Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.08.1995 – C-16/94
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1995:268
In der Rechtssache C-16/94
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der französischen Cour de cassation in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Edouard Dubois et fils SA
Général cargo services SA
gegen
Garonor exploitation SA
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag, nunmehr EG-Vertrag,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter P. Jann, J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward (Berichterstatter) und L. Sevón,
Generalanwalt: A. M. La Pergola
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Edouard Dubois et fils SA und der General cargo services SA, vertreten durch Rechtsanwälte P. Ricard und A. Crosson du Cormier, Paris,
der Garonor exploitation SA, vertreten durch die Anwaltssozietät Guiguet-Bachellier de la Varde, Paris,
der französischen Regierung, vertreten durch N. Eybalin, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsfragen des Außenministeriums, und C. de Salins, stellvertretende Direktorin in dieser Direktion,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright, Juristischer Hauptberater, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H. Lehman, Paris,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Edouard Dubois et fils SA und der General cargo services SA, der Garonor exploitation SA, vertreten durch Rechtsanwälte B. Potier de la Varde und J. Dupichot, Paris, der französischen Regierung, vertreten durch I. Latournarie, Abteilungsdirektorin in der Direktion für Rechtsfragen des Außenministeriums, und der Kommission in der Sitzung vom 16. März 1995,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 1995,
folgendes
Urteil§
1 Die französische Cour de cassation hat mit Urteil vom 4. Januar 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar 1994, gemäß Artikel 177 EG- Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 9, 12, 13 und 16 EWG- Vertrag, nunmehr EG-Vertrag, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Garonor exploitation SA (im folgenden: Garonor), der Betreiberin eines internationalen Umschlagplatzes für den Güterkraftverkehr, einerseits und der Edouard Dubois et fils SA und der Genéral cargo services SA (im folgenden: Dubois und Cargo), zwei Benutzern dieses Umschlagplatzes, andererseits wegen der Nichtzahlung einer vertraglich vereinbarten sogenannten Durchfahrtsgebühr durch Dubois und Cargo.
3 Garonor ist eine Privatgesellschaft, die in Aulnay-sous-Bois, am Stadtrand von Paris, einen internationalen Umschlagplatz für den Güterkraftverkehr betreibt, an dem sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die für den Güterkraftverkehr erforderlich sind, erbracht werden. Dort sind u. a. Zolldienststellen untergebracht, bei denen alle die Zollabfertigungsvorgänge durchgeführt werden können, die gewöhnlich an den Staatsgrenzen vorgenommen werden.
4 Dubois und Cargo sind zollamtlich zugelassene Speditionsunternehmen. Sie besorgen den Transport der Waren auf eigene Verantwortung und in eigenem Namen für Rechnung ihrer Kunden und übernehmen u. a. die Erfüllung der Zollförmlichkeiten. Zur Ausübung dieser Tätigkeiten haben sie von Garonor Büroräume und sanitäre Anlagen gemietet und benutzen die Laderampen des Umschlagplatzes für den Straßen- und Schienentransport.
5 Von Anfang an haben Dubois und Cargo an Garonor neben einer Miete eine pauschale Durchfahrtsgebühr (taxe de passage) für jedes Fahrzeug im internationalen Transitverkehr gezahlt, das in ihre Gebäude einfährt oder sie verläßt und Zollabfertigungsvorgänge am Uraschlagplatz durchführt. Diese Durchfahrtsgebühr, deren Berechnung auf der Grundlage der monatlichen Angaben der Spediteure erfolgt, ist in den Allgemeinen Bedingungen von Garonor vorgesehen.
6 1984 verweigerten Dubois und Cargo die Zahlung dieser Gebühr unter Hinweis darauf, daß damit die Kosten gedeckt würden, die Garonor durch den Bau und die Unterhaltung eines von den Zolldienststellen benutzten TIR-Parkplatzes entstünden. Da diese Dienststellen seit Anfang 1981 bereit seien, die Abfertigungsvorgänge in den alleingenutzten Räumen der Speditionsunternehmen vorzunehmen, habe die Durchfahrtsgebühr ihre Berechtigung verloren.
7 Am 10. Mai 1988 erhob Garonor vor dem Tribunal de commerce Paris Klage gegen Dubois und Cargo. Dieses Gericht bestellte einen Sachverständigen, insbesondere um die Allgemeinen Bedingungen von Garonor für die Durchfahrtsgebühr im Hinblick auf die bei anderen Umschlagplätzen für den Güterkraftverkehr festgestellten Bräuche zu überprüfen. Der Sachverständige stellte fest, daß derartige Gebühren von allen vor der Gründung von Garonor errichteten Umschlagplätzen eingeführt worden seien und daß sie eine übliche Art der Finanzierung der anderweitig nicht gedeckten Unkosten und Auslagen darstellten. Mit Urteil vom 12. Juni 1990 entschied das Tribunal de commerce Paris, daß Dubois und Cargo die Durchfahrtsgebühr schuldeten, und verurteilte sie zur Zahlung der Gebührenrückstände sowie zum Schadensersatz.
8 Mit Urteil vom 27. Juni 1991 bestätigte die Cour d'appel Paris dieses Urteil und erhöhte noch die Urteilsbeträge. Daraufhin legten Dubois und Cargo Kassationsbeschwerde ein, für die sie sich nur auf Gründe, die dem nationalen Recht entnommen waren, stützten.
9 Die französische Cour de cassation erwägt, einen Beschwerdegrund von Amts wegen zu berücksichtigen, der auf einen Verstoß gegen die Artikel 9, 12, 13 und 16 EG-Vertrag gestützt ist. Sie führt aus, daß mit Ausnahme der Kosten für die Unterhaltung eines Parkplatzes ... die streitige Gebühr dem Ausgleich der von der SA Garonor exploitation übernommenen Kosten [dient], die sich aus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Zoll- und veterinärmedizinischen Dienststellen ergeben, und fragt sich, ob diese Gebühr eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.
