion des Einfuhrpreises zugelassen wird.

29 Wichtig ist jedoch, und es sei deshalb noch einmal gesagt: Das Ergebnis, zu dem ich in der Frage der Gültigkeit der Ihnen vorgelegten Bestimmungen gelangt bin, betrifft nur die Beurteilungsmethode bei der Ermittlung des Einfuhrpreises. Es gilt nicht für die Fallgestaltungen, in denen diese Methode verwendet werden darf. Wie bereits gesagt, darf diese Methode nur verwendet werden, wenn an dem in der Anmeldung genannten Preis Zweifel bestehen. Was die sonstigen in den Verordnungen der Kommission genannten Fälle betrifft, so können diese nicht als unwiderlegbare Vermutungen für ein betrügerisches Verhalten, sondern nur als einfache Indizien angesehen werden (siehe oben Nr. 24).

30 Was die allein auf die Rechtssache C-353/93 (Einfuhr von Sauerkirschen) bezogene Frage angeht, ist zweifelhaft, ob das vorlegende Gericht eine Auslegung des Ausdrucks Ausführer in dem Land ..., aus dem die Erzeugnisse stammen, für erforderlich gehalten hätte, wenn es Ihr Urteil Dinter gekannt hätte. Darüber zu befinden, ist jedoch nicht meine Aufgabe. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung Ihres Urteils Dinter und der Nachweise, die von den Zollbehörden und vom Einführer vorgelegt worden sind, zu beurteilen, ob die Beantwortung seiner Frage weiter sachdienlich ist.

So, wie die Verordnung Nr. 1626/85 formuliert ist, scheint mir die Bestimmung unter Berücksichtigung der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2237/85, wonach, um eine Umgehung des Mindesteinfuhrpreises zu verhindern, ... nur im Ursprungsland des Erzeugnisses ausgestellte Rechnungen als Nachweis zugelassen werden [dürfen], dahin auszulegen zu sein, daß sie den Ausführer meint, dessen Unternehmen in dem Land ansässig ist, aus dem die Ware stammt.

Die Verordnungen Nrn. 2742/82 und 994/88 (Rechtssache C-351/93)

31 Die Frage hinsichtlich der Verordnung Nr. 994/88 bezieht sich allein auf die Rechtssache C-352/93, in der die Einfuhr der getrockneten Trauben im Jahr 1984 stattgefunden hat, denn Sie haben die damals geltende Regelung, die Verordnung Nr. 2742/82, insoweit für ungültig erklärt, als sie die Ausgleichsabgabe zu einem festen Satz in Höhe der Differenz zwischen deni Mindestpreis und dem niedrigsten Weltmarktpreis eingeführt hat. Das nationale Gericht möchte wissen, ob die Verordnung Nr. 994/88, in der die Beträge bestimmt werden, die den Einführern zu erstatten sind, als rechtswirksame Grundlage für die Berechnung einer erstmals erhobenen Ausgleichsabgabe anzusehen ist.

32 Wie die Kommission und die niederländische Regierung hervorheben, haben Sie in ihrem Urteil National Dried Food Trade Association (a. a. O.) die Verordnung Nr. 2742/82 nicht insgesamt, sondern nur die Berechnungsmethode und den festen Satz der Abgabe für ungültig erklärt. Sie haben dem Vorbringen der Einfuhrer der getrockneten Trauben, es wäre ausreichend gewesen, für die Abgabe einen Satz in Höhe der Differenz zwischen dem Mindestpreis und dem Einfuhrpreis festzusetzen, zugestimmt. Dieser letztgenannten Methode ist die Kommission in ihrer Verordnung Nr. 994/88 gefolgt, denn sie gewährte Erstattung des Unterschieds zwischen dem gemäß der Verordnung Nr. 2742/82 entrichteten Betrag einerseits und dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen dem Mindestpreis und dem Einfuhrpreis ergibt, andererseits.

Folglich scheint mir, daß sich in bezug auf die Erhebung einer Ausgleichsabgabe an sich und auf die Methode ihrer Berechnung kein Problem stellen dürfte. Die Verordnung Nr. 2742/82 — in der Fassung nach der Ungültigerklärung durch Ihr Urteil National Dried Food Trade Association — in Verbindung mit der Verordnung Nr. 994/88 stellt insoweit eine angemessene Rechtsgrundlage dar. Die Ausgleichsabgabe ist in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem festgestellten Einfuhrpreis festzusetzen.

33 Daher beantrage ich, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

In der Rechtssache C-351/93:

1) Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2237/85 der Kommission vom 30. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen zur Mindesteinfuhrpreisregelung für getrocknete Weintrauben ist insbesondere im Hinblick auf Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden, sofern sie Zweifel daran hegen, daß der in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegebene Preis den tatsächlichen Einfuhrpreis wiedergibt, nach Aufforderung an den Einführer, weitere Nachweise für die Einhaltung des Mindesteinfuhrpreises vorzulegen, den Einfuhrpreis anhand aller Umstände rekonstruieren können, die ihnen bekannt sind und deren Berücksichtigung nach ihrem nationalen Recht zulässig ist.

2) Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2237/85 der Kommission insoweit beeinträchtigt, als er die Rekonstruktion des Einfuhrpreises bei Zweifeln an der Übereinstimmung des vom Einführer in der Anmeldung angegebenen Preises mit der Realität zuläßt.

In der Rechtssache C-352/93:

1) Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 der Kommission vom 13. Oktober 1982 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockneten Trauben in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 994/88 der Kommission vom 15. April 1988 stellt nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Februar 1988 in der Rechtssache 77/86 die Rechtsgrundlage für die Berechnung einer erstmals erhobenen Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr getrockneter Trauben dar.

2) Die Ausgleichsabgabe ist in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem festgestellten Einfuhrpreis festzusetzen.

3) Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 der Kommission ist dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden, sofern sie Zweifel daran hegen, daß der in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegebene Preis den tatsächlichen Einfuhrpreis wiedergibt, nach Aufforderung an den Einführer, weitere Nachweise für die Einhaltung des Mindesteinfuhrpreises vorzulegen, den Einfuhrpreis anhand aller Umstände rekonstruieren können, die ihnen bekannt sind und deren Berücksichtigung nach ihrem nationalen Recht zulässig ist.

4) Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 der Kommission insoweit beeinträchtigt, als er die Rekonstruktion des Einfuhrpreises bei Zweifeln an der Übereinstimmung des vom Einführer in der Anmeldung angegebenen Preises mit der Realität zuläßt.

In der Rechtssache C-353/93:

1) Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen ist insbesondere im Hinblick auf Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden, sofern sie Zweifel daran hegen, daß der in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegebene Preis den tatsächlichen Einfuhrpreis wiedergibt, nach Aufforderung an den Einführer, weitere Nachweise für die Einhaltung des Mindesteinfuhrpreises vorzulegen, den Einfuhrpreis anhand aller Umstände rekonstruieren können, die ihnen bekannt sind und deren Berücksichtigung nach ihrem nationalen Recht zulässig ist.

2) Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission insoweit beeinträchtigt, als er die Rekonstruktion des Einfuhrpreises bei Zweifeln an der Übereinstimmung des vom Einführer in der Anmeldung angegebenen Preises mit der Realität zuläßt.

3) Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1626/85 der Kommission ist dahin auszulegen, daß unter dem Begriff Ausführer in dem Land ..., aus dem die Erzeugnisse stammen, der Ausführer zu verstehen ist, dessen Unternehmen im Ursprungsland des Erzeugnisses ansässig ist.