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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.03.1995 – C-456/93

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1995:78

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 23. März 1995

1 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 16. September 1993 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (im folgenden: Verordnung Nr. 3201/90 oder Durchführungsverordnung) und 40 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste im Hinblick auf die Entscheidung in einem Rechtsstreit über die Verwendung der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese und Weißherbst als Bestandteil eines Markennamens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt (im folgenden: Klägerin) und der Privatkellerei Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG (im folgenden: Beklagte).

3 Die Beklagte vertreibt deutsche Weine mit folgenden Qualitätsangaben: Kabinett, Spätlese, Auslese und Weißherbst (bei denen es sich im übrigen um Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete oder Qualitätsweine b. A. handelt).

4 Diese Qualitätsangaben sind in der Etikettierung zum einen in Verbindung mit der Bezeichnung des deutschen Qualitätsweins b. A. und zum anderen in Verbindung mit dem Markennamen enthalten.

5 Da die Klägerin der Auffassung ist, daß die Verwendung dieser Angaben als Bestandteil des Markennamens mit Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 3201/90 unvereinbar und geeignet sei, eine Irreführung der Verbraucher hervorzurufen, klagte sie vor dem Landgericht und legte gegen das ihre Klage abweisende Urteil Berufung ein.

6 Unter diesen Umständen hat Ihnen das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgende vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 dahin auszulegen, daß es verboten ist, in der Etikettierung von Qualitätsweinen mit Prädikat die Prädikate Kabinett, Spätlese oder Auslese zusätzlich zu deren vorgeschriebener Angabe (in Schriftzeichen der gleichen Art und Größe wie der Name des bestimmten Anbaugebiets oder der Name einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet) in anderer Schriftart und größeren Schriftzeichen, insbesondere blickfangartig als Bestandteil einer Marke, auf dem Etikett zu wiederholen?

2) Falls Frage 1 zu bejahen ist: Kann einem Verbot entsprechend Ziffer 1 ein durch ungehinderte blickfangmäßige und markenmäßige Benutzung von Prädikaten in der Etikettierung von Qualitätsweinen mit Prädikat gutgläubig erworbener und nachgewiesener wertvoller Besitzstand an der Marke — wie er beispielsweise für Marken mit einer geographischen Bezeichnung in Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 geregelt ist — entgegengehalten werden?

3) Ist Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich in Verbindung mit Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 dahin auszulegen, daß es verboten ist, bei deutschen Qualitätsweinen b. A. den Begriff Weißherbst zusätzlich zu dessen Angabe in Schriftzeichen, die höchstens so hoch sind wie die für die Bezeichnung des bestimmten Anbaugebiets verwendeten, in größeren Schriftzeichen, insbesondere blickfangartig als Bestandteil einer Marke, auf dem Etikett zu wiederholen?

4) Falls Frage 3 zu bejahen ist: Kann einem Verbot entsprechend Ziffer 3 ein durch ungehinderte blickfangartige und markenmäßige Benutzung der Bezeichnung Weißherbst in der Etikettierung entsprechender Weine gutgläubig erworbener und nachgewiesener wertvoller Besitzstand an der Marke — wie er beispielsweise für Marken mit einer geographischen Bezeichnung in Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 geregelt ist — entgegengehalten werden?

Zur ersten und dritten Frage

7 Mit der ersten und der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht von Ihnen im Kern wissen, ob es Artikel 3 der Durchführungsverordnung verbietet, daß in der Etikettierung von deutschen Qualitätsweinen mit Prädikat die Prädikate Kabinett, Spätlese, Auslese und Weißherbst als Bestandteile eines Markennamens benutzt werden, sofern sie in größeren Schriftzeichen wiedergegeben werden, als sie für die Angabe des Namens des Ursprungsgebiets verwendet werden.

Emieitende Bemerkung

8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Qualitätsangaben Kabinett, Spätlese und Auslese zur Bezeichnung der deutschen Qualitätsweine, nämlich der deutschen Weine mit traditionellen spezifischen Begriffen notwendig sind. Diese deutschen Qualitätsweine werden vom Gemeinschaftsgesetzgeber als deutsche Qualitätsweine b. A. angesehen. Dies ergibt sich aus Artikel 15 Absätze 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2043/89.

