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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.1995 – C-16/94

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1995:148

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 18. Mai 1995

1 Die französische Cour de cassation hat dem Gerichtshof mit am 17. Januar 1994 eingegangenem Urteil folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf eine Durchfahrtsgebühr anwendbar, die dem Ausgleich der Übernahme von Kosten, die sich aus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Zoll- und veterinärmedizinischen Dienststellen ergeben, durch ein Privatunternehmen dient und die nicht vom Staat eingeführt wurde, sondern auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen diesem Privatunternehmen und seinen Kunden beruht?

2 Der dem Vorlageurteil zugrunde liegende Fall läßt sich zusammenfassend wie folgt beschreiben: Die Garonor exploitation SA (im folgenden: Garonor), eine Gesellschaft privaten Rechts, betreibt in der Nähe von Paris einen internationalen Umschlagplatz für den Güterkraftverkehr, auf dessen Gelände die Dienststellen der Zollverwaltung untergebracht sind. Garonor hat gegen Zahlung eines Entgelts den Speditionsunternehmen Édouard Dubois et fils SA und Général cargo services SA (im folgenden: Dubois und Cargo) Räume vermietet, die an diesem Umschlagplatz als Büroräume und sanitäre Anlagen genutzt werden. Außerdem sind die Mieter zur Benutzung der Straßenund Schienenverkehrseinrichtungen des Umschlagplatzes berechtigt. Das gesamte Gelände, auf dem der Umschlagplatz errichtet ist, steht im Eigentum von Garonor. Die Tätigkeit dieses Unternehmens unterliegt keinerlei staatlicher Genehmigung oder Konzession. Zusätzlich zum Mietzins zahlen Dubois und Cargo an Garonor eine pauschale Durchfahrtsgebühr für jedes Fahrzeug im internationalen Transitverkehr, das an diesem Umschlagplatz Zollabfertigungen vornimmt. Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Nichtzahlung der Durchfahrtsgebühr durch Dubois und Cargo, die insoweit geltend machen, daß für diese Geldleistung, mit der ursprünglich die Garonor entstandenen Kosten für den Bau und die Unterhaltung eines von den Zollbehörden benutzten TIR-Parkplatzes habe ausgeglichen werden sollen, kein rechtlicher Grund mehr bestehe, nachdem sich diese Behörden im Jahr 1981 bereit erklärt hätten, die Zollabfertigungen in den den Speditionsunternehmen vorbehaltenen Räumen vorzunehmen.

3 Nach dem Vorlageurteil stellt die Durchfahrtsgebühr, die in den für alle möglichen Benutzer des Umschlagplatzes geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Garonor vorgesehen ist, eine Geldleistung dar, die dazu dient, die Kosten auszugleichen, die Garonor für die Präsenz der Zollbehörden am Umschlagplatz aufwendet. Es wird auch angegeben, um welche Kosten es sich handelt, nämlich die Kosten der Vermietung und Unterhaltung der den Zollstellen von Garonor kostenlos zur Verfügung gestellten Räume, einen Teil der Kosten der vom Personal der Zollstelle benutzten Betriebskantine, ferner die Kosten der Benutzung einer Brückenwaage durch dieses Personal, die Betriebskosten der veterinärmedizinischen Dienststelle innerhalb des Umschlagplatzes und die Kosten eines Parkplatzes für die Benutzer dieses Umschlagplatzes. Mit Ausnahme der Kosten, die den Parkplatz betreffen, dient die Durchfahrtsgebühr nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts dem Ausgleich der von Garonor übernommenen Kosten, die sich jedoch aus der Tätigkeit der Zoll- und veterinärmedizinischen Stellen im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben herleiten. Weiter legt das vorlegende Gericht — in den Gründen — dar, daß die Durchfahrtsgebühr kein Entgelt für von Garonor den Spediteuren erbrachte vertragliche Leistungen darstelle: Zwar erweise sich die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Landesinneren für die Wirtschaftsteilnehmer als vorteilhaft, doch handele es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes um einen Dienst, der jedenfalls all denen geschuldet werde, die den Gemeinsamen Markt in Anspruch nähmen, und der somit nicht mit finanziellen Belastungen für die Betreffenden verbunden sein könne.

