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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.02.1995 – C-79/94

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1995:41

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 16. Februar 1995

A — Einführung

1 Am 11. Juli 1991 schloß das griechische Ministerium für Industrie, Energie und Technologie eine Vereinbarung mit sechs griechischen Herstellern von Verbandsmaterial. Dieser Rahmenvertrag sah vor, daß die in Anhang A der Vereinbarung aufgeführten Krankenhäuser bestimmte Arten von Verbandsmaterial ausschließlich von diesen Herstellern beziehen sollten. Die sechs Hersteller verpflichteten sich zugleich, diese Waren herzustellen und an diese Krankenhäuser zu liefern (Artikel 1 des Rahmenvertrags). Für den Fall, daß in Zukunft weitere Krankenhäuser gegründet oder andere Einrichtungen den Bestimmungen des Rahmenvertrags unterworfen werden sollten, war vorgesehen, daß auch diese Krankenhäuser und Einrichtungen ihren Bedarf an den betroffenen Waren ausschließlich bei den genannten Herstellern decken sollten (Artikel 8 des Rahmenvertrags).

2 Der Rahmenvertrag sollte für einen Zeitraum von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten gelten. Das Inkrafttreten des Vertrages wurde von dessen Billigung durch den griechischen Minister für Industrie, Energie und Technologie abhängig gemacht, die durch ein Ministerialdekret vom 19. Juli 1991 erteilt wurde. Der Rahmenvertrag sah außerdem die Möglichkeit vor, daß seine Geltungsdauer um ein oder zwei Jahre verlängert werden konnte (Artikel 14 des Rahmenvertrags).

3 In einem Schreiben vom 9. September 1991 forderte die Kommission die griechische Regierung auf, sich zur Vereinbarkeit dieser Vorgehens weis e mit den Bestimmungen der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge zu äußern.

4 Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, leitete die Kommission das in Artikel 169 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren ein, indem sie der griechischen Regierung in einem Schreiben vom 14. November 1991 Gelegenheit zur Äußerung gab. Die Kommission legte in diesem Schreiben dar, daß ihres Erachtens die Richtlinie 77/62 auf den von der griechischen Regierung abgeschlossenen Rahmenvertrag anwendbar sei und daß dieser Vertrag daher gemäß Artikel 9 der Richtlinie zum Gegenstand einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hätte gemacht werden müssen. Es ist unstreitig, daß eine solche Veröffentlichung nicht erfolgt ist.

5 Die griechische Regierung bestritt diese Vorwürfe. Die Kommission gab daher am 21. September 1992 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie ihre Vorwürfe bekräftigte und auf die Einwendungen der griechischen Regierung einging.

6 Die griechische Regierung räumte daraufhin in einem Schreiben vom 10. Dezember 1992 ein, daß die von der Kommission vertretene Ansicht hinsichtlich der Anwendbarkeit der Richtlinie 77/62 zutreffe. Sie machte jedoch geltend, daß die streitige Vereinbarung sich auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft nicht nachteilig ausgewirkt habe und daß ihre einseitige Aufhebung überdies großen Schwierigkeiten begegne, insbesondere da sie den griechischen Staat Schadenersatzansprüchen der betroffenen Hersteller aussetzen würde. Außerdem hätten die griechischen Behörden die Empfehlungen der Kommission bereits befolgt. So sei eine Klausel des Rahmenvertrags, der zufolge bei der Herstellung der betreffenden Verbandsmaterialien nur griechische Vorprodukte verwendet werden durften, gestrichen worden. Weiterhin werde daran gedacht, von der Möglichkeit, die Geltungsdauer des Rahmenvertrags über die vorgesehene Frist von drei Jahren hinaus zu verlängern, keinen Gebrauch zu machen.

7 Nachdem die Kommission zum Ausdruck gebracht hatte, daß ihres Erachtens der gerügte Vertragsverstoß durch diese Maßnahmen nicht aus der Welt geschafft worden war, sandte die griechische Regierung ihr am 13. Februar 1993 ein weiteres Schreiben. In diesem Schreiben wurden die bereits in dem Brief vom 10. Dezember 1992 geschilderten Maßnahmen, welche die griechische Regierung ergriffen hatte oder zu ergreifen gedachte, noch einmal beschrieben. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß die griechische Regierung den an dem Rahmenvertrag beteiligten Parteien erklärt habe, daß sie erwäge, den Rahmenvertrag einseitig vor Ablauf seiner Geltungsdauer zu kündigen. Die griechische Regierung stellte zudem in Aussicht, vor dem Ende des Jahres 1993 eine Ausschreibung für die Lieferung von Verbandsmaterial durchzuführen, die allen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechen würde.

