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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.06.1997 – C-151/97

ECLI:EU:C:1997:307

Zitiert von 9 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte

In den verbundenen Rechtssachen C-151/97 P(I) und C-157/97 P(I)

National Power plc, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Swindon (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Nicholas Forwood, QC, Barrister David Anderson, Barrister Sally B arret-Williams und Solicitor Gary Chapman, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8—10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

und

PowerGen plc, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, Prozeßbevollmächtigte: K. P. E. Lasok, QC, und Solicitor Lindsay Marr, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch & Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 24. März 1997 in der Rechtssache T-367/94 (British Coal Corporation/Kommission, Slg. 1997, II-469), das auf die Aufhebung dieses Beschlusses, auf eine den Streithilfeanträgen der Rechtsmittelführerinnen stattgebende Entscheidung und auf die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten gerichtet ist,

andere Verfahrensbeteiligte:

British Coal Corporation, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, Prozeßbevollmächtigte: David Vaughan, QC, Barrister David Lloyd Jones und Solicitor Cyrus Mehta, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch & Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Julian Currall, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts C. O. Lenz

folgenden

Beschluß

1 Die National Power plc und die PowerGen plc haben mit Rechtsmittelschriften, die am 21. und 24. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 50 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts erster Instanz vom 24. März 1997 in der Rechtssache T-367/94 (British Coal Corporation/Kommission, Slg. 1997, II-469; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem ihre Streithilfeanträge zurückgewiesen worden waren.

2 Die British Coal und die Kommission haben mit Schriftsätzen, die am 12. und 20. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, schriftliche Erklärungen eingereicht.

3 Da die beiden Rechtssachen miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Sachverhalt und Verfahren

4 Der Sachverhalt ist in dem angefochtenen Beschluß wie folgt dargestellt:

3. Mit einer am 15. Juni 1994 bei der Kommission eingereichten Beschwerde hatte die [National Association of Licensed Opencast Operators (Nationaler Verband lizensierter Tagebaubetriebe; im folgenden: NALOO)] die Wettbewerbsbeschränkungen beanstandet, die sich die British Coal Corporation (im folgenden: British Coal) und der Central Electricity Generating Board (im folgenden: CEGB), dessen Rechtsnachfolger die PowerGen plc und die National Power plc sind, in der Zeit vom 1. Januar 1973, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts des Vereinigten Königreichs zu den Gemeinschaften, bis zum 31. März 1990 hätten zuschulden kommen lassen.

4. Im wesentlichen bestritt die NALOO im Hinblick auf die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag (im folgenden: Vertrag) die Rechtmäßigkeit der Gebühren, die die British Coal auf Kohle erhoben hatte, die von den Mitgliedern der NALOO in den der British Coal gehörenden Tagebaubergwerken gefördert worden war. Die NALOO machte außerdem geltend, daß der CEGB unter Verstoß gegen Artikel 63 des Vertrages und die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag Kohle zur Erzeugung von elektrischer Energie von ihren Mitgliedern zu diskriminierenden Preisen gekauft habe.

5. In ihrer Beschwerde forderte die NALOO die Kommission daher im wesentlichen auf,

ihre Befugnisse gemäß den Artikeln 4 Buchstabe d, 65, 66 § 7 und 86 des Vertrages auszuüben und in Anbetracht der dargelegten Rügen eine Entscheidung über die Feststellung der der British Coal zur Last gelegten Verstöße zu erlassen;

gemäß Artikel 63 des Vertrages und Artikel 86 EG-Vertrag hinsichtlich des CEGB tätig zu werden.

6. Am 1. August 1994 reichte die British Coal bei der Kommission ihre Erklärungen zu der Beschwerde ein und stellte auf der Grundlage von Artikel 35 des Vertrages einen Antrag auf Feststellung, daß die Kommission zur Prüfung der Beschwerde hinsichtlich der von der British Coal in der Zeit vor dem 1. April 1990 erhobenen Gebühren nicht befugt sei; hilfsweise beantragte sie, diese Beschwerde aus Rechtsgründen zurückzuweisen, ohne sie in der Sache zu prüfen. Die British Coal erklärte, daß sie, falls die Kommission die beantragte Entscheidung nicht -innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung ihres Mahnschreibens erlassen sollte, beim Gericht eine Klage gegen die dem Schweigen der Kommission zu entnehmende ablehnende Entscheidung erheben werde.

7. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1994 teilte die Kommission der British Coal mit, daß sie nicht berechtigt sei, von der Kommission eine Entscheidung in einem bestimmten Sinne zu verlangen, und daß der Umstand, daß eine Beschwerde nicht innerhalb der Frist zurückgewiesen worden sei, die die von dieser Beschwerde betroffene Person festgelegt habe, nicht zu einem Verfahren gemäß Artikel 35 führen könne.

8. Unter diesen Umständen hat die British Coal mit Klageschrift, die am 10. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, auf der Grundlage von Artikel 35 des Vertrages Klage erhoben auf Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung, die sich daraus ergebe, daß die Kommission die Beschwerde der NALOO nicht zurückgewiesen habe.

5 Die PowerGen plc und die National Power plc haben mit Schriftsätzen, die am 31. März und 10. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, auf der Grundlage von Artikel 34 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 dieser Satzung auch für das Gericht gilt, und auf der Grundlage von Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der British Coal zugelassen zu werden.