9 Der Begriff Weißherbst ist eine fakultative ergänzende traditionelle Angabe, durch die die Bezeichnung der deutschen Qualitätsweine b. A. ergänzt werden kann.

10 Untersuchen wir nun die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung

11 Für die Etikettierung der deutschen Qualitätsweine b. A. sind die Verordnungen Nr. 2392/89 und Nr. 3201/90 anwendbar.

12 Die erstgenannte Verordnung, in der allgemeine Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste aufgestellt werden, unterscheidet die Weine nach ihrer Herkunft (Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Drittländern) und nach ihrer Qualität. In Artikel 11 dieser Verordnung sind die Angaben angeführt, die die Etikettierung eines Qualitätsweins b. A. enthalten muß und kann. Ferner wird der Grundsatz aufgestellt, daß für die Bezeichnung der Qualitätsweine b. A. nur die in Artikel 11 genannten Angaben zulässig sind.

13 Die Verordnung Nr. 3201/90 enthält die für die Durchführung der Verordnung Nr. 2392/89 erforderlichen Einzelheiten. In Artikel 3 dieser Verordnung sind die Begriffe angeführt, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen sind und vom Gemeinschaftsgesetzgeber als gleichwertig mit dem gemeinschaftlichen Begriff Qualitätswein b. A. angesehen werden.

14 Zweck der Regelung ist eine möglichst zutreffende, genaue und umfassende Unterrichtung über die im Gemeinschaftsgebiet vertriebenen Weine, um

a) die Lauterkeit des Handelsverkehrs im Weinsektor sicherzustellen,

b) Betrug wirksam zu bekämpfen,

c) die Verbraucher vor jeder Gefahr von Verwechslungen oder von Täuschungen hinsichtlich der wesentlichen Eigenschaften der Erzeugnisse zu schützen.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat jedoch die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste nicht vollständig harmonisiert.

15 Im Hinblick auf die deutschen Qualitätsweine b. A. heißt es in Artikel 3 Absätze 2 und 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3201/90:

(2) Die Prädikate Kabinett, Spätlese, Auslese, BeerenausleseTrockenbeerenauslese und Eiswein sind mit Schriftzeichen der gleichen Art und Größe anzugeben wie der Name des bestimmten Anbaugebiets oder der Name einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 können durch die nachstehend angeführten Begriffe nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ergänzt werden:

a) bei den deutschen Qualitätsweinen b. A.:

Weißherbst,

...

Diese Begriffe sind in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens so hoch sind wie die für die Bezeichnung des bestimmten Anbaugebiets verwendeten.

16 Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 823/87 in der geänderten Fassung, der gleichfalls anwendbar ist, schließlich lautet:

(2) Unbeschadet der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen zusätzlichen Begriffe und unter der Bedingung, daß die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften für die betreffenden Weine eingehalten werden, sind die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten traditionellen spezifischen Begriffe

a) für die Bundesrepublik Deutschland:

die Angaben über die Herkunft des Weins unter Zusatz der Bezeichnung Qualitätswein oder die Bezeichnung Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein...

17 Folglich ergibt sich aus

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 823/87 in der geänderten Fassung in Verbindung mit

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2392/89 und

Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung

daß die Begriffe Kabinett, Spätlese und Auslese Qualitätsangaben sind, die in Verbindung mit den Angaben hinsichtlich der Herkunft der Weine und der Bezeichnung Qualitätswein mit Prädikat

a) Teil der Bezeichnung des deutschen Qualitätsweins b. A. sind und

b) auf dem Etikett des deutschen Qualitätsweins b. A. mit Schriftzeichen der gleichen Art und Größe wie der Name des bestimmten Anbaugebiets oder der Name einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das fragliche bestimmte Anbaugebiet, anzugeben sind.

18 Ferner ergibt sich aus

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 823/87 in der geänderten Fassung in Verbindung mit

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung Nr. 2392/89 und

Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung,

daß der Begriff Weißherbst eine ergänzende Qualitätsangabe ist, die in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff

a) zweckdienlich für die Bezeichnung eines deutschen Qualitätsweins b. A. ist und

b) auf dem Etikett des deutschen Qualitätsweins b. A. in Schriftzeichen anzugeben ist, die höchstens so hoch sind wie die für die Bezeichnung des fraglichen bestimmten Anbaugebiets verwendeten.

