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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.10.1996 – C-109/95
Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1996:376
Schlußanträge des Generalanwalts
Michael B. Elmer
vom 8. Oktober 1996
Einleitung
1 Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im allgemeinen gezahlt, wenn der Nachweis erbracht ist, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
Für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten jedoch je nach Bestimmungsland unterschiedliche Erstattungen; diese sogenannten differenzierten Ausfuhrerstattungen werden erst bei Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Bestimmungsland gezahlt.
In der vorliegenden Rechtssache hat das Polymeles Protodikeio Athen dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Verordnung im Hinblick auf einen Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt, in dem ein Erzeugnis infolge höherer Gewalt untergegangen ist, nachdem es das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen, doch bevor es das Bestimmungsland erreicht hatte.
Die einschlägigen Vorschriften der Verordnung
2 Die neunte, sechzehnte und siebzehnte Begründungserwägung der Verordnung lauten wie folgt:
Bestimmte Ausfuhren können zu Mißbräuchen Anlaß geben. Um diese zu verhindern, ist die Zahlung der Erstattung bei solchen Ausfuhren außer von der Bedingung, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, auch von der Bedingung abhängig zu machen, daß das Erzeugnis in ein Drittland eingeführt und — gegebenenfalls — dort tatsächlich in den Verkehr gebracht worden ist.
...
Falls der Erstattungsbetrag je nach Bestimmung der Erzeugnisse unterschiedlich hoch ist, ist der Nachweis zu erbringen, daß das Erzeugnis von dem Drittland oder einem der Drittländer eingeführt wurde, für welches die Erstattung vorgesehen ist...
Um die Ausfuhren, für die Erstattungen in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, mit den sonstigen Ausfuhren gleichzustellen, ist die Zahlung des Teils der Erstattung, der aufgrund des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird, vorzusehen, sobald der Ausführer nachgewiesen hat, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
Die Artikel 9, 10, 20, 21 und 22 der Verordnung enthalten folgende Bestimmungen:
Artikel 9(1)Unbeschadet der Artikel 10, 20 und 26 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, daß das Erzeugnis, für welches die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, spätestens 60 Tage nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten...... das geographische Gebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen hat....
Artikel 10(1)Außer von der Voraussetzung, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der Erstattung davon abhängig, daß das Erzeugnis in ein Drittland und gegebenenfalls in ein bestimmtes Drittland eingeführt wurde, es sei denn, daß es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist,a)wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen oderb)wenn bei dem Erzeugnis aufgrund des Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungsbetrag und den für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geltenden Eingangsabgaben die Möglichkeit besteht, daß es in die Gemeinschaft wieder eingeführt wird.(4)Geht das Erzeugnis nach Verlassen des geographischen Gebietes der Gemeinschaft im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt unter, so wirdbei differenzierter Erstattung der Teil der Erstattung gemäß Artikel 21 gezahlt,bei nichtdifferenzierter Erstattung der Gesamtbetrag der Erstattung gezahlt.
...
Artikel 20(1)Bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen ist die Zahlung der Erstattung zur Ausfuhr nach Drittländern — vorbehaltlich des Artikels 21 — davon abhängig, daß das Erzeugnis in das Drittland oder in eines der Drittländer eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist.(2)Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind....
Artikel 21(1)Abweichend von Artikel 20 und unbeschadet des Artikels 10 wird je nach Fall der nachstehend bestimmte Teil der Erstattung gezahlt, sobald nachgewiesen ist, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat:...(2)Absatz 1 gilt nur, sofern für ein Erzeugnis eine Erstattung für alle Drittländer festgesetzt worden ist:...
Artikel 22...(2)Wird ein Erzeugnis, das mit einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung und mit der Verpflichtung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land ausgeführt wird, infolge höherer Gewalt einer anderen Bestimmung als derjenigen zugeführt, für welche die Ausfuhrlizenz erteilt wurde, so wird die für die tatsächliche Bestimmung des Erzeugnisses geltende Erstattung auf Antrag des Ausführers gezahlt, wenn er den Nachweis über das Vorliegen höherer Gewalt sowie über die Ankunft des Erzeugnisses erbringt; für den Nachweis über die Ankunft gilt Artikel 20 entsprechend....
3 Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 229/81 vom 29. Januar 1981 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen enthält folgende Tabelle:
...