Der angefochtene Beschluß

6 Die Argumente, die die Rechtsmittelführerinnen vorgetragen haben, um ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft zu machen, werden in dem angefochtenen Beschluß wie folgt zusammengefaßt:

9. In ihrem Streithilfeantrag trägt die PowerGen plc vor, daß sie im Gegensatz zur British Coal keine Klage eingereicht habe, weil sie weder ein Unternehmen noch eine Vereinigung von Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages sei, auch wenn sie von Artikel 63 § 1 des Vertrages erfaßt werde. Die PowerGen plc sei jedoch eine juristische Person und verfüge daher über den für einen Beitritt zu dem vorliegenden Verfahren erforderlichen Status (Beschluß des Gerichtshofes vom 3. Mai 1961 in der Rechtssache 13/60, Geitling/Hohe Behörde, Slg. 1962, 285).

10. Die PowerGen plc führt aus, daß sie zu der Beschwerde der NALOO Erklärungen abgegeben habe, die im wesentlichen denen der British Coal glichen, und daß diese Beschwerde auf einem einzigen Komplex von Tatsachen beruhe, durch die die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen würden. Daher habe das Gericht Rechtsfragen zu entscheiden, die die Situation der PowerGen plc unmittelbar beträfen.

11. Die PowerGen plc trägt weiter vor, daß die vorliegende Rechtssache auch Rechtsfragen betreffe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit denen stünden, die im Vorabentscheidungsverfahren Hopkins u. a. (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-18/94, Slg. 1996, I-2281) aufgeworfen worden seien, in dem es um die Bedingungen gegangen sei, zu denen der CEGB in der Zeit von 1985 bis zum 31. März 1990 Kohle von den Eigentümern kleiner Bergwerke erworben habe. Insbesondere stellten sich die Fragen nach der Zuständigkeit der Kommission und dem angeblichen Bestehen rückwirkender Rechtsbehelfe in der Rechtssache Hopkins u. a. und in der vorliegenden Rechtssache in gleicher Weise.

12. Die National Power plc führt aus, daß sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, da sich die Beschwerde der NALOO nicht nur gegen die British Coal richte; mit ihr werde auch eine Verletzung von Artikel 63 des Vertrages und Artikel 86 EG-Vertrag durch den CEGB, zu dessen Rechtsnachfolgern die National Power plc gehöre, geltend gemacht. Ebenso wie die British Coal trägt die National Power plc vor, daß es für die Beschwerde keine Grundlage gebe, weshalb sie zurückzuweisen sei, soweit sie die National Power plc betreffe.

7 Auf die Erklärungen der Parteien zu den beiden Streithilfeanträgen wird in dem angefochtenen Beschluß in folgender Weise Bezug genommen.

16. Die Kommission führt in ihren Erklärungen zum Streithilfeantrag der PowerGen plc, die sie mit Schriftsatz vom 24. April 1995 eingereicht hat, aus, daß der Umstand, daß die PowerGen plc kein Unternehmen im Sinne des Vertrages sei, sie nicht daran hindere, dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß Artikel 34 der [EGKS-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: Satzung)] beizutreten.

17. Die Kommission bezweifelt jedoch, daß die PowerGen plc ein ausreichendes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nachgewiesen habe, denn die Klage der British Coal betreffe nur den Gebührensatz, der bei der Lizenzförderung von Kohle im Tagebau angewandt werde. Die PowerGen plc erläutere nämlich nicht, auf welche Weise die Entscheidung über die Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt habe, die von der NALOO auf der Grundlage der Artikel 4, 65 und 66 § 7 des Vertrages gegen die British Coal eingereichte Beschwerde zurückzuweisen, der PowerGen plc helfen werde, dem Vorbringen der NALOO entgegenzutreten, daß der CEGB gegen Artikel 63 des Vertrages und die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag verstoßen habe, indem er für die Kohle privater Erzeuger Preise gezahlt habe, die im Vergleich zu den der British Coal gezahlten Preisen diskriminierend gewesen seien.

18. Die Kommission erkennt an, daß die PowerGen plc von der Beschwerde betroffen sei und daß sie auch geltend mache, daß die Kommission zur erneuten Prüfung der in dieser Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht befugt sei. Doch bezweifelt die Kommission, daß schon dieser Umstand ein berechtigtes Interesse der PowerGen plc am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits begründe.

19. Jedenfalls könne die PowerGen plc durch ihre Streithilfe nicht den Umfang der Klage der British Coal erweitern, um darin Aspekte der Beschwerde einzubeziehen, die auf der Grundlage ganz anderer Bestimmungen gegen die PowerGen plc eingereicht worden sei.

20. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1995 hat die Kommission Erklärungen zum Streithilfeantrag der National Power plc abgegeben, die im wesentlichen mit ihren Erklärungen zum Streithilfeantrag der PowerGen plc übereinstimmen.

21. In ihren am 28. April 1995 eingereichten Erklärungen zu den Streithilfeanträgen hat die British Coal keine Einwendungen gegen die drei Streithilfeanträge erhoben, sondern nur beantragt, bestimmte Dokumente gegenüber der PowerGen plc und der National Power plc vertraulich zu behandeln.

8 Die beiden Streithilfeanträge sind in dem angefochtenen Beschluß aufgrund folgender Überlegungen zurückgewiesen worden:

23. Gemäß Artikel 34 der Satzung steht das Recht auf Beitritt zu einem Rechtsstreit nur den natürlichen oder juristischen Personen zu, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits haben. Nach dieser Vorschrift können mit den Anträgen der Beitrittserklärung nur die Anträge einer Partei unterstützt oder deren Abweisung verlangt werden.

