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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.08.1995 – C-240/94

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1995:274

In der Rechtssache C-240/94

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas F. Cusack und David McIntyre, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch Chief State Solicitor Michael A. Buckley als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 139, S. 19) und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. L 126, S. 11) sowie aus Artikel 189 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um diesen Richtlinien nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter P.Jann, J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward und L. Sevón (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juni 1995,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. August 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 139, S. 19) und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. L 126, S. 11) sowie aus Artikel 189 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2 Gemäß den Artikeln 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/336 und 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/31 mußten die Mitgliedstaaten im ersten Fall vor dem 1. Juli 1991 und im zweiten Fall spätestens bis zum 28. Juli 1992 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um diesen Richtlinien nachzukommen, und die Kommission davon in Kenntnis setzen. Nach diesen Artikeln waren die Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet, diese Vorschriften ab 1. Januar 1992 und spätestens ab 28. Oktober 1992 anzuwenden.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen Irlands zur Umsetzung der genannten Richtlinien erhalten hatte, forderte sie mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 die irische Regierung gemäß Artikel 169 des Vertrages auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

4 Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, gab die Kommission am 2. Juli 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der Irland aufgefordert wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen.

5 Mit Schreiben vom 17. September 1993 teilte die irische Regierung mit, sie hoffe, die Richtlinie 89/336 in der durch die Richtlinie 92/31 geänderten Fassung vor Ende 1993 in innerstaatliches Recht umsetzen zu können. Da die Kommission seitdem keine Mitteilung mehr erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

6 Die Kommission erinnert in ihrer Klageschrift an die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 5 und 189 des Vertrages. Sie stellt fest, daß Irland nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um den Erfordernissen der Richtlinien 89/336 und 92/31 zu entsprechen, und daß es dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe.

7 Irland macht geltend, daß sich die Ausarbeitung der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Richtlinien erforderlichen Ministerialvorschriften in einem fortgeschrittenen Stadium befinde und daß diese in naher Zukunft erlassen seien. Sobald die Umsetzungsmaßnahmen getroffen seien, werde Irland der Kommission vorschlagen, das vorliegende Verfahren zu beenden.

8 Da die Umsetzung der Richtlinien nicht innerhalb der festgelegten Fristen erfolgt ist, ist die Vertragsverletzung gemäß den Anträgen der Kommission festzustellen.

Kosten

9 Gemäß Artikel 69 §2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, Irland die Kosten aufzuerlegen. Da Irland mit seinem Verteidigungsvorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG sowie aus Artikel 189 EG-Vertrag verstoßen, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.