Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1996
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1996 – C-126/95
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1996:201
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 14. Mai 1996
1 Das Vorabentscheidungsersuchen, um das es im vorliegenden Verfahren geht, betrifft die Auslegung des Artikels 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (im folgenden: Abkommen).
Genauer gesagt, fragt der Centrale Raad van Beroep, ob nach Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens auch der nicht erwerbstätige Ehegatte eines marokkanischen Arbeitnehmers einen Anspruch auf die in der einschlägigen nationalen Regelung zugunsten der niederländischen Staatsangehörigen vorgesehenen Übergangsvergünstigungen in bezug auf die Altersrente hat.
2 Ich möchte zunächst auf die wesentlichen Bestimmungen des Abkommens und die einschlägige Gemeinschaftsregelung sowie die anwendbaren nationalen Vorschriften eingehen.
Ziel des Abkommens ist es, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um die Vertiefung ihrer Beziehungen zu erleichtern und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Marokkos beizutragen (Artikel 1). Diese Zusammenarbeit wird in drei Bereichen hergestellt und geregelt: im wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Bereich (Titel I), im Handelsverkehr (Titel II) und im Bereich der Arbeitskräfte (Titel III).
In dem uns hier beschäftigenden Fall sind somit die in Titel III enthaltenen Bestimmungen über die Arbeitskräfte anzuwenden. Im einzelnen schreibt Artikel 41 Absatz 1, um dessen Auslegung ersucht wird, vor, daß vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze den Arbeitnehmern marokkonischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt wird, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt. Die folgenden Absätze behandeln die zugunsten der marokkanischen Arbeitnehmer vorzunehmende Zusammenrechnung der in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungsbzw. Aufenthaltszeiten für die entsprechenden Leistungen (Absatz 2), die Gewährung der Familienzulagen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen (Absatz 3) und den freien Transfer der Altersrenten nach Marokko (Absatz 4). Die in Artikel 41 Absätze 1, 3 und 4 enthaltene Regelung unterliegt der Voraussetzung der Gegenseitigkeit im Hinblick auf die in Marokko beschäftigten Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind (Absatz 5). Außerdem überträgt Artikel 42 Absatz 1 dem Kooperationsrat die Aufgabe, vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 41 niedergelegten Grundsätze zu erlassen. Schließlich ist nach den Artikeln 44 und 45 des Abkommens, die zu den allgemeinen und Schlußbestimmungen (Titel IV) gehören, der genannte Kooperationsrat, der aus Mitgliedern des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der marokkanischen Regierung andererseits besteht, befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens für die Vertragsparteien verbindliche Beschlüsse zu fassen.
3 Was die hier anwendbaren nationalen Vorschriften angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Algemene Ouderdomswet (niederländisches Gesetz über die allgemeine Altersversicherung; im folgenden: AOW), die am 1. Januar 1957 in Kraft getreten ist, ein Altersrentensystem eingeführt hat, nach dem der Betrag der Altersrente grundsätzlich ausschließlich aufgrund der zurückgelegten Versicherungsjahre berechnet wird. Nach der AOW sind alle in den Niederlanden wohnenden niederländischen Staatsangehörigen sowie diejenigen, die wegen einer Arbeitnehmertätigkeit in diesem Staat der Lohnsteuer unterliegen, pflichtversichert.
Die nach der AOW Versicherten haben bei Vollendung ihres 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente. Der Höchstbetrag der Altersrente wird nach einer Versicherungszeit von 50 Jahren erreicht, die zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr zurückgelegt werden kann; für jedes nicht versicherte Jahr wird nach Artikel 13 AOW eine Kürzung von 2 % vorgenommen.
