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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.05.1996 – C-234/95

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1996:187

In der Rechtssache C-234/95

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hendrik van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch Catherine de Salins, stellvertretende Direktorin in der Direktion für Rechtsangelegenheiten des Außenministeriums, und Philippe Martinet, Sekretär des Auswärtigen in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard du Prince Henri,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1), insbesondere Artikel 44, verstoßen hat, indem sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, hilfsweise, indem sie nicht unverzüglich die Kommission von diesen Maßnahmen unterrichtet hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, der Richter J.-R Puissochet, R Jann (Berichterstatter), L. Sevón und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. März 1996,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Richtlinie), insbesondere Artikel 44, verstoßen hat, indem sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, hilfsweise, indem sie nicht unverzüglich die Kommission von diesen Maßnahmen unterrichtet hat.

2 Nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie vor dem 1. Juli 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon unterrichten.

3 Da die Kommission keine Mitteilung der Vorschriften erhalten hatte, die die Französische Republik erlassen hatte, um der Richtlinie nachzukommen, hat sie die französische Regierung am 9. August 1993 aufgefordert, sich binnen einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

4 Nachdem bei ihr keine Antwort auf das Aufforderungsschreiben eingegangen war, richtete die Kommission am 26. September 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die französische Regierung mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nachzukommen.

5 In Beantwortung dieser Stellungnahme teilte die französische Regierung der Kommission mit, daß dem Senat ein Gesetzesentwurf insbesondere zu den Dienstleistungsverträgen zugeleitet worden sei. Da der Kommission keine weiteren Informationen über dieses Gesetzgebungsverfahren vorlagen, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

6 Die französische Regierung bestreitet die Vertragsverletzung nicht.

7 Bezüglich der unter behördlicher Aufsicht stehenden gemeinnützigen privaten Einrichtungen macht sie jedoch geltend, es sei ein Gesetzesentwurf eingereicht worden, der hauptsächlich zum Gegenstand habe, das Gesetz Nr. 91-3 vom 3. Januar 1991 über die Transparenz und den ordnungsgemäßen Ablauf der Vergabeverfahren auf die von diesen Einrichtungen vergebenen Dienstleistungsaufträge anwendbar zu machen. Dieses Gesetz, das die Vergabe bestimmter Aufträge Publizitäts- und Wettbewerbsregeln unterstelle, betreffe gegenwärtig nur die von diesen Einrichtungen vergebenen Bauaufträge. Die Ausdehnung dieser Verfahren auf die Dienstleistungsaufträge werde durch Erlaß eines Durchführungsdekrets zur Änderung des Dekrets Nr. 92-311 vom 31. März 1992 erreicht werden.

8 Bezüglich der vom Staat und von den kommunalen Körperschaften vergebenen Aufträge weist die französische Regierung darauf hin, daß die Umsetzung der Richtlinie durch ein Dekret des Conseil d'État erfolgen werde, dessen Wortlaut gerade Gegenstand einer letzten interministeriellen Abstimmung sei.

9 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die insoweit von der Kommission erhobene Klage begründet.

10 Daher ist festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Da diese mit ihrem Verteidigungsvorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.