Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.02.1995 – C-54/94

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1995:56

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen C-54/94 und C-74/94

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von dem für Vorermittlungen zuständigen Richter bei der Pretura circondariale Macerata (Italien) in den bei diesem Gericht anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen

Ulderico Cacchiarelli (Rechtssache C-54/94)

und

Gino Stangheilini (Rechtssache C-74/94)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 71),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris (Berichterstatter) und J. L. Murray,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater E. de March und durch G. Berscheid, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Dezember 1994,

folgendes

Urteil§

1 Der für Vorermittlungen zuständige Richter bei der Pretura circondariale Macerata hat mit Beschlüssen vom 22. Dezember 1993 und vom 13. Januar 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 8. und am 28. Februar 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 71), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Ermittlungen, die der zuständige Richter im Hinblick auf die mögliche Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen zwei italienische Staatsangehörige eingeleitet hat, die beschuldigt werden, gegen die italienische Regelung über Rückstände von Wirkstoffen aus Pflanzenschutzmitteln, die auf oder in für die Ernährung bestimmten Erzeugnissen geduldet werden, verstoßen zu haben, mit der die Gemeinschaftsrichtlinien auf diesem Gebiet in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden.

3 Aus den Vorlagebeschlüssen geht hervor, daß im März und im April 1993 vom Gesundheitsdienst in der italienischen Region Marche durchgeführte Kontrollen, die im ersten Fall an Proben von tiefgefrorenen Pommes frites vorgenommen worden waren, den Nachweis von Chlorpropham und Propham in einer Konzentration ergeben hatten, die erheblich über dem in der Verordnung des Gesundheitsministers vom 18. Juli 1990 (GU, Supplemento ordinario Nr. 202 vom 30. August 1990) festgesetzten zulässigen Höchstwert lag. Im zweiten Fall hatten die Kontrollen, die an Proben von im Großhandel abgesetzten Kartoffeln vorgenommen worden waren, ergeben, daß zwar der Chlorprophamgehalt der ungeschälten Kartoffel den zulässigen Höchstwert deutlich überschritt, daß aber derjenige der geschälten Kartoffel diesen Wert einhielt.

4 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel, ob die Gemeinschaftsrichtlinien, die diese Materie regeln, durch die italienische Regelung, nach der die streitigen Handlungen strafbar sind, ordnungsgemäß umgesetzt worden sind. Es hat daher die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, so zu verstehen, daß sie sich auch auf das Unkrautbekämpfungsmittel bezieht, das Gegenstand des Rechtsstreits ist?

2) Hat die Regierung der Italienischen Republik die Richtlinie mit dem Dekret des Gesundheitsministers vom 23. Dezember 1992, das zu ihrer Umsetzung erlassen wurde, unter Zugrundelegung ihrer eigenen amtlichen Auslegung ordnungsgemäß und genau im innerstaatlichen Recht durchgeführt, soweit es um die Modalitäten der Probenahme und Analyse bei Kartoffeln zur Überprüfung der Einhaltung der Höchstwerte für Rückstände von Wirkstoffen aus Pflanzenschutzmitteln geht?

5 Durch Beschluß des Präsidenten vom 11. März 1994 sind die beiden Rechtssachen gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

2.ur anwendbaren Gemeinschaftsregelung

6 Vorab ist festzustellen, daß der Rat zunächst am 23. November 1976 die Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. L 340, S. 26) erließ, nach deren Artikel 6 Absatz 1 die Einhaltung der nach ihr festgesetzten Höchstgehalte von den Mitgliedstaaten zu kontrollieren ist.

7 Gemäß Artikel 1 dieser Richtlinie betrifft diese die zur menschlichen ... Ernährung bestimmten Erzeugnisse, die in den in Anhang I genannten Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt sind, soweit sich auf oder in ihnen die in Anhang II genannten Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln befinden. Kartoffeln sind jedoch von den in Anhang I genannten Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs nicht erfaßt. Auch waren weder Chlorpropham noch Propham ursprünglich in Anhang II aufgeführt. Erst durch die aufgrund des Artikels 5 der Richtlinie 76/895 ergangene Richtlinie 82/528/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 (ABl. L 234, S. 1) wurde Chlorpropham, das ein Unkrautbekämpfungsmittel ist, in Anhang II der Richtlinie 76/895 aufgenommen.

