Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1995
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.11.1995 – C-86/94
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1995:412
Schlußanträge des Gencralanwalts
Francis G. Jacobs
vom 30. November 1995
1 Diese Rechtssache ist beim Gerichtshof aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Verwaltungsgericht für Handel und Gewerbe) in Den Haag anhängig. Kläger im Ausgangsverfahren ist der Konkursverwalter der Pluimvee-en wildverwerkende industrie De Venhorst BV (im folgenden: De Venhorst), die, bis der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet wurde, eine Schlachterei betrieb und im Handel mit Hühnern tätig war. Zur Schlachterei gehörte eine Fertigungsstraße, die mit der Schlachtung der Hühner begann und mit der Einlagerung der nach Gewicht sortierten und in Plastik verpackten gerupften und ausgenommenen Hühner endete. Etwa 95 % der in der Schlachterei der Firma geschlachteten Hühner wurden nicht zerlegt und ausgebeint, sondern als ganze Hühner eingelagert. Die Firma De Venhorst zerlegte und beinte nur die Hühner aus, die unter einem bestimmten Gewicht lagen und von minderer Qualität waren. Alle Vorgänge, die das Schlachten, Rupfen, Ausnehmen, Sortieren, Wiegen, Zerlegen, Verpacken und Einlagern der Hühner betrafen, fanden in denselben Räumlichkeiten statt. Die Zerlegung erfolgte nicht in getrennten Räumlichkeiten, sondern in demselben Raum, in dem die verzehrfertigen Flühner als ganze Flühncr verpackt wurden.
2 Der Betrieb der Firma De Venhorst wurde von der niederländischen Veterinärbehörde, dem Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees (RW), regelmäßig kontrolliert. Sie führte drei Arten von Untersuchen durch:
a) ante mortem- und post mortem-Untcrsuchungen im Zusammenhang mit der Schlachtung der Hühner;
b) Untersuchungen in bezug auf die Zerlegung;
c) Untersuchungen in bezug auf die Einlagerung.
3 Der RW berechnete der Firma De Venhorst eine Gebühr für die durchgeführten Untersuchungen. Die Gebühr wurde durch vier Entscheidungen des RW festgesetzt, die 1991 und 1992 auf der Grundlage der Regeling Keuring en Handelsverkeer Vers Vlees Pluimvee (Verordnung über die Untersuchung von und den Handel mit frischem Geflügelfleisch; im folgenden: niederländische Verordnung) vom 20. Juni 1985 erlassen worden waren. Artikel 22a dieser Verordnung bestimmt:
1. Für die Untersuchung während der Geschäftszeiten in einem gemäß Artikel 16 zugelassenen Zerlegungsbetrieb hat der Zerlegungsbetrieb eine Abgabe in Höhe von 6,97 HFL pro Tonne zur Zerlegung bestimmtes auszubeinendes Fleisch mit Knochen zu entrichten.
2. Abweichend von Absatz 1 hat der Zerlegungsbetrieb eine Abgabe in Höhe von 3,50 HFL pro Tonne auszubeinendes Fleisch mit Knochen zu entrichten, wenn die Zerlegung in dem Betrieb stattfindet, in dem das Fleisch gewonnen wird.
Die Gebühr für die Untersuchungen der Zerlegungsvorgänge bei der Firma De Venhorst war gemäß Artikel 22a Absatz 2 der niederländischen Verordnung auf 3,50 HFL pro Tonne Fleisch festgesetzt.