Da die AOW am 1. Januar 1957 in Kraft getreten ist, war eine Versicherung vor diesem Zeitpunkt natürlich nicht möglich, so daß niemand vor 2007 einen Anspruch auf den vollen Satz der Altersrente gehabt hätte. Dem hat der niederländische Gesetzgeber durch eine in den Artikeln 55 und 56 AOW enthaltene Übergangsregelung abgeholfen, nach der als Versicherungszeiten im Sinne der AOW die zwischen dem 15. Lebensjahr des Versicherten und dem 1. Januar 1957 zurückgelegten Zeiten angesehen werden. Tatsächlich handelt es sich um fiktive Versicherungszeiten, die jedem Betroffenen angerechnet werden, der folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Er muß zwischen der Vollendung des 59. und des 65. Lebensjahres in den Niederlanden gewohnt haben (das Sechs-Jahre-Wohnerfordernis) b) er muß Niederländer oder einem Niederländer gleichgestellt sein (diese Voraussetzung kann natürlich Gemeinschaftsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 Gebrauch machen, nicht entgegengehalten werden); c) er muß nach Vollendung seines 65. Lebensjahres weiter in den Niederlanden wohnen (das aktuelle Wohnerfordernis).
Soweit hier erheblich, ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 1 der Königlichen Verordnung vom 15. November 1985 außer denjenigen, die aufgrund der genannten Verordnung ein Recht auf Freizügigkeit haben, auch diejenigen Personen Niederländern gleichgestellt werden, die nach Vollendung ihres 20. Lebensjahres 15 Jahre ununterbrochen oder mit Unterbrechungen in den Niederlanden gewohnt haben, sofern sie in den letzten fünf Jahren vor der Vollendung ihres 65. Lebensjahres ununterbrochen in den Niederlanden gewohnt haben.
4 Abschließend möchte ich bemerken, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im folgenden: Verordnung), nach Artikel 2 Absatz 1 für Arbeitnehmer und Selbständige [gilt], für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung ist in Artikel 4 geregelt. Für die vorliegende Rechtssache ist darauf hinzuweisen, daß unter den Zweigen der sozialen Sicherheit, auf die die Verordnung anwendbar ist, die Leistungen bei Alter ausdrücklich aufgeführt sind (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c).
Da die in der genannten Übergangsregelung, die auf die Kriterien der Staatsangehörigkeit und des Wohnens abstellte, vorgesehenen Vergünstigungen nicht allen Wanderarbeitnehmern zugute kamen, fügte der Rat zur Vermeidung von Diskriminierungen Ad-hoc-Bestimmungen in die Verordnung ein: In Anhang VI Abschnitt J Niederlande Nr. 2 der Verordnung, die die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung betrifft, heißt es u. a.:
a) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre bzw. auf Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen, unter denen er diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt bekommen kann, nicht erfüllt, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnte oder in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte.
In Abweichung von Artikel 7 AOW kann auch der Berechtigte, der nur vor dem 1. Januar 1957 in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet hat, die Gleichstellung gemäß den obigen Voraussetzungen erlangen.
b) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird auch nicht auf Kalenderjahre bzw. auf Teile von Kalenderjahren vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Frau zwischen ihrem vollendeten 15. und vollendeten 65. Lebensjahr nicht nach diesen Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnte, soweit diese Kalenderjahre bzw. Teile von Kalenderjahren mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehemann während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und mit Kalenderjahren bzw. Teilen von Kalenderjahren, die nach Buchstabe a) zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.
In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Frau als Berechtigte.
...
e) Die Buchstaben a), b), c) und d) gelten nur, wenn der Berechtigte nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.
...
h) Die Buchstaben a), b), c) und d) gelten nicht für die Zeiten, die mit Zeiten zusammenfallen, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande über Altersversicherung berücksichtigt werden können und auch nicht für die Zeiten, in denen die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat.
