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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1995 – C-46/94
Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1995:67
Schlussanträge des Generalanwalts
Michael B. Elmer
vom 9. März 1995
1 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof ersucht, zur Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die Etikettierung von Wein und Schaumwein Stellung zu nehmen.
Sachverhalt
2 Die Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Michèle Voisine, in dem diese beschuldigt wird, dadurch gegen Artikel 11 des Gesetzes vom 1. August 1905 über Betrügereien und Fälschungen bei Waren oder Dienstleistungen verstoßen zu haben, daß sie als Geschäftsführerin der SARL Bouteilles en fête die Verbraucher in betrügerischer Weise irregeführt hat, indem sie entgegen den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in den Städten Vendôme, Romorantin, Blois und Azay-le-Rideau 1425 Flaschen Bordeauxwein und 60 Flaschen Schaumwein verkauft hat, auf denen Fotografien der Städte, in denen der Verkauf stattfand, nebst einem kurzen Text über die Geschichte der betreffenden Stadt wiedergegeben waren.
Ausweislich der Akten beruht die Strafverfolgung u. a. auf der Feststellung der Dienststelle für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Bekämpfung von Betrügereien des Departements Loir-et-Cher, daß die Angaben geeignet waren, die Käufer über den Ursprung des Weines oder die Rebsorte irrezuführen, da der angegebene Städtename als Ursprungsbezeichnung aufgefaßt werden und, was den Städtenamen Romorantin angeht, mit der Rebsorte Romorantin verwechselt werde könnte.
Die Angeklagte hat im Strafverfahren vor dem Tribunal de police Bordeaux geltend gemacht, daß die Gemeinschaftsvorschriften allein die Etikettierung der Weine regelten. Die Städteabbildungen usw. durch Siebdruck und durch mittels Abguß eingesetzte Inkrustationen im Glas der in den Verkehr gebrachten Flaschen seien kein Teil des Etiketts, sondern gehöre vielmehr zur Ausschmückung der Flasche.
Das Vorlageurteil
3 Das Tribunal de police hatte Zweifel, ob der Begriff Etikett in den unten angegebenen Gemeinschaftsvorschriften dahin zu verstehen ist, daß er nur die das Erzeugnis kennzeichnenden Angaben oder aber alle Angaben auf der Flasche einschließt, und hat den Gerichtshof ersucht, folgende Frage zu beantworten:
Verbietet die Definition der Etikettierung in Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 jedes Anbringen einer Ausschmükkung oder einer Werbeaussage, die keinen Bezug zu dem Wein selbst hat?
Das Gemeinschaftsrecht
4 Die Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste ist auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein erlassen worden.
Nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2392/89 ist es zur Vermeidung von zu stark abweichenden Auslegungen zweckmässig, möglichst umfassende Bezeichnungsregeln aufzustellen. Um die Wirksamkeit dieser Regeln zu gewährleisten, sollte ferner der Grundsatz aufgestellt werden, daß für die Bezeichnung der Weine und Traubenmoste nur die Angaben zulässg sind, die in diesen Regeln oder in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.
Die Verordnung unterscheidet zwischen vorgeschriebenen Angaben, die für die Identifizierung des Erzeugnisses erforderlich sind, und wahlweise zu verwendenden Angaben, die mehr zur Kennzeichnung seiner besonderen Eigenschaften oder zu seiner gütemäßigen Einordnung dienen.
In Kapitel I Abschnitt Β betreffend die Bezeichnung der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (in der Verordnung und im folgenden abgekürzt als Qualitätsweine b. Α.) behandelt der Unterabschnitt Β I die Etikettierung.
Artikel 11 Absatz 1 nennt die vorgeschriebenen Angaben, die die Etikettierung enthalten muß, darunter den Namen des bestimmten Anbaugebiets (Buchstabe a) und im Fall von Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern den Namen oder den Firmennamen des Abfüllers sowie der Gemeinde oder des Ortsteils und des Mitgliedstaats, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat (Buchstabe d erster Gedankenstrich).
Artikel 11 Absatz 2 sieht vor, daß die Etikettierung durch näher genannte Angaben ergänzt werden kann, darunter eine Marke nach Maßgabe des Artikels 40 (Buchstabe c).
