Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.03.1996 – C-234/95

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1996:108

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 14. März 1996

1. Mit Klage vom 27. Juni 1995 beantragt die Kommission die Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nachzukommen.

2. In Artikel 44 Absatz 1 der betreffenden Richtlinie wird der Termin, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen, auf den 1. Juli 1993 festgesetzt.

3. Insoweit genügt der Hinweis, daß die französische Regierung den ihr vorgeworfenen Verstoß nicht bestreitet. In ihren Erklärungen hat sie sich auf den Vortrag beschränkt, daß ein Gesetzesentwurf zur Anpassung der nationalen Regelung an die genannte Richtlinie dem Senat vorgelegt worden sei und der Erlaß von Dekreten bevorstehe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt dies jedoch keinen Rechtfertigungsgrund für die Vertragsverletzung dar.

4. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, der Klage stattzugeben und dem beklagten Staat gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.