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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.01.1995 – C-93/94
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1995:8
In der Rechtssache C-93/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter. Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich der Niederlande, vertreten durch J. W. de Zwaan und J. S. van den Oosterkamp, Hilfsrechtsberater im Außenministerium, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Niederländische Botschaft, 5, rue C. M. Spoo, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um die Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. L 363, S. 51) umzusetzen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, der Richter J. C. Moitinho de Almeida und D. A. O. Edward (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. November 1994,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. März 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um die Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. L 363, S. 51) umzusetzen.
2 Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 90/667 setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1991 nachzukommen.
3 Die Kommission trägt in ihrer Klageschrift vor, eine Richtlinie sei gemäß Artikel 189 EG-Vertrag für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sei, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlasse jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Wie sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. September 1976 in der Rechtssache 10/76 (Kommission/Italien, Slg. 1976, 1359) ergebe, verpflichte diese verbindliche Wirkung die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der in den Richtlinien gesetzten Fristen.
4 Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen habe, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen habe, um die Richtlinie 90/667 innerhalb der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Frist, also bis zum 31. Dezember 1991, in das niederländische Recht umzusetzen, und damit die Errichtung des Binnenmarkts beeinträchtigt habe.
5 Die niederländische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinie 90/667 nicht innerhalb der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist. Sie führt aus, die Verzögerung beruhe in erster Linie darauf, daß die Richtlinie ein ganz neues System vorsehe, das erhebliche Gesetzesänderungen notwendig mache; die Durchfuhrungsmaßnahmen durchliefen gegenwärtig das erforderliche parlamentarische Verfahren.
6 Demnach hat das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 90/667 verstoßen, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um diese Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist umzusetzen.
Kosten
7 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich der Niederlande mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG verstoßen, daß es nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen hat.
2) Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.