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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.05.1995 – C-98/94

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1995:121

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 4. Mai 1995

A — Einführung

1 In dem von der Arbeidsrechtbank Antwerpen eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren geht es um die Auslegung der Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Hinblick auf die von dem vorlegenden Gericht zu überprüfende Berechnung einer Altersrente der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Rijksdienst voor Pensioenen (im folgenden: der Beklagte).

2 Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin wurde am 4. November 1921 in Deutschland geboren. Von Ende 1937 bis Anfang 1948 war sie in Deutschland erwerbstätig. Durch ihre Eheschließung mit einem Belgier am 31. Januar 1948 erwarb sie die belgische Staatsangehörigkeit. Während der Ehe übte sie von 1973 bis 1979 eine Teilzeitbeschäftigung aus. Seit März 1981 leben die Ehegatten getrennt. Die Ehescheidung wurde am 12. Februar 1991 in das Personenstandsregister eingetragen und damit rechtskräftig.

3 Die Rentensituation der Klägerin gestaltet sich folgendermaßen:

Seit ihrem 60. Lebensjahr bezieht die Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 1981 eine belgische Altersrente als Alleinstehende aufgrund ihrer rund 7jährigen Erwerbstätigkeit in Belgien. Seit ihrem 65. Lebensjahr erhält sie mit Wirkung vom 1. Dezember 1986 eine deutsche Altersrente aufgrund ihrer rund 11jährigen Erwerbstätigkeit in Deutschland.

Dadurch, daß der Ehemann der Klägerin durch Erreichung des 65. Lebensjahres pensionsberechtigt wurde, änderte sich ihre Rentensituation mit Wirkung vom 1. Juli 1988. Sie bezog weiter ihre deutsche Rente und eine belgische Rente als faktisch getrenntlebende Ehefrau. Am 15. April 1988 verzichtete die Klägerin auf die belgische Altersrente aus eigenem Recht bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, die am 12. Februar 1991 durch Eintragung in das Personenstandsregister eintrat. Diese Rente wurde daraufhin suspendiert. Durch die Scheidung änderte sich die rentenrechtliche Situation der Klägerin erneut. Mit Wirkung zum 1. März 1991 wurde der Klägerin durch Bescheid vom 10. Juli 1991 eine Altersrente als geschiedene Ehefrau zuerkannt aufgrund einer anerkannten Versicherungslaufbahn von 33 Jahren (1948 bis 1980), von denen jedoch vier Jahre wegen Überschreitung einer vollen Renteneinheit nicht berücksichtigt wurden.

4 Der Beklagte stellte folgende Berechnung an:

Für die Altersrente als geschiedene Ehefrau anzurechnende Zeit:

33 Jahre (1948 bis 1980 — entspricht Eheschließung bis zur faktischen Trennung). Für die Altersrente aus eigenem Recht anzurechnende Zeit: 11 Jahre (1936 plus 1938 bis 1947 — Erwerbstätigkeit in Deutschland außerhalb der Ehezeit) und 7 Jahre (1973 bis 1979 — Erwerbstätigkeit in Belgien während der Ehezeit), also zusammen 18 Jahre. Insgesamt seien 51 (33 plus 18) Jahre, davon 7 Doppeljahre (1973 bis 1979), anzurechnen, so daß eine volle Einheit (40/40) um vier Jahre überschritten worden sei (51 minus 7 gleich 44). Kraft Gesetzes seien nur die 40 Jahre zu berücksichtigen, die zu den höchsten Rentenansprüchen führten. Die am wenigsten günstigen Jahre, 1948 bis 1951, seien daher nicht zu berücksichtigen.

5 Die vorstehende Berechnung beruht auf den Artikeln 75 ff. der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967. Aufgrund dieser Vorschriften erhält die geschiedene Ehefrau unter den gleichen Bedingungen eine Altersrente, als ob sie während der Dauer der Ehe mit dem Ex-Ehegatten selbst einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer nachgegangen wäre. Die Ansprüche einer begünstigten Person sind von Amts wegen zu prüfen. Der Beklagte wendet die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 10bis der Königlichen Verordnung Nr. 50 an. Dieser sieht folgendes vor:

Wenn ein Arbeitnehmer eine Altersrente aufgrund der Verordnung sowie eine Altersrente oder einen Vorteil aufgrund eines oder mehrerer anderer Systeme beanspruchen kann und die Summe der Bruchteile, die den Umfang jeder dieser Renten zum Ausdruck bringt, eine volle Renteneinheit übersteigt, wird die erforderliche Zahl von Jahren von der der Berechnung der Arbeitnehmerrente zugrunde gelegten Laufbahn abgezogen, um die Summe auf eine volle Renteneinheit zu beschränken.

