Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.05.1995 – C-79/94
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1995:120
In der Rechtssache C-79/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater X. A. Yataganas als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Griechische Republik, vertreten durch V. Kontolaimos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, und E.-M. Mamouna, Sekretärin in der Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Botschaft Griechenlands, 117, Val Sainte Croix,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. 1977, L 13, S. 1) in der zuletzt durch die Richtlinie 88/295/EWG vom 22. März 1988 (ABl. L 127, S. 1) geänderten Fassung verstoßen hat, daß sie einen Rahmenvertrag über die ausschließliche Lieferung des zur Verwendung durch die Krankenhäuser und das Heer bestimmten Verbandsmaterials durch sechs griechische Textilfabriken geschlossen und die entsprechende Bekanntmachung nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), D. A. O. Edward, J.-R Puissochet und L.Sevón,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien in der Sitzung vom 26. Januar 1995,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Februar 1995,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 1. März 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. 1977, L 13, S. 1) in der zuletzt durch die Richtlinie 88/295/EWG vom 22. März 1988 (ABl. L 127, S. 1; im folgenden: Richtlinie) geänderten Fassung verstoßen hat, daß sie einen Rahmenvertrag über die ausschließliche Lieferung des zur Verwendung durch die Krankenhäuser und das Heer bestimmten Verbandsmaterials durch sechs griechische Textilfabriken geschlossen und die entsprechende Bekanntmachung nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat.
2 Durch Entscheidung vom 19. Juli 1991 setzte das griechische Ministerium für Industrie, Energie und Technologie einen Rahmenvertrag, den es mit sechs griechischen Textilfabriken geschlossen hatte, in Kraft. Nach diesem Vertrag müssen alle Krankenhäuser und Gesundheitsdienste sowie die griechische Armee bestimmte Arten von Verbandsmaterial während eines Zeitraums von drei Jahren, der um zwei Jahre verlängert werden kann, unter den im Rahmenvertrag vorgesehenen Bedingungen von den genannten Unternehmen kaufen.
3 Es ist unstreitig, daß kein Aus s ehr eibungs verfahren für die fraglichen Lieferungen durchgeführt und keine Bekanntmachung über den fraglichen Auftrag im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.
4 Mit Schreiben vom 9. September 1991 wies die Kommission die griechische Regierung darauf hin, daß ein solcher Vertrag und das für seinen Abschluß angewendete Verfahren gegen die Richtlinie, insbesondere gegen deren Artikel 9, verstießen. Nachdem die Kommission keine Antwort erhalten hatte, forderte sie die griechische Regierung mit Schreiben vom 14. November 1991 auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie zu treffen. Da die Erklärungen der griechischen Regierung im Antwortschreiben vom 8. Januar 1992 nicht ihre Zustimmung fanden, richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die griechische Regierung, mit der sie diese aufforderte, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie zu treffen.
5 Mit Schreiben vom 10. Dezember 1992 und vom 13. Februar 1993 räumte die griechische Regierung ein, daß sie gegen die Richtlinie verstoßen habe. Sie erklärte darüber hinaus, daß sie den Vertrag vor dem Zeitpunkt seines Auslaufens einseitig kündigen und ein neues Ausschreibungsverfahren für die Lieferung von Verbandsmaterial im Jahr 1993 durchführen wolle. Da diese Erklärung keine Folgen zeitigte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
Zur Zulässigkeit
6 Die Griechische Republik bestreitet die Zulässigkeit der vorliegenden Klage.
7 Sie trägt dazu zunächst vor, sie habe in den oben genannten Schreiben den ihr von der Kommission vorgeworfenen Rechtsverstoß eingeräumt und sich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in der Zukunft zu gewährleisten. Die Kommission habe in der Rechtssache, die zum Erlaß des Urteils vom 10. März 1987 in der Rechtssache 199/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1039) geführt habe, die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, durch die sich die Stadt Mailand zur künftigen Einhaltung aller Bestimmungen der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5) verpflichtet habe, als ausreichend angesehen. Die Kommission habe dadurch, daß sie die vorliegende Klage erhoben habe, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten verstoßen.