24. Folglich kann das Interesse der Antragstellerinnen an der Entscheidung über die vorliegende Nichtigkeitsklage nicht durch ein mittelbares Interesse aufgrund einer Ähnlichkeit der Situationen begründet werden, sondern es muß im Hinblick auf den Streitgegenstand selbst, wie er durch die Anträge in der Klageschrift der British Coal umschrieben wird, bestimmt werden.

25. Dazu ist festzustellen, daß die British Coal nur insoweit, als sich die Beschwerde der NALOO gegen sie richtet und mit dieser Beschwerde folglich im Hinblick auf Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages in Verbindung mit den Artikeln 65 und 66 § 7 des Vertrages die Rechtmäßigkeit der von ihr erhobenen Gebühr bestritten wird, die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung verlangen kann, mit der die Kommission es abgelehnt hat, diese Beschwerde zurückzuweisen.

26. Die Artikel 4, 65 und 66 § 7 des Vertrages bilden nämlich den rechtlichen Rahmen für die Prüfung von Lizenzen für den Abbau von Rohkohle und die darin enthaltenen Klauseln über Gebühren und Zahlungen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92, Banks, Slg. 1994, I-1209, Randnr. 14).

27. Die PowerGen plc und die National Power plc können ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der stillschweigenden Weigerung der Kommission, die Beschwerde der NALOO zurückzuweisen, aber nur insoweit haben, als ein Nichtigkeitsurteil zur Folge hätte, daß eine Prüfung dieser Beschwerde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der den Mitgliedern der NALOO vom CEGB gezahlten Einkaufspreise für Kohle verhindert würde.

28. Die wettbewerbsbeschränkenden Praktiken, die die NALOO der British Coal einerseits und dem CEGB andererseits vorwirft, sind nicht nur verschieden, sondern stimmen auch hinsichtlich ihres rechtlichen Rahmens nicht überein. Die Artikel 4 Buchstabe b und 63 § 1 des Vertrages stellen nämlich den rechtlichen Rahmen für die von Käufern vorgenommenen Diskriminierungen der Erzeuger in bezug auf den Preis, die Menge und die übrigen Bezugsbedingungen von Kohle dar (Urteil Hopkins u. a., Randnr. 24).

29. Unter diesen Umständen werden mit den Anträgen in den Beitrittserklärungen der PowerGen plc und der National Power plc die Anträge der British Coal nicht im Sinne von Artikel 34 der Satzung unterstützt (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. April 1978 in den Rechtssachen 116/77, 124/77 und 143/77, Amylum/Rat und Kommission, Slg. 1978, 893, Randnrn. 7 ff.).

30. Daher sind die Streithilfeanträge der PowerGen plc und der National Power plc zurückzuweisen.

9 Da die schriftlichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten alle für die Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlichen Informationen enthalten, besteht keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Rechtssache C-151/97 P(I)

10 Die National Power plc stützt ihr Rechtsmittel im wesentlichen auf drei Rechtsmittelgründe.

11 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die National Power plc geltend, daß der angefochtene Beschluß auf einer Verwechslung zwischen den beiden Absätzen des Artikels 34 der Satzung beruhe, der folgendermaßen laute:

Natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits haben, können sich am Streit beteiligen.

Mit den Anträgen der Beitrittserklärung können nur die Anträge einer Partei unterstützt oder deren Abweisung verlangt werden.

12 Nach Auffassung der National Power plc geht aus dem angefochtenen Beschluß, insbesondere Randnummer 29, hervor, daß es zu einer Verwechslung gekommen sei zwischen dem in Absatz 1 des Artikels 34 aufgestellten Erfordernis eines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits und der in Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtung, mit den Anträgen einer Beitrittserklärung die Anträge einer Partei zu unterstützen oder deren Abweisung zu verlangen.

13 In Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses sei nämlich zu Unrecht aus dem angeblichen Fehlen eines berechtigten Interesses der Rechtsmittelführerinnen am Ausgang des Rechtsstreits der Schluß gezogen worden, daß mit den Anträgen in ihren Beitrittserklärungen nicht die Anträge einer Partei unterstützt würden.

14 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die National Power plc geltend, daß ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits in dem angefochtenen Beschluß nicht zutreffend bewertet worden sei und daß dieser Beschluß rechtsfehlerhaft und unzureichend begründet sei.

15 Das Fehlen eines berechtigten Interesses der National Power plc sei allein aufgrund des Umstands festgestellt worden, daß die Beschwerden der NALOO gegen die British Coal einerseits und die National Power plc andererseits unterschiedliche Praktiken beträfen, für die unterschiedliche Bestimmungen des EGKS-Vertrags maßgebend seien. Ein berechtigtes Interesse der National Power plc am Ausgang des Rechtsstreits lasse sich aber nicht schon aufgrund einer solchen Feststellung ausschließen.

16 Die Gründe, aus denen die British Coal die Zurückweisung der von der NALOO gegen sie eingereichten Beschwerde erreichen wolle, könnten nämlich trotz des Unterschieds zwischen den beiden Beschwerden auch geltend gemacht werden, um die Zurückweisung der Beschwerde zu rechtfertigen, die diese Gesellschaft gegen die National Power plc eingereicht habe.

