Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.10.1995 – C-128/94
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1995:341
In der Rechtssache C-128/94
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesverwaltungsgericht in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Hans Honig
gegen
Stadt Stockach
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 betreffend das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 131/86 (Nichtigerklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung) (ABl. L 74, S. 83)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter R J. G. Kapteyn (Berichterstatter) und J. L. Murray,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
des Hans Hönig, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Gündisch, Hamburg,
der Stadt Stockach, vertreten durch den Leitenden Regierungsdirektor beim Regierungspräsidium Freiburg Wolf-Wilhelm Waibel,
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Regierungsrat Bernd Kloke, beide Bundesministerium für Wirtschaft, als B evollmächtigte,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor John E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister Rupert Anderson,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Claudia Schmidt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Hans Hönig, der Stadt Stockach, der deutschen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 22. Juni 1995,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. September 1995,
folgendes
Urteil§
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 16. Dezember 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Mai 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 betreffend das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 131/86 (Nichtigerklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung) (ABl. L 74, S. 83; im folgenden: die Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit des Hans Hönig gegen die Stadt Stockach, in dem es um die Verordnung vom 10. Dezember 1987 zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (BGBl. I S. 2622; im folgenden: die deutsche Verordnung) geht, die am 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist.
3 Nach § 2 Absatz 2 der deutschen Verordnung muß die Käfigbodenfläche für Legehennen mit einem Durchschnittsgewicht von mehr als 2 kg mindestens 550 cm2 betragen.
4 Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß ab 1. Januar 1988 für jede Legehenne eine Käfigbodenfläche von mindestens 450 cm2 zur Verfügung steht.
5 Herr Hönig ist Landwirt und hält Legehennen in Käfigbatterien. Im Ausgangsverfahren hat er geltend gemacht, daß die deutsche Verordnung dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, daß sie größere Mindestkäfigbodenflächen verlange, als in der Richtlinie vorgeschrieben sei.
6 Die Richtlinie stelle Mindestanforderungen an die Beschaffenheit der Käfige, von denen die Mitgliedstaaten nicht abweichen dürften. Das Ziel der Richtlinie, das darin bestehe, ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu beseitigen, könne nur dann verwirklicht werden, wenn in den Mitgliedstaaten möglichst einheitliche Bedingungen herrschten.
7 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es zweifelhaft, ob Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie den Mitgliedstaaten das Recht beläßt, über die in diesem Anhang genannten Mindestanforderungen hinauszugehen. Einerseits deute der Wortlaut der Richtlinie darauf hin, daß den Mitgliedstaaten Mindestanforderungen vorgegeben werden sollten, während ihnen die Anordnung höherer Mindeststandards nicht verwehrt sei; andererseits lasse sich bei einer solchen Auslegung das Ziel der Richtlinie, den auf dem Markt für Eier und Geflügel bestehenden Wettbewerbsverzerrungen zu begegnen, nur unvollkommen erreichen.
8 Das Bundesverwaltungsgericht hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 dahin auszulegen, daß er den Mitgliedstaaten verbindlich vorgibt, die dort genannte Käfigbodenfläche als Mindestfläche festzusetzen, ohne einen Freiraum für strengere mitgliedstaatliche Anforderungen zu lassen?
9 Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung betont hat, ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10).
10 Was zunächst den Wortlaut der Richtlinie angeht, so bestimmt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ihres Anhangs:
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ab 1. Januar 1988
alle für die Benutzung in der Gemeinschaft neu gebauten Käfige,
alle zum erstenmal in Benutzung genommenen Käfige
folgenden Mindestanforderungen genügen:
a) für jede Legehenne ist eine ... Käfigbodenfläche von mindestens 450 cm2 vorzusehen ...
11 Somit dürfen die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut dieser Bestimmung keine Käfigbodenfläche von weniger als 450 cm2 vorschreiben; doch steht es ihnen frei, eine größere Käfigfläche je Legehenne vorzuschreiben, als in dieser Bestimmung vorgesehen ist, wie sich im übrigen aus dem Titel der Richtlinie und aus ihrem Artikel 1 ergibt, wonach [d]iese Richtlinie ... Mindestanforderungen zum Schutz der Legehennen in Käfigbatteriehaltung fest[setzt].
12 Das Vorhandensein von Bestimmungen der Richtlinie, die Mindestvorschriften enthalten, hat seine Grundlage in der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1980 über den Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung (ABl. C 196, S. 1) und in dem Beschluß 78/923/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 zum Abschluß des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ABl. L 323, S. 12).
13 Sodann ist die Zielsetzung der Richtlinie zu untersuchen.
14 Wie der Generalanwalt in Nummer 13 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, soll die Richtlinie zum einen den Schutz der Tiere in landwirtschaftlichen Tierhaltungen gewährleisten und zum anderen die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in den Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Eier und Geflügel verringern.
15 Somit war der Gemeinschaftgesetzgeber bestrebt, die Belange des ordnungsgemäßen Funktionierens der Marktorganisation für Eier und Geflügel und die des Tierschutzes dadurch miteinander in Einklang zu bringen, daß, wie es in der dritten Begründungserwägung der Richtlinie heißt, gemeinsame Mindestanforderungen für alle intensiven Haltungssysteme aufgestellt werden, zu denen die Käfigbatteriehaltung von Legehennen gehört.
16 Schließlich ergibt sich aus der Wendung als erster Schritt in der dritten Begründungserwägung sowie aus dem Inhalt der vierten Begründungserwägung der Richtlinie, daß die Richtlinie nur auf einen bestimmten Harmonisierungsgrad auf dem Gebiet des Schutzes der Legehennen durch Bestimmungen, die Mindestvorschriften enthalten, abzielt.
17 Es ist einzuräumen, daß diese Auslegung der Richtlinienbestimmungen, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens vorträgt, zu einer Benachteiligung der Halter von Legehennen in Käfigbatterien in einem Mitgliedstaat gegenüber denjenigen anderer Mitgliedstaaten führen kann und auf diese Weise bestimmte Unterschiede in den Wettbewerbsbedingungen fortbestehen läßt. Diese Folgen ergeben sich jedoch aus dem mit den fraglichen Bestimmungen, die Mindestvorschriften enthalten, angestrebten Harmonisierungsgrad.
18 Daher ist dem nationalen Gericht zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 betreffend das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 131/86 (Nichtigerklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung) dahin auszulegen ist, daß er es den Mitgliedstaaten nicht verbietet, in bezug auf die Käfigbodenfläche für Legehennen in Käfigbatteriehaltung strengere nationale Vorschriften zu erlassen.
Kosten
19 Die Auslagen der deutschen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 16. Dezember 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 betreffend das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 131/86 (Nichtigerklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung) ist dahin auszulegen, daß er es den Mitgliedstaaten nicht verbietet, in bezug auf die Käfigbodenfläche für Legehennen in Käfigbatteriehaltung strengere nationale Vorschriften zu erlassen.