4 Der Kläger legte beim niederländischen Landwirtschaftsminister eine Beschwerde gegen diese vier Bescheide mit der Begründung ein, daß der für die Untersuchung der Zerlegung erhobene Betrag zu hoch und daß die Berechnungsgrundlage nicht gerecht sei. Die Anteile der Gebühren, die sich auf die anderen Untersuchungsarten beziehen, waren nicht streitig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß der RVV den Bestandteil der Gebühr, der die Untersuchung der Zerlegung betrifft, auf der Grundlage des Gewichts aller Hühner berechnet hat, die in den Raum gebracht worden waren, in dem die Zerlegung stattfand. Der Kläger war der Ansicht, daß diese Grundlage nicht gerecht sei, da nur 5 % der in diesen Raum gebrachten Hühner zerlegt und entbeint worden seien, während die übrigen 95 % verpackt worden seien, ohne zerlegt und entbeint zu werden. Die Beschwerde wurde von dem Minister zurückgewiesen. Der Kläger rief dann gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde das College van Beroep voor het Bedrijfsleven an. Da die niederländischen Vorschriften über Untersuchungsgebühren auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, insbesondere auf die Entscheidung 88/408/EWG des Rates, gestützt sind, hat das College van Beroep beschlossen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen zu ersuchen:
Ist Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 dahin auszulegen, daß der darin genannte Gebührenanteil ausschließlich in bezug auf Fleisch geschuldet wird, das in der Produktionsphase zwischen der Schlachtung des Tieres und der Einlagerung des Fleisches tatsächlich ausgebeint oder zerlegt wird, oder ist diese Vorschrift dahin auszulegen, daß die Gebühr in bezug auf das gesamte Fleisch geschuldet wird, das im Zerlegungsbetrieb eingeht, ungeachtet dessen, ob es dort einer Bearbeitung im Sinne von Ausbeinen oder Zerlegen unterzogen wird?
Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
5 Durch die Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch wird eine Angleichung der Bestimmungen der Mitglicdstaaten auf dem Gebiet der Hygienevorschriften für Geflügelfleisch in den Schlachtbetrieben und bei der Beförderung vorgenommen. Zu der im vorliegenden Verfahren cntscheidungserheblichcn Zeit war diese Richtlinie durch die Richtlinie 75/431/EWG des Rates vom 10. Juli 1975 geändert worden. Die Richtlinie enthält Bestimmungen über Schlacht- und Zerlegungsbetriebe und legt auch Gesundheitsund Flygienevorschriften fest, die erfüllt sein müssen, wenn das in diesen Betrieben erzeugte Fleisch vermarktet werden soll.
6 Für Schlacht- und Zerlegungsbetriebe sieht die Richtlinie vor, daß jeder Mitgliedstaat dafür Sorge zu tragen hat, daß nur frisches Geflügelfleisch in den Handel gebracht wird, das in einem von ihm zugelassenen und überwachten Schlachtbetrieb gewonnen worden ist (Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe a). Eine Zulassung darf nur erteilt werden, wenn der Schlachtbetrieb die in Artikel 5 und in Anhang I Kapitel I und III der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Zerlegung darf nur in von den Mitgliedstaaten zugelassenen und überwachten Zcrlegungsbetrieben stattfinden (Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe a). Eine Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Zerlegungsbetriebe die in Artikel 5 und in Anhang I Kapitel II und III der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
7 In zugelassenen Betrieben gewonnenes Fleisch muß nach Artikel 3 von einem amtlichen Tierarzt untersucht und als geeignet für den Handelsverkehr befunden werden. Tierkörper und Nebenprodukte dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn der Schlachtvorgang den hygienischen Erfordernissen des Anhangs I Kapitel V entsprochen hat und wenn das Geflügel von einem amtlichen Tierarzt ante mortem- und post mortem-Untcrsuchungen unterzogen (Anhang I Kapitel IV) und gemäß Anhang I Kapitel VII als tauglich zum Genuß für Menschen erklärt worden ist. Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B legt besondere Erfordernisse fest, die bei Ticrkörperteilen oder entbeintem Fleisch zu erfüllen sind. Das Zerlegen und der Zerlegungsbetrieb muß im Kapitel VIII des Anhangs I der Richtlinie entsprechen, und tierärztliche Untersuchungen müssen von einem amtlichen Tierarzt gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel IX durchgeführt werden. Die tierärztlichen Untersuchungen in Kapitel IX des Anhangs I sind in Nummer 42 des Kapitels allgemein wie folgt beschrieben:
Die Überwachung durch den amtlichen Tierarzt umfaßt folgende Aufgaben:
a) Überwachung des Eingangsverzeichnisses für frisches Fleisch und des Ausgangsverzeichnisses für zerlegtes Fleisch;
b) Untersuchung des im Zerlegungsbetrieb vorhandenen frischen Fleisches;
c) Überwachung der Sauberkeit der Räume, der Einrichtungen und der Arbeitsgeräte sowie der Einhaltung der Hygienevorschriften für das Personal;
d) Entnahme aller Proben, die zur Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen notwendig sind, mit denen zum Beispiel das Vorhandensein von Krankheitskeimen, Zusätzen oder anderen nicht zulässigen chemischen Stoffen nachgewiesen wird. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in ein Verzeichnis aufgenommen;
e) jede sonstige Überprüfung, die der amtliche Tierarzt für die Einhaltung der Richtline für zweckdienlich erachtet.