TarifnummerWarenbezeichnungBetrag der Erstattungen.........ex 11.01 AMehl von Weichweizen:— mit einem Aschegehalt von 0 bis 520:— für Ausfuhren nach der UdSSR—— für Ausfuhren nach den anderen Drittländern ...72,00.........
...
Das Verfahren vor dem nationalen Gericht
4 Im April 1981 verkaufte eine griechische Gesellschaft 1900 t Weichweizen an ein in Vietnam ansässiges Unternehmen. Während des Seetransports nach Vietnam ging die Ware durch den Untergang des Schiffes 37 Seemeilen westlich von Port Said in Ägypten unter. Die griechische Gesellschaft hatte eine Versicherung gegen die Gefahr des Untergangs des Erstattungsanspruchs durch Schiffbruch oder andere Seegefahren abgeschlossen. Nachdem die Versicherungsgesellschaft, die Astir AE, die Verkäuferin aufgrund dieser Versicherung entschädigt hatte, erhob sie beim vorlegenden Gericht gegen den griechischen Staat Klage auf Zahlung von 7351674 DR als Ausfuhrerstattungen; sie machte geltend, der Erstattungsanspruch der Verkäuferin sei auf sie übergegangen. Der griechische Staat lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage.
Die Vorabentscheidungsfrage
5 Vor diesem Hintergrund hat das nationale Gericht durch Urteil vom 29. März 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 1995, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorzulegen:
Hat ein Ausführer eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, insbesondere von Weizenmehl, bei zutreffender Auslegung des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission in Verbindung mit den Artikeln 20 und 21 dieser Verordnung Anspruch auf Erstattung, wenn das zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnis nach Verlassen des Gemeinschaftsgebiets während der Beförderung durch höhere Gewalt untergegangen ist und für dieses Erzeugnis hinsichtlich aller Drittländer (Länder außerhalb der EWG) mit Ausnahme der Sowjetunion, hinsichtlich deren für das fragliche Erzeugnis keinerlei Erstattung festgesetzt worden ist, ein einheitlicher Erstattungsbetrag festgesetzt worden ist?
Stellungnahme
6 Die Frage, ob die Rechte eines Versicherten auf die Versicherungsgesellschaft übergehen, wenn diese an ihn die Versicherungssumme auszahlt, scheint gemeinschaftsrechtlich nicht geregelt zu sein und unterliegt daher nationalem Recht.
7 Faktisch geht es dem vorlegenden Gericht bei seiner Frage darum, ob eine differenzierte Erstattung vorliegt, wenn für alle Drittländer derselbe Erstattungssatz festgesetzt worden ist, mit Ausnahme eines einzigen Drittlandes, für das kein Satz festgesetzt worden ist (vgl. die vorstehende Tabelle über Ausfuhrerstattungen, die für die Position ex 11.01 A, Mehl von Weichweizen, in der Zeile für Ausfuhren nach der UdSSR nur einen Strich enthält, für dieses Land also keinen Satz festsetzt).
Wenn keine differenzierte Erstattung vorliegt, besteht nämlich nach der Grundregel des Artikels 9 der Verordnung, der lediglich verlangt, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ein Erstattungsanspruch.
Wenn dagegen auf die Frage zu antworten wäre, daß eine differenzierte Erstattung vorliegt, gelangt Artikel 20 des Titels 3 Abschnitt 2 der Verordnung, betreffend differenzierte Erstattungen, zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift wird die Erstattung erst gezahlt, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Zollförmlichkeiten im Bestimmungsland erfüllt sind. Nach Artikel 21 kann allerdings im voraus der niedrigste Erstattungssatz gezahlt werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nach Artikel 21 Absatz 2 nur, sofern für alle Drittländer eine Erstattung festgesetzt worden ist. Das vorlegende Gericht muß daher in diesem Fall auch wissen, ob Artikel 21 Absatz 2 so auszulegen ist, daß die Nichtfestsetzung eines Satzes (ausgewiesen durch: —) mit der Festsetzung eines Nullsatzes gleichzusetzen ist, so daß das in der Vorschrift angeführte Erfordernis der Festsetzung einer Erstattung für alle Drittländer als erfüllt anzusehen ist. Für das vorlegende Gericht ist es ferner zweckmäßig, zu erfahren, ob es für die Zahlung der Erstattung von Bedeutung sein kann, daß das Erzeugnis nach dem Verlassen des geographischen Gebietes der Gemeinschaft infolge höherer Gewalt untergegangen ist.