Nach diesen Vorschriften hat der nach der AOW Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Gleichstellung von Zeiten vor dem 1. Januar 1957 mit Versicherungszeiten nicht erfüllt, also gleichwohl einen Anspruch auf die Gleichstellung derjenigen Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen er nach Vollendung seines 15. Lebensjahres in den Niederlanden gewohnt oder zwar im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gewohnt, aber in den Niederlanden für einen dort ansässigen Arbeitgeber eine Arbeitnehmertätigkeit verrichtet hat, wenn er nach Vollendung seines 59. Lebensjahres im Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat. Es handelt sich also um Vorschriften, die es ermöglichen, den Anspruch auf die Übergangsvergünstigungen wiederzuerlangen, jedoch nur teilweise, da die Gleichstellung der genannten Zeiten vor dem 1. Januar 1957 mit Versicherungsjahren nur für die Zeiten erfolgen kann, in denen aufgrund des Wohnorts oder der Beschäftigung eine besondere Verbindung zwischen dem Betroffenen und dem niederländischen Versicherungssystem bestanden hat. Somit bildet die in dem genannten Anhang enthaltene Regelung — worauf deutlich hingewiesen werden soll — dadurch, daß sie den Anspruch auf die Übergangsvergünstigungen von besonderen Wohnortvoraussetzungen abhängig macht, eine Ausnahme von der in Artikel 10 der Verordnung aufgestellten Verpflichtung zur Aufhebung der Wohnortklauseln.
5 Kommen wir nun zu dem dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt. Frau Hallouzi-Choho, die die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt, wohnt in den Niederlanden mit ihrem Ehemann, einem marokkanischen Staatsangehörigen, der in diesem Staat eine Arbeitnehmertätigkeit verrichtet hat und eine Altersrente nach der AOW bezieht. Das Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank (Vorstand der Sozialversicherungsanstalt; im folgenden: SVB) gewährte Frau Hallouzi-Choho, die zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden nachgegangen ist, durch Bescheid vom 5. Juli 1991 mit Wirkung vom 1. Juli 1991 (ihrem 65. Geburtstag) eine Altersrente nach der AOW, die 22 % des Höchstbetrags der Rente für Verheiratete beträgt. Diese Rente, die ihr als selbständig Versicherter gewährt wurde, wurde auf der Grundlage der Versicherungszeiten berechnet, die sie als in den Niederlanden wohnende Person nach der AOW zurückgelegt hatte, d. h. der Zeiten vom 12. September 1977 bis zum 1. Januar 1982 und vom 26. Februar 1985 bis zum 1. Juli 1991.
Die SVB lehnte es dagegen im Bescheid vom 5. Juli 1991 wegen der marokkanischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin ab, bei der Berechnung der Rente die fiktiven Versicherungszeiten zwischen der Vollendung ihres 15. Lebensjahres und dem 1. Januar 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der AOW, zu berücksichtigen. Da Frau Hallouzi-Choho unstreitig sowohl das Sechs-Jahrc-Wohnerfordernis als auch das aktuelle Wohnerfordernis erfüllt, beruht die Nichtberücksichtigung der vor dem 1. Januar 1957 liegenden Zeiten somit ausschließlich auf dem Umstand, daß sie nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt.
Frau Hallouzi-Choho focht den Bescheid vom 5. Juli 1991 vor dem Raad van Beroep Amsterdam an. Dieser wies die Klage durch Urteil vom 21. April 1992 als unbegründet ab. Gegen dieses Urteil legte Frau Hallouzi-Choho Berufung zum Centrale Raad van Beroep ein und machte geltend, Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens, nach dem den marokkanischen Arbeitnehmern und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen eine Behandlung gewährt werden solle, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt sei, bewirke, verbiete es, ihr den Anspruch auf die in der AOW vorgesehenen Übergangsvergünstigungen unter Berufung auf eine Staatsangehörigkeitsklausel zu versagen.
6 Das vorlegende Gericht, das Zweifel an der Anwendbarkeit des in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung auch auf die in der AOW vorgesehenen Übergangsvergünstigungen hat, hat es für zweckmäßig gehalten, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Frage zu ersuchen:
Ist Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EG und Marokko so auszulegen, daß danach der Anspruch des Ehegatten — d. h. eines Familienangehörigen im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens — eines marokkanischen Arbeitnehmers auf Übergangsvergünstigungen im Sinne der niederländischen Algemene Ouderdomswet nicht vom Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden darf?
Die Frage geht somit dahin, ob die in der AOW vorgesehenen Übergangsvergünstigungen aufgrund des in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens enthaltenen Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit auch dem nicht erwerbstätigen Ehegatten eines marokkanischen Arbeitnehmers zustehen.