17 In diesem Zusammenhang weist die National Power plc zunächst darauf hin, daß die Beschwerden der NALOO bezüglich der British Coal einerseits und der National Power plc und der PowerGen plc andererseits in einem einzigen Dokument enthalten seien und daß eine frühere Beschwerde der NALOO wenigstens zum Teil Gegenstand einer einzigen Entscheidung der Kommission gewesen sei. Weiter betont die National Power plc, daß es in beiden Fällen um die Zeit vor April 1990 gehe und sich daher die gleiche Grundsatzfrage hinsichtlich der Zuständigkeit der Kommission für Praktiken stelle, die vor vielen Jahren eingestellt worden seien. Schließlich trägt sie allgemein vor, daß die Beschwerde der NALOO auf eine angebliche Verbindung zwischen den Praktiken der British Coal einerseits und der National Power plc und der PowerGen plc andererseits gestützt werde.

18 Die National Power plc vertritt in diesem Zusammenhang in Anbetracht des Umstands, daß die von der British Coal vorgetragenen Argumente im wesentlichen mit denen identisch seien, die sie bei der Kommission in bezug auf deren Unzuständigkeit und Verpflichtung zur Zurückweisung der Beschwerde selbst geltend gemacht habe, die Auffassung, daß sie sich vor dem Gericht mit Recht auf den Standpunkt gestellt habe, daß der Ausgang des von der British Coal eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens tatsächlich dafür entscheidend sein könne, ob die Kommission ihr gegenüber eine Entscheidung erlassen könne.

19 Nach Ansicht der National Power plc wird ihr Vorbringen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt.

20 Der in Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses erwähnte Beschluß Amylum/Rat und Kommission sei irrelevant, da er einen Streithilfeantrag Dritter in einem Verfahren wegen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft betroffen habe, dessen Ausgang für diese Dritten unerheblich gewesen sei und sich nicht auf ihre Situation habe auswirken können.

21 Dagegen werden von der National Power plc mehrere andere Beschlüsse angeführt, in denen Streithilfeanträgen stattgegeben worden sei: der Beschluß vom 24. Oktober 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62 (Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 997), in dem die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch die Erleichterung der Einfuhren mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeuger von Obst und Gemüse gehabt hätte, obwohl diese Erzeuger kein unmittelbares rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätten, der Beschluß vom 15. Juli 1981 in der Rechtssache 45/81 (Moksel/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und der das Antidumping-Gericht betreffende Beschluß vom 14. Oktober 1977 in der Rechtssache 113/77 R (NTN Toy o/Rat, Slg. 1977, 1721), in dem sich der Ausgang eines von einem Importeur eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens auf die Rechtsstellung eines anderen Importeurs habe auswirken können. Die National Power plc verweist außerdem, ohne sie namentlich anzuführen, auf zahlreiche Rechtssachen, in denen Vereinigungen als Streithelfer zugelassen worden seien, weil die durch die Klage aufgeworfene rechtliche Problematik — anders als der rechtliche Ausgang des einzelnen Verfahrens — von unmittelbarem Interesse für ihre Mitglieder gewesen sei.

22 Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes trägt die National Power plc schließlich noch vor, daß sie die Weigerung der Kommission, die Beschwerde der NALOO zurückzuweisen, wahrscheinlich nicht unmittelbar habe anfechten können, da sie kein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag sei. Es wäre aber mit den Grundrechten nicht vereinbar, wenn sie über keine Klagemöglichkeit verfügen würde, um ihre Rechte geltend zu machen.

23 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wiederholt die National Power plc im wesentlichen ihre Rüge, daß der angefochtene Beschluß rechtsfehlerhaft sei, weil darin zu Unrecht entschieden worden sei, daß mit den Anträgen in der Beitrittserklärung nicht die Anträge der British Coal unterstützt würden.

Rechtssache C-157/97 P(I)

24 Die PowerGen plc stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe, mit denen ebenso viele Rechtsfehler in der Begründung des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht werden sollen.

25 Erstens beruhe der angefochtene Beschluß, wie aus seinen Randnummern 25 und 27 hervorgehe, auf einer Divergenz zwischen den Interessen der British Coal und den Interessen der PowerGen plc an der Nichtigerklärung der stillschweigenden Weigerung der Kommission. Dieser Umstand sei aber unerheblich, da vom Streithelfer verlangt werde, daß er ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, und nicht, daß er dasselbe Interesse habe wie die Partei, die er unterstützen wolle.

26 Zweitens beruhe der angefochtene Beschluß auf der fälschlichen Annahme, daß die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, wenn sie vom Gericht beschlossen würde, Wirkungen nur gegenüber der British Coal und nicht erga omnes entfalten würde. Die PowerGen plc vertritt vielmehr die Ansicht, daß eine solche Nichtigerklärung auch ihr gegenüber unmittelbare Wirkungen erzeugen würde. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, daß aus der Veröffentlichung der Mitteilung über diese Klage im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1994, C 386, S. 19) nicht hervorgehe, daß die British Coal den Umfang ihrer Klage eingeschränkt habe, indem sie die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission nur insoweit beantragt habe, als sie die British Coal betreffe.

27 Drittens sei der in dem angefochtenen Beschluß erwähnte Umstand, daß die Beschwerden der NALOO gegen die British Coal einerseits und die PowerGen plc andererseits auf unterschiedlichen Bestimmungen des EGKS-Vertrags beruhten, unerheblich. Vielmehr komme es nur darauf an, daß die Argumente, die die British Coal zur Begründung ihrer Klage vorgetragen habe, auch hinsichtlich der Beschwerde der NALOO gegen die PowerGen plc geltend gemacht werden könnten.