Die Frage der differenzierten Erstattung
8 Die Astir AE macht geltend, eine differenzierte Erstattung liege nur vor, wenn für mehrere Länder unterschiedliche Sätze festgelegt worden seien. Wenn kein Satz festgelegt worden sei, handele es sich nicht um eine Differenzierung, sondern vielmehr um eine Ausnahme gewisser Bestimmungsländer vom Erstattungsanspruch. Eine Ausnahme sei nicht dasselbe wie eine Differenzierung. Im vorliegenden Fall, in dem für alle Länder eine Erstattung festgesetzt worden sei, für ein Land aber keine, handele es sich nicht um eine Differenzierung, sondern um eine Ausnahme. Diese Ausnahme gelte nicht, wenn das Erzeugnis infolge höherer Gewalt untergegangen sei. Die für alle geltende Erstattung müsse daher gezahlt werden.
9 Die griechische Regierung verweist auf eine Darstellung der Kommission, wonach der vorliegende Fall unter Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags falle. Diese Vorschrift erlaube Abweichungen von der Regel des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 1, wonach die differenzierte Erstattung nur gezahlt werde, sofern nachgewiesen werde, daß das Erzeugnis die Bestimmung erreicht habe, für die die Erstattung festgesetzt worden sei. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung sei somit die Rechtsgrundlage für Artikel 21 der Verordnung Nr. 2730/79.
10 Die Kommission trägt vor, der Umstand, daß seinerzeit für die Sowjetunion kein Erstattungssatz festgesetzt worden sei, sei auf ein Embargo zurückzuführen. Die Nichtfestsetzung eines Erstattungssatzes habe gewährleisten sollen, daß keine Beihilfe für Ausfuhren nach der Sowjetunion gezahlt würde. Die Nichtfestsetzung eines Erstattungssatzes sei einer Differenzierung gleichzusetzen. Wenn für den größten Teil der Drittländer ein Satz von 72 ECU festgesetzt worden sei, während für ein Drittland überhaupt kein Satz festgesetzt worden sei, liege eine Differenzierung des Erstattungssatzes nach Maßgabe der Bestimmung vor. Eigentlich hätte sich dieses Ergebnis auch durch Festsetzung eines Nullsatzes erreichen lassen.
11 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgetragen, es liege keine differenzierte Erstattung vor, wenn der Erstattungssatz für alle Länder derselbe sei. Die Kommission habe die Nichtfestsetzung eines Erstattungssatzes für ein bestimmtes Land stets so verstanden, daß Exporteure, die Ausfuhren in das betreffende Land vornähmen, keine Erstattungen erhalten sollten. Der niedrigste Satz könne sich mit anderen Worten auch aus der Nichtfestsetzung eines Satzes ergeben. Dies zeige z. B. in einem anderen Bereich die Verordnung (EWG) Nr. 776/78 der Kommission vom 18. April 1978 betreffend die Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen und zur Aufhebung oder Änderung bestimmter Verordnunge. In der achten Begründungserwägung dieser Verordnung heiße es: Der niedrigste Erstattungssatz ergibt sich auch aus der Nichtfestsetzung einer Erstattung. Somit handele es sich im vorliegenden Fall um eine differenzierte Erstattung, da für die Sowjetunion keine Erstattung festgesetzt worden sei.
12 Auf Nachfrage hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, es gebe gleichwohl einen Unterschied zwischen einem Strich und einem Nullsatz. Erstens handele es sich bei der Null um einen Satz, so daß die Null im voraus festgesetzt werden könne. Die Erteilung einer Bescheinigung mit einem Nullsatz gebe dem Exporteur die Möglichkeit, sich für die gesamte Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für diesen Satz zu versichern. Dies sei besonders interessant im Falle von Spannungen auf dem Weltmarkt, die zur Festsetzung von Ausfuhrabgaben führen könnten. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse werde eine im voraus festgesetzte Erstattung durch eine spätere Ausfuhrabgabe, die vor Abschluß der Zollformalitäten erhoben werde, nicht berührt. Zweitens gelte die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse für Erzeugnisse, für die eine Erstattung von Null oder mehr festgesetzt worden sei.