8 Da die griechische Regierung diesen Ankündigungen keine Taten folgen ließ, erhob die Kommission schließlich auf der Grundlage von Art. 169 EG-Vertrag Klage zum Gerichtshof. Die Klägerin beantragt,

1) festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/62/EWG verstoßen hat, daß sie einen Rahmenvertrag über die ausschließliche Lieferung von zur Verwendung durch Krankenhäuser und das griechische Heer bestimmtem Verbandsmaterial durch sechs griechische Textilfabriken geschlossen und die entsprechende Bekanntmachung nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,

2) der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9 Die Griechische Republik hält die Klage der Kommission für unzulässig, trägt aber auch Einwendungen gegen die Begründetheit vor. Die Beklagte beantragt daher, die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.

B — Stellungnahme

Zur Zulässigkeit

10 Die Beklagte hält die Klage in zweierlei Hinsicht für unzulässig. Zum einen habe sie bereits in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission den ihr vorgeworfenen Verstoß gegen die aus dem EG-Vertrag fließenden Pflichten eingeräumt. Sie habe in diesem Antwortschreiben zugleich erklärt, daß der Rahmenvertrag nicht über die vorgesehene Geltungsdauer von drei Jahren hinaus verlängert werden würde und daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Zukunft respektiert werden würden. Nach Ansicht der Beklagten stellt sich die Klageerhebung durch die Kommission als mißbräuchlich dar und verstößt gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten. Die Griechische Republik beruft sich dabei auf die Vorgehensweise der Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien. In diesem Fall habe die Kommission eine schriftliche Zusage des Inhalts, daß die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Zukunft beachtet werden würden, als ausreichend angesehen.

Zum anderen hält die Beklagte die Klage aus dem Grund für unzulässig, daß die Kommission erst eingeschritten sei, als es um die Durchführung des streitigen Vertrages ging. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge müsse die Kommission jedoch bereits vor Abschluß des betreffenden Vertrages tätig werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vergabevorschriften vorliegt.

11 Das zuletzt genannte Argument der griechischen Regierung ist ohne weiteres zurückzuweisen. Geht die Kommission bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens nicht so rasch vor, wie dies angesichts der Umstände des Falles hätte erwartet werden können, so kann dies bei der Entscheidung über eine von der Kommission im Rahmen dieses Vertragsverletzungsverfahrens beantragte einstweilige Anordnung von Bedeutung sein. An der Zulässigkeit der Vertragsverletzungsklage als solcher ändert dies allerdings nichts. Im übrigen hat die Kommission zu Recht betont, sie sei bereits am 9. September 1991 — also weniger als zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Rahmenvertrags — mit ihren Bedenken an die griechische Regierung herangetreten.

12 Durch Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/665 sollte der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, bei den Mitgliedstaaten noch vor Abschluß eines Vertrages zu intervenieren, wenn sie zu dem Ergebnis gekommen war, daß ein klarer und eindeutiger Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen vorlag. Es handelt sich somit um eine der Prävention dienende Befugnis. Wie die Kommission zu Recht ausführt, kann dies nichts an den Befugnissen der Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag ändern. Das vom Gerichtshof am 24. Januar 1995 in einem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Niederlande erlassene Urteil bestätigt dies. Der Gerichtshof führte dort aus: Dieses besondere Verfahren der Richtlinie 89/665 stellt jedoch eine vorbeugende Maßnahme dar, die von den Befugnissen der Kommission aus Artikel 169 des Vertrages weder abweichen noch sie ersetzen kann.

13 Im vorliegenden Fall ist diese Frage ohnehin irrelevant. Soll die Kommission vor Abschluß eines Vertrages tätig werden, setzt dies voraus, daß sie von diesem Vertrag vor seinem Abschluß Kenntnis hatte. Die Beklagte hat jedoch nicht behauptet (und erst recht nicht nachgewiesen), daß die Kommission von dem Rahmenvertrag bereits vor dem 19. Juli 1991 Kenntnis gehabt hätte.

