Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.11.1994 – C-93/94
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1994:392
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 22. November 1994
1. In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Kommission die Feststellung, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG nachzukommen.
2. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 dieser Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, daß die Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1991 in innerstaatliches Recht umgesetzt war.
Da die Niederlande die Richdinie nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt hatten, leitete die Kommission mit Aufforderungsschreiben vom 20. Mai 1992 ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ein. Trotz entsprechender Zusagen der niederländischen Behörden war die Richtlinie auch bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 14. April 1993 gesetzten Frist von zwei Monaten noch nicht durchgeführt. Die Kommission hat daher am 17. März 1994 die vorliegende Klage erhoben.
3. Im Aufforderungsschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme rügte die Kommission ausschließlich Verstöße der niederländischen Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie selbst und aus Artikel 189 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag. Dagegen macht die Kommission in der Klageschrift geltend, daß das Versäumnis, die Richtlinie bis zum 31. Dezember 1992 umzusetzen, im Lichte von Artikel 5 EWG-Vertrag auch einen Verstoß gegen Artikel 7a EG-Vertrag darstelle, da sie die Verwirklichung des Binnenmarktes beeinträchtige.
Insoweit mag hier der Hinweis genügen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gegenstand der Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag durch das in dieser Bestimmung vorgesehene vorprozessuale Venvaltungsverfahren sowie durch die Klageanträge eingegrenzt werden und daß die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen. Die Klage der Kommission ist folglich insoweit unzulässig, als sie sich auf Artikel 7a EG-Vertrag bezieht.
4. Ich komme zur Begründetheit. Die Regierung der Niederlande stellt die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht in Abrede, sondern beschränkt sich darauf, das Versäumnis der Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit der Kompliziertheit der vorzunehmenden Gesetzesänderungen und den Verzögerungen bei der parlamentarischen Behandlung zu rechtfertigen und darauf hinzuweisen, daß die Durchführungsmaßnahmen nunmehr innerhalb kürzester Frist in Kraft treten würden.
Da feststeht, daß die Richtlinie 90/667/EWG nicht innerhalb der in Artikel 21 der Richtlinie festgelegten Frist durchgeführt worden ist, ist die von der Kommission hieraus abgeleitete Vertragsverletzung festzustellen.
5. Zu der Rüge eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag möchte ich jedoch bemerken, daß nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob ein Mitgliedstaat, der gegen seine besonderen Verpflichtungen aus einer Richtlinie verstoßen hat, dadurch auch seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verletzt hat
Es ist also nur festzustellen, daß die Niederlande gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie selbst, insbesondere aus ihrem Artikel 21, verstoßen haben.
6. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof daher vor,
festzustellen, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/667/EWG des Rates verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.