4 Zur Frage des vorlegenden Gerichts vertreten die Kommission sowie Dubois und Cargo die Auffassung, daß die Durchfahrtsgebühr eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei. Diese Auffassung wird auf eine weite Auslegung der im Vorlageurteil angeführten Bestimmungen gestützt, die aufgrund von zweierlei Erwägungen gerechtfertigt sei:

a) Die Geldleistung, um die es gehe, werde zwar nicht vom Staat vorgeschrieben, jedoch zu seinen Gunsten erhoben, so daß der Staat letztlich der wahre Empfänger sei.

b) Im vorliegenden Fall sei es außerdem angebracht, den vom Gerichtshof bereits in der Rechtssache Bauhuis niedergelegten Grundsatz heranzuziehen, wonach die Rechtfertigung für ... [das] Verbot [von Abgaben zollgleicher Wirkung] ... darin [hegt], daß finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, auch wenn sie noch so geringfügig sind, eine ... Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen. Das Verbot der Abgaben gleicher Wirkung sei so zu verstehen, daß es auch für den vorliegenden Fall gelte, da die Durchfahrtsgebühr eben die Wirkung einer Behinderung der Warendurchfuhr habe, die die genannten Bestimmungen des Vertrages gerade verhindern wollten.

5 Weder das eine noch das andere dieser Argumente überzeugt mich. Die Behauptung, daß der Staat Nutznießer der fraglichen Geldleistung sei oder daß diese zu einer Behinderung des Warenverkehrs führe, bedeutet noch nicht, daß damit bewiesen ist, daß es sich um eine steuerliche Belastung handelt, die im Sinne des Vertrages in ihren Wirkungen einem Zoll gleichkommt. Zwar verbieten die im Vorlageurteil genannten Bestimmungen diese und keine andere Art der Abgabe, da sie die zollgleichen Wirkungen verbieten wollen. Hier geht es jedoch um das Problem, ob im vorliegenden Fall die Wirkung, die in den fraglichen Ausführungen als der Auferlegung eines Zolles gleichwertig dargestellt wird, aufgrund einer Besteuerungsmaßnahme eintritt, die in die Kategorie der verbotenen Abgaben im Sinne des Vertrages fällt.

Nun, Zölle und Abgaben gleicher Wirkung werden in den Artikeln 9, 12, 13 und 16 des Vertrages als Besteuerungsmaßnahmen angesehen, die sich als solche aus der Ausübung einer dem Staat oder jedenfalls den Behörden vorbehaltenen Befugnis ergeben. Die Adressaten dieser Bestimmungen sind nämlich ausschließlich die Mitgliedstaaten. Die in Rede stellende Leistung, die in einem Vertrag zwischen Privatleuten vorgesehen ist, hat jedoch nicht die Merkmale einer Steuer. Außerdem handelt es sich bei demjenigen, der die Zahlung der Durchfahrtsgebühr verlangt, um eine Handelsgesellschaft, die, wie sich aus dem Vorlageurteil ergibt, nicht dem staatlichen Organisationsbereich angehört und diesem jedenfalls auch nicht zugerechnet werden kann, und zwar auch nicht in dem vom Gerichtshof verstandenen sehr weiten Sinne, der diesem Bereich jede Einrichtung zurechnet, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt.

Während nur die Besteuerung — die von der zuständigen Behörde auferlegte Abgabe — als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll verboten ist, geht die Durchfahrtsgebühr auf keine Besteuerungsbefugnis irgendeiner derartigen Einrichtung zurück. Daher muß ich zu dem Schluß gelangen, daß eine Geldleistung wie die, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, keine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages ist.

6 Dabei muß ich jedoch hinzufügen, daß die vorstehenden Erwägungen meines Erachtens das dem Gerichtshof zur Prüfung vorgelegte Problem nicht erschöpfend behandeln.

Das vorlegende Gericht hat die Frage nach der Auslegung der Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages gestellt, es hat aber nicht ausschließlich und nicht einmal ausdrücklich die Frage gestellt — die ich aus meiner Sicht bereits verneint habe—, ob die fragliche Durchfahrtsgebühr eine nach diesen Bestimmungen verbotene Abgabe ist. Das Vorlageurteil kann daher auch in dem Sinne verstanden werden, daß es ein allgemeineres Problem aufwirft. Der Gerichtshof wird nämlich gefragt, in welcher Weise die vorstehend genannten Bestimmungen jedenfalls auf den neuen, besonderen Fall einer Geldleistung angewandt werden kann, die sich auf die Grenzüberschreitung von Waren bezieht, der eine Vereinbarung zwischen Privatleuten zugrunde liegt, die aber den Zweck hat, die Kosten zu decken, die vom vorlegenden Gericht, das sie im einzelnen aufführt, als mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zusammenhängend dargestellt werden.