8 Die Richtlinie 71/118 ist seither durch die Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch weiter geändert worden. Das in der Richtlinie für ihre Umsetzung in den Niederlanden festgesetzte Datum ist der 1. Januar 1994; infolgedessen gilt sie im vorliegenden Verfahren nicht.
9 Früher erhoben die Mitgliedstaaten eine von ihnen selbst festgesetzte Gebühr für die von ihren Behörden vorgenommenen Untersuchungen und Kontrollen; die Höhe dieser Gebühren war jedoch so unterschiedlich, daß der Wettbewerb verzerrt werden konnte. Der Rat erließ daher die Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch. Nach Artikel 1 haben die Mitgliedstaaten Gebühren zu erheben, um die Kosten zu decken, die durch Untersuchungen und Hygienekontrollen entstehen. Artikel 1 sieht außerdem vor, daß jede direkte oder indirekte Erstattung der Gebühren untersagt ist. Durch die Richtlinie selbst wird die Höhe der Gebühren nicht festgelegt, Artikel 2 sieht aber vor, daß der Rat eine Entscheidung über die jeweilige pauschale Höhe dieser Gebühren erlassen soll.
10 Der Rat hat dementsprechend die Entscheidung 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (im folgenden: Entscheidung) erlassen. Nach der Entscheidung wird eine einzige Gebühr erhoben, die mehrere Bestandteile umfaßt. Ein Betrag wird von den Behörden des Mitgliedstaats für im Zusammenhang mit der Schlachtung des Geflügels durchgeführte Untersuchungen (Artikel 2 Absatz 3), für Verwaltungskosten und die Rückstandsuntersuchung (Artikel 2 Absatz 4), für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung (Artikel 3) und für die tatsächlichen Kosten für die Eingangs- und Ausgangsuntersuchungen und -kontrollen bei eingelagertem Fleisch (Artikel 4) erhoben. Die Beträge, die für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schlachtung erhoben werden, werden in Artikel 2 Absatz 3 in ECU pro Tier ausgedrückt. Die Beträge für Verwaltungskosten und die Rückstandsuntersuchung werden auf der Grundlage eines Betrages von ECU pro Tonne berechnet.
11 Die Entscheidung regelt sowohl den Fall, daß der Schlachtbetrieb und der Zerlegungsbetrieb getrennte Betriebe sind, als auch den Fall, daß sie Teil desselben Betriebes sind. Was die erstgenannte Möglichkeit angeht, heißt es in der fünften Begründungserwägung:
Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Schlachtung, die Zerlegung und die Einlagerung in verschiedenen Betrieben erfolgen. In diesen Fällen werden nicht alle mit den Gebühren zu finanzierenden Untersuchungen und Hygienekontrollen aufgrund der Richtlinie ... 71/118/EWG ... im Schlachthof vorgenommen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 85/73/EWG müssen diese Ausnahmen dadurch geregelt werden, daß eine anteilmäßige Festsetzung der Höhe der Gebühren entsprechend den vorzunehmenden einzelnen Untersuchungen und Hygienekontrollcn vorgesehen wird.
Zur Regelung dieser beiden Fälle sieht Artikel 3 vor:
(1) Der Gebührenanteil, mit dem die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der ... in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b) der Richtlinie 71/118/EWG genannten Zerlegung finanziert werden, wird für das zum Zerlegen bestimmte Fleisch pauschal auf 3 ECU/t Fleisch mit Knochen festgesetzt.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 kommt zu den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beträgen hinzu.