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung sind — vorbehaltlich näher angegebener Ausnahmen, die für die Beantwortung der vorgelegten Frage nicht erheblich sind — für die Bezeichung der Qualitätsweine b. A. in der Etikettierung nur die in Artikel 11 genannten Angaben zulässig.
Nach Artikel 38 Absatz 1 gelten als Etikettierung alle Bezeichungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die das Erzeugnis kennzeichnen, auf ein und demselben Behältnis einschließlich seines Verschlusses oder auf dem am Behältnis befestigten Anhänger.
Weiter heißt es in diesem Artikel:
Zur Etikettierung gehören nicht die Angaben, Zeichen und anderen Marken, die
in den Steuervorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind,
den Hersteller oder das Volumen des Behältnisses betreffen und unverwischbar unmittelbar auf diesem angebracht sind,
zur Kontrolle der Abfüllung verwendet und in noch festzulegenden Anwendungsvorschriften näher beschrieben werden,
zur Identifizierung des Erzeugnisses mittels einer Artikelnummer und/oder eines maschinenlesbaren Symbols verwendet werden,
sich auf den Preis des betreffenden Erzeugnisses beziehen,
nach den Bestimmungen der Mitgliedstaaten für die Quantitäts- oder die Qualitätskontrolle der einer systematischen amtlichen Kontrolle unterliegenden Erzeugnisse vorgesehen sind.
Nach Artikel 40 Absatz 1 in Titel III der Verordnung (Allgemeine Bestimmungen) dürfen die Bezeichnung und Aufmachung der genannten Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung von Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 11 geregelten Angaben betreffend Art, Ursprung oder Herkunft.
Artikel 40 Absatz 2 betrifft Marken. Er bestimmt:
Wird eine sich auf die in dieser Verordnung geannten Erzeugnisse beziehende Bezeichung, Aufmachung und Werbung durch Marken ergänzt, so dürfen diese keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die
a) geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, im Sinne von Absatz 1 hervorzurufen oder
b) die
entweder von Personen, an die sie sich richten, mit der gesamten oder einem Teil
der Bezeichung eines Tafelweins, eines Qualitätsweins b. A.... verwechselt werden können oder — mit der Bezeichnung eines solchen Erzeugnisses identisch sind, ohne daß die für die Herstellung der obengenannten Enderzeugnisse verwendeten Erzeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können.
Bei der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Qualitätsweins b. A. oder eines eingeführten Weines in der Etikettierung dürfen ferner keine Marken verwendet werden, die Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die
...
b) ... falsche Angaben, insbesondere über den geographischen Ursprung, die Rebsorte, den Jahrgang oder eine gehobene Qualität, enthalten.
...
5 Für Schaumweine enthält Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure Vorschriften, die denen des Artikels 40 der Verordnung Nr. 2392/81 entsprechen.
6 Die Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste enthält in Artikel 1 Absatz 1 bzw. Absatz 2 genauere Vorschriften dafür, wie die vorgeschriebenen bzw. die zulässigen Angaben für die Etikettierung anzubringen sind. Sie können auf demselben Etikett oder in bestimmten Fällen auf mehreren Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst angebracht werden.
Das Verfahren vor dem Gerichtshof
7 Michèle Voisine hat vorgetragen, daß die verkauften Flaschen die Etikettierungsvoraussetzung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 erfüllten. Unter Etikettierung seien nach Artikel 38 dieser Verordnung alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die das Erzeugnis kennzeichnen, zu verstehen. Die Ausschmückung der Flasche habe dagegen keinen Bezug zum Wein selbst, sondern könne z. B. aus Familienfotos, einem Firmen-Logo, einem Klubwappen oder der Abbildung einer Ortschaft bestehen. Nur durch die Abbildung des Olympiastadions von Romorantin auf der Flasche könne der Durchschnittsverbraucher nicht irregeführt oder zu der Annahme veranlaßt werden, daß der Wein aus Romorantin-Reben hergestellt sei.
8 Das Institut national des appellations d'origine (Staatliches Institut für Ursprungsbezeichnungen), das im Ausgangsverfahren beantragt hat, Michèle Voisine zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, hat darauf hingewiesen, daß die Definition des Begriffes Etikettierung in Artikel 38 der Verordnung Nr. 2392/89 allgemein sei, so daß die Etikettierung alle Angaben auf der Flasche umfasse, die den Erfordernissen der Verordnungen in jeder Hinsicht entsprechen müßten. Nach Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 und Artikel 13 der Verordnung Nr. 3309/85 sei die Verwendung von Marken wie der, um die es hier gehe, deshalb nicht irreführend. Die nationalen Gerichte hätten insoweit einen gewissen Ermessensspielraum.