Zur Anwendbarkeit des vorliegenden Artikels ist unter anderem System jedes andere belgische Rentensystem mit Ausnahme des der Selbständigen und jedes vergleichbare System eines anderen Staates oder eines auf das Personal einer Institution des internationalen öffentlichen Rechts anwendbare System zu verstehen.

6 Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Ehejahre von 1948 bis 1951 durch den Beklagten im Bescheid vom 10. Juli 1991. Ihr stehe eine Altersrente nach deutschem Recht und eine Altersrente nach belgischem Recht zu. Beide Altersrenten seien Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71; deshalb dürfe die belgische Altersrente nicht gekürzt werden.

7 Das vorlegende Gericht vertritt im Vorabentscheidungsersuchen folgenden Standpunkt:

Das Zusammentreffen von Renten aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werde durch die Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere deren Artikel 12 Absatz 2 und 46 in deren Auslegung durch den Gerichtshof geregelt. Nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung seien die Bestimmungen über die Kürzungen, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen vorgesehen sind, nur im Fall des Zusammentreffens von Leistungen mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit anwendbar. Das europäische Verbot der Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften gelte nur im Falle des Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art, die von den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50, 51 oder 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt würden. Hinsichtlich der Definition der Leistungen gleicher Art verweist das vorlegende Gericht auf Artikel 46a der Verordnung Nr. 1408/71. Die Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit entscheidenden Frage, ob die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 10bis der Königlichen Verordnung Nr. 50 anwendbar sei, hänge von der Antwort auf die Frage ab, ob die Altersrente der geschiedenen Ehefrau und die Altersrente aus eigenem Recht Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 seien.

8 Das vorlegende Gericht richtet folgende Frage an den Gerichtshof:

Sind eine deutsche Altersrente, die die Betroffene aufgrund der von ihr in Deutschland selbst zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Angestelltenversicherungsgesetz erhält und die belgische Altersrente für eine geschiedene Ehefrau, wie sie nach den belgischen Rentenvorschriften, insbesondere den Artikeln 75 und 76 der Königlichen Verordnung Nr. 50, aufgrund der vom früheren Ehemann zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt wird und die die geschiedene Ehefrau unter den gleichen Voraussetzungen erhält, als ob sie während der Dauer der Ehe mit dem früheren Ehegatten selbst erwerbstätig gewesen wäre, Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und den etwaigen Folgen für die Anwendung der Artikel 46 und 46 a der Verordnung Nr. 1408/71 und des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72?

B — Stellungnahme

Zum Standpunkt der Beteiligten

9 Die Klägerin macht geltend, bei der Berechnung ihrer Geschiedenenrente sei die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 10bis der Königlichen Verordnung Nr. 50 zu Unrecht angewandt worden. Das Zusammentreffen von Renten aus verschiedenen Mitgliedstaaten sei in den Artikeln 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof geregelt. Danach könne eine nationale Antikumulierungsregelung nur angewandt werden, wenn sie zu einer höheren als einer nach Artikel 46 der Verordnung berechneten Rente führe. Die Klägerin begehrt daher die Berechnung ihrer Rente nach Artikel 46 der Verordnung, damit ein Vergleich angestellt werden könne zwischen ihrer nach nationalen Vorschriften berechneten Rente (einschließlich der Anwendung des Artikels 10 bis der Königlichen Verordnung Nr. 50) und der nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 berechneten. Die Klägerin geht bei ihrem Vortrag davon aus, daß die Altersrente aus eigenem Recht und die Altersrente für die geschiedene Ehefrau Leistungen gleicher Art seien. Dabei stützt sie sich auf Artikel 76 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 und die belgische Rechtslehre sowie das Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 1987 in der Rechtssache 37/86 Coenen.

10 Der Beklagte vertritt hingegen die Ansicht, die Altersrente der Klägerin als geschiedene Ehefrau sei ausschließlich nach belgischem Recht festzustellen. Die Rente des geschiedenen Ehegatten werde nicht aufgrund eigener, sondern aufgrund der vom früheren Ehegatten zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt. Daher sei für die Art und Weise der Berechnung der fraglichen Rente nicht auf Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 abzustellen, denn diese Vorschrift finde nur dann Anwendung, wenn bei einer Person gleichartige Leistungen verschiedener Mitgliedstaaten zusammenträfen. Selbst wenn die Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar sei, so schließe deren Artikel 12 Absatz 2 doch nicht die Anwendbarkeit der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 10 bis der Königlichen Verordnung Nr. 50 aus, da im vorliegenden Fall von Leistungen gleicher Art keine Rede sein könne.