13 Ich möchte darauf hinweisen, daß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung bestimmt, daß eine Erstattung nur gezahlt wird, wenn der Nachweis erbracht wird, daß das Erzeugnis das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Nach Artikel 20 Absatz 1 ist bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen die Zahlung der Erstattung zur Ausfuhr nach Drittländern davon abhängig, daß das Erzeugnis in das Drittland oder in eines der Drittländer eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist. Nach Artikel 20 Absatz 2 ist der Nachweis für die Erledigung der Zollförmlichkeiten im Bestimmungsland zu erbringen. Wie sich aus der neunten und der sechzehnten Begründungserwägung der Verordnung ergibt, dient Artikel 20 Absatz 1 der Verhinderung von Mißbräuchen. Sofern nicht für alle Drittländer derselbe Erstattungssatz gilt, besteht also die Gefahr, daß das Erzeugnis in ein Land weiterverschickt wird, für das ein niedrigerer Satz gilt.
14 Meiner Auffassung nach besteht diese Mißbrauchsgefahr nicht nur, wenn für mehrere Länder unterschiedliche Sätze, u. a. ein Nullsatz, festgesetzt werden, sondern auch dann, wenn für ein oder mehrere Länder überhaupt kein Satz festgesetzt wird. In beiden Fällen besteht somit ein Bedarf für die Regelung des Artikels 20 Absatz 1. Ich bin daher — in Übereinstimmung mit der Kommission, deren Ausführungen betreffend die Praxis bei der Festsetzung eines Nullsatzes oder der Nichtfestsetzung eines Satzes ich zugrunde lege — der Auffassung, daß in Fällen, in denen für alle Drittländer derselbe Erstattungssatz festgesetzt wird, mit Ausnahme eines einzigen Landes, für das kein Satz festgesetzt wird, eine differenzierte Erstattung vorliegt.
Auslegung von Artikel 21 Absatz 2
15 Wenn man davon ausgeht, daß eine differenzierte Erstattung vorliegt, gelangt, wie bereits ausgeführt, Artikel 20 der Verordnung zur Anwendung. Diese Vorschrift weicht teilweise von Artikel 21 Absatz 1 ab, wonach ein Teil der Erstattung gezahlt werden kann, sobald nachgewiesen ist, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Eine Begründung für Artikel 21 Absatz 1 findet sich in der siebzehnten Begründungserwägung der Verordnung, der zufolge — um die Ausfuhren, für die Erstattungen in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, mit den sonstigen Ausfuhren gleichzustellen — die Zahlung des Teils der Erstattung, der aufgrund des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird, vorzusehen ist, sobald der Ausführer nachgewiesen hat, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Artikel 21 Absatz 1 verlangt nicht, daß das Erzeugnis an seinem Bestimmungsort angekommen ist. Sofern diese Vorschrift zur Anwendung gelangt, gibt sie der Astir AE somit Anspruch auf die niedrigste Erstattung. Nach Artikel 21 Absatz 2 gilt Absatz 1 allerdings nur, sofern für ein Erzeugnis eine Erstattung für alle Drittländer festgesetzt worden ist. Zu prüfen ist somit, ob die Nichtfestsetzung eines Satzes mit der Festsetzung eines Nullsatzes gleichzusetzen ist, so daß die in Artikel 21 Absatz 2 aufgestellte Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann. Gegebenenfalls stellt sich sodann die Frage, welches die niedrigste Erstattung ist.
16 Die Kommission und die griechische Regierung haben vorgetragen, die in Artikel 21 Absatz 2 aufgestellte Voraussetzung sei in der vorliegenden Rechtssache nicht erfüllt, da aufgrund des Embargos keine Erstattung für die Sowjetunion festgesetzt worden sei. Selbst wenn man annehme, daß die Nichtfestsetzung einer Erstattung der Festsetzung eines Erstattungssatzes Null entspreche, und die in Artikel 21 Absatz 2 aufgestellte Voraussetzung somit erfüllt sei, könne keine Vorauszahlung nach Artikel 21 Absatz 1 erfolgen, da diese Vorschrift die Zahlung zum niedrigsten Satz vorsehe, der sich gerade auf Null belaufe. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-321/91 (Tara Meat Packers).