(3) Artikel 2 Absätze 2 und 5 gilt sinngemäß.
(4) Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wird, so wird der in Absatz 1 genannte Betrag um bis zu 50 v. H. verringert.
12 Anscheinend hat der RVV bei der Festsetzung der Höhe der für die Untersuchung der Zerlegung im Betrieb der Firma De Venhorst erhobenen Gebühren auf 3,50 HFL pro Tonne von der in Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den erhobenen Betrag um bis zu 50 % zu verringern.
13 Artikel 6 der Entscheidung sieht vor:
(1) Die Gebühren gehen zu Lasten der natürlichen oder juristischen Person, die die Schlachtung, das Zerlegen oder die Einlagerung vornehmen läßt.
(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren, der die Beträge nach den Artikeln 2 und 3 umfaßt, wird grundsätzlich in den Schlachtbetrieben erhoben. Sind jedoch die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 4 nicht erfüllt, so werden die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Beträge je nach Fall in den Schlachtbetrieben, in den Zerlegebetrieben bzw. in den Kühl- und Gefrierhäusern erhoben.
14 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß in Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung und in ihrem Anhang Umstände angegeben werden, unter denen die Mitgliedstaaten von den Pauschalbeträgen der Gebühren abweichen und die bei einzelnen Betrieben erhobenen Beträge anheben oder senken können.
Die Streitfrage
15 Die Streitfrage in dieser Rechtssache besteht darin, ob der Betrag von 3,50 HFL pro Tonne, der für die Untersuchung des Zerlegungsbetriebes angesetzt worden ist, vom RVV auf die Geflügelfleischmengen hätte erhoben werden müssen, die von der Firma De Venhorst tatsächlich zerlegt und ausgebeint worden waren, d. h. auf weniger als 5 % ihrer Gesamtproduktion, oder ob der RVV zu Recht einen Betrag erhoben hat, der auf der Grundlage des gesamten Fleisches berechnet ist, das in dem Raum, in dem die Zerlegung stattfand, vorhanden war.
16 Der Kläger trägt vor, die Untersuchungsgebühr hätte auf die tatsächlich zerlegten und entbeinten Geflügelfleischmengen erhoben werden müssen. Er führt eine Reihe von Gründen an, warum dies so sein müßte. Im wesentlichen macht er geltend, daß die Entscheidung damit, daß sie in Artikel 3 Absatz 1 von Zerlegung spreche, nicht zum Ausdruck bringen wolle, daß die Gebühren allein aufgrund des Vorhandenseins von Fleisch an der Stelle fällig seien, an der die Zerlegung stattfinde. Mit den Worten intended for cutting in der englischen Fassung und destinées à la découpe in der französischen Fassung sei der Vorgang der Zerlegung des Fleisches gemeint. Der RVV nehme zu Unrecht an, daß mit dem niederländischen Ausdruck uitsnijderij der Zerlegungsbetrieb und nicht der Vorgang der Zerlegung gemeint sei.