11 Artikel 10 bis der Königlichen Verordnung sei im übrigen keine Antikumulierungsvorschrift im eigentlichen Sinne, sondern eine Begrenzungsregelung. Zur Feststellung der Rentenleistungen der Klägerin seien zwei voneinander zu unterscheidende Berechnungen anzustellen, und zwar einmal die Berechnung der Rente aus eigenem Recht für die 11 jährige Erwerbstätigkeit in Deutschland und die 7jährige Erwerbstätigkeit in Belgien auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1408/71. Sodann sei die Rente als geschiedene Ehefrau zu berechnen, allein auf der Grundlage der belgischen Gesetzgebung. Schließlich würden beide Renten zusammengefaßt und zusammen ausbezahlt. Im Ergebnis schlägt der Beklagte eine negative Beantwortung der Vorlagefrage vor.

12 Die Kommission weist vorab darauf hin, daß sich das vorlegende Gericht auf die Artikel 12, 46 und 46a der Verordnung Nr. 1408/71 bezöge, die Artikel 12 und 46 jedoch durch die Verordnung Nr. 1248/92 mit Wirkung zum 1. Juni 1992 geändert und Artikel 46a in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt worden sei. Bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung, dem 10. Juli 1991, sei die alte Fassung der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar gewesen. Die Rechtsfrage sei daher zunächst anhand dieser Vorschriften zu prüfen. Durch die Verordnung Nr. 1248/92 sei hingegen ein Artikel 95a in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt worden, aufgrund dessen Renten auf Antrag nach Maßgabe der Verordnung Nr. 1248/92 neu festgestellt werden können, so daß die Rechtslage auch am Maßstab der neuen Vorschriften zu prüfen sei.

13 Die Kommission stellt die Rechtslage sowohl vor der Änderung durch die Verordnung Nr. 1248/92 als auch danach dar, um daraus die Konsequenzen für die zu entscheidende Rechtsfrage zu ziehen. Es gehe darum, ob eine Rente nach dem deutschen Angestelltenversicherungsgesetz und eine belgische Rente für den geschiedenen Ehegatten Leistungen gleicher Art im Sinne der Vorschriften in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof seien. Es müsse geprüft werden, ob Sinn und Zweck der Leistungen sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch seien.

14 Sinn und Zweck der deutschen Rente sei es, dem Arbeitnehmer ausreichende Existenzmittel mit Eintritt seiner Rentenberechtigung zu garantieren. Berechnungsgrundlage und Voraussetzungen der Gewährung werden bestimmt durch die Anzahl der Jahre, während derer der Arbeitnehmer tatsächlich erwerbstätig gewesen sei und der Höhe des während diesem Zeitraum erhaltenen Entgelts. Es handele sich um eine klassische Rente.

15 Sinn und Zweck der belgischen Rente sei hingegen, dem geschiedenen Ehegatten, der nicht mehr über das Einkommen des früheren Ehegatten verfügen könne, ausreichende Existenzmittel zu sichern, und zwar ab Erreichung des Rentenalters bzw. ab der Scheidung, sollte diese zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Nach Ansicht der Kommission erscheint diese Rente als Kompensation dafür, daß der Berechtigte nicht mehr über die Einkünfte des Ex-Ehegatten verfügen könne, da eine Voraussetzung der Gewährung sei, daß der Berechtigte nicht wieder verheiratet wäre. Die Rente werde unter denselben Bedingungen erworben, als ob der Ehegatte während der Ehedauer selbst eine Berufstätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt hätte.

16 Die Kommission erinnert an die Urteile Stefanutti und Coenen und zieht daraus den Schluß, Leistungen, die aufgrund der Laufbahn von zwei verschiedenen Personen berechnet oder geleistet werden, könnten nicht als Leistungen gleicher Art betrachtet werden, wovon im vorliegenden Fall auszugehen sei. Obwohl die belgische Geschiedenenrente als persönliche Rente zu betrachten sei, als ob die Berechtigte selbst die durch den Ex-Ehegatten ausgeübte Berufstätigkeit ausgeführt habe, handelt es sich nach Ansicht der Kommission dabei um ein formales Charakteristikum der belgischen Gesetzgebung. Die Kommission vertritt daher den Standpunkt, daß eine deutsche Rente nach dem Angestelltenversicherungsgesetz und eine belgische Rente für den geschiedenen Ehegatten weder als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 alte Fassung zu betrachten seien noch im Sinne des Artikels 46a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 neue Fassung.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