8 Sodann erließ der Rat am 27. November 1990 die Richtlinie 90/642, die die Mitgliedstaaten in Artikel 3 Absatz 2 verpflichtet, die Einhaltung der in ihr für die Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln festgesetzten Höchstgehalte zu gewährleisten.

9 Diese Richtlinie bestimmt in Artikel 1 Absatz 1, daß sie für die in Spalte 1 des Anhangs aufgeführten Erzeugnisgruppen [gilt] und daß die Liste der betreffenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der entsprechenden Höchstgehalte vom Rat... beschlossen [wird]. Zwar sind Kartoffeln tatsächlich im Anhang der Richtlinie aufgeführt, jedoch umfaßt die in dieser Bestimmung vorgesehene Liste von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erst mit der Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. L 211, S. 6) aufgestellt wurde, weder Chlorpropham noch Propham.

10 Was das Verhältnis zwischen diesen beiden Richtlinien betrifft, geht aus der 13. bis 16. Begründungserwägung und aus Artikel 1 der Richtlinie 90/642 hervor, daß diese Richtlinie die Richtlinie 76/895 zwar unberührt läßt, sie aber schrittweise in dem Maß ersetzen soll, wie die in dieser Richtlinie genannten Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in die Richtlinie 90/642 aufgenommen und Höchstgehalte verbindlich festgesetzt werden.

11 Somit ist die Richtlinie 76/895 auf die Ausgangsverfahren nicht anwendbar, da Kartoffeln in ihrem Anhang I nicht aufgeführt sind. Das ist offensichtlich auch der Grund dafür, daß sich die Fragen des vorlegenden Gerichts nicht auf diese Richtlinie beziehen.

12 Außerdem ist festzustellen, daß die Richtlinie 90/642 ebenfalls nicht auf die vorliegenden Fälle anwendbar ist. Denn Kartoffeln sind zwar in ihrem Anhang genannt, doch sind Chlorpropham und Propham nicht in die durch die Richtlinie 93/58 aufgestellte Liste aufgenommen worden.

Zu den Vorlagefragen

13 Aus den Vorlagebeschlüssen ergibt sich, daß das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die zusammen zu behandeln sind, im wesentlichen wissen möchte, ob die Richtlinie 90/642 einer nationalen Regelung entgegensteht, die zulässige Höchstgehalte für Rückstände von Chlorpropham und Propham auf Kartoffeln festsetzt und vorsieht, daß die erforderlichen Kontrollen nicht am ungeschälten, sondern am geschälten Erzeugnis durchzuführen sind.

14 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Richtlinie 90/642 auf Rückstände der Pflanzenschutzmittel, um die es in den Ausgangsverfahren geht, nicht anwendbar ist. Da eine Gemeinschaftsharmonisierung auf diesem Gebiet nicht besteht, ist es somit Sache des nationalen Gesetzgebers, die zulässigen Höchstgehalte für Rückstände der fraglichen Erzeugnisse und die Modalitäten der sie betreffenden Kontrollen festzulegen, wobei jedoch die Bestimmungen der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag einzuhalten sind.

15 Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Richtlinie 90/642 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die zulässige Höchstgehalte für Rückstände von Chlorpropham und Propham auf Kartoffeln und die Modalitäten der Kontrolle der Einhaltung dieser Höchstgehalte festlegt.

Kosten

16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm von dem für Vorermittlungen zuständigen Richter bei der Pretura circondariale Macerata mit Beschlüssen vom 22. Dezember 1993 und vom 13. Januar 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, steht vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zulässige Höchstgehalte für Rückstände von Chlorpropham und Propham auf Kartoffeln und die Modalitäten der Kontrolle der Einhaltung dieser Höchstgehalte festlegt.