Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.02.1995 – C-218/94
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1995:58
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 23. Februar 1995
1. In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission dem Königreich Belgien vor, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag sowie aus Artikel 17 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität verstoßen zu haben, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen. Hilfsweise beantragt sie, der Gerichtshof möge feststellen, daß das Königreich Belgien jedenfalls dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Vorschriften verstoßen hat, daß es der Kommission die entsprechenden Maßnahmen nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
2. Artikel 17 der Richtlinie 91/263 schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie bis spätestens 6. November 1992 nachzukommen und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen haben.
3. Das Königreich Belgien bestreitet den ihm vorgeworfenen Verstoß nicht. Es weist lediglich darauf hin, daß es entsprechende Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ausgearbeitet habe. Diese Entwürfe waren jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt — dem Ablauf der zweimonatigen Frist, die dem Königreich Belgien in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 7. Februar 1994 gesetzt worden war — von den zuständigen Instanzen noch nicht verabschiedet worden. Soweit ersichtlich, hat sich daran bis heute nichts geändert.
4. Unter diesen Umständen kann ich Ihnen nur vorschlagen, dem Hauptantrag der Kommission zu folgen und dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.