17 Der Beklagte weist auf das Urteil Adlerblum hin, in dem der Gerichtshof entschieden hat, er habe keine Zuständigkeit um im Wege der Vorabentscheidung über die Frage zu entscheiden, wie eine aufgrund des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes gewährte Leistung nach französischem Sozialrecht zu qualifizieren ist, um darzutun, daß es nicht Sache des Gerichtshofes sei, die belgische Geschiedenenrente zu qualifizieren.

18 In der Rechtssache Stefanutti antwortete der Gerichtshof auf Fragen nach der Qualifizierung mitgliedstaatlicher Leistungen zur Anwendung mitgliedstaatlicher Vorschriften, solche Fragen richteten sich allein nach nationalem Recht. Es sei deshalb Sache des nationalen Gerichts, den Inhalt und die Auslegung seiner eigenen Rechtsvorschriften über das Zusammentreffen von Leistungen zu beurteilen.

19 Entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung führte der Gerichtshof in der Rechtssache Coenen aus, es sei darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt sei, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig sei, Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter eine solche Norm einzuordnen; er könne aber dem innerstaatlichen Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein können. So sollte der Gerichtshof auch in der vorliegenden Rechtssache verfahren.

Zum Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71

20 Die Klägerin fällt unzweifelhaft in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 im Sinne deren Artikel 2. Sie war Arbeitnehmerin in zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Der Beklagte geht auch davon aus, daß die Rente der Klägerin aus eigenem Recht entsprechend der Verordnung Nr. 1408/71 zu berechnen sei.

Zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 alte Fassung

21 Die aufgeworfene Rechtsfrage soll zunächst anhand der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung der Verordnung Nr. 1408/71 geprüft werden.

22 Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 erlaubt grundsätzlich die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 gilt von diesem Prinzip eine Ausnahme für Leistungen gleicher Ait, unter anderem bei Alter. Daß eine Vorschrift, wie die des Artikels 10 bis der Königlichen Verordnung Nr. 50 eine Antikumulierungsvorschrift im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 ist, muß spätestens seit dem Urteil in der Rechtssache Fabrizii bejaht werden, wäre jedoch gemäß der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes zu vergleichbaren Regelungen auch schon so zu beurteilen gewesen.

23 Im Bereich der Rentenberechnung lassen sich aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Artikeln 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 und unter Berücksichtigung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 574/72 folgende Grundsätze festhalten:

Wird eine Rente ausschließlich auf der Grundlage nationaler Vorschriften berechnet, dann kommen auch die nationalen (externen) Antikumulierungsvorschriften zur Anwendung.

Wird hingegen eine Berechnung auf der Grundlage des Artikels 46 vorgenommen, dann muß die Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt zur Anwendung kommen, so daß nationale Antikumulierungsvorschriften bei Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 nicht zur Anwendung kommen und dies auch nicht bei der Berechnung der selbständigen Leistung im Sinne des Artikels 46 Absatz 1.

24 Da der zuständige Träger gemäß Artikel 46 Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, den Leistungsbetrag nach Artikel 46 Absatz 2, also unter Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Berechnungsweise, festzustellen, um dann einen Vergleich beider Beträge vorzunehmen und den höheren der Beträge zur Auszahlung gelangen zu lassen, kann sich die Unanwendbarkeit nationaler Antikumulierungsbestimmungen günstig auf die Höhe der effektiv zu zahlenden Rente auswirken.

25 Sind die in Betracht zu ziehenden Leistungen nicht gleicher Art, so steht der Anwendung von auf diese gerichteten nationalen Antikumulierungsvorschriften das Gemeinschaftsrecht ohnehin nicht entgegen.

26 Es kommt also darauf an, ob die in Rede stehende belgische Leistung eine Leistung gleicher Art wie eine Altersrente ist, damit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 46 fällt und nationale Antikumulierungsvorschriften bei den anzustellenden Vergleichsberechnungen außen vor bleiben müssen.

27 Der Gerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Kriterien für die Bestimmung von Leistungen gleicher Art folgendermaßen beschrieben:

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Leistungen der sozialen Sicherheit unabhängig von den besonderen Eigenheiten der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art zu betrachten, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind. Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen.