14 Auch das zuerst genannte Argument der Beklagten, aus dem sie die Unzulässigkeit der Klage ableiten will, vermag nicht zu überzeugen. Die Griechische Republik beruft sich darauf, daß sie den Vertragsverstoß, den ihr die Kommission vorgeworfen hatte, eingeräumt und abgestellt habe. Dieses Vorbringen ist schon aus dem Grunde überraschend, daß die Beklagte im vorliegenden Verfahren auch die Begründetheit der von der Kommission erhobenen Klage in Abrede stellt — also gerade bestreitet, daß ein Vertragsverstoß vorlag. Das Argument der griechischen Regierung ist jedoch auch dann nicht stichhaltig, wenn man über diese Ungereimtheit hinwegsieht. Dieses Argument stützt sich nämlich im wesentlichen darauf, daß die Beklagte der Kommission schriftlich zugesagt habe, in Zukunft (also nach Ablauf der Geltungsdauer des Rahmenvertrags) die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Dies bedeutet mit anderen Worten, daß die griechische Regierung die Ansicht vertritt, sie habe den ihr vorgeworfenen Vertragsverstoß dadurch abgestellt, daß sie versprach, keine weiteren Vertragsverstöße zu begehen.

15 Es kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, daß diese Ansicht zurückzuweisen ist. Andernfalls würde den Mitgliedstaaten eine ebenso einfache wie bequeme Möglichkeit eröffnet, sich gegen Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag zu schützen. Der vorliegende Fall belegt dies denn auch sehr eindrucksvoll. Wie bereits erwähnt, war der streitige Rahmenvertrag im Juli 1991 für eine Dauer von drei Jahren geschlossen worden. In ihrem Schreiben vom 10. Dezember 1992 — also zu einem Zeitpunkt, an dem noch nicht einmal die Hälfte der Geltungsdauer des Rahmenvertrags abgelaufen war — teilte die griechische Regierung der Kommission mit, daß erwogen werde, die Geltungsdauer des Rahmenvertrags nicht zu verlängern. In ihrem Schreiben vom 13. Februar 1993 stellte die griechische Regierung in Aussicht, daß sie den Rahmenvertrag noch vor Ablauf seiner Geltungsdauer kündigen könnte. Dazu ist es jedoch nicht gekommen, wie in der Klagebeantwortung bestätigt wird. Die griechische Regierung hat auch nichts vorgetragen, aus dem sich darauf schließen ließe, daß es ihr unmöglich gewesen wäre, den Rahmenvertrag vorzeitig zu beenden. Der allgemeine und unquantifizierte Hinweis auf mögliche Schadenersatzansprüche der betroffenen Hersteller, denen der griechische Staat in diesem Fall ausgesetzt gewesen wäre, reicht hierfür nicht aus. Durch die bloße Zusage, die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Zukunft zu respektieren, konnte der Vertragsverstoß nicht behoben werden.

16 Entgegen der Auffassung der griechischen Regierung läßt sich dem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Italien, das Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 10. März 1987 war, nichts Gegenteiliges entnehmen. In diesem Verfahren ging es um den Bau einer Anlage zur Wiederverwertung fester Abfälle durch die Stadt Mailand, bei dem die Vorschriften der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge mißachtet wurden. In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme in diesem Verfahren rügte die Kommission diesen Verstoß und forderte Italien auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In der Stellungnahme wurde weiter ausgeführt, daß als erforderliche Maßnahme insbesondere eine schriftliche Zusage der Stadt Mailand anzusehen sei, in Zukunft alle Bestimmungen der Richtlinie 71/305 zu beachten.

17 Die Berufung der Griechischen Republik auf die Vorgehensweise der Kommission in dem soeben geschilderten Fall geht jedoch wenigstens in zweierlei Hinsicht fehl. Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in dem erwähnten Fall eine Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof erhob, obwohl der Bürgermeister der Stadt Mailand eine schriftliche Zusage in dem genannten Sinne abgegeben hatte, und der Gerichtshof dieser Klage stattgab. Es ist bemerkenswert, daß der Gerichtshof in seinem Urteil im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung darauf hinwies, daß die italienischen Behörden keine praktische Maßnahme getroffen hatten, um die genannte Zusage in die Tat umzusetzen. Zum anderen ist bedeutsam, daß die Ausgangslage in der soeben erörterten Rechtssache eine ganz andere war als im hier vorliegenden Fall. Die Kommission ging in jenem Fall bei der Abgabe ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme davon aus, daß die betroffenen Bauarbeiten so gut wie abgeschlossen waren und die vergebenen Aufträge sich daher nicht mehr biocideren oder annulieren ließen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich, warum die Kommission in jenem Fall geneigt war, sich mit einer für die Zukunft geltenden Verpflichtungserklärung zu begnügen. Im vorliegenden Fall hatte die griechische Regierung hingegen sehr wohl die Möglichkeit, den Vertragsverstoß — wenigstens hinsichtlich der verbleibenden Laufzeit des Rahmenvertrags — abzustellen, als sie die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission erhielt, da der Rahmenvertrag zu diesem Zeitpunkt seine Wirkungen noch längst nicht erschöpft hatte.

