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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.06.1995 – C-456/93

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1995:206

Zitiert von 4 Entscheidungen

In der Rechtssache C-456/93

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.

gegen

Privatkellerei Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 40 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 232, S. 13) und des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 309, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. L. Murray (Berichterstatter) und G. Hirsch,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Heinrich Kerst, Frankfurt am Main,

der Privatkellerei Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Schmidt, Trier,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ulrich Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., vertreten durch Rechtsanwälte Hans Heinrich Kerst, Thomas Kittner und Brigitte Kerst-Würkner, Frankfurt am Main, der Privatkellerei Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG und der Kommission in der Sitzung vom 2. Februar 1995,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. März 1995,

folgendes

Urteil§

1 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 16. September 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 1993, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung des Artikels 40 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 232, S. 13) und des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 309, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V, Frankfurt am Main (im folgenden: Klägerin), und der Privatkellerei Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG (im folgenden: Beklagte).

3 Die Beklagte vertreibt deutsche Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (im folgenden: Qualitätsweine b. A.) mit den Prädikaten Kabinett, Spätlese und Auslese sowie einen Qualitätswein b. A. unter der Bezeichnung Weißherbst. Diese Prädikate sowie die Bezeichnung Portugieser Weißherbst sind am unteren Rand des jeweiligen Etiketts in Schriftzeichen der gleichen Art und Größe angegeben wie der Name des bestimmten Anbaugebiets oder einer kleineren geographischen Einheit. Als hervorgehobenen Blickfang enthalten die Etiketten ferner in etwa dreimal so großer Schrift in der Mitte die Marken Erben Kabinett, Erben Spätlese, Erben Auslese und Erben Weißherbst.

4 Die Klägerin erhob beim Landgericht Frankfurt am Main gegen die Beklagte eine Unterlassungsklage gemäß § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909, um die Verwendung der genannten Marken durch die Beklagte zu verhindern.

5 Sie macht erstens geltend, daß die Angabe der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese und Weißherbst als Bestandteile der erwähnten Marken, die für diese Begriffe verwendete Schriftart sowie die größeren Schriftzeichen nicht Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 3201/90 entsprächen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 seien die Begriffe Kabinett, Spätlese und Auslese mit Schriftzeichen der gleichen Art und Größe anzugeben wie der Name des bestimmten Anbaugebiets oder der Name einer kleineren geographischen Einheit. Nach Absatz 3 sei der Begriff Weißherbst in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens so hoch seien wie die für die Bezeichnung des bestimmten Anbaugebiets verwendeten.

6 Die Klägerin macht zweitens geltend, die Beklagte habe gegen Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 verstoßen, wonach Marken keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten dürften, die geeignet seien, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richteten, hervorzurufen. Die von der Beklagten verwendeten Marken riefen wegen der hervorgehobenen Prädikatsangaben besondere Qualitätsvorstellungen beim Verbraucher hervor, die nicht der Wirklichkeit entsprächen.

7 Gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil legte die Klägerin beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Berufung ein. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist in bezug auf die Begriffe Kabinett, Spätlese und Auslese sowie Portugieser Weißherbst, soweit diese am unteren Rand des jeweiligen Etiketts in Schriftzeichen der gleichen Art und Größe angegeben seien wie der Name des bestimmten Anbaugebiets oder der Name einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet, Artikel 3 der Verordnung Nr. 3201/90 beachtet. Die Wiederholung dieser Begriffe in anderer Schriftart und in größeren Schriftzeichen innerhalb der auf dem Etikett verwendeten Marken führe nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers, ein Verstoß gegen Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 liege somit nicht vor.