28 Viertens verweist die PowerGen plc auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation, Slg. 1996, I-559), mit dem ein Unternehmen und seine Tochtergesellschaften als Streithelferinnen in einem Rechtsmittelverfahren auf dem Gebiet des Antidumpingrechts zugelassen worden seien, obwohl die Klägerinnen die Nichtigerklärung der in Rede stehenden Antidumpingverordnung nur insoweit beantragt hätten, als diese Verordnung sie betroffen habe. Die PowerGen plc zieht daraus den Schluß, daß sie auch dann noch ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätte, wenn die etwaige Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission in dieser Rechtssache keine Wirkung erga omnes entfalten würde.

29 Die PowerGen plc beruft sich außerdem auf die erwähnten Beschlüsse NTN Toyo/Rat und Moksel/Kommission. Sie unterscheidet zwischen diesen Präzedenzfällen und Situationen, in denen der Streithilfeantrag zurückgewiesen werden müsse, weil der Antragsteller durch die streitige Handlung nicht betroffen sei, sondern nur Argumente geltend machen wolle, die ihm in etwaigen künftigen Verfahren wegen einer anderen, künftigen und hypothetischen Handlung nützlich sein könnten. Um eine solche Situation sei es im Beschluß vom 25. November 1964 in der Rechtssache 111/63 (Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 941) gegangen.

30 Der letzte Rechtsmittelgrund der PowerGen plc ist im wesentlichen mit dem Vorbringen der National Power plc im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes identisch, wonach es mit den Grundrechten nicht vereinbar wäre, wenn Personen, die keine Unternehmen im Sinne des EGKS-Vertrags seien, über keine Klagemöglichkeit verfügen würden, um ihre Rechte geltend zu machen.

Erklärungen der British Coal

31 Die British Coal führt in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen zunächst aus, daß sie die Anträge auf vertrauliche Behandlung, die sie zuvor beim Gericht gestellt habe, nicht mehr aufrechterhalte.

32 Im übrigen schließt sie sich dem Vorbringen der National Power plc und der PowerGen plc an und verweist auf den erwähnten Beschluß NTN Corporation und den Beschluß vom 25. März 1992 in der Rechtssache C-241/91 (Radio Teleris Eireann/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit denen der Beitritt einer Person zugelassen worden sei, deren Interesse nur darin bestanden habe, sich auf den allgemeinen Grundsatz zu berufen, von dessen Geltung die Kläger den Gerichtshof hätten überzeugen wollen.

33 Die British Coal führt schließlich aus, daß die Streithilfe der National Power plc und der PowerGen plc dem mit diesem Verfahren angestrebten Ziel diene, nämlich die Ausweitung eines Rechtsstreits zu verhindern, sobald die Streitfrage durch ein Urteil entschieden worden sei.

Erklärungen der Kommission

34 Die Kommission hat neben spezifischen Erklärungen zu den beiden Rechtsmitteln bestimmte allgemeine Erklärungen abgegeben.

35 Sie weist zunächst darauf hin, daß eine Streithilfe den Gegenstand des Verfahrens nicht ändern könne und daß die von der British Coal beim Gericht erhobene Klage nur die Frage betreffe, ob die Kommission es zu Recht unterlassen habe, die Beschwerde der NALOO zurückzuweisen, soweit sie die British Coal betreffe. Diese Beschwerde beschränke sich auf die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag. Wie in Randnummer 25 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, habe die British Coal kein rechtliches Interesse an der Zurückweisung der Beschwerde der NALOO, soweit sie die National Power plc und die PowerGen plc betreffe, und mache auch nicht geltend, daß sie ein solches Interesse habe. Selbst wenn die British Coal mit ihrer Klage Erfolg haben sollte, würde sich an der Position der National Power plc und der PowerGen plc nichts ändern.

36 Ferner sei das Interesse der Rechtsmittelführerinnen allenfalls ein allgemeines Interesse daran, über einen rechtlichen Präzedenzfall zu verfügen. Wie in Randnummer 24 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt worden sei, reiche eine bloße Ähnlichkeit der Situationen nicht aus; das Interesse müsse im Hinblick auf den Gegenstand der Klage bestimmt werden.

37 Die Kommission betont schließlich, daß die Richtigkeit der Gedankenführung im angefochtenen Beschluß deutlich in der Unterscheidung zum Ausdruck komme, die dort zwischen der Situation der NALOO, die als Streithelferin zugelassen worden sei, und der Situation der National Power plc und der PowerGen plc vorgenommen werde.

38 Die Kommission hat zum Rechtsmittel der National Power plc folgende zusätzliche Erklärungen abgegeben.

39 Zum ersten und zum dritten Rechtsmittelgrund, die die Auslegung von Artikel 34 der Satzung betreffen, führt die Kommission aus, daß die entscheidende Frage darin bestehe, ob ein berechtigtes Interesse an einem Beitritt gegeben sei. Würden die beiden Absätze des Artikels 34 der Satzung im Zusammenhang gelesen, wie dies geboten sei, so zeige sich, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Rechtsstreits und dem Beitrittsrecht bestehen müsse: Dieses Recht stehe nur Personen zu, für die die Entscheidung des Gemeinschaftsrichters über die Anträge der Parteien unmittelbare und entscheidende Wirkung habe. Wie aus dem angefochtenen Beschluß hervorgehe, sei dies bei der National Power plc nicht der Fall.