18 In der Klagebeantwortung beruft sich die griechische Regierung auch auf den Umstand, daß auf die Vorhaltungen der Kommission hin eine der Bestimmungen des Rahmenvertrags aufgehoben worden sei. Wie ich bereits erwähnt habe, handelt es sich dabei um eine Klausel, wonach bei der Herstellung der betreffenden Verbandsmaterialien nur griechische Vorprodukte verwendet werden durften. Die Aufhebung dieser Klausel stellte sicherlich einen Schritt in die richtige Richtung dar. Zur Behebung des von der Kommission gerügten Vertragsverstoßes reichte diese Änderung freilich nicht aus, ließ sie doch den Kern des Rahmenvertrags — die Verpflichtung der betroffenen Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen, ihren Bedarf ausschließlich bei den in der Vereinbarung genannten sechs griechischen Herstellern zu decken — unberührt.

19 Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß der Umstand, daß nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission (ebenso wie nach der Klage selbst) die ausschließliche Bezugspflicht für Krankenhäuser und das Heer gerügt wird, während in dem Aufforderungsschreiben vom 14. November 1991 noch lediglich von Krankenhäusern die Rede war, für die Frage der Zulässigkeit ohne Bedeutung ist. Wie der Vertreter der griechischen Regierung während der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erklärte, galt die ausschließliche Bezugspflicht von Anfang an auch für die Krankenhäuser der Armee. Die von der Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben gewählte Formulierung entspricht daher inhaltlich dem Klageantrag. Dies reicht meines Erachtens aus. Die griechische Regierung hat insoweit denn auch keine Rüge erhoben.

Begründetheit

20 Die Richtlinie 77/62 ist im Laufe der Zeit mehrfach geändert und schließlich durch die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge neugefaßt worden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, die bei Ablauf der Frist existierte, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall ist daher auf die Sachund Rechtslage abzustellen, die gegen Ende des Jahres 1992 bestand. Der für diesen Zeitraum maßgebliche Wortlaut der hier zu erörternden Vorschriften ergibt sich aus der Richtlinie 88/295/EWG des Rates vom 22. März 1988. Die Kommission hat in ihrer Klage die Vorschriften der ursprünglichen Fassung der Richtlinie herangezogen. Da die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in der Sache für den vorliegenden Fall keine erheblichen Änderungen gebracht haben, ist dies unschädlich. Ich werde im folgenden jeweils auf die Ende 1992 geltenden Vorschriften abstellen.

21 Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 77/62 müssen öffentliche Auftraggeber, die einen Lieferauftrag vergeben wollen, diese Absicht mittels einer Bekanntmachung erklären. Diese Verpflichtung gilt jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich — von den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Spiegelstrich genannten Lieferaufträgen abgesehen, die im vorliegenden Fall keine Rolle spielen — nur für öffentliche Lieferaufträge, die von Beschaffungsstellen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie geschlossen werden und deren geschätzter Auftragswert mindestens 200000 ECU beträgt. Gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie gelten als öffentliche Lieferaufträge die zwischen einem Unternehmen und einem in Artikel 1 Buchstabe b bezeichneten öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Lieferaufträge über Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren.

22 Die Kommission hat geltend gemacht, daß sowohl das griechische Ministerium für Industrie, Energie und Technologie als auch die von der streitigen Vereinbarung erfaßten Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie anzusehen seien. Dies scheint mir zutreffend zu sein, und die griechische Regierung hat dem auch nicht widersprochen. Sie hat jedoch eingewandt, daß der Rahmenvertrag nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie falle, weil er nur eine Struktur darstelle, innerhalb derer eine Vielzahl von Lieferaufträgen abgewickelt werde, deren Auftragswert den Betrag von 200000 ECU jeweils nicht übersteige.

23 Die griechische Regierung vertritt demnach die Ansicht, daß die von den betroffenen Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen erteilten Lieferaufträge einzeln zu betrachten seien. Da keiner dieser Aufträge einen Umfang von mehr als 200000 Ecu erreiche, sei die Richtlinie überhaupt nicht anwendbar. Möglicherweise steckt in dieser Auffassung noch ein weiteres Argument, nämlich die Frage, ob es sich bei dem streitigen Rahmenvertrag überhaupt um einen Lieferauftrag im Sinne der Richtlinie handelt. Ob die griechische Regierung der Klage der Kommission auch in diesem Punkte entgegentritt, war den Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Ich werde daher für alle Fälle auch auf diese Frage kurz eingehen.