28 Demnach ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien der zu qualifizierenden belgischen Geschiedenenrente mit denen der klassischen Rente nach dem deutschen Angestelltenversicherungsgesetz vergleichbar sind. Sinn und Zweck der belgischen Geschiedenenrente ist sicherlich wie bei jeder klassischen Altersrente die Sicherung einer Existenzgrundlage im Alter. Voraussetzungen der Gewährung sowie die Höhe der Leistungen sind dabei grundsätzlich sowohl bei einer klassischen Rente als auch bei der belgischen Geschiedenenrente an die persönliche Laufbahn des Berechtigten geknüpft. Bei der belgischen Geschiedenenrente ermöglicht die gesetzliche Fiktion des Artikels 76 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967, Ehejahre als Zeiten persönlicher Erwerbstätigkeit in Anrechnung zu bringen.

29 Der gesellschaftspolitische Hintergrund für den Erlaß der Maßnahme ändert nichts an deren rechtlicher Erscheinungsform. Der Beklagte hat instruktive Ausführungen zu dem rechtspolitischen Hintergrund der gesetzgeberischen Maßnahme gemacht, die im Rahmen der Reform des Scheidungsrechts in Belgien erlassen wurde. Beabsichtigt war, was durch Artikel 76 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 Gesetzeskraft erlangt hat, dem geschiedenen Ehegatten einen persönlichen Anspruch einzuräumen, der gegenüber dem Rentenanspruch des ehemaligen Ehegatten weitgehend verselbständigt ist.

30 Die Verselbständigung besteht in mehrfacher Hinsicht. Entgegen dem Vortrag der Kommission sind anrechenbare Zeiten gerade nicht die Zeiten der Erwerbstätigkeit des ehemaligen Ehegatten, sondern die Ehejahre, also ein von der Berechtigten selbst zu erfüllendes Merkmal. Diese Betrachtungsweise wird bestätigt durch das von dem Beklagten zititerte Urteil der belgischen Cour de cassation vom 14. Februar 1994, nach dem die Artikel 75 und 76 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 dahin gehend ausgelegt werden, daß diese Vorschriften nicht vorsehen, daß der geschiedene Ehegatte so zu betrachten sei, als habe er dieselbe Berufstätigkeit wie der Ex-Ehegatte ausgeübt. Auch wird der Leistungsanspruch des ehemaligen erwerbstätigen Ehegatten nicht geschmälert. Es wäre daher falsch zu behaupten, die Geschiedenenrente werde aufgrund der Beitragszahlungen des ehemaligen Ehegatten gewährt oder die Leistung wäre als ein Teil der vom ehemaligen Ehegatten erdienten Rente zu betrachten. Den finanziellen Mehraufwand für die Gewährung einer Geschiedenenrente trägt die Solidargemeinschaft der Versicherten.

31 Der Verselbständigung der Geschiedenenrente steht nicht entgegen, daß die Berechnung der Höhe der Leistung zahlenmäßig an das Einkommen des ehemaligen Ehegatten während der in Betracht zu ziehenden Ehejahre entsprechend Artikel 77 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 anknüpft. In Ermangelung tatsächlicher Beitragszahlungen des geschiedenen Ehegatten wird die auf der gesetzlichen Fiktion des Artikels 76 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 beruhende Rente auch in den Voraussetzungen ihrer Gewährung weitgehend den Verhältnissen einer Rentengewährung aufgrund eigener Beitragszahlungen angenähert, indem rechnerisch das reale Einkommen der Ehegatten während des maßgeblichen Zeitraums zugrunde gelegt wird. Indem an die persönliche Laufbahn der Berechtigten angeknüpft wird, wird eine weitgehende Gleichstellung der Voraussetzung der Gewährung der Rente erreicht.

32 Wenn die Kommission vorträgt, Sinn und Zweck der belgischen Geschiedenenrente sei ein anderer als der der deutschen Rente nach dem deutschen Angestelltenversicherungsgesetz, da nach der von ihr vertretenen Ansicht die Geschiedenenrente als Kompensation dafür erscheine, daß der Berechtigte nicht mehr über die Einkünfte des Ex-Ehegatten verfügen könne, da eine Voraussetzung der Gewährung sei, daß er nicht wieder verheiratet sei, dann erscheint mir dieser Vortrag nicht ganz konsequent. Das Moment der Wiederverheiratung hat nichts damit zu tun, ob die Berechtigte über das Einkommen des Ex-Ehegatten verfügen kann oder nicht. Vorausgesetzt, sie könnte bei bestehender Ehe über das Einkommen des Ehegatten verfügen, dann verliert sie diese Verfügungsgewalt spätestens mit der Scheidung, vermutlich schon mit der Trennung, weshalb an diesen Zustand bereits rentenrechtliche Konsequenzen geknüpft werden.