8 Sodann macht die Griechische Republik geltend, nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) müsse die Kommission vor Abschluß des fraglichen Vertrages tätig werden, wenn ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorliege. Die Kommission habe hier aber erst im Stadium der Durchführung des streitigen Vertrages interveniert.
9 Diesem Vorbringen kann nicht zugestimmt werden.
10 Zur angeblichen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung genügt die Feststellung, daß die Kommission, selbst wenn man die Gleichartigkeit der angeführten Rechtssache Kommission/Italien mit der vorliegenden Rechtssache unterstellt — die aber, wie der Generalanwalt in Punkt 17 seiner Schlußanträge nachgewiesen hat, nicht gegeben ist —, jedenfalls nicht verpflichtet war, sich in der vorliegenden Rechtssache in gleicher Weise zu verhalten. Im übrigen würde die Kommission es den Mitgliedstaaten leicht machen, sich gegen ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag zu schützen, wenn sie sich unter allen Umständen mit einfachen Verpflichtungserklärungen der Mitgliedstaaten, die für die Zukunft gelten, begnügen müßte.
11 Zu dem auf Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/665 gestützten Argument ist daran zu erinnern (Urteil vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache C-359/93, Kommission/Niederlande, Slg. 1995, I-157, Randnr. 13), daß das in dieser Richtlinie vorgesehene besondere Verfahren von den Befugnissen der Kommission aus Artikel 169 EG-Vertrag weder abweichen noch sie ersetzen kann.
12 Die Klage ist somit zulässig.
Zur Begründetheit
13 Zur Rechtfertigung der Nichteinhaltung der Bekanntmachungsvorschriften des Artikels 9 der Richtlinie trägt die griechische Regierung vor, der Rahmenvertrag stelle nur eine Struktur dar, innerhalb deren zahlreiche Lieferaufträge vergeben würden, deren Wert jeweils nicht den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Richtlinie festgelegten Schwellenwert von 200000 ECU überschreite. Außerdem habe das fragliche Verbandsmaterial nur von den sechs an dem Rahmenvertrag beteiligten griechischen Herstellern geliefert werden können, da kein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Hersteller bisher ein Interesse an einem solchen Auftrag bekundet habe. Der Rahmenvertrag stehe daher im Einklang mit der Ausnahmebestimmung des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie.
14 Diesem Vorbringen kann nicht zugestimmt werden.
15 Zu dem auf den Wert der fraglichen Aufträge gestützten Argument ist festzustellen, daß der Rahmenvertrag die verschiedenen Aufträge, für die er gilt, zu einem einheitlichen Auftrag zusammenfaßt und daß der Gesamtwert dieser Aufträge 200000 ECU übersteigt. Jede andere Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Richtlinie würde es den Wirtschaftsteilnehmern auch, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, ermöglichen, die in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu umgehen.
16 Zu der Behauptung der griechischen Regierung, nur die an dem Rahmenvertrag beteiligten sechs Hersteller könnten die fraglichen Lieferungen vornehmen, ist festzustellen, daß dieser Umstand, selbst wenn er bewiesen wäre, nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmungen des Artikels 6 Absatz 4, insbesondere Buchstabe c, der Richtlinie fallen würde.
17 Somit ist die in den Anträgen der Kommission bezeichnete Vertragsverletzung festzustellen.
Kosten
18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der zuletzt durch die Richtlinie 88/295/EWG vom 22. März 1988 geänderten Fassung verstoßen, daß sie einen Rahmenvertrag über die ausschließliche Lieferung des zur Verwendung durch die Krankenhäuser und das Heer bestimmten Verbandsmaterials durch sechs griechische Textilfabriken geschlossen und die entsprechende Bekanntmachung nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat.
2) Die Griechische Republik trägt die Kosten.