19 Wie ist diese Regelung im vorliegenden Fall angewendet worden?

20 Die Prädikate Kabinett, Spätlese, Auslese und Weißherbst sind auf dem unteren Teil der Etiketten in Schriftzeichen der gleichen Art und Größe angegeben wie der Name des bestimmten Anbaugebiets oder der Name einer kleineren geographischen Einheit. So findet sich z. B. auf einem der streitigen Etiketten die Angabengruppe Qualitätswein mit Prädikat Spätlese Rheinhessen Bereich Wonnegau auf dem unteren Teil eines Etiketts, und zwar wie folgt:

a) Die erste Zeile enthält die Qualitätsangabe Spätlese in Verbindung mit der Bezeichnung Qualitätswein mit Prädikat,

b) die zweite Zeile den Namen des bestimmten Anbaugebiets Rheinhessen und danach das Teilgebiet Bereich Wonnegau.

21 Es ergibt sich folglich, daß die Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 2 und 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3201/90 durchaus eingehalten worden sind.

22 Die Schwierigkeit liegt in der Tatsache — dies ist der Kern der gestellten Fragen —, daß die Angaben Kabinett, Spätlese, Auslese und Weißherbst in Verbindung mit der Marke der Weine in der Mitte dieser Etiketten wie folgt wiederholt werden: Erben Kabinett, Erben Spätlese, Erben Auslese und Erben Weißherbst, und zwar in etwa dreimal so großer Schrift, wie sie für den Namen des bestimmten Anbaugebiets oder der kleineren geographischen Einheit verwendet wird. Ich weise darauf hin, daß diese Marken zur Bezeichnung des entsprechenden Weines verwendet werden.

23 Ist eine derartige Praxis für rechtswidrig zu erklären? Ohne Umschweife sei gesagt, daß ich dies aus folgenden Gründen nicht glaube.

24 Erstens enthalten die speziellen markenrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft, insbesondere die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (im folgenden: Erste Markenrichtlinie), keine Bestimmung über die Größe der Schriftzeichen der Begriffe, die den Namen der Marke bilden. Diese Richtlinie ist im übrigen von Deutschland noch nicht umgesetzt worden; ferner sind die Mitgliedstaaten berechtigt, sie nur auf neue Marken anzuwenden.

25 Zweitens ist der Wortlaut der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 3201/90 enthaltenen Regelung meines Erachtens eindeutig. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte die Schriftzeichen dieser Angaben nur für den Fall, daß sie Teil der Bezeichnung der deutschen Qualitätsweine h. A. sind, regeln. Er wollte, daß die verschiedenen Begriffe, die Teil der Bezeichnung der Qualitätsweine b. A. sind, ein einheitliches Erscheinungsbild haben, ohne daß sich ein Bestandteil dieser Bezeichnungen von den anderen abhebt, damit jede Verwechslungsgefahr für den Verbraucher vermieden wird, insbesondere wenn er nicht Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem der fragliche Wein erzeugt wird.

26 Eine Untersuchung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 3201/90, insbesondere seines Absatzes 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3, ergibt nämlich, daß jedes der Wesensmerkmale der Bezeichnung des deutschen Qualitätsweins b. A. und nicht nur die Qualitätsangaben geregelt sind. Dagegen behandelt diese Vorschrift Marken nicht. Insoweit ist die Verordnung Nr. 2392/89 heranzuziehen.

27 Zunächst ist zu sagen, daß die Angabe der Marke auf den Etiketten der Qualitätsweine b. A. fakultativ ist.

28 Unter Übernahme des in der Ersten Markenrichtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatzes heißt es in Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 2392/89:

(2) Wird eine sich auf die in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse beziehende Bezeichnung, Aufmachung und Werbung durch Marken ergänzt, so dürfen diese keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die

a) geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, im Sinne von Absatz 1 hervorzurufen

oder

b) die

entweder von Personen, an die sie sich richten, mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung ... eines Qualitätsweins b. A verwechselt werden können ...