33 Die Geschiedenenrente scheint Züge eines sozialisierten Unterhaltsanspruchs zu haben. Vor diesem Hintergrund ist der Wegfall des Rentenanspruchs bei Wiederverheiratung konsequent, da durch die Eheschließung ein persönlicher Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten entsteht — der im Falle einer Rentenberechtigung möglicherweise eine höhere Leistung aufgrund seines Status als Verheirateter beanspruchen kann—, der dann dem sozialisierten Unterhaltsanspruch vorgeht. Auf diese Überlegung kommt es jedoch im Ergebnis zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage nicht an. Ausschlaggebend für die Qualifizierung ist das objektive Erscheinungsbild der Rentenleistung, so wie es durch die gesetzlichen Vorschriften definiert wird.

34 Insofern ist für die belgische Geschiedenenrente davon auszugehen, daß sie eine persönliche Rente ist, die kraft Gesetzes einer Arbeitnehmerrente gleichgestellt wird. Die Gleichstellung geht so weit, daß die Geschiedenenrente in einen einheitlichen Versicherungsverlauf der Berechtigten integriert wird. Von der Gleichstellung zeugt die Berechnungsweise der Rente aufgrund der Königlichen Verordnung Nr. 50, deren Artikel 1 eine Rechtsgrundlage für die Berechnung der Geschiedenenrente nach den Regeln einer Arbeitnehmerrente bildet. Die Anwendung des Artikels 10bis der nämlichen Verordnung war der Anstoß für den vorliegenden Rechtsstreit.

35 Die Einbeziehung der Geschiedenenrente in einen einheitlichen persönlichen Versicherungsverlauf und die Kürzung überschießender Zeiten auf eine volle Renteneinheit spricht meines Erachtens dafür, daß es sich um eine Rente gleicher Art wie eine klassische Altersrente handelt. Die Gleichstellung folgt dabei aus den belgischen Rechtsvorschriften. Die Gleichstellung durch die Fiktion des Artikels 76 der Königlichen Verordnung wird konsequent weitergeführt hinsichtlich der Berechnungsgrundlage und der Berechnungsweise der Rente. Die Anwendung des Artikels lObis der Königlichen Verordnung Nr. 50 ist Ausdruck und Konsequenz der Gleichstellung. Er verwirklicht den Grundsatz einer einheitlichen Laufbahn und bewirkt dadurch Rentenkürzungen bereits im Rahmen der Voraussetzungen der Berechnung und nicht etwa die Anrechnung verschiedener auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen gewährter Leistungen. Artikel lObis enthält dabei sowohl eine interne als auch eine externe Antikumulierungsvorschrift. Dadurch, daß auf diese Weise auch eine Rente aufgrund der gesetzlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats bei der Bildung eines einheitlichen Versicherungsverlaufs einbezogen wird, ist davon auszugehen, daß es sich bei der belgischen Geschiedenenrente um eine Rente im Sinne des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 handelt und die in Rede stehenden Renten Leistungen gleicher Art sind.

36 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, daß Rentenleistungen wie eine deutsche Rente nach dem Angestelltenversicherungsgesetz und eine belgische Geschiedenenrente als Leistungen gleicher Art im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 in der bei Erlaß des angefochtenen Bescheids gültigen Fassung zu betrachten sind.

37 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß auf eine gemeinschaftsrechtlich berechnete Rente nach Artikel 46 auch die gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschrift nach dessen Absatz 3 anwendbar ist.

Zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 neue Fassung

38 Es ist fraglich, ob die durch die Verordnung Nr. 1248/92 ergangenen Änderungen der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 eine abweichende Beurteilung gebieten. Das könnte sein, denn im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1248/92 ist von einer neuen Definition des Begriffs Leistungen gleicher Art im Sinne des Titels III Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 die Rede; dies wird ini Ergebnis jedoch zu verneinen sein.