17 Die niederländische Regierung und die Kommission tragen dagegen vor, die Höhe der Gebühren für die Zerlegung müsse auf der Grundlage des gesamten im Zerlegeraum vorhandenen Fleisches unabhängig davon berechnet werden, ob dieses Fleisch tatsächlich zerlegt und entbeint werde. Die im Zusammenhang mit dem Zcrlegungsvorgang durchgeführten Untersuchungen seien die in Anhang I Kapitel IX der Richtlinie 71/118 festgelegten Untersuchungen. Die Kontrollen, die stattfänden, hingen nicht nur mit dem Vorgang der Zerlegung zusammen und der Hauptuntersuchungsgegenstand sei nicht in erster Linie jedes einzelne Tier. Die Untersuchung erstrecke sich auf alle Aspekte des Zerlegeraums und der darin stattfindenden Vorgänge. Die einzige besondere Art der Untersuchung, die auszuführen sei und die sich auf jedes einzelne Stück Fleisch beziehe, sei die in Nummer 42 des Kapitels IX des Anhangs I der Richtlinie geregelte Untersuchung. Auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes des Inhalts, welche Untersuchungen im Zerlegungsbetrieb stattfinden, hat die niederländische Regierung bestätigt, daß die Untersuchung dieser Vorgänge vier Teile umfasse. Zunächst prüften die Inspektoren, wenn das Fleisch im Zerlegungsbetrieb ankomme, Qualität, Temperatur, Verpackung und Kennzeichnung des Fleisches. Außerdem untersuchten sie die Sauberkeit der Beförderungsmittel und der Räumlichkeiten, in denen das Fleisch aufbewahrt werde. Die dem Fleisch beigefügten Papiere würden geprüft. Zweitens werde die Behandlung des Fleisches von den Inspektoren kontrolliert, um sicherzustellen, daß sie schnell und hygienisch sei und daß die zum Transport verwendeten Behälter sauber seien. Der Zustand der Räumlichkeiten werde kontrolliert. Drittens kontrollierten die Inspektoren die Bedingungen, unter denen das Fleisch nach der Behandlung transportiert werde und die Sauberkeit der Räumlichkeiten und der Transportmittel. Sie untersuchten die Sauberkeit der vorhandenen Beschäftigten und der von diesen benutzten sanitären Einrichtungen. Viertens würden neben den oben genannten Untersuchungen verschiedene Verwaltungsformalitäten durchgeführt.
18 Die niederländische Regierung hebt die Notwendigkeit, die durch die Untersuchung entstandenen Kosten zu decken, besonders hervor. Sie weist darauf hin, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung die erhobenen Beträge über die in der Entscheidung festgesetzten hinaus anheben dürften, wenn eine solche Anhebung erforderlich sei, um die Untersuchungskosten zu decken. Das gesamte im Zerlegungsbetrieb vorhandene Fleisch gehöre zur Kostengrundlage für die Untersuchungen. Eine Beschränkung der Berechnungsgrundlage für die Gebühren auf den Teil des Fleisches, der tatsächlich zerlegt und entbeint werde, würde zu einer Situation führen, in der die gesamten Kosten nicht notwendigerweise gedeckt würden.
19 Ferner trägt die Kommission vor, Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung schreibe nicht vor, daß das zerlegte oder entbeinte Fleisch gewogen oder mengenmäßig bestimmt werde. In der Praxis sei daher zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersuchungsgebühr zu zahlen sei, nicht genau bekannt, wieviel Fleisch zerlegt und entbeint worden sei. Die einzige Verpflichtung, die Artikel 3 Absatz 1 dem Betreiber des Zerlegungsbetriebs auferlege, bestehe darin, daß das Fleisch, das in diesen Betrieb komme, zu wiegen sei. Wenn die Gebühren auf einer anderen Grundlage berechnet werden müßten, so würde dies dazu führen, daß eine zusätzliche Verpflichtung in bezug auf das Wiegen auferlegt werde, die im Wortlaut der Entscheidung nicht vorgesehen sei.
20 Ich bin nicht davon überzeugt, daß die von den niederländischen Regierung und der Kommission befürwortete Auslegung mit dem Aufbau der Entscheidung oder mit deren Zweck, so wie dieser in der Präambel wiedergegeben wird, vereinbar ist. Aus der Präambel geht eindeutig hervor, daß grundsätzlich eine einzige Gebühr alle Untersuchungen und Kontrollen abdecken soll, während in der Präambel anerkannt wird, daß die Fälle zu regeln sind, in denen die Zerlegung in einem gesonderten Betrieb stattfindet. Wenn die Zerlegung wie im vorliegenden Fall im Schlachtbetrieb selbst stattfindet, so würde man nicht erwarten, daß die Abgabe auf die Gesamtmenge des im Schlachtbetrieb vorhandenen Fleisches zu stützen wäre.
