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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.05.1995 – C-218/94
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1995:123
In der Rechtssache C-218/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Anders Jessen, Juristischer Dienst, und Jean-Francis Pasquier, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch den Directeur d'administration Jan Devadder, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag sowie Artikel 17 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 128, S. 1) verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/263 nachzukommen, hilfsweise, daß das Königreich Belgien gegen die genannten Vorschriften jedenfalls dadurch verstoßen hat, daß es der Kommission die entsprechenden Maßnahmen nicht unverzüglich mitgeteilt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini (Berichterstatter), J. L. Murray, G. Hirsch und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 1995,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. Juli 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag sowie Artikel 17 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 128, S. 1) verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/263 nachzukommen, hilfsweise, daß das Königreich Belgien gegen die genannten Vorschriften jedenfalls dadurch verstoßen hat, daß es der Kommission die entsprechenden Maßnahmen nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
2 Nach Artikel 17 der Richtlinie 91/263 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 6. November 1992 nachzukommen, und setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.
3 Das Königreich Belgien bestreitet nicht, daß es die Richtlinie 91/263 nicht fristgerecht umgesetzt hat. Es macht jedoch geltend, daß die Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie gerade ausgearbeitet würden.
4 Da die Umsetzung der Richtlinie 91/263 nicht innerhalb der in Artikel 17 der Richtlinie vorgesehenen Frist erfolgt ist, ist die von der Kommission erhobene Rüge der Vertragsverletzung begründet.
5 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 EG-Vertrag und Artikel 17 der Richtlinie 91/263 verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/263 nachzukommen.
Kosten
6 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterhegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 EG-Vertrag und Artikel 17 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/263 nachzukommen.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.