39 Die neue Regelung entspricht in ihren Grundzügen der früheren Regelung, insbesondere dem dieser durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes verliehenen Gesicht. Die Anwendbarkeit nationaler Antikumulierungsvorschriften ist gemäß Artikel 12 Absatz 2 grundsätzlich zu bejahen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei der gemeinschaftsrechtlichen Berechnung einer Rente nach Artikel 46 Absatz 2 werden nationale Antikumulierungsvorschriften beim Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art nicht angewendet laut Artikel 46b Absatz 1. Bei der Berechnung der autonomen Rente nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i werden nationale Antikumulierungsvorschriften nur in den zwei Fällen des Artikels 46b Absatz 2 Buchstaben a und b angewendet. Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um eine Leistung nach Buchstabe a, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig ist, noch um eine Leistung nach Buchstabe b, deren Höhe aufgrund einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachtet wird.

40 Es kommt also nur darauf an, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Leistung gleicher Art im Sinne der Neufassung der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß deren Artikel 46a handelt, damit die nationale Antikümulierungsvorschrift des Artikels 10bis der Königlichen Verordnung Nr. 50 entsprechend Artikel 46b nicht zur Anwendung kommt. Die in Rede stehenden Leistungen, d. h. die deutsche Rente nach dem Angestelltenversicherungsgesetz und die belgische Geschiedenenrente müßten auf der Grundlage der von ein und derselben Person zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet oder gewährt werden. Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung sind laut deren Artikel 1 Buchstabe r die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.

41 Wie im vorigen bereits hinlänglich erörtert, werden gemäß Artikel 76 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 Ehejahre Versicherungszeiten gleichgestellt und als solche anerkannt. Die persönlich erdienten Zeiten aufgrund eigener Erwerbstätigkeit im Sinne des deutschen Angestelltenversicherungsgesetzes und der Ehejahre unter den Voraussetzungen der Artikel 75 und 76 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 berechtigen daher zu Leistungen, die als Leistungen gleicher Art auch im Sinne des Artikels 46a anzusehen sind.

42 Diese Einschätzung wird bestätigt durch eine Betrachtung des Artikels 46a Absatz 3, der Vorschriften für die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften enthält. Dort ist mehrfach von erzielten Einkünften und Betrag erworbener Leistungen die Rede, was darauf hindeutet, daß aufgrund anderer Vorschriften erworbene anders geartete Leistungen als Ganzes in die Vergleichsberechnung eingebracht werden. Im vorliegenden Fall ist es aber — wie im vorigen bereits erörtert — gerade nicht so, daß aufgrund der jeweiligen mitgliedstaatlichen Vorschriften erdiente Leistungen am Ende der Berechnung in einen Topf geworfen werden, sondern es wird ein einheitlicher Versicherungsverlauf der Berechtigten konstruiert, in dessen Rahmen zu Beginn der Berechnung des konkreten Leistungsanspruchs eine Begrenzungsregel aufgrund der mitgliedstaatlichen Vorschriften zur Anwendung gebracht wird.

43 Als Ergebnis ist daher festzustellen, daß Rentenleistungen wie eine deutsche Rente nach dem Angestelltenversicherungsgesetz und eine belgische Geschiedenenrente als Leistungen gleicher Art im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1248/92 gegebenen Fassung zu betrachten sind.

C — Schlußantrag

44 Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage vor:

Leistungen wie eine Rente nach dem deutschen Angestelltenversicherungsgesetz und eine belgische Geschiedenenrente gemäß den Artikeln 75 und 76 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 sind als Leistungen gleicher Art im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu betrachten.

Anhang

A — Wortlaut der einschlägigen Vorschriften in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 (ABl. L 230 vom 22.8.1983)

Artikel 12 Absatz 2 lautet:

Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden.

Artikel 46 Absätze 1 bis 3 lauten:

(1) Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten und deren Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auch ohne Anwendung von Artikel 45 und/oder Artikel 40 Absatz 3 erfüllt sind, bestimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag unter Zugrundelegung aller nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzelten.

Dieser Träger hat auch den Leistungsbetrag zu berechnen, der sich nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) ergeben würde. Nur der höhere dieser beiden Beträge wird berücksichtigt.

(2) Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten, wendet, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige nur nach Artikel 45 und/oder nach Artikel 40 Absatz 3 leistungsberechtigt ist, folgende Vorschriften an:

a) Der Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;

b) der Träger ermittelt dann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des nach Buchstabe a) errechneten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten;

c) übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei Anwendung dieses Absatzes diese Höchstdauer an Stelle der Gesamtdauer dieser Zeiten; diese Berechnungsmethode kann den Versicherungsträger nicht zur Gewährung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt;

d)... (3) Die betreffende Person hat Anspruch auf die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungsbeträge, wobei der höchste der nach Absatz 2 Buchstabe a) berechneten theoretischen Beträge die obere Grenze bildet.

Wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag überschritten, so berichtigt jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag, der dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht.

Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/72 der Durchführungsvorschrift zu Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

(1) Hat der Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistung auch nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch auf Leistungen, so gilt folgendes:

a) Hat die Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 oder 3 der Verordnung gleichzeitig eine Kürzung oder ein Ruhen dieser Leistungen zur Folge, so darf jede dieser Leistungen nur bis zu dem Betrag gekürzt oder zum Ruhen gebracht werden, der sich ergibt, wenn diese Leistung, die aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen sie geschuldet wird, der Kürzung oder dem Ruhen unterliegt, durch die Anzahl der einer Kürzung oder einem Ruhen unterliegenden Leistungen geteilt wird, auf die der Empfänger Anspruch hat.

b) Handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten), die vom Träger eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung festgestellt worden sind, so berücksichtigt dieser Träger Leistungen anderer Art, Einkünfte oder Arbeitsentgelte, die zu einer Kürzung oder einem Ruhen der von ihm geschuldeten Leistungen führen, nicht bei der Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung, sondern ausschließlich bei der Kürzung unter dem Ruhen des Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung. Diese Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte, werden jedoch nur zu dem Teil ihres Betrages berücksichtigt, der gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung im Verhältnis der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten festgelegt wird.

c) Handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten), die vom Träger eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung festgestellt worden sind, so berücksichtigt dieser Träger in den Fällen, in denen Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung anzuwenden ist, die Leistungen anderer Art, Einkünfte oder Arbeitsentgelte, die zu einer Kürzung oder einem Ruhen der von ihm geschuldeten Leistung führen, nicht bei der Berechnung des nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung ermittelten Betrages, sondern ausschließlich bei der Kürzung oder dem Ruhen des Betrages, der sich ergibt, wenn auf diesen Betrag ein Koeffizient angewendet wird, der dem Verhältnis zwischen dem Leistungsbetrag nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung und dem Leistungsbetrag nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung entspricht.

(2) ....

B — Wortlaut der einschlägigen Vorschriften in der konsolidierten Fassung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. C 325 vom 10.12.1992)

Artikel 12 Absatz 2 neue Fassung lautet:

Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, daß die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.

Artikel 46 Absatz 1 lautet:

Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ohne Anwendung des Artikels 45 und des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt folgendes:

a) Der zuständige Träger berechnet den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde:

i) allein nach den von ihm anzurechnenden Rechtsvorschriften

ii) nach Absatz 2.

b) Der zuständige Träger kann jedoch auf die Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) verzichten, wenn das Ergebnis der Berechnung dem Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe a Ziffer i, abgesehen von' Rundungsdifferenzen, entspricht oder es unterschreitet, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Doppelleistungsbestimmungen gemäß den Artikeln 46b und 46c enthalten oder, falls die Rechtsvorschriften solche Bestimmungen im Fall des Artikels 46 c enthalten, sofern die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art nur nach dem Verhältnis der allein nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften für die Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten vorgesehen ist....

Absatz 2 entspricht inhaltlich Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a und b alte Fassung. Absatz 3 lautet:

Die betreffende Person hat gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag, wobei gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhungs- oder Entziehungsbestimmungen der Rechtsvorschriften, aufgrund deren diese Leistung geschuldet wird, zur Anwendung kommen.

Ist dies der Fall erstreckt sich der vorzunehmende Vergleich auf die nach Anwendung dieser Bestimmungen ermittelten Beträge.

Der in die Verordnung neu eingefügte Artikel 46a enthält allgemeine Vorschriften, über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhungs- oder Entziehungsbestimmungen. Absätze 1 und 2 der Vorschrift lauten:

(1) Im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art jedes Zusammentreffen bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von ein und derselben Person zurückgelegten Versicherungsund/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden.

(2) Im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art jedes Zusammentreffen von Leistungen, die im Sinne des Absatzes 1 nicht als Leistungen gleicher Art betrachtet werden können.

Der ebenfalls neu in die Verordnung aufgenommene Artikel 46b enthält besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden. Diese lauten:

(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Kürzungs-, Ruhungs- oder Entziehungsbestimmungen gelten nicht für eine nach Artikel 46 Absatz 2 berechnete Leistung.

(2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung dürfen auf eine nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) berechnete Leistung nur dann angewandt werden, wenn es sich

a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzelten unabhängig ist und die in Anhang IV Teil D aufgeführt ist, oder

b) um eine Leistung handelt, deren Höhe aufgrund einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachtet wird. ...