7 Ich möchte vorab daran erinnern, daß der Gerichtshof bereits Gelegenheit hatte, Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens auszulegen, und zwar in den Urteilen Kziber und Yousfi. In diesen Urteilen hat er zunächst daran erinnert, welche Voraussetzungen eine Bestimmung eines Abkommens erfüllen muß, um unmittelbare Wirkung zu haben, und sodann eindeutig klargestellt, daß Artikel 41 Absatz 1 sowohl seinem Wortlaut nach als auch dem Sinn und Zweck des Abkommens nach, zu dem er gehört, geeignet ist, unmittelbar angewandt zu werden.
In denselben Urteilen hat der Gerichtshof im übrigen ausgeführt, daß der Begriff der sozialen Sicherheit in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens ... analog zu dem gleichen Begriff zu verstehen ist, der in der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt ist.
8 Die unmittelbare Wirkung des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens und der Umstand, daß der in diesem enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit in Anlehnung an den entsprechenden Begriff in der Verordnung auszulegen ist, sind übrigens zwei Gesichtspunkte, zu denen sich nur die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, allerdings im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes.
Da außerdem unbestritten ist, daß Frau Hallouzi-Choho als Familienangehörige eines marokkanischen Arbeitnehmers uneingeschränkt in den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens fällt, ist nur noch zu prüfen, ob die in den Artikeln 55 und 56 AOW vorgesehenen Übergangsvergünstigungen unter den Begriff der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung und damit auch in den sachlichen Geltungsbereich des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens fallen.
9 Dazu genügt der Hinweis darauf, daß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung, in dem die in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Versicherungszweige aufgeführt sind, unter Buchstabe c ausdrücklich die Leistungen bei Alter nennt. Unzweifelhaft fallen die in der AOW vorgesehenen Übergangsvergünstigungen, die zu einer Erhöhung der dem Betroffenen zustehenden Rente führen, uneingeschränkt in den Geltungsbereich der Verordnung und damit auch unter Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens.
Dies führt im vorliegenden Fall dazu, daß auch Antragstellern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die Arbeitnehmer oder Familienangehörige eines Arbeitnehmers im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens sind, ein Anspruch auf die in der AOW vorgesehenen Übergangsvergünstigungen zuerkannt werden muß.
10 Daran hat das vorlegende Gericht jedoch Zweifel; es hat ausgeführt, zum einen enthalte das Abkommen keine ausdrückliche dahin gehende Bestimmung und zum anderen habe der Gerichtshof selbst — unter Berücksichtigung der Besonderheiten der die Übergangsvergünstigungen enthaltenen Regelung — die Rechtmäßigkeit der in der AOW vorgesehenen Wohnerfordernisse bejaht, die durch Anhang VI Abschnitt J Nr. 2 abgemildert würden, der, wie schon gesagt, eine Ausnahme von der in Artikel 10 der Verordnung vorgesehenen Aufhebung der Wohnortklauseln zuläßt. Von dieser Überlegung ausgehend, haben die niederländische Regierung und die SVB sodann im Laufe des Verfahrens ausgeführt, daß Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens keinesfalls so ausgelegt werden könne, daß er über die in diesem Anhang enthaltene Regelung hinausgehe. Anders ausgedrückt wird der Gerichtshof ersucht, die Bestimmungen des Anhangs auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden.
In der Tat hat der Gerichtshof unter Verweisung auf die besonderen Modalitäten der AOW, die durch Anhang VI Abschnitt J Nr. 2 im einzelnen geregelt und berichtigt worden sind, festgestellt: Die Regel des Artikels 10, wonach Wohnortklauseln unanwendbar sind, kann nämlich auf ein System der allgemeinen Altersversicherung, bei dem das Wohnen in den Niederlanden einzige Voraussetzung der Versicherung ist, nicht uneingeschränkt angewandt werden. Er hat jedoch im Ergebnis die Wirkung von Wohnortklauseln hinsichtlich der Übergangsvergünstigungen der AOW durch die Vorschriften des Anhangs VI für zulässig erklärt, die den Anwendungsbereich des Artikels 10 insoweit einschränken. Mit anderen Worten hat der Gerichtshof aufgrund des Umstands, daß der Wohnort das einzige Kriterium ist, das die Grundlage für die Versicherung nach der AOW bildet, und der Tatsache, und daß die Übergangsvergünstigungen keine tatsächlichen Versicherungszeiten betreffen, da die Versicherten keine Beiträge dafür schulden, entschieden, daß die fraglichen Bestimmungen des genannten Anhangs die insoweit in der AOW aufgestellten Wohnortvoraussetzungen rechtfertigen.