8 Da das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gleichwohl Zweifel bezüglich der Auslegung der erwähnten Vorschriften hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 dahin auszulegen, daß es verboten ist, in der Etikettierung von Qualitätsweinen mit Prädikat die Prädikate Kabinett, Spätlese oder Auslese zusätzlich zu deren vorgeschriebener Angabe (in Schriftzeichen der gleichen Art und Größe wie der Name des bestimmten Anbaugebiets oder der Name einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet) in anderer Schriftart und größeren Schriftzeichen, insbesondere blickfangartig als Bestandteil einer Marke, auf dem Etikett zu wiederholen?

2) Falls Frage 1 zu bejahen ist: Kann einem Verbot entsprechend Ziffer 1 ein durch ungehinderte blickfangmäßige und markenmäßige Benutzung von Prädikaten in der Etikettierung von Qualitätsweinen mit Prädikat gutgläubig erworbener und nachgewiesener wertvoller Besitzstand an der Marke — wie er beispielsweise für Marken mit einer geographischen Bezeichnung in Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 geregelt ist — entgegengehalten werden?

3) Ist Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich in Verbindung mit Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 dahin auszulegen, daß es verboten ist, bei deutschen Qualitätsweinen b. A. den Begriff Weißherbst zusätzlich zu dessen Angabe in Schriftzeichen, die höchstens so hoch sind wie die für die Bezeichnung des bestimmten Anbaugebiets verwendeten, in größeren Schriftzeichen, insbesondere blickfangartig als Bestandteil einer Marke, auf dem Etikett zu wiederholen?

4) Falls Frage 3 zu bejahen ist: Kann einem Verbot entsprechend Ziffer 3 ein durch ungehinderte blickfangartige und markenmäßige Benutzung der Bezeichnung Weißherbst in der Etikettierung entsprechender Weine gutgläubig erworbener und nachgewiesener wertvoller Besitzstand an der Marke — wie er beispielsweise für Marken mit einer geographischen Bezeichnung in Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 geregelt ist — entgegengehalten werden?

Zu der ersten und der dritten Frage

9 Für die Beantwortung der ersten und der dritten Frage ist der Regelungszusammenhang von Artikel 3 der Verordnung Nr. 3201/90 zu untersuchen.

10 In Artikel 15 Absätze 1 Unterabsatz 1, 2 Buchstabe a und 7 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 84, S. 59) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 des Rates vom 19. Juni 1989 (ABl. L 202, S. 1) heißt es:

(1) Die in Unterabsatz 2 genannten gemeinschaftlichen Begriffe oder die traditionellen spezifischen Begriffe nach Absatz 2, die gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen des Erzeugermitgliedstaats zur Bezeichnung bestimmter Weine verwendet werden dürfen, dürfen nur für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten entsprechenden Weine verwendet werden.

...

(2) Unbeschadet der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen zusätzlichen Begriffe und unter der Bedingung, daß die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften für die betreffenden Weine eingehalten werden, sind die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten traditionellen spezifischen Begriffe

a) für die Bundesrepublik Deutschland:

die Angaben über die Herkunft des Weins unter Zusatz der Bezeichnung Qualitätswein oder der Bezeichnung Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein;

...

(7) Ein in Artikel 1 Absatz 2 genannter Wein darf ohne die Angabe

...

eines in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten gemeinschaftlichen Begriffs oder eines in Absatz 2 genannten traditionellen spezifischen Begriffs

... nicht in den Verkehr gebracht werden ...

11 Artikel 72 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) sieht den Erlaß allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Erzeugnisse des Weinsektors vor. Auf dieser Grundlage erließ der Rat die Verordnung Nr. 2392/89.

12 In der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2392/89 heißt es, um abweichende Auslegungen zu vermeiden, sei es zweckmäßig, möglichst umfassende Bezeichnungsregeln aufzustellen. Um die Wirksamkeit dieser Regeln zu gewährleisten, sollte ferner der Grundsatz aufgestellt werden, daß für die Bezeichnung der Weine und Traubenmoste nur die Angaben zulässig sind, die in diesen Regeln oder in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.