9 Die französische Regierung hat ausgeführt, es könne nicht zwischen der Etikettierung und den übrigen Kennzeichen der Flasche unterschieden werden. Der Begriff Etikettierung in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften verweise, wie sich auch aus der Verordnung Nr. 3201/90 der Kommission ergebe, nicht nur auf die Etiketten im herkömmlichen Sinn, sondern auch auf andere Formen der Prägung von Flaschen wie z. B. mit Hilfe von Siebdrucken oder eines Abgusses im Glas. Die detaillierte Aufzählung der Merkmale des Begriffes Etikettierung in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung Nr. 2392/89 sei abschließend, hindere jedoch nicht, daß eine Flasche mit einer Ausschmückung oder einer anderen Angabe ohne Bezug zu dem Wein selbst versehen werde, sofern die in Artikel 40 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für Marken erfüllt seien. Daraus folge, daß eine Marke nicht geeignet sein dürfe, die Verbraucher irrezuführen, was allerdings der Fall sein könne, wenn die geographische Angabe, die Teil der Ausschmückung sei, nicht dem Anbaugebiet des Weines entspreche.
10 Die Kommission hat vorgetragen, sowohl aus der fünften Begründungserwägung als auch aus Artikel 12 der Verordnung Nr. 2392/89 ergebe sich, daß die Aufzählung der Merkmale, die der Etikettierungsbegriff umfassen müsse oder könne, abschließend sei. Der rote Faden, der sich durch die gesamte Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet ziehe, sei das Interesse der Verbraucher sowohl an Informationen als auch am Schutz vor Irreführung; die an die Etikettierung gestellten Anforderungen umfaßten deshalb alle Angaben auf der Flasche. Artikel 40 der Verordnung sei eine Art Filter für diese Angaben, der der Irreführung und Verwechslung vorbeugen solle.
Die vorliegende Rechtssache ist nach Auffassung der Kommission gut geeignet, um zu zeigen, weshalb es notwendig sei, die Verbraucher gegen Irreführung zu schützen. Die Strafverfolgung sei wegen des Vertriebs u. a. von Flaschen mit Bordeauxwein, die den Städtenamen Romorantin getragen hätten, eingeleitet worden. Diese Stadt befinde sich im Departement Loir-et-Cher und nicht in der Gegend von Bordeaux. Romorantin sei außerdem der Name einer Rebsorte, die zur Herstellung von Loire-Weinen diene, jedoch nicht zur Herstellung von Bordeauxwein verwendet werden könne.
Stellungnahme
11 Die Verordnung Nr. 2392/89 ist eine kodifizierte Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 vom 5. Februar 1979 im Anschluß an mehrere Änderungen. Der Gerichtshof hat in früheren Entscheidungen zu den entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr. 355/79 ausgeführt:
Diese Bestimmungen dienen demselben Zweck, nämlich der Ausschaltung aller Praktiken beim Vertrieb von Wein, die geeignet sind, einen falschen Anschein zu erwecken; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Praktiken beim Handel bei den Verbrauchern zu Verwechslungen mit bestimmten anderen Erzeugnissen führen oder den unzutreffenden Eindruck eines in Wahrheit nicht existierenden Ursprungs oder in Wahrheit nicht existierender Eigenschaften erwekken.
In der Rechtssache 16/83 (Prant) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß
die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Etikettierung der Weine.... eine besonders ausführliche Regelung darstellen, mit der die befürchteten Verwechslungen vermieden werden können.
Wie Generalanwalt Mischo in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 234/85 (Keller) dargelegt hat, ist klar, daß für den Verbraucher um so weniger eine Verwechslungsgefahr besteht und die Kontrolle um so leichter ist, je mehr die auf dem Etikett zugelassenen Angaben begrenzt und vereinheitlicht sind...