40 Der zweite Rechtsmittelgrund der National Power plc beruhe auf der irrigen Annahme, daß das Urteil des Gerichts automatisch für die National Power plc gelten würde. Nach Auffassung der Kommission ist die National Power plc tatsächlich nur daran interessiert, den vorliegenden Fall als Präzedenzfall zu verwenden.

41 Die verschiedenen Beschlüsse, auf die sich die National Power plc berufen habe, beträfen alle den Fall, daß sich der Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache zwangsläufig auf die Situation des Antragstellers auswirke, was hier nicht der Fall sei.

42 Schließlich weist die Kommission das Vorbringen der National Power plc zum Grundrecht zur gerichtlichen Klage zurück: Zunächst verfüge die National Power plc über innerstaatliche Klagemöglichkeiten; ferner verliere die National Power plc, da sie kein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, durch die Ablehnung der Zulassung als Streithelferin nichts, so daß ihr Beitritt nicht als eine Abhilfe zum Ausgleich der fehlenden Klagemöglichkeit angesehen werden dürfe; schließlich erscheine es der Kommission nicht gewiß, daß Käufer der vom EGKS-Vertrag erfaßten Erzeugnisse deshalb kein Klagerecht hätten, weil sie selbst keine Unternehmen im Sinne dieses Vertrages seien.

43 Die Erklärungen der Kommission zu den fünf Rechtsmittelgründen, auf die die PowerGen plc ihr Rechtsmittel gestützt hat, lassen sich wie folgt zusammenfassen.

44 Bei dem ersten Rechtsmittelgrund, wonach das Interesse des Streithelfers nicht notwendigerweise das gleiche sein muß wie das der Partei, die er unterstützen wolle, handele es sich im wesentlichen um ein semantisches Argument. In Wirklichkeit komme es nur darauf an, daß die stattgebende oder ablehnende Entscheidung über die Anträge der Partei für den Streithelfer entscheidend sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

45 Zum zweiten Rechtsmittelgrund der PowerGen plc trägt die Kommission vor, es liege auf der Hand, daß die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung der Kommission, wenn sie vom Gericht beschlossen würde, nur dem Verfahrensbeteiligten zugute kommen würde, der sie beantragt habe (Urteile vom 21. Februar 1974 in den Rechtssachen 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, Schots-Kortner u. a./Rat, Kommission und Parlament, Slg. 1974, 177, und vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 161/87, Muysers u. a./Rechnungshof, Slg. 1988, 3037).

46 Im übrigen würde das Urteil nach Auffassung der Kommission, selbst wenn es Wirkung erga omnes hätte, nur die British Coal und andere Unternehmen im Sinne des EGKS-Vertrags, die Inhaber von Bergbaurechten seien, hinsichtlich der von den Mitgliedern der NALOO erhobenen Gebühren unmittelbar betreffen.

47 Die Kommission wendet sich außerdem gegen den dritten Rechtsmittelgrund der PowerGen plc, wonach ein etwaiges Urteil, mit dem das Gericht dem Vorbringen der British Coal hinsichtlich der Artikel 65 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag folgen würde, auch für Artikel 63 § 1 Geltung hätte, auf den sich die gegen die PowerGen plc eingereichte Beschwerde stütze. Der letztgenannte Artikel sei nicht Gegenstand der beim Gericht anhängigen Klage.

48 Nach Auffassung der Kommission ist der erwähnte Beschluß NTN Toyo/Rat, auf den sich die PowerGen plc mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund berufe, nicht einschlägig. Die PowerGen plc befinde sich nämlich in einer ganz anderen Position als die Streithelferin NSK in dieser Rechtssache, die, da sie das gleiche Erzeugnis ausgeführt habe wie die Klägerin, ebenfalls zur Zahlung der durch die streitige Verordnung eingeführten Antidumpingzölle verpflichtet gewesen sei und von der Nichtigerklärung dieser Verordnung ebenso profitiert hätte. Die NSK habe im übrigen ein eigenständiges Klagerecht gegen diese Bestimmungen gehabt.

49 Die Erklärungen der Kommission zum fünften Rechtsmittelgrund der PowerGen plc stimmten mit denen überein, die sie zu dem entsprechenden Vorbringen der National Power plc abgegeben habe (siehe Randnr. 42 des vorliegenden Beschlusses).

Rechtliche Würdigung

50 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerde der NALOO gegen die British Coal, die im Mittelpunkt der beim Gericht anhängigen Nichtigkeitsklage steht, die Frage betraf, ob die von der British Coal erhobene Gebühr im Hinblick auf die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag rechtmäßig war, und daß die Anträge in der Klageschrift der British Coal auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung gerichtet sind, mit der die Kommission es abgelehnt hat, die gegen die British Coal eingereichte Beschwerde zurückzuweisen.

51 Das Gericht hat die Auffassung vertreten, daß das Interesse der Antragstellerinnen im Hinblick auf den Streitgegenstand selbst zu bestimmen sei.

52 Diese Überlegung entspricht der Bedeutung des Artikels 34 der EGKS-Satzung und der korrespondierenden Bestimmungen der EG- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werden.