11 Hiernach möchte ich darauf aufmerksam machen, daß diese Rechtsprechung für den uns beschäftigenden Fall völlig unerheblich ist. Denn Frau Hallouzi-Choho erfüllt, wie ich bereits ausgeführt habe, sowohl das Sechs-Jahre-Wohnerfordernis (Erfordernis des Wohnens in den Niederlanden während sechs Jahren nach Erreichen des 59. Lebensjahres) als auch das aktuelle Wohnerfordernis (Aufrechterhaltung des Wohnens in den Niederlanden nach Ablauf des 65. Lebensjahres). Die Weigerung der SVB, ihr die Übergangsvergünstigungen zu gewähren, beruht somit nicht auf den Wohnerfordernissen, sondern darauf, daß sie weder niederländische Staatsangehörige ist noch nach der Königlichen Verordnung vom 15. November 1985 einer solchen gleichgestellt werden kann.
Hinsichtlich dieses letzten Punktes halte ich auch den von der SVB und der niederländischen Regierung im Verfahren hervorgehobenen Umstand für unerheblich, daß Frau Hallouzi-Choho, sofern sie in der Zwischenzeit weiter in den Niederlanden gewohnt hat, ab Februar 1996 aufgrund der genannten Königlichen Verordnung von November 1985 einen Anspruch darauf hat, den niederländischen Staatsangehörigen gleichgestellt zu werden, und folglich die in Rede stehenden Übergangsvergünstigungen erhalten kann. Dies ist in Wirklichkeit eine weitergehende Wohnortklausel als die, der die Niederländer unterliegen; sie verstößt deshalb gegen das in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens verankerte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
12 Tatsächlich bestreitet die SVB nicht, daß der Ehegatte eines marokkanischen Arbeitnehmers in den persönlichen Geltungsbereich und daß die umstrittene Leistung in den sachlichen Geltungsbereich des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens fallen. Wie sie selbst im Verfahren vorgetragen hat, beruhte die Weigerung, Frau Hallouzi-Choho die Übergangsvergünstigung zu gewähren, in Wirklichkeit auf der Überzeugung, daß diese Leistung nicht auf die Ehefrau eines marokkanischen Arbeitnehmers erstreckt werden könne. Die SVB hat im wesentlichen auf die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten abgestellt, die auch der Gerichtshof in einer Reihe von Urteilen getroffen hat, in denen er zum persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Stellung genommen hat (im folgenden: Rechtsprechung Kermaschek). In diesen Urteilen hat der Gerichtshof ausgeführt, daß diejenigen, die die Arbeitnehmereigenschaft haben, Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen können, den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers dagegen nur abgeleitete Rechte zustehen, d. h. Rechte, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben.
Da nun aber alle in den Niederlanden Wohnenden unmittelbar und persönlich von der Vollendung des 15. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach der AOW versichert sind, und zwar unabhängig von ihrem Geschlecht und Familienstand, liegt es auf der Hand, daß der Rentenanspruch und damit die Übergangsvergünstigungen keineswegs ein abgeleitetes, also aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers erworbenes, sondern vielmehr ein eigenes Recht darstellen, das jedem zusteht, der die in der fraglichen nationalen Regelung aufgestellten Kriterien erfüllt. Auf den vorliegenden Fall angewandt, würde die Rechtsprechung Kermaschek somit zu dem Ergebnis führen, daß Frau Hallouzi-Choho als marokkanische Staatsangehörige, die zu keinem Zeitpunkt in den Niederlanden erwerbstätig war, keinen Anspruch auf die in der AOW vorgesehenen Übergangsvergünstigungen hätte.
