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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.06.1995 – C-240/94

Generalanwalt G. Cosmas · ECLI:EU:C:1995:179

Schlussanträge des Generalanwalts

G. Cosmas

vom 8. Juni 1995

1 Mit der Klage, die die Kommission in der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 169 EG-Vertrag erhoben hat, beantragt sie die Feststellung durch den Gerichtshof, daß Irland gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und die Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit in seine interne Rechtsordnung umzusetzen.

2 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/336 bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung:

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1991 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1992 an.

Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 92/31 hat an diese Bestimmung folgenden Unterabsatz angefügt:

Die Mitgliedstaaten lassen jedoch das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Geräten im Sinne dieser Richtlinie, die den bis zum 30. Juni 1992 in ihrem Gebiet geltenden Bestimmungen entsprechen, bis zum 31. Dezember 1995 zu.

Artikel 2 der Richtlinie 92/31 bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens drei Monate nach ihrem Erlaß nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens sechs Monate nach dem Erlaß dieser Richtlinie an.

3 Nach Ablauf der genannten Fristen richtete die Kommission am 14. Oktober 1992 ein Aufforderungsschreiben an die irische Regierung, in dem sie diese darauf aufmerksam machte, daß sie noch immer keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in die interne Rechtsordnung erhalten habe und daß sie auch über keine anderen Informationen hierüber verfüge, und in dem sie sie aufforderte, ihr innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhalt dieses Schreibens ihre Erklärungen zu übermitteln.

4 Am 2. Juli 1993 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie Irland aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhalt der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Richtlinien nachzukommen.

5 Am 30. August 1994 hat die Kommission durch Einreichung der Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichtshofes die vorliegende Klage erhoben.

6 Irland bestreitet in seiner Klagebeantwortung nicht, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht in Kraft gesetzt habe. Es weist lediglich darauf hin, daß das Verfahren zum Erlaß der einschlägigen Ministerialbestimmungen im Gang sei.

7 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der im EG-Vertrag und in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

8 Unter diesen Umständen ist, da Irland die Richtlinien nicht in seine interne Rechtsordnung umgesetzt hat, die von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung als gegeben anzusehen.

9 Die Klageschrift scheint sich noch auf eine weitere Vertragsverletzung zu beziehen, die darin bestehen soll, daß der Kommission keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien mitgeteilt worden sind. Selbst wenn die Klageschrift dahin ausgelegt werden könnte, daß sie auch auf die Feststellung einer solchen Vertragsverletzung gerichtet ist, wäre die Prüfung dieser Frage überflüssig, da Irland jedenfalls nicht die erforderlichen Bestimmungen innerhalb der festgesetzten Frist erlassen hat.

Ergebnis

10 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1) festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit sowie aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um diese Richtlinien in seine interne Rechtsordnung umzusetzen;

2) Irland die Kosten aufzuerlegen.