13 In der Verordnung Nr. 2392/89 wird im weiteren unterschieden zwischen vorgeschriebenen Angaben, die für die Identifizierung des Erzeugnisses erforderlich sind, und wahlweise zu verwendenden Angaben, die mehr der Kennzeichnung seiner besonderen Eigenschaften oder seiner gütemäßigen Einordnung dienen.

14 Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 legt fest, welche Angaben die Etikettierung enthalten muß. Zu diesen vorgeschriebenen Angaben gehören u. a. die in Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 823/87 angesprochenen Begriffe (Buchstabe b).

15 Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2392/89 kann die Etikettierung durch bestimmte Angaben ergänzt werden, u. a. durch die Angabe einer Marke nach Maßgabe des Artikels 40 der Verordnung (Buchstabe c) und durch ergänzende traditionelle Begriffe, sofern sie nach den Rechtsvorschriften des Erzeugermitgliedstaats verwendet werden und in einer noch festzulegenden Liste aufgeführt sind (Buchstabe i).

16 Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 sind, von bestimmten für den vorliegenden Fall nicht erheblichen Ausnahmen abgesehen, für die Bezeichnung der Qualitätsweine b. A. in der Etikettierung nur die in Artikel 11 genannten Angaben zulässig.

17 Mit der Verordnung Nr. 3201/90 wurden die Durchführungsbestimmungen mit den erforderlichen Erläuterungen und Einzelregelungen zu den Grundsätzen erlassen, die in den Verordnungen Nrn. 822/87, 823/87 und 2392/89 enthalten sind. In Artikel 1 dieser Verordnung sind die Einzelheiten der Aufnahme der vorgeschriebenen und der zulässigen Angaben in die Etikettierung geregelt.

18 In Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 dieser Verordnung heißt es:

(1) Die Angaben Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete oder Qualitätswein b. A. oder eine gleichwertige Angabe in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft oder die Angaben

Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat,

...

nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 sind auf dem Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die nicht größer sind als die für die Bezeichnung des bestimmten Anbaugebiets verwendeten Schriftzeichen.

(2) Die Prädikate Kabinet, Spätlese, Auslese, Beerenauslese Trockenbeerenauslese und Eiswein sind mit Schriftzeichen der gleichen Art und Größe anzugeben wie der Name des bestimmten Anbaugebiets oder der Name einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 können durch die nachstehend angeführten Begriffe nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ergänzt werden:

a) bei den deutschen Qualitätsweinen b. A.:

Weißherbst,

...

Diese Begriffe sind in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens so hoch sind wie die für die Bezeichnung des bestimmten Anbaugebiets verwendeten.

19 Aus diesen Rechtsvorschriften insgesamt ergibt sich, daß die Verwendung der Begriffe Kabinett, Spätlese und Auslese als vorgeschriebene Angaben in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3201/90 und die Verwendung des Begriffes Weißherbst als zulässige Angabe in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 dieser Verordnung geregelt ist.

20 Dagegen ist die Verwendung der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese und Weißherbst als Bestandteile einer Marke in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2392/89 geregelt, der auf Artikel 40 dieser Verordnung verweist.

21 Dadurch, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 2392/89 besondere Regeln für die Verwendung von Marken in der Etikettierung aufgestellt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, daß er mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 3201/90 nur die Verwendung der Begriffe als Angaben in der Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A., nicht aber als Bestandteil einer Marke regeln wollte.

22 Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Wortlaut von Artikel 3 selbst, in dem sich keine Bezugnahme auf die Zusammensetzung oder die Aufmachung von Marken findet.

23 Im übrigen schließt Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89, indem er festlegt, daß für die Bezeichnung der Qualitätsweine b. A. in der Etikettierung nur die in Artikel 11 genannten Angaben zulässig sind, die Möglichkeit ein, die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. durch eine Marke zu ergänzen.