13 Dazu möchte ich zunächst darauf hinweisen, daß der Gerichtshof bereits in dem mehrfach genannten Urteil Kziber im Rahmen einer Entscheidung über den Umfang der Ansprüche eines Familienangehörigen eines marokkanischen Arbeitnehmers auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit für junge Arbeitsuchende ausgeführt hat, daß das in Artikel 41 Absatz 1 verankerte Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit [bedeutet], daß diesem Angehörigen, wenn er alle Voraussetzungen einer nationalen Regelung für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung an junge Arbeitsuchende erfüllt, diese Leistung nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit versagt werden darf.
Diese Auffassung ist in dem darauffolgenden Urteil Krid bestätigt und verdeutlicht worden, in dem es um Artikel 39 Absatz 1 des Kooperationsabkommens mit Algerien ging, der den gleichen Inhalt hat wie die hier zu erörternde Vorschrift. Bei dieser Gelegenheit hat der Gerichtshof, der ersucht worden war, die Rechtsprechung Kermaschck auch auf die Familienangehörigen der Arbeitnehmer aus Drittländern, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat, anzuwenden, insbesondere entschieden, daß diese Rechtsprechung nicht anwendbar ist, da der persönliche Geltungsbereich des Kooperationsabkommens mit dem des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht deckungsgleich ist.
14 Ganz offensichtlich haben dieselben Erwägungen auch in dem uns hier beschäftigenden Fall zu gelten. Die niederländische Regierung und die SVB machen jedoch geltend, daß der nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzende Ehegatte eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitglicdstaats ist, nicht einmal aufgrund des Anhangs VI der Verordnung Anspruch auf die in Rede stehenden Übergangsvergünstigungen hätte. Deshalb wäre das Ergebnis, zu dem man kommen würde, wenn der Gerichtshof die Nichtanwendbarkeit der Rechtsprechung Kermaschek auf die Familienangehörigen von Arbeitnehmern aus Drittländern, die in den persönlichen Geltungsbereich der Kooperationsabkommen fallen, bestätigen würde, unannehmbar und von den Verfassern dieser Abkommen mit Sicherheit nicht gewollt.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß auf diese Weise die Familienangehörigen von Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft schlechter gestellt würden als die Familienangehörigen von Arbeitnehmern mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, mit dem die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat, und nennt beispielshalber die Rechtssache Cabanis-Issarte, die zur Zeit des Erlasses des Vorlagebeschlusses beim Gerichtshof anhängig war und in der es ebenfalls um die in der AOW vorgesehenen Übergangsvergünstigungen ging. Das Diskriminierungsverbot des Artikels 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens könne deshalb angesichts des Umstands, daß der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, für die Familienangehörigen der Arbeitnehmer nur dann gelte, wenn sie sich auf abgeleitete Rechte beriefen, nicht unabhängig davon anwendbar sein, ob es sich um eigene oder abgeleitete Rechte handele.
15 Zweifellos kann die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten nur bei Familienangehörigen von Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft und nicht auch bei Familienangehörigen von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige von Staaten sind, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat, zu schwer verständlichen Diskriminierungen führen, wenn man namentlich das Ziel des Vertrages im Vergleich zu dem Ziel eines bloßen Kooperationsabkommens berücksichtigt. Ebensowenig kann jedoch bezweifelt werden, daß diese Anomalie über die rechtliche Bedeutung einer solchen Unterscheidung hinaus berichtigt werden muß, allerdings gewiß nicht in dem vorgeschlagenen Sinne. Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens, der das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bestätigt, enthält nämlich keine Regelung, die den Standpunkt der SVB und der niederländischen Regierung stützen könnte.