Meiner Ansicht nach muß der Gerichtshof die im Vorlageurteil genannten Bestimmungen aufgrund dieses Urteils nicht nur im Hinblick auf das Verbot der in ihnen angeführten Zölle und Abgaben, sondern im Hinblick auf die gesamte Bedeutung und unmittelbare Wirkung dieser Bestimmungen auslegen, die Normen zum Schutz des im freien Warenverkehr zum Ausdruck kommenden grundlegenden Wertes des Gemeinsamen Marktes darstellen.

7 Prüfen wir also anhand dieses Maßstabs, inwieweit der vorliegende Fall unter die Bestimmungen des Vertrages fallen kann. Natürlich müssen wir uns dabei an die Formulierung halten, mit der das vorlegende Gericht den spezifischen Verwendungszweck der Durchfahrtsgebühr feststellt und die wir als im vorliegenden Rechtsstreit vorgegeben ansehen müssen. Die Kosten, die mit dieser Geldleistung ausgeglichen werden sollen, sind diesem Gericht zufolge eben diejenigen, die mit der Erfüllung der Aufgaben des Zoll- und veterinärmedizinischen Dienstes verbunden sind. Diese sind jedoch im vorliegenden Fall von Privatleuten zu tragen: Der Betreiber des Umschlagplatzes übernimmt zwar diese Kosten, deckt sie jedoch seinerseits mit dem Ertrag der Durchfahrtsgebühr, die die Importeure und Exporteure ihm in einer Höhe zu zahlen haben, die für jedes bei der grenzüberschreitenden Beförderung der Waren eingesetzte Fahrzeug pauschal festgesetzt wird. Die Einführung dieser Geldleistung ergibt sich mithin aus der Notwendigkeit des Bestreitens der Kosten, die zu übernehmen der Staat unterlassen hat. Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die das Gericht bei der Formulierung seiner Frage vor Augen hatte, hervor, daß die Aufwendungen für die Aufrechterhaltung der fraglichen Dienste notwendigerweise ausschließlich vom Staat zu tragen sind, der die entsprechenden Kosten also nicht im Wege finanzieller Belastungen auf die Benutzer abwälzen kann. Andererseits werden die Zolldienstleistungen, unabhängig von dem vermutlichen Vorteil, der für die Wirtschaftsteilnehmer in der Möglichkeit besteht, die Zollabfertigungsvorgänge im Landesinneren, dort, wo sich der Umschlagplatz für den Güterkraftverkehr befindet, vorzunehmen, —nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes — an welchem Ort sie auch erbracht werden, den Nutznießern des Gemeinsamen Marktes stets geschuldet und können nicht Gegenstand einer wirtschaftlichen Gegenleistung sein.

8 Nachdem das Problem nunmehr in der dargestellten Weise aufgezeigt worden ist, meine ich, daß das vorlegende Gericht den Gerichtshof im wesentlichen nach der möglichen Anwendung der von ihm genannten Bestimmungen unter zwei Aspekten gefragt hat. Der erste, den ich bereits geprüft habe, betrifft die Verletzung des Verbotes von Abgaben zollgleicher Wirkung. Der andere, der noch zu untersuchen ist, besteht in der Beantwortung der Frage, ob sich die Behinderung des Warenverkehrs durch die Einführung der Durchfahrtsgebühr daraus ergibt, daß der Staat, anstatt gegen das spezifische Verbot der genannten steuerlichen Maßnahmen zu verstoßen, nicht vielmehr gegen die Verpflichtung verstoßen hat, für die mit der Wahrnehmung der fraglichen öffentlichen Aufgabe verbundenen Kosten einzustehen: Diese Verpflichtung besteht, wohlgemerkt, darin, die Kosten der Dienststellen vollständig zu decken, so daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß der am Transit der Waren beteiligte private Wirtschaftsteilnehmer sie zu tragen hat.