12 Die zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bieten nach meiner Auffassung keine Grundlage für eine Unterscheidung zwischen der Etikettierung einer Flasche einerseits und ihrer Ausschmückung andererseits. Sie beabsichtigen eindeutig, der Möglichkeit der Verwechslung und der Irreführung dadurch vorzubeugen, daß sie eine abschließende Aufzählung der Angaben enthalten, die auf Weinflaschen usw. angebracht werden dürfen, wobei nur die in Artikel 38 Absatz 1 ausdrücklich genannten Ausnahmen gelten. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den sehr weiten Wortlaut dieser Vorschrift: ... alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die das Erzeugnis kennzeichnen, auf ein und demselben Behältnis einschließlich seines Verschlusses oder auf dem am Behältnis befestigten Anhänger.
Man kann in den Worten die das Erzeugnis kennzeichnen kaum eine besondere Begrenzung sehen, denn jede Angabe auf dem Behältnis usw. kennzeichnet das Erzeugnis und unterscheidet es von anderen Erzeugnissen. Wenn Michèle Voisine auf ihren Bouteilles en fête verschiedene Städtenamen, Abbildungen usw. anbringt, tut sie dies ja gerade, um dieses Erzeugnis auf eine Art und Weise zu kennzeichnen, die es von anderen Erzeugnissen unterscheidet.
Ob die Etikettierung durch Aufkleben eines Stücks Papier, durch einen im Glas enthaltenen Guß, mittels eines Siebdrucks oder auf eine andere Art und Weise vorgenommen wird, ist somit gleichgültig, wie sich auch aus Artikel 1 der Durchführungsverordnung Nr. 3201/90 der Kommission ergibt.
Deshalb darf eine Ausschmückung auf Weinbehältnissen nur insoweit angebracht werden, als die darin enthaltenen Angaben nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung Nr. 2392/89 zulässig sind. Von Interesse für die Beantwortung der vorgelegten Frage ist namentlich die durch Artikel 11 Absatz 2 eingeräumte Möglichkeit, die Etikettierung unter den in Artikel 40 Absatz 2 festgesetzten Voraussetzungen durch eine Marke zu ergänzen.
13 Die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung enthaltenen Vorschriften über Marken bezwecken, zu verhindern, daß die Verbraucher durch Angaben in der Etikettierung über den Ursprung oder die Eigenschaften des Weines irregeführt oder sonst zu einer Verwechslung der geographischen Ursprungsbezeichnungen veranlaßt werden. Der Kern der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ist somit das Schutzbedürfnis der Verbraucher im Hinblick auf Angaben, die Anlaß zur Verwechslung geben oder die Personen, an die sie gerichtet sind, anderweit irreführen können. Es ist darauf hinzuweisen, daß sich die Verwechslungsgefahr oder die Möglichkeit der Irreführung nicht daraus ergibt, daß bestimmte Bezeichnungen — im konkreten Fall z. B. Romorantin — rein faktisch keinen Bezug zu dem Wein selbst haben. Das Problem ist vielmehr, daß der Verbraucher zu der Annahme veranlaßt werden kann, daß ein Bezug zwischen der Angabe und dem Erzeugnis besteht, ohne daß dies tatsächlich der Fall ist.
14 Ich bin mit der Kommission der Auffassung, daß die Angabe Romorantin ein Beispiel für einen Fall ist, in dem es zu einer Verwirrung der Verbraucher und zu Verwechslungen kommen kann. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen Marken nicht irreführend sind, z. B., wenn man anläßlich einer Silberhochzeit Flaschen mit dem Bild und dem Namen des Silberhochzeitspaares und der Angabe der Daten der Hochzeit und der Silberhochzeit verkauft. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es äußerst schwierig ist, eine allgemeine Richtschnur dafür aufzustellen, welche Angaben irreführend sind oder zu Verwechslungen führen können und welche nicht. Dies hängt letztlich von einer Prüfung des konkreten Einzelfalls ab. Wenn die erwähnten Silberhochzeitseheleute ζ. Β. als Eigentümer eines bestimmten Weinschlosses öffentlich bekannt sind, ist denkbar, daß die genannten Angaben auch im Fall der Silberhochzeit irreführend sein können, wenn der Wein nicht aus diesem Schloß stammt.
15 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Etikettierung die genannten Voraussetzungen erfüllt.
Entscheidungsvorschlag
16 >Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 schließt es nicht aus, daß auf einem Weinbehältnis als Marke eine Ausschmückung angebracht wird, die keinen Bezug zu dem Wein selbst hat, vorausgesetzt, daß die dafür in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die dort festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.