Die genannte Anomalie kann in Wirklichkeit nur durch eine Revision der Rechtsprechung Kermaschek beseitigt werden. Genau dies ist durch das kürzlich ergangene Urteil Cabanis-Issarte geschehen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung, soweit besondere Bestimmungen ... [der] Verordnung nichts anderes vorsehen, die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten [haben], ohne daß hierbei unterschieden wird, ob die betroffene Person Arbeitnehmer oder aber Familienangehöriger oder hinterblieb ener Ehegatte eines Arbeitnehmers ist. Außerdem muß jedenfalls jede Ausnahme von der Gleichbehandlung aufgrund einer der Vorschriften der Verordnung, auf die Artikel 3 Absatz 1 verweist, objektiv gerechtfertigt sein, soll das grundlegende Diskriminierungsverbot des Artikels 3 Absatz 1 im Bereich der sozialen Sicherheit nicht ausgehöhlt werden (Randnr. 26). In demselben Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt: Außerdem könnte die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten, die der Gerichtshof in den genannten Urteilen in Randnummer 29 vorgenommen hat, zu einer Beeinträchtigung des für die Gemeinschaftsrechtsordnung grundlegenden Gebots der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften führen, da deren Anwendbarkeit auf den einzelnen davon abhinge, ob der Anspruch auf die betreffenden Leistungen nach nationalem Recht je nach den Besonderheiten des einzelstaatlichen Systems der sozialen Sicherheit als eigenes oder abgeleitetes Recht qualifiziert würde (Randnr. 31).
16 Nach diesem Urteil haben also sowohl die Familienangehörigen von Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft (Frau Cabanis-Issarte) als auch diejenigen von Staatsangehörigen von Drittstaaten, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Frau Hallouzi-Choho), Anspruch auf die beantragten Leistungen nach der AOW unter denselben Voraussetzungen wie die Inländer. Dieses Ergebnis kann nur begrüßt werden, da es eine Unterscheidung beseitigt, die ein unbestreitbares Unbehagen hervorrief und außerdem im Widerspruch zu Wortlaut und Geist des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung stand.
Dies bedeutet, soweit hier erheblich, daß das Argument nunmehr an Aktualität verloren hat, daß die Unanwendbarkeit der Rechtsprechung Kermaschek auf den uns hier beschäftigenden Fall die Diskriminierung der Familienangehörigen von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitglicdstaats sind, gegenüber den Familienangehörigen von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, mit denen die Gemeinschaft ein Kooperationsabkommen, wie es hier vorliegt, geschlossen hat, deutlich machen würde.
17 Eine letzte Bemerkung. Die französische Regierung, die sich in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, hat den Gerichtshof ersucht, die zeitliche Wirkung seines Urteils für den Fall zu begrenzen, daß er zu dem Ergebnis kommen sollte, daß das Diskriminierungsverbot des Artikels 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens dahin auszulegen ist, daß die in der AOW vorgesehenen Übergangsvergünstigungen dem Familienangehörigen eines marokkanischen Arbeitnehmers nicht versagt werden dürften. Sie hat dieses Ersuchen mit den schweren und jedenfalls unvorherschbaren finanziellen Folgen für das niederländische Vorsorgesystem begründet.
Ich möchte insoweit darauf hinweisen, daß weder die niederländische Regierung noch die SVB einen derartigen Antrag gestellt oder auch nur geltend gemacht haben, daß das Urteil des Gerichtshofes schwerwiegende finanzielle Konsequenzen für das niederländische Vorsorgesystem haben könnte, und daß die Auslegung des Artikels 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem mehrfach zitierten Urteil Kziber zu keiner Unsicherheit führen konnte. Daraus folgt, abgesehen von der zweifelhaften Zulässigkeit des Antrags, daß die strengen Voraussetzungen, denen die Begrenzung der zeitlichen Wirkungen von Auslegungsurteilen nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegen, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
18 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Centrale Raad van Beroep gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko verbietet es einem Mitgliedstaat, einem Familienangehörigen eines Arbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der mit diesem zusammenlebt, die Übergangsvergünstigungen des Rentensystems, die in seinen Rechtsvorschriften zugunsten seiner eigenen Staatsangehörigen vorgesehen sind, mit der Begründung zu versagen, daß er die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt.