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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.10.1995 – C-236/94
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1995:316
In der Rechtssache C-236/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hendrik van Lier, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch Jan Devadder, Verwaltungsdirektor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 186, S. 64) nachzukommen, hilfsweise, indem es die Kommission nicht über diese Vorschriften unterrichtet hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter G. Hirsch (Berichterstatter), G. F. Mancini, F. A. Schockweiler und P. J. G. Kapteyn,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 1995,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. August 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 186, S. 64, nachstehend: Richtlinie) nachzukommen, hilfsweise, indem es die Kommission nicht über diese Vorschriften unterrichtet hat.
2 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften erlassen, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 18. Juni 1992 nachzukommen, und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
3 Das Königreich Belgien bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung nicht; es verweist jedoch auf den anstehenden Erlaß einer Königlichen Verordnung, durch die diese Vertragsverletzung beseitigt werden solle.
4 Unter diesen Umständen ist, da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in ihr vorgesehenen Frist erfolgt ist, die von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung festzustellen.
5 Demgemäß ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nachzukommen.
Kosten
6 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nachzukommen.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.