Daß die Frage auch unter diesem zweiten Aspekt zu prüfen ist, folgt aus den Erwägungen, mit denen das Vorlageurteil begründet ist, selbst. Wie wir wissen, dient die Durchfahrtsgebühr dem Ausgleich von Kosten, die die Wahrnehmung der Aufgaben der Zoll- und veterinärmedizinischen Dienststellen betreffen. Indem das vorlegende Gericht den Verwendungszweck dieser streitigen Geldleistung in dieser Weise feststellt, will es zum Ausdruck bringen, daß dann, wenn die Kosten dieser Dienststellen vom Staat übernommen worden wären, die Durchfahrtsgebühr — ob man sie nun als Abgabe gleicher Wirkung ansieht oder nicht — im Vertrag nicht vorgesehen worden wäre, so daß auch die Behinderung, die sie für den freien Warenverkehr darstellt, nicht eingetreten wäre.

Dieser zweite Gesichtspunkt der Frage stellt wie der erste ein Novum in der Rechtsprechung dar. Der Gerichtshof hat in den bereits angeführten Entscheidungen bereits den Begriff der unentgeltlichen Zolldienstleistung geklärt, und zwar jeweils unter Hinweis darauf, daß eine finanzielle Belastung vom Staat als Abgabe gleicher Wirkung auferlegt worden sei, eben weil sie nicht als Entgelt für eine dem Betreffenden erbrachte Dienstleistung angesehen werden könne. Hier geht es dagegen darum, zu klären, ob die Verpflichtung des Staates, die Betriebskosten der Dienststellen nicht durch die Wirtschaftsteilnehmer tragen zu lassen, unter den Umständen des vorliegenden Falles auch unabhängig vom Verbot bestehen kann, Zölle und Abgaben gleicher Wirkung einzuführen.

9 Bei der Prüfung dieser Frage ist ein erster Punkt zu berücksichtigen. Die Artikel 9, 12, 13 und 16 sprechen ausdrücklich das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung aus, enthalten jedoch keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung über die Verpflichtung der Übernahme von Kosten durch den Staat. Und gerade auf diese Verpflichtung müssen wir unsere Aufmerksamkeit lenken, da ihre Nichtbeachtung dazu geführt hat, daß die Kosten der Dienststellen auf die Wirtschaftsteilnehmer übertragen wurden. Wie oben bereits bemerkt, hat man sich insoweit die volle Bedeutung der vom vorlegenden Gericht angeführten Vorschriften in der Systematik des Vertrages zu vergegenwärtigen. Zweifellos sind diese Bestimmungen Ausdruck eines den Aufbau der Gemeinschaft beherrschenden Grundsatzes, der für diese einen grundlegenden und unabdingbaren Wert darstellt: Die Waren müssen die Grenzen frei überschreiten können, und das ist der Fall, wenn mit dem Grenzübertritt für die Wirtschaftsteilnehmer keine finanziellen Verpflichtungen verbunden sind. Das Verbot, Zölle und Abgaben gleicher Wirkung einzuführen, ist mithin kein Selbstzweck. Die Ratio legis der Bestimmungen, die es vorsehen, wie sie im Urteil Bauhuis erläutert worden ist, besteht somit im Erfordernis, im Einklang mit Artikel 3 Buchstabe c des Vertrages die Vollendung eines wirksamen Binnenmarktes sicherzustellen, in dem die Wirtschaftsteilnehmer Anspruch darauf haben, daß die Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel beseitigt werden. Es handelt sich also um ein Verbot, das der Verfolgung eines Hauptziels des Vertrages dient: Eine echte Marktgemeinschaft besteht nur in dem Maße, wie dem freien Grenzübertritt der Waren keine Hindernisse finanzieller Art entgegenstehen. Die Vorschriften jedoch, die für diese volle Garantie des Warenverkehrs sorgen sollen, sind auch von dem Willen getragen, die Untätigkeit des Staates, wie sie sich hier darstellt, zu verhindern, die Untätigkeit nämlich, die es zuläßt, daß die Kosten der Zolldienststelle von Privatleuten getragen werden, und die deshalb zu dem Ergebnis führt, daß diese grundlegende Garantie vereitelt wird, auch wenn keine Abgabe zollgleicher Wirkung erhoben wird. Das Verbot einer solchen Unterlassung ist zwar in den fraglichen Bestimmungen, die es nicht ausdrücklich vorsehen, nur implizit enthalten; ich möchte jedoch gleich hinzufügen, daß sich ein weiterer und sicherer Anhaltspunkt für dieses Verbot in der ausdrücklichen Bestimmung allgemeinen Charakters des Artikels 5 Absatz 2 findet, wonach die Mitgliedstaaten davon absehen, die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages zu gefährden. Die im Vorlageurteil angeführten Bestimmungen sind somit in Verbindung mit Artikel 5 auszulegen, und zwar, wie ich sogleich verdeutlichen werde, wegen des Zusammenhangs, der zwischen diesen einzelnen Bestimmungen im Hinblick auf die im vorliegenden Fall anwendbare Regelung besteht.

