Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1996

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.03.1996 – C-253/95

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1996:111

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 14. März 1996

1. Die Kommission beantragt mit ihrer Klage vom 19. Juli 1995, festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nachzukommen.

2. Gemäß Artikel 44 Absatz 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie vor dem 1. Juli 1993 nachzukommen.

3. Es genügt insoweit der Hinweis, daß die deutsche Regierung die beanstandete Vertragsverletzung nicht bestreitet. In ihren Erklärungen hat sie lediglich darauf hingewiesen, daß sich Verordnungen zur Anpassung der nationalen Vorschriften an die Richtlinie 92/50 in Vorbereitung befänden und daß sie die Vergabestellen des Bundes und die zuständigen Länderministericn rechtzeitig darauf hingewiesen habe, daß diese Richtlinie ab dem 1. Juli 1993 unmittelbar anzuwenden sei. Dies kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Nichtumsetzung nicht rechtfertigen.

4. Ich schlage daher vor, der Klage stattzugeben und der Beklagten gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.