29 Da die Qualitätsangaben Kabinett, Spätlese und Auslese in Verbindung mit Angaben über die Herkunft des Weines und der Bezeichnung Qualitätswein mit Prädikat und der Begriff Weißherbst in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff Teil der Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. sind, dürfen sie gemäß Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich nicht als Bestandteile eines Markennamens verwendet werden, wenn sie vom Verbraucher mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwechselt werden können.

Dies wäre zweifellos der Fall, wenn die als Bestandteil eines Markennamens verwendete Qualitätsangabe den wahren Qualitätseigenschaften des fraglichen Qualitätsweins b. A, nicht entspräche. So könnten z. B. die Worte Erben Kabinett nicht der Markenname eines Qualitätsweins mit Prädikat Spätlese Rheinhessen Bereich Wonnegau sein.

30 Zwar werden die Qualitätsangaben Kabinett, Spätlese, Auslese und die Angabe Weißherbst in der Mitte der Etiketten in Verbindung mit den Markennamen der deutschen Qualitätsweine b. A. Erben Kabinett, Erben Spätlese, Erben Auslese und Erben Weißherbst in dreimal so großer Schrift wiederholt, wie sie für die Bezeichnung der deutschen Qualitätsweine b. A. verwendet wird, jedoch ist unstreitig, daß diese Marken zur Bezeichnung der entsprechenden deutschen Qualitätsweine h. A. verwendet werden.

31 Ist drittens die Verwendung dieser Angaben geeignet, Verwechslungen oder eine Irreführung des Verbrauchers hervorzurufen?

32 Meines Erachtens ist es Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob eine Angabe geeignet ist, Verwechslungen oder eine Irreführung des Verbrauchers hervorzurufen. Das vorlegende Gericht teilt uns jedoch mit, daß es diese Frage verneint hat. Ich schließe mich der Auffassung an, die Generalanwalt Eimer in seinen am 9. März 1995 vorgetragenen Schlußanträgen in der noch anhängigen Rechtssache Ministère public und Institut national des appellations d'origine/Voisine vertreten hat.

33 Die Antwort auf diese Frage hängt meistens von einer Würdigung des jeweiligen Sachverhalts ab. Mit Ausnahme des Falles, in dem die Marke irreführende Angaben über die Art, die Qualität oder den geographischen Ursprung der Ware oder Dienstleistung enthält, ist es besonders schwierig, allgemeine Leitlinien zu entwickeln, mittels deren das nationale Gericht bei der tatsächlichen Feststellung unterstützt werden kann, ob bestimmte Angaben geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung hervorzurufen. Es sei daran erinnert, daß die Angaben, die im Markennamen der von der Klägerin vertriebenen deutschen Qualitätsweine enthalten sind, nicht irreführend sind.

34 Viertens spricht die Ratio legis der Verordnungen Nrn. 2392/89 und 3201/90 entgegen der Auffassung der Kommission nicht dagegen, eine solche Praxis für rechtmäßig zu erklären.

35 Meines Erachtens wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht den Grundsatz festlegen, daß der geographische Ursprung eines Qualitätsweins b. A. das für die Wahl des Erzeugnisses durch den Verbraucher ausschlaggebende Qualitätskriterium sei. Im Gegensatz zur Kommission bezweifle ich daher, daß aus den besonderen Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 3201/90 ein Argument dafür hergeleitet werden kann, daß die Reglementierung der Schriftzeichen der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese und Weißherbst einen im Bereich der Marken strikt anzuwendenden allgemeinen Grundsatz darstellt.

36 Wie ausgeführt, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich die Bezeichnung und die Aufmachung der Weine und der Traubenmoste nicht vollständig harmonisiert. Obwohl in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Konzeptionen insbesondere hinsichtlich der Vorschriften für die Bezeichnung und Aufmachung der in der Gemeinschaft erzeugten Weine bestehen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich den Grundsatz aufgestellt, daß die traditionellen regionalen Besonderheiten beizubehalten sind, soweit sie sich mit den Prinzipien eines einheitlichen Marktes in Einklang bringen lassen und für den Verbraucher der Gemeinschaft, insbesondere wenn er Staatsangehöriger eines anderes Mitgliedstaats als der Erzeuger des Weines ist, keine Gefahr einer Irreführung über das Erzeugnis beinhalten. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat sich, um diese widersprüchlichen Zielsetzungen miteinander in Einklang zu bringen, ein besonderes rechtliches Instrumentarium geschaffen:

a) ein erschöpfendes Verzeichnis der traditionellen spezifischen Begriffe, die als gleichwertig mit den gemeinschaftlichen Begriffen angesehen werden,

b) eine erschöpfende Aufzählung der vorgeschriebenen und der fakultativen Angaben,

c) die Regel, daß die fraglichen Erzeugnisse frei zirkulieren können müssen.