21 Wenn ich die sprachliche Ausgestaltung der Entscheidung betrachte, so möchte ich zu Beginn feststellen, daß ihre Formulierung nicht ganz glücklich ist und daß der Wortlaut des Artikels 3 sowohl für die vom Kläger vorgeschlagene Auslegung als auch für die von der niederländischen Regierung und der Kommission vorgeschlagene sprechen könnte. Die in Artikel 3 Absatz 1 verwendeten Worte unboned meat intended for cutting (das zum Zerlegen bestimmte Fleisch) könnten dahin ausgelegt werden, daß sie eine weitere Bedeutung als z. B. meat actually cut (tatsächlich zerlegtes Fleisch) haben. Andererseits könnte die Bezugnahme auf the controls and inspections connected with the cutting operations (die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der ... Zerlegung) zu der Schlußfolgerung führen, daß Berechnungsgrundlage der Zerlegungsvorgang als solcher ist.
22 Wenn eine Vorschrift, die einen einzelnen mit einer Abgabe belastet, mehrdeutig ist, so sollte diese Mehrdeutigkeit meines Erachtens dem Abgabepflichtigen zugute kommen. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem von dem Gerichtshof ständig vertretenen Grundsatz, daß der Vorzug der Auslegung zu geben ist, die die betreffende Vorschrift vereinbar mit dem Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts macht. Was Vorschriften angeht, die finanzielle Konsequenzen haben, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, daß sie klar und unzweideutig formuliert sein müssen. Insbesondere hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Irland/Kommission formuliert:
... Rechtsakte der Gemeinschaft ... [müssen] ... eindeutig sein, und ihre Anwendung muß für die Betroffenen vorhersehbar sein. Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße, wenn es sich um Vorschriften handelt, die finanzielle Konsequenzen haben können, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diese Vorschriften auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen.
23 Wenn der Gerichtshof eine nicht eindeutige Vorschrift auszulegen hatte, die sich auf die finanzielle Lage der Person auswirkte, für die die Vorschrift galt, so hat der Gerichtshof der Auslegung den Vorzug gegeben, die für die betroffene Person eine geringere finanzielle Belastung zur Folge hatte. In Anbetracht der Mehrdeutigkeit des Artikels 3 der Entscheidung sollte dieser die Bedeutung gegeben werden, die für den betroffenen Schlachtbetrieb weniger Kosten verursacht.
24 Darüber hinaus wäre es unlogisch und unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Gebührenanteil, der sich auf die Untersuchung der Zerlegeräume bezieht, auf der Grundlage des gesamten in den Zerlcgeräumen befindlichen Fleisches zu berechnen, wenn diese Räume und das Schlachthaus Teile desselben Betriebes sind. Das gesamte in den Zerlcgeräumen befindliche Geflügel wird den ante mortem- und post mortem-Untersuchungen gemäß Kapitel IV des Anhangs I der Richtlinie 71/118 unterzogen worden sein und wird gemäß Kapitel VII des Anhangs I als tauglich zum Genuß für Menschen erklärt worden sein. Das Fleisch wird, nachdem es den Zerlegeraum verlassen hat, in dem das Geflügel entweder für die Zerlegung oder für die Verpackung als ganzes Huhn ausgewählt sein wird, eingelagert, was Anlaß zu weiteren Untersuchungen gibt, für die gemäß Artikel 4 der Entscheidung eine Gebühr erhoben wird. Wenn die Zerlegeräume zu demselben Betrieb wie das Schlachthaus gehören, werden alle Untersuchungen in demselben Betrieb durchgeführt und das gesamte geschlachtete Geflügel wird als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Gebühren nach den Artikeln 2 Absatz 3 und 4 der Entscheidung gedient haben. Dem Schlachthaus einen Betrag für die Untersuchung der Zerlegevorgänge in Rechnung zu stellen, der auf das gesamte im Zerlegeraum befindliche Fleisch gestützt ist, wenn nur ein Teil dieses Fleisches tatsächlich zerlegt und entbeint werden wird, wäre, wie ich schon ausgeführt habe, unlogisch und würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufen.