10 Nach dem hier vertretenen Standpunkt kann der Grundsatz des freien und unentgeltlichen Grenzübertritts der Waren von dem Staat sowohl durch das unmittelbar in den Artikeln 9, 12, 13 und 16 vorgesehene und verbotene Verhalten als auch durch ein anderes Verhalten verletzt werden, das zwar nicht die Merkmale einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll aufweist, das jedoch gleichwohl geeignet ist, das durch diese Vorschriften geschützte Interesse zu verletzen. Im letztgenannten Fall greift Artikel 5 als Auffangvorschrift des Systems ein, der allgemein den vollen Schutz der grundlegenden Werte der Gemeinschaftsrechtsordnung für den Fall gewährleistet, daß diese Werte mittelbar verletzt werden, d. h., ohne daß ein Verstoß gegen den Buchstaben einer spezifischen Bestimmung des Vertrages feststellbar wäre. Andernfalls müßte davon ausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall wie auch in anderen, gleichgelagerten Fällen die Gemeinschaftsrechtsordnung der Verhaltensweise eines Staates gleichgültig gegenübersteht, die sich zwar formal an ein Verbot hält, jedoch durch ihre konkreten Wirkungen zu dem verbotenen Ergebnis führt. Dem ist jedoch nicht so. Im vorliegenden Fall kann sich der Staat keinesfalls den seinem Verhalten auferlegten Beschränkungen rechtmäßig entziehen, die sich aus der Auslegung des zwingenden Erfordernisses ergeben, die Verfolgung der wesentlichen Ziele des Vertrages wie des grundlegenden Zieles, das den freien Warenverkehr betrifft, zu gewährleisten.

11 Nun ist aber klar, daß, wie beschrieben, die allgemeine Verpflichtung des Artikels 5 Absatz 2 nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Wenn die Verhaltensweise des Staates, die ein durch die Gemeinschaftsrechtsordnung rechtlich geschütztes Interesse verletzt, spezifisch und abschließend in einer anderen Bestimmung des Vertrages geregelt wird, unterliegt der Sachverhalt nämlich ausschließlich dieser Bestimmung. Dagegen kann Artikel 5 Absatz 2 subsidiär Anwendung finden, um Verhaltensweisen oder Praktiken des Staates zu erfassen, die zwar nicht aufgrund anderer, spezieller Vorschriften geahndet werden, die aber gleichwohl gegen die Ziele des Vertrages verstoßen.

Im vorliegenden Fall war der Verpflichtung, alle Maßnahmen [zu unterlassen], welche die Verwirklichung der Ziele ... [des Vertrages] gefährden könnten, durch die Beachtung nicht nur des ausdrücklichen Verbotes, Abgaben gleicher Wirkung einzuführen, sondern auch des in diesem Verbot implizit enthaltenen weiteren Verbotes — und hier kommt der Mechanismus des Artikels 5 zum Zuge, mit dem ergänzend die rechtswidrigen Maßnahmen geahndet werden, die nicht unter eine spezielle Bestimmung fallen — nachzukommen, die Zollstelle nicht so zu verwalten, daß der freie und unentgeltliche Grenzübertritt der Waren beeinträchtigt wird.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Ziele des Vertrages, die durch Artikel 5 Absatz 2 rechtlich geschützt werden sollen, anhand der einzelnen Bestimmungen des Vertrages selbst zu klären sind. Nur der Gesamtheit des Regelwerks, die die Ordnung des Gemeinsamen Marktes definiert, lassen sich für die Auslegung entscheidende Hinweise über die danach zu schützenden Werte entnehmen. Daher ist Artikel 5 Absatz 2 notwendig in Verbindung mit anderen Bestimmungen des Vertrages auszulegen und vom Gericht anzuwenden: Die Pflicht des Staates, die dieser Artikel allgemein umschreibt, besteht darin, jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, die rechtlichen Gegenstände oder Werte zu beeinträchtigen, die im jeweiligen Einzelfall durch die auf diesen anwendbaren Vorschriften geschützt werden. In diesem Sinne äußert sich auch klar die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach Artikel 5 Absatz 2 eine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten [begründet], deren konkreter Inhalt im Einzelfall von den Vertragsvorschriften oder den sich aus dem allgemeinen System des Vertrages ergebenden Rechtsnormen abhängt.