24 Im Hinblick auf diese Möglichkeit, die Bezeichnung oder die Aufmachung eines Weines durch Marken zu ergänzen, bestimmt Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2392/89, daß diese Marken keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten dürfen, die geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen (Buchstabe a), oder die von Personen, an die sie sich richten, mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwechselt werden können (Buchstabe b).

25 Somit stellt sich die Frage, ob einer dieser Fälle vorliegt, wenn die auf dem Etikett des Erzeugnisses verwendete Marke ein Wort, das auf diesem Etikett bereits als Angabe in der Bezeichnung des Qualitätsweins b. A. enthalten ist, in dreimal so großen Schriftzeichen wie in dieser Angabe enthält.

26 Die Klägerin und die Kommission machen insoweit geltend, dadurch, daß die streitigen Begriffe in besonders auffälliger Weise in die Etikettierung aufgenommen würden, könne es zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung insbesondere bei außerhalb Deutschlands wohnenden Verbrauchern kommen.

27 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89, keine Beschränkungen hinsichtlich der Art der Schriftzeichen und der Größe einer Marke im Verhältnis zur Angabe des Namens des bestimmten Anbaugebiets oder der geographischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet, in der Etikettierung vorsehen.

28 Folglich kann eine Marke nicht deshalb, weil sie in auffälliger Weise präsentiert wird, als geeignet angesehen werden, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, hervorzurufen, und zwar auch dann nicht, wenn sie ein Wort enthält, das nach der in Rede stehenden Regelung als Angabe in der Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendet werden kann.

29 Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89, daß mit dieser Vorschrift in erster Linie ein Verbot der Verwendung von Marken in Täuschungsabsicht bezweckt wird. Eine solche ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

30 Die erste und die dritte Frage sind daher wie folgt zu beantworten:

1) Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3201/90 ist dahin auszulegen, daß er es nicht verbietet, in der Etikettierung von Qualitätsweinen mit Prädikat die Prädikate Kabinett, Spätlese oder Auslese zusätzlich zu deren vorgeschriebener Angabe (in Schriftzeichen der gleichen Art und Größe wie der Name des bestimmten Anbaugebiets oder der Name einer geographischen Einheit, die Heiner ist als das bestimmte Anbaugebiet) in anderer Schriftart und größeren Schriftzeichen, insbesondere blickfangartig als Bestandteil einer Marke, auf dem Etikett zu wiederholen.

2) Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich und Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3201/90 ist dahin auszulegen, daß er es nicht verbietet, bei deutschen Qualitätsweinen b. A. den Begriff Weißherbst zusätzlich zu dessen Angabe in Schriftzeichen, die für die Bezeichnung des bestimmten Anbaugebiets verwendet werden, in größeren Schriftzeichen, insbesondere blickfangartig als Bestandteil einer Marke, auf dem Etikett zu wiederholen.

Zur zweiten und vierten Frage

31 Angesichts der Antworten auf die erste und die dritte Frage erübrigt sich eine Prüfung der zweiten und der vierten Frage.

Kosten

32 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 16. September 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste ist dahin auszulegen, daß er es nicht verbietet, in der Etikettierung von Qualitätsweinen mit Prädikat die Prädikate Kabinett, Spätlese oder Auslese zusätzlich zu deren vorgeschriebener Angabe (in Schriftzeichen der gleichen Art und Größe wie der Name des bestimmten Anbaugebiets oder der Name einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet) in anderer Schriftart und größeren Schriftzeichen, insbesondere blickfangartig als Bestandteil einer Marke, auf dem Etikett zu wiederholen.

2) Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich und Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3201/90 ist dahin auszulegen, daß er es nicht verbietet, bei deutschen Qualitätsweinen b. A. den Begriff Weißherbst zusätzlich zu dessen Angabe in Schriftzeichen, die für die Bezeichnung des bestimmten Anbaugebiets verwendet werden, in größeren Schriftzeichen, insbesondere blickfangartig als Bestandteil einer Marke, auf dem Etikett zu wiederholen.