Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.11.1994 – C-66/94
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1994:388
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 17. November 1994
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Februar 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem vorletzten Artikel der Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/461/EWG und 80/215/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest und der Richtlinie 91/688/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern sowie aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, und/oder diese der Kommission nicht mitgeteilt hat.
2. Es ist unstreitig, daß diese Richtlinien spätestens bis zum 1. Juli 1992 in die belgische Rechtsordnung umgesetzt werden mußten.
3. Das Vertragsverletzungsverfahren wurde am 14. Oktober 1992 eingeleitet, und die Kommission erhielt von der belgischen Regierung weder auf ihr Aufforderungsschreiben noch auf ihre mit Gründen versehene Stellungnahme eine offizielle Antwort. Ihr wurde auch keine Information erteilt, der zu entnehmen gewesen wäre, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Richtlinien in das belgische Recht getroffen worden wären.
4. In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die belgische Regierung die Vertragsverletzung nicht; sie weist nur darauf hin, daß die Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinien zur Zeit ausgearbeitet würden, und erklärt, sie werde den Gerichtshof benachrichtigen, sobald sie in Kraft getreten seien.
5. Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.
6. Daraus folgt, daß die Vertragsverletzung, die die Kommission dem Königreich Belgien vorwirft und die dieses übrigens auch nicht bestreitet, nachgewiesen ist.
7. Nach meiner Auffassung sollte der Gerichtshof
1) feststellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem vorletzten Artikel der Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/461/EWG und 80/215/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest und der Richtlinie 91/688/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern sowie aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, und/oder diese der Kommission nicht mitgeteilt hat;
2) das Königreich Belgien zur Tragung der Kosten verurteilen.