53 So prüft der Gerichtshof bei der Zulassung einer Streithilfe, ob die Streithelfer durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar betroffen sind und ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschluß vom 19. Februar 1960 in der Rechtssache 25/59, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1960, 811, 816). Der Gerichtshof hat außerdem ausgeführt, daß ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an den Anträgen selbst und nicht an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestehen muß (Beschluß Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, a. a. O., 942, und Beschluß Amylum/Rat und Kommission, a. a. O., Randnrn. 7 und 9). In einem weiteren Beschluß hat der Gerichtshof entschieden, daß sich das insoweit erforderliche Interesse nicht auf die Entscheidung abstrakter juristischer Streitfragen beschränken darf, sondern in bezug auf die Anträge einer Partei bestehen muß (Beschluß vom 10. Juni 1965 in der Rechtssache 58/64, Grundig/Kommission, Slg. 1966, 450, 452). Nach Auffassung des Gerichtshofes ist zwischen Antragstellern, die ein unmittelbares Interesse speziell an der Entscheidung über die Handlung besitzen, deren Nichtigerklärung beantragt wird, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besitzen (Beschlüsse vom 15. November 1993 in der Rechtssache C-76/93 P, Scaramuzza/Kommission, Slg. 1993, I-5715 und 5722, Randnr. 11; vgl. auch Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 1993 in den Rechtssachen T-97/92 und T-111/92, Rijnoudt und Hocken/Kommission, Slg. 1993, II-587, Randnr. 22, und vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T-87/92, Kruidvat/Kommission, Slg. 1993, II-1375, Randnr. 12).

54 Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe zu beurteilen.

Rechtssache C-151/97 P(I)

55 Der erste Rechtsmittelgrund der National Power plc ist ohne weiteres zurückzuweisen, da die Verwechslung, die die Rechts mittelführ erin Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses entnehmen zu können glaubt, nicht die Feststellungen in den Randnummern 27 und 28 in Frage stellen kann, die für sich allein ausreichen, um das Bestehen eines hinreichenden Interesses am Ausgang des Rechtsstreits auszuschließen.

56 Im übrigen geht entgegen dem Vorbringen der National Power plc aus dem angefochtenen Beschluß nicht hervor, daß die beiden Absätze des Artikels 34 der Satzung verwechselt worden sind.

57 Das in Absatz 1 des Artikels 34 aufgestellte Erfordernis eines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits muß nämlich im Lichte des Absatzes 2 dieses Artikels ausgelegt werden. Wie der Gerichtshof in dem erwähnten Beschluß Lemmerz-Werke/Hohe Behörde ausgeführt hat, können sich nach Artikel 34 Absatz 1 der EGKS-Satzung nur Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines ... Rechtsstreits haben, am Streit beteiligen; unter dem Ausgang ist die von den Parteien begehrte Endentscheidung des Gerichtshofes zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde. Bestimmt Artikel 34 Absatz 2, daß mit den Anträgen der Beitrittserklärung nur die Anträge einer Partei unterstützt oder deren Abweisung verlangt werden können, so ist dem zu entnehmen, daß das berechtigte Interesse gerade an diesen Anträgen, nicht aber an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestehen muß.

58 Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses ist daher so zu verstehen, daß das berechtigte Interesse, das die Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht haben, nicht in bezug auf die Anträge der British Coal vorgelegen hat.

59 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund trägt die National Power plc im wesentlichen vor, daß der Ausgang des von der British Coal eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Beschwerde, die die NALOO gegen die National Power plc eingereicht habe, für ihre eigene Situation bestimmend sein könne, auch wenn die von der NALOO gegen die British Coal eingereichte Beschwerde andere Praktiken betroffen habe, für die andere Rechtsvorschriften maßgebend seien, und daß dies ein ausreichendes Interesse darstelle.

60 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zwar wird das Interesse, das die National Power plc vor dem Gericht geltend gemacht hat, aus einer bestehenden und gegenwärtigen Situation hergeleitet. Doch beruht, wie diese Gesellschaft selbst anerkennt, das von ihr geltend gemachte Interesse nur auf der Ähnlichkeit der Gründe, aus denen ihrer Auffassung nach die von der NALOO gegen sie eingereichte Beschwerde und die gegen die British Coal eingereichte Beschwerde zurückgewiesen werden müssen.

61 Zutreffend ist im angefochtenen Beschluß festgestellt worden, daß die National Power plc nur dann ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätte, wenn die Endentscheidung im wesentlichen eine Änderung ihrer Rechtsstellung als Käuferin der von den Mitgliedern der NALOO verkauften Kohle bewirken könnte. Wie im angefochtenen Beschluß ausgeführt wird, betrifft der Rechtsstreit aber nur die Weigerung der Kommission, eine Beschwerde bezüglich der Gebühren zurückzuweisen, die die British Coal als Bergwerkseigentümerin auf die in ihren Bergwerken geförderte Kohle erhoben hat.

62 Die zusätzlichen Angaben der National Power plc zu den Beschwerden der NALOO, die in Randnummer 17 des vorliegenden Beschlusses zusammengefaßt werden, sind für die Beurteilung der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht erheblich.

63 Auch kann das Vorliegen eines Rechtsfehlers im angefochtenen Beschluß nicht schon aufgrund der Rechtsprechung, auf die sich die National Power plc beruft, festgestellt werden.

