Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.01.1995 – C-66/94
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1995:13
In der Rechtssache C-66/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Gerard Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch Jan Devadder, Verwaltungsdirektor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Résidence Champagne, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem vorletzten Artikel der Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/461/EWG und 80/215/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 377, S. 16) und der Richtlinie 91/688/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 377, S. 18) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, und/oder diese der Kommission nicht mitgeteilt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. L. Murray (Berichterstatter) und G. Hirsch,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 1994,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem vorletzten Artikel der Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/461/EWG und 80/215/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 377, S. 16) und der Richtlinie 91/688/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 377, S. 18) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, und/oder diese der Kommission nicht mitgeteilt hat.
2 Aus Artikel 4 der Richtlinie 91/687 und aus Artikel 2 der Richtlinie 91/688 ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um den genannten Richtlinien bis zu verschiedenen Terminen, die darin im Hinblick auf die betreffenden Bestimmungen näher bezeichnet sind und die sich vom 1. Januar 1992 bis zum 1. Juli 1992 erstrecken, nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten.
3 Die Kommission macht geltend, das Königreich Belgien habe gegen seine Verpflichtungen aus diesen Artikeln und aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verstoßen.
4 Das Königreich Belgien bestreitet nicht, daß die Richtlinien 91/687 und 91/688 nicht innerhalb der eingeräumten Frist umgesetzt worden seien. Es macht jedoch geltend, daß die Verordnungen, mit denen diese Richtlinien umgesetzt werden sollten, gerade ausgearbeitet würden.
5 Da die Umsetzung der Richtlinien 91/687 und 91/688 noch nicht erfolgt ist, ist die von der Kommission insoweit angeführte Vertragsverletzung als gegeben anzusehen.
6 Dagegen braucht angesichts der Tatsache, daß das Königreich Belgien gegen seine spezifischen Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, nicht geprüft zu werden, ob es auch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EG-Vertrag verstoßen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-65/94, Kommission/Belgien, Slg. 1994, I-4627).
7 Daher ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht innerhalb der eingeräumten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 91/687 und 91/688 nachzukommen, gegen seine Umsetzungsverpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 91/687 und aus Artikel 2 der Richtlinie 91/688 verstoßen hat.
Kosten
8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat dadurch, daß es nicht innerhalb der eingeräumten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/461/EWG und 80/215/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest und der Richtlinie 91/688/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern nachzukommen, gegen seine Umsetzungsverpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 91/687/EWG und aus Artikel 2 der Richtlinie 91/688/EWG verstoßen.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.