24 Das zuerst genannte Argument scheint mir nicht stichhaltig zu sein. Durch den Abschluß des Rahmenvertrags hat die griechische Regierung (beziehungsweise das federführende Ministerium) selbst die einzelnen Lieferaufträge zu einer Einheit zusammengefaßt. Dann es ist aber auch nur konsequent, für die Zwecke der Berechnung des Auftragswertes auf diese Gesamtheit — und nicht auf die einzelnen Lieferungen — abzustellen. Die von der Kommission vorgetragene Erwägung, daß andernfalls die Möglichkeit eröffnet würde, die Bestimmungen der Richtlinie 77/62 zu umgehen, stützt dieses Ergebnis. Es ist unstreitig, daß der auf der Grundlage aller durch den Rahmenvertrag erfaßten Lieferaufträge berechnete Auftragswert den Schwellenwert von 200000 ECU übersteigt.

25 Bedeutsamer könnte freilich die Frage sein, ob der Rahmenvertrag überhaupt einen Lieferauftrag im Sinne der Richtlinie darstellt. In der Tat bedarf es ja zur Ausfüllung des durch den Rahmenvertrag geschaffenen Rahmens noch der Erteilung von konkreten Lieferaufträgen durch die betroffenen Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen. Ein Entgelt ist außerdem erst aufgrund dieser einzelnen Lieferaufträge fällig. Diese Erwägungen sind jedoch eher theoretischer Natur. Alle wichtigen Vertragsbestandteile — wie insbesondere die Verpflichtung zum ausschließlichen Bezug und die Berechnung der zu entrichtenden Preise — werden bereits in diesem Rahmenvertrag festgelegt, so daß der einzelne Lieferauftrag kaum mehr als die zu liefernde Menge festlegt. Unter diesen Umständen sollte es bei der hier gebotenen, am Zweck der Vorschriften der Richtlinie orientierten Auslegung kaum einen Zweifel daran geben, daß auch ein solcher Rahmenvertrag als Lieferauftrag im Sinne der Richtlinie aufzufassen ist. Wollte man dem nicht folgen, wäre zwar die vorliegende Klage (mangels Verstoßes gegen die Richtlinie 77/62) abzuweisen. Der Rahmenvertrag wäre dann jedoch ganz sicher als eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 zu qualifizieren, da er Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten daran hindert, bestimmte Abnehmer in Griechenland zu beliefern.

26 Die griechische Regierung hat außerdem geltend gemacht, sie habe im vorliegenden Fall die in Artikel 9 der Richtlinie vorgeschriebene Bekanntmachung unterlassen, da bislang noch kein Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten Interesse an der Ausführung solcher Lieferaufträge gezeigt habe. Eine Bekanntmachung wäre daher eine leere Formalität gewesen. Dem ist entschieden zu widersprechen. Es liegt auf der Hand, daß es durchaus möglich ist, daß der von der griechischen Regierung geschilderte Umstand gerade auf der fehlenden Information der Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten beruht.

27 Die griechische Regierung hat schließlich ausgeführt, daß es im vorliegenden Fall aufgrund einer Ausnahmebestimmung in Artikel 6 der Richtlinie keiner Bekanntmachung bedurft habe. Diese Vorschrift bezieht sich auf Fälle, in denen der Gegenstand der Lieferung wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechts nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden kann. Der Vertreter der griechischen Regierung hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof nicht zu erklären vermocht, wie diese Regelung im vorliegenden Fall — der die Lieferung von Verbandsmaterial betrifft — Anwendung finden könnte. Wie der Gerichtshof unlängst (und gerade im Hinblick auf diese Vorschrift der Richtlinie 77/62) wieder bekräftigt hat, trägt jedoch die Beweislast insoweit derjenige, der sich auf diese Ausnahmevorschrift berufen möchte. Der von der griechischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Behauptung, die fraglichen Verbandsstoffe hätten ohnehin nur von den sechs griechischen Herstellern geliefert werden können, kommt — von dem Umstand abgesehen, daß der Vertreter der griechischen Regierung auf eine entsprechende Frage des Gerichtshofes hin nicht in der Lage war, einen Beweis für sie vorzulegen — keinerlei Bedeutung zu, da die Richtlinie insoweit keine Ausnahme vorsieht.

C — Schlußantrag

28 Ich schlage Ihnen daher vor, der Klage der Kommission stattzugeben und der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.