64 In dem erwähnten Beschluß Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die angefochtene Verordnung die Interessen der Erzeuger bestimmter Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnte; er hat deshalb eine Vereinigung, die solche Erzeuger vertritt, als Streithelferin zugelassen, nachdem er festgestellt hatte, daß sie ein berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung der Interessen der Erzeuger hat. In dieser Rechtssache war das Interesse der Erzeuger und damit ihres Vertreters an der Aufrechterhaltung oder Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung also unmittelbar, gegenwärtig und unbestreitbar.

65 In der Rechtssache, die zu dem erwähnten Beschluß NTN Toyo/Rat geführt hat, hatte die Streithelferin vier Tage vor Erlaß des Beschlusses, mit dem ihr Beitritt zugelassen wurde, selbst eine gesonderte Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Handlung und einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Sie hatte also das gleiche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits wie die Partei, deren Anträge sie unterstützen wollte.

66 Im übrigen hat die National Power plc nicht angegeben, inwieweit die Rechtsprechung zum Beitritts recht von Vereinigungen auf ihre besondere Situation übertragbar sei, denn ihr Gesellschaftszweck besteht nicht darin, den Schutz der allgemeinen Interessen einer Gruppe von Personen zu gewährleisten. Die Praxis, nach der Vereinigungen als Streithelfer zugelassen werden, wenn ihr Ziel der Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können, kann nicht zur Stützung eines individuellen Streithilfeantrags herangezogen werden. Eine weite Auslegung des Beitrittsrechts in bezug auf Vereinigungen soll es nämlich ermöglichen, den Rahmen der Rechtssachen besser zu beurteilen und zugleich eine Vielzahl individueller Beitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigen könnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Beschluß des Gerichts in der Rechtssache Kruidvat/Kommission, a. a. O., Randnr. 14).

67 Aus den gleichen Gründen ist die Verweisung der British Coal auf den erwähnten Beschluß Radio Teleris Eireann/Kommission unerheblich. Wenn dort der Beitritt einer Vereinigung ohne Gewinnzweck zugelassen wurde, dann geschah dies wegen der besonderen Art des Rechtsstreits und wegen der Zusammensetzung und des Zieles dieser Vereinigung.

68 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß sich der erwähnte Beschluß Moksel/Kommission auf eine Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung der Kommission bezog, mit der die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorübergehend ausgesetzt worden war. Zwar geht aus diesem im übrigen nicht veröffentlichten Beschluß hervor, daß einem Streithilfeantrag mit der Begründung stattgegeben wurde, daß die Antragstellerin zumindest im Hinblick auf die das Urteil tragenden Gründe ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könne. Diese besonders knappe Begründung gestattet es jedoch nicht, daraus über den Einzelfall hinausgehende Konsequenzen zu ziehen und eine gefestigte Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Beschluß des Gerichts in der Rechtssache Rijnoudt und Hocken/Kommission, a. a. O., Randnrn. 15 und 16).

69 Zu dem von der National Power plc angeführten Recht zur gerichtlichen Klage ist festzustellen, daß es sich um eine gesonderte Frage handelt, die mit der Beurteilung ihres Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Rahmen eines Streithilfeantrags nichts zu tun hat.

Rechtssache C-157/95 P(I)

70 Die vorstehenden Überlegungen gestatten es auch, die Rechtsmittelgründe der PowerGen plc zurückzuweisen.

71 Was den ersten Rechtsmittelgrund anbelangt, so geht aus dem angefochtenen Beschluß klar hervor, daß das Fehlen eines unmittelbaren Interesses am Ausgang des Rechtsstreits und nicht eine angebliche Divergenz zwischen den Interessen der British Coal und denen der PowerGen plc Grund für die Zurückweisung des Streithilfeantrags war. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

72 Hinsichtlich des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, daß schon aus dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses deutlich wird, daß die Klage die Nichtigerklärung der stillschweigenden Weigerung der Kommission, die Beschwerde der NALOO zurückzuweisen, nur insoweit zum Gegenstand hat, als diese Beschwerde gegen die British Coal eingereicht worden war.

73 Im übrigen ist daran zu erinnern, daß ein Urteil, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nur zwischen den Parteien des betreffenden Rechtsstreits Rechtskraft äußert (vgl. insbesondere Urteil in der Rechtssache Schots-Kortner u. a./Rat, Kommission und Parlament, a. a. O., Randnr. 36).

74 Was den dritten Rechtsmittelgrund der PowerGen plc betrifft, wonach das Vorbringen der British Coal auch bezüglich der PowerGen plc Geltung hat, so ist darauf bereits in den Randnummern 60 und 61 des vorliegenden Beschlusses eingegangen worden.

75 Zum vierten Rechtsmittelgrund ist festzustellen, daß der erwähnte Beschluß Kommission/NTN Corporation, auf den sich die PowerGen plc ebenso wie die British Coal berufen hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht zu stützen vermag. Denn in dieser Rechtssache war dem als Streithelfer zugelassenen Beteiligten durch den Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beim Gericht beantragt wurde, ein besonderer Antidumpingzoll auferlegt worden.

76 Schließlich ist auch der fünfte und letzte Rechtsmittelgrund aus den in Randnummer 68 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

77 Nach alledem haben die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen, daß der angefochtene Beschluß einen Rechtsfehler aufweist.

Kosten

78 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 für das Rechtsmittelverfahren entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten dieser Instanz aufzuerlegen. Die British Coal, die Erklärungen zur Unterstützung der Rechtsmittelführerinnen abgegeben hat, trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1) Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2) Die National Power plc und die PowerGen plc tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die British Coal trägt jedoch ihre eigenen Kosten.