37 Entgegen der Auffassung der Kommission besteht die Ratio legis von Artikel 12 der Verordnung Nr. 2392/89 nicht darin, einen allgemeinen Grundsatz festzulegen, nach dem alles was nicht erlaubt ist, verboten ist. Vielmehr ist wohl der umgekehrte Grundsatz die Regel. Die Ratio legis dieser Vorschrift ergibt sich aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2392/89.

38 Dort führt der Gemeinschaftsgesetzgeber zunächst aus, welche Wahl er hinsichtlich der Regelung für die Bezeichnung und Aufmachung der Qualitätsweine b. A. getroffen hat, und fährt dann fort:

Die Gemeinschaftsregeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste folgen weitgehend den zuvor angewandten einzelstaatlichen Vorschriften.

Sodann wird auf die sich ergebenden Schwierigkeiten hingewiesen:

a) Diesen einzelstaatlichen Vorschriften lagen erheblich voneinander abweichende Zielvorstellungen zugrunde. Manche Mitgliedstaaten räumten der korrekten Unterrichtung der Verbraucher und der Handlungsfreiheit für den Handel Vorrang ein, während sich andere darum bemühten, diese Aspekte mit dem Erfordernis zu verbinden, die Erzeuger in ihrem Gebiet vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen.

b) Unter Berücksichtigung der besonderen Produktionsbedingungen in den einzelnen Weinbaugebieten und in Anbetracht der Traditionen in einigen Mitgliedstaaten ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten für die in ihrem Gebiet gewonnenen Erzeugnisse bestimmte Angaben, die nach den Gemeinschaftsvorschriften fakultativ sind, entweder bindend vorschreiben oder sie untersagen oder auch ihre Verwendung einschränken können.

Als Ziel der Regelung werden genannt:

a) die unterschiedlichen Konzeptionen weitestmöglich miteinander in Einklang zu bringen und zu stark abweichende Auslegungen zu vermeiden,

b) die Wirksamkeit dieser Regeln zu gewährleisten,

c) die bestmögliche Unterrichtung der Beteiligten anzustreben, wobei den Gepflogenheiten und Traditionen ... Rechnung zu tragen ist,

d) Sicherstellung des freien Warenverkehrs.

Dann führt der Gemeinschaftsgesetzgeber aus, wie er diese gegensätzlichen Zielsetzungen miteinander in Einklang zu bringen gedenkt, damit dem eingeführten System nicht die praktische Wirksamkeit fehlt:

a) Es ist zweckmäßig, möglichst umfassende Bezeichnungsregeln aufzustellen ...

b) Es sollte der Grundsatz aufgestellt werden, daß für die Bezeichnung der Weine und Traubenmoste nur die Angaben zulässig sind, die in diesen Regeln oder in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.

c) Es ist klarzustellen, daß jeder Mitgliedstaat die Bezeichnung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten, die in seinem Gebiet in den Verkehr gebracht werden, dann zulassen muß, wenn diese den Gemeinschaftsvorschriften entspricht und im Erzeugermitgliedstaat aufgrund dieser Verordnung zugelassen ist.

39 Die Ratio legis des Artikels 12 der Verordnung Nr. 2392/89 besteht also darin, die gegensätzlichen Zielsetzungen des Gemeinschaftsgesetzgebers miteinander in Einklang zu bringen, so daß dem damit eingeführten System nicht die praktische Wirksamkeit fehlt.

40 Im vorliegenden Fall enthalten die von der Beklagten auf dem Etikett der deutschen Qualitätsweine b. A. angegebenen Begriffe nur Angaben, die in dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber aufgestellten Verzeichnis aufgeführt sind.