12 Abschließend möchte ich darauf hinweisen, daß der Gerichtshof von der Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2 bereits genau in dem Sinne, in dem er auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre, nämlich als Bestimmung zur Ahndung des mittelbaren Verstoßes gegen stillschweigende Vorschriften oder Grundsätze des Vertrages, Gebrauch gemacht hat. Ich verweise insoweit auf das Urteil in der Rechtssache Kommission/Belgien. In diesem Rechtsstreit legte die Kommission dem Königreich Belgien einen Verstoß gegen Artikel 12 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zur Last, wonach die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten, in denen die Gemeinschaftsorgane ihre Arbeitsorte haben, von jeder Verpflichtung der Eintragung in die Einwohnermelderegister befreit sind. Im damaligen Fall war gegen die fragliche Bestimmung jedoch nicht unmittelbar — durch die Einführung einer Eintragungspflicht—, sondern nur mittelbar dadurch verstoßen worden, daß der beklagte Staat aus der fehlenden Eintragung nachteilige steuerliche Folgen ableitete. Nach Ansicht des Gerichtshofes stellte dieses Verhalten somit einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages dar, da es im Gegensatz zur Ratio legis des genannten Artikels 12 einen mittelbaren Zwang zur Eintragung in die Einwohnermelderegister ausübte. Artikel 5 Absatz 2 stellt also eine gesicherte Rechtsgrundlage für die Verurteilung des Verhaltens des Staates dar, das zwar dem Wortlaut einer Bestimmung des Vertrages entspricht, gleichwohl jedoch gegen den mit dieser Bestimmung angestrebten Zweck verstößt.

13 Aus den vorstehenden Gründen gelange ich zu der Schlußfolgerung, daß die Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 3 Buchstabe c nicht nur das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung begründen, sondern darüber hinaus die Mitgliedstaaten verpflichten, die Kosten der Zoll- und veterinärmedizinischen Dienststellen in vollem Umfang zu übernehmen. Nur so kann verhindert werden, daß diese Kosten auf die Wirtschaftsteilnehmer abgewälzt werden und daß die zu ihrer Deckung bestimmten Geldleistungen — mögen sie auch in Verträgen zwischen Privatleuten vorgesehen sein — ihrerseits zu einem Hindernis für den freien Grenzübertritt der Waren führen.

14 Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die von der französischen Cour de cassation mit Urteil vom 17. Januar 1994 gestellte Frage wie folgt zu antworten:

Eine Durchfahrtsgebühr, die nicht vom Staat oder jedenfalls von einer auf diesen zurückzuführenden Einrichtung eingeführt worden, sondern in einem Vertrag zwischen Privatleuten vorgesehen ist, ist keine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 EG-Vertrag. Die mit der Funktionsfähigkeit der Zoll- und veterinärmedizinischen Dienststellen zusammenhängenden Kosten sind jedoch, soweit sie sich auf eine im Allgemeininteresse erfüllte öffentliche Aufgabe beziehen, vollständig vom Staat zu tragen und können also unter keinen Umständen den Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden. Daher verstößt das Verhalten des Staates, das jedenfalls dazu führt, daß Privatleute zur Deckung dieser Kosten — sei es auch mittels einer in einem Vertrag vorgesehenen Geldleistung im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren über die Grenze eines Mitgliedstaats — verpflichtet sind, gegen Artikel 3 Buchstabe c in Verbindung mit den Artikeln 5 Absatz 2, 9, 12, 13 und 16 des Vertrages.