10 Unter Hinweis darauf, daß sich der Gerichtshof bisher noch nicht zu dem Fall geäußert habe, daß die finanzielle Belastung nicht vom Staat oder von einer staatlichen Stelle auferlegt worden sei, sondern sich aus einer Vereinbarung zwischen Privatleuten ergebe, hat die Cour de cassation das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Sind die Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf eine Durchfahrtsgebühr anwendbar, die dem Ausgleich der Übernahme von Kosten, die sich aus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Zoll- und veterinärmedizinischen Dienststellen ergeben, durch ein Privatunternehmen dient und die nicht vom Staat eingeführt wurde, sondern auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen diesem Privatunternehmen und seinen Kunden beruht?
11 Zunächst ist zum einen festzustellen, daß die vom vorlegenden Gericht genannten Bestimmungen nur aus den Mitgliedstaaten stammende Waren und solche Waren aus dritten Ländern betreffen, die sich bereits im freien Verkehr befinden.
12 Da zum anderen die Ereignisse des Ausgangsrechtsstreits nach dem Ablauf der Übergangszeit stattgefunden haben, braucht die Frage des vorlegenden Gerichts nur unter dem Gesichtspunkt der Artikel 9 und 12 des Vertrages geprüft zu werden.
13 Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß ein beträchtlicher Teil der streitigen Gebühr der Deckung von Kosten dient, die sich aus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Zoll- und veterinärmedizinischen Dienststellen ergeben.
14 Nach den Artikeln 9 und 12 des Vertrages sind jedoch die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kosten der Kontrollen und Förmlichkeiten zu übernehmen, die wegen des Überschreitens der Grenzen vorgenommen werden. So hat der Gerichtshof entschieden, daß die durch gesundheitspolizeiliche Kontrollen entstehenden Kosten von der Allgemeinheit zu tragen sind, da diese insgesamt vom freien Warenverkehr in der Gemeinschaft profitiert (Urteil vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Sig. 1976, 129, Randnr. 10).
15 Zwar fällt nach ständiger Rechtsprechung eine Belastung, die den Waren wegen des Überschreitens der Grenze auferlegt wird, dann nicht unter die Artikel 9 und 12 des Vertrages, wenn sie das dem Betrag nach angemessene Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich und individuell geleisteten Dienst darstellt (vgl. Urteil vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 63/74, Cadsky, Slg. 1975, 281).
16 Nichts läßt jedoch die Annahme zu, daß die streitige Gebühr diese Bedingungen erfüllt.
17 Sie erfaßt nämlich allgemein alle Fahrzeuge im internationalen Transitverkehr, deren Ladung auf dem Gelände des Umschlagplatzes zollamtlich abgefertigt wird.
18 Außerdem hängen, selbst wenn die Durchführung der Zollverfahren im Landesinneren den Wirtschaftsteilnehmern gewisse Vorteile verschafft, diese Vorteile mit den Zollförmlichkeiten zusammen, die unabhängig vom Ort ihrer Vornahme stets obligatorisch sind. Im übrigen ergeben sich diese Vorteile aus der Regelung des gemeinschaftlichen Vers and Verfahrens, das durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 542/69 und 222/77 des Rates vom 18. März 1969 (ABl. L 77, S. 1) und vom 13. Dezember 1976 (ABl. L 38, S. 1) zu dem Zweck eingeführt wurde, die Warenbeförderung flüssiger zu gestalten und die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Daher kann es nicht angehen, daß Verzollungserleichterungen, die im Interesse des Gemeinsamen Marktes gewährt werden, mit irgendwelchen Abgaben belegt werden (vgl. Urteile vom 17. Mai 1983 in der Rechtssache 132/82, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 1649, Randnr. 13, und in der Rechtssache 133/82, Kommission/Luxemburg, Slg. 1983, 1669, Randnr. 14).
19 Unter diesen Umständen verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 des Vertrages, wenn er anläßlich des inner gemeinschaftlichen Handels die Kosten der von den Zollstellen vorgenommenen Kontrollen und Verwaltungsformalitäten den Wirtschaftsteilnehmern auferlegt (vgl. Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483, Randnr. 17).
20 Hierbei kommt es nicht auf die Art der Handlung an, mit der ein Teil der Kosten für die Tätigkeit der Zolldienststellen einem Wirtschaftsteilnehmer auferlegt wird. Unabhängig davon, ob die finanzielle Belastung den Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer einseitigen Handlung der Behörde oder aber über eine Reihe privatrechtlicher Vereinbarungen trifft, wie dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, sie ergibt sich stets — unmittelbar oder mittelbar — aus dem Verstoß des betreffenden Mitgliedstaats gegen seine finanziellen Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 des Vertrages.
21 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag auf eine Durchfahrtsgebühr anwendbar sind, die dem Ausgleich der Übernahme von Kosten, die sich aus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Zoll- und veterinärmedizinischen Dienststellen ergeben, durch ein Privatunternehmen dient, auch wenn die Gebühr nicht vom Staat eingeführt wurde, sondern auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen diesem Privatunternehmen und seinen Kunden beruht.
Kosten
22 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Urteil vom 4. Januar 1994 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag sind auf eine Durchfahrtsgebühr anwendbar, die dem Ausgleich der Übernahme von Kosten, die sich aus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Zoll- und veterinärmedizinischen Dienststellen ergeben, durch ein Privatunternehmen dient, auch wenn die Gebühr nicht vom Staat eingeführt wurde, sondern auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen diesem Privatunternehmen und seinen Kunden beruht.