25 Die von der niederländischen Regierung der Kommission vorgeschlagene Auslegung würde außerdem zu ungereimten Ergebnissen führen. Finden überhaupt keine Zerlegevorgänge statt, so gibt es keine Vorgänge, die gemäß Kapitel IX des Anhangs I der Richtlinie 71/118 kontrolliert und untersucht werden müssen. Da keine Untersuchungen erforderlich sind, kann keine Gebühr aufgrund von Artikel 3 der Entscheidung erhoben werden. Wird dagegen nur ein geringer Teil des Geflügels zerlegt und entbeint, so wird nach der Auslegung der niederländischen Regierung der Kommission eine Gebühr auf der Grundlage des gesamten geschlachteten Geflügels erhoben, das sich in einem bestimmten Stadium im Zerlegeraum befindet. Dieses Ergebnis erscheint ungereimt, wenn man es mit der Lage vergleicht, die sich ergibt, wenn keine Zerlegevorgänge stattfinden. Eine Gebühr, die auf die tatsächlich zerlegte und entbeinte Fleischmenge gestützt ist, führt zu einem logisch besser fundierten Ergebnis.
26 Das Vorbringen der niederländischen Regierung, daß die Mitgliedstaaten mit anteilig berechneten Gebühren die Kosten der betreffenden Untersuchungen nicht decken könnten, überzeugt mich nicht. Erstens läßt sich aus der Art der in Nummer 42 des Kapitels IX des Anhangs I der Richtlinie 71/118 geregelten Untersuchungen nicht ableiten, daß sie völlig ohne Beziehung zum Umfang der Tätigkeit sind und daß das bloße Vorhandensein des Geflügels in den Zerlegeräumen die angemessene Kostengrundlage für die Höhe der Gebühr darstellt. Außerdem werden einige der Verwaltungsformalitäten eine Wiederholung der anderswo auf dem Gelände durchgeführten Formalitäten darstellen, deren Kosten durch die gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung erhobene Gebühr gedeckt worden wären. Wenn die Kosten der Untersuchungen nicht gedeckt werden, können die Mitgliedstaaten immer auf die Möglichkeit einer Anpassung der Höhe der Gebühren gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung zurückgreifen, die auch im Rahmen von Artikel 3 besteht.
27 Schließlich trägt die Kommission vor, die vom Kläger vorgeschlagene Auslegung verursache praktische Schwierigkeiten und führe insbesondere dazu, daß dem Schlachthaus die zusätzliche Verpflichtung auferlegt werde, das zerlegte und ausgebeinte Geflügelfleisch, das den Zerlegeraum verlasse, zu wiegen. Die einzige Verpflichtung zum Wiegen, die auferlegt werde, beziehe sich auf die Fleischmenge, die in den Zerlegeraum gebracht werde. Dieses Argument überzeugt mich nicht. Es gibt keinen Grund dafür, Nummer 42 Buchstabe a des Kapitels IX des Anhangs I der Richtlinie 71/118 dahin auszulegen, daß das Fleisch, das in den Zerlegeraum gebracht wird, zu wiegen ist, nicht aber das Fleisch, das diesen Raum verläßt. Vielmehr schreibt diese Bestimmung vor, daß über beide Vorgänge Aufzeichnungen zu führen sind. Für das Schlachthaus ist es wohl praktikabel, genaue Aufzeichnungen über die Fleischmenge zu führen, die es in dem mit dem Schlachthaus verbundenen Zerlegeraum tatsächlich zerlegt. Ferner wurden in dem speziellen Fall der Firma De Venhorst nur die Hühner zerlegt, deren Gewicht unter einem bestimmten Betrag lag. Dies zeigt eindeutig, daß die Firma De Venhorst Kenntnis vom Gewicht dieses Geflügels haben konnte. Auf jeden Fall stellt das Erfordernis, das Geflügel zu wiegen, wohl keine besondere Belastung dar.
Ergebnis
28 Demzufolge bin ich der Meinung, daß die vom College van Beroep vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten ist:
Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG ist dahin auszulegen, daß der darin genannte Gebührenanteil aufgrund des Gewichts des Fleisches, das zerlegt und entbeint wird, zu berechnen ist.