41 Fünftens und abschließend ist darauf hinzuweisen, daß sich der Markenname und die Bezeichnung eines Weines hinsichtlich ihrer Definition und ihres Zweckes unterscheiden.

42 So setzt eine Marke eine Verbindung von Zeichen, z. B. Worten, voraus, die geeignet sind, Waren zu unterscheiden. Das legitime und im übrigen der Definition der Marke als solcher entsprechende Ziel eines Markeninhabers besteht also grundsätzlich darin, den Verbraucher anzusprechen, also seine Aufmerksamkeit zu wecken. Die allgemeine Grenze für die Freiheit der Schaffung und das Recht auf Eintragung eines Markennamens ist vom Gemeinschaftsgesetzgeber gezogen worden.

43 Dagegen besteht das vom Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verfolgte Ziel darin, dem Publikum eine genaue, klare und zutreffende Unterrichtung über die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses oder dessen gütemäßige Einordnung zu ermöglichen. Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 823/87 sind unter Qualitätsweinen b. A. Weine zu verstehen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind. Aus dieser Vorschrift in Verbindung mit den Artikeln 11 und 12 der Verordnung Nr. 2392/89 ergibt sich, daß der Freiraum, der den Erzeugern von Qualitätswein b. A. der verschiedenen Mitgliedstaaten eingeräumt wird, sehr beschränkt ist.

44 Die Praxis der Beklagten, Q u alitäts angaben, die in ihren Dimensionen einer anderweitig getroffenen Regelung nicht entsprechen, als Bestandteile ihrer Markennamen zu verwenden, verursacht meines Erachtens keine Gefahr von Tauschungen des Publikums, da diese Angaben den wahren Eigenschaften des Erzeugnisses entsprechen. Ich schlage Ihnen daher vor, die erste und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zu verneinen.

Zur zweiten und vierten Frage

45 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht von Ihnen im Kern wissen, welche Tragweite die Ausnahmeregelung des Artikels 40 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2392/89 hat.

46 Ich prüfe diese Fragen in Anbetracht der auf die erste und dritte Frage vorgeschlagenen Antwort nur ganz hilfsweise.

47 Der Wortlaut der Bestimmung ist eindeutig:

Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) kann der Inhaber einer für Wein oder Traubenmost registrierten Marke, die identisch ist

mit dem zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendeten Namen einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet

...

selbst wenn er nach Absatz 2 Unterabsatz 1 kein Anrecht auf diesen Namen hat, diese Marke bis zum 31. Dezember 2002 weiter verwenden, und zwar unter der Bedingung, daß sie

...

Der vorliegende Fall wird in der Bestimmung nicht behandelt, da es hier um deutsche Qualitätsweine b. A. geht, deren Markenname nicht mit dem Namen einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet identisch ist. Was die Tragweite der Ausnahmeregelung des Artikels 40 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2392/89 angeht, ist, da diese Bestimmung im Widerspruch zur Ratio legis dieser Gemeinschaftsregelung steht, der allgemeine Grundsatz anzuwenden, den Sie in ständiger Rechtsprechung für sehr unterschiedliche Tätigkeitsbereiche anerkannt haben und wonach alle Ausnahmen von grundlegenden gemeinschaftsrechtlichen Regeln eng auszulegen und eng begrenzt anzuwenden sind.

48 Nach alledem schlage ich vor, die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1) Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste ist dahin auszulegen, daß er es nicht verbietet, in der Etikettierung von Qualitätsweinen mit Prädikat die Prädikate Kabinett, Spätlese oder Auslese zusätzlich zu deren vorgeschriebener Angabe (in Schriftzeichen der gleichen Art und Größe wie der Name des bestimmten Anbaugebiets) in anderer Schriftart und größeren Schriftzeichen, insbesondere blickfangartig als Bestandteil einer Marke, auf dem Etikett zu wiederholen.

2) Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich in Verbindung mit Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 ist dahin auszulegen, daß er es nicht verbietet, bei deutschen Qualitätsweinen b. A. den Begriff Weißherbst zusätzlich zu dessen Angabe in Schriftzeichen, die für die Bezeichnung des bestimmten Anbaugebiets verwendet werden, in großen Schriftzeichen, insbesondere blickfangartig als Bestandteil einer Marke, auf dem Etikett zu wiederholen.