17 Ich weise darauf hin, daß der Gerichtshof in der genannten Rechtssache zu einer vergleichbaren Frage im Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen Stellung genommen hat. Diese Verordnung ersetzte die in der vorliegenden Rechtssache behandelte Verordnung und enthielt sowohl eine Kodifikation der zahlreichen Änderungen als auch eine Reihe von Anpassungen. Der in den nachfolgenden Randnummern des Urteils erwähnte Artikel 20 der Verordnung Nr. 3665/87 entspricht inhaltlich dem Artikel 21 der Verordnung Nr. 2730/79. Die Randnummern 13 bis 16 lauten wie folgt:
13. Artikel 20, der es nach der 13. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87 ermöglichen soll, die Ausfuhren, für die Erstattungen in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, mit den sonstigen Ausfuhren gleichzustellen, läßt die Zahlung eines Teils der Erstattung zu, bevor der sonst erforderliche Nachweis erbracht ist, daß die Ware tatsächlich das erklärte Bestimmungsland erreicht hat.
14. Um die Einhaltung der erklärten Bestimmung sicherzustellen, legt Artikel 20 Absatz 2 zum Ausgleich für die Vorauszahlung eines Teils der Erstattung vorsorglich fest, daß die Zahlung den Betrag nicht übersteigen darf, der nach dem niedrigsten geltenden Erstattungssatz errechnet wird, und daher ohne Rücksicht darauf zu zahlen ist, welches das Land der tatsächlichen und endgültigen Bestimmung ist.
15. Diese Regelung ist daher nicht anwendbar, wenn Erstattungssätze, wie im vorliegenden Fall, nicht für alle Bestimmungsländer festgelegt worden sind.
16. Das gilt auch dann, wenn man mit ... [Tara Meat Packers] annimmt, daß die mangelnde Festlegung eines Erstattungssatzes gleichbedeutend ist mit der Festlegung des Satzes Null. In diesem Fall wäre nämlich der für alle Ausfuhrländer geltende Mindestsatz dieser Satz Null, so daß der Wirtschaftsteilnehmer keine Vorauszahlung der Erstattung im Sinne des Artikels 20 erhalten könnte.
18 In Anbetracht von Randnummer 15 des Urteils ist festzustellen, daß die Nichtfestsetzung eines Satzes nicht mit der Festsetzung eines Nullsatzes gleichgestellt werden kann, was Artikel 21 der Verordnung angeht, und selbst wenn dies so wäre, könnte es höchstens um die Anwendung des Nullsatzes gehen, so daß der Exporteur keinen Anspruch auf Vorauszahlung nach Artikel 21 hätte (siehe Randnr. 16 des Urteils). Dies bedeutet, daß die Erstattung nur nach Artikel 20 gezahlt werden kann, der die Zahlung davon abhängig macht, daß das Erzeugnis in das Drittland oder eines der Drittländer, für das beziehungsweise die die Erstattung festgesetzt worden ist, eingeführt worden ist.
Höhere Gewalt
19 Nach Auffassung der Astir AE ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung klar, daß eine Erstattung stets gezahlt werde, wenn ein Erzeugnis nach Verlassen des geographischen Gebietes der Gemeinschaft durch höhere Gewalt untergehe. Die Zahlung erfolge nicht aufgrund der Durchführung der Ausfuhr, sondern in dem Bestreben, den Ausführer, der nicht für die Nichtdurchführung der Ausfuhr verantwortlich sei, zu entschädigen. In jedem Falle schreibe die Verordnung nicht vor, daß der Ausführer jeden Anspruch auf Erstattung verliere, sondern enthalte lediglich Vorschriften über deren Höhe.
20 Die Kommission und die griechische Regierung tragen vor, in Fällen eines differenzierten Erstattungssatzes könne die Zahlung nur nach Artikel 21 erfolgen. Höhere Gewalt habe somit keinen Einfluß auf die Zahlung des Erstattungsbetrags. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-321/91 (a. a. O.).
21 In der mündlichen Verhandlung hat die griechische Regierung die Auffassung vertreten, eventuell müsse geprüft werden, ob die Artikel 10, 20 und 21 in Verbindung mit Fällen höherer Gewalt dahin auszulegen seien, daß die niedrigste Erstattung zu zahlen sei, d. h. die niedrigste vorgesehene Erstattung über Null, unter der Voraussetzung, daß sich die Ware nach den zur Verfügung stehenden Informationen im Zeitpunkt des Untergangs auf dem Weg in ein Land befunden habe, für das ein Satz festgesetzt worden sei.
22 Artikel 10 Absatz 4 schreibt vor, daß bei differenzierter Erstattung im Falle eines Untergangs des Erzeugnisses durch höhere Gewalt der nach Artikel 21 berechnete Teil des Erstattungsbetrags gezahlt wird. Meiner Auffassung nach enthält Artikel 10 Absatz 4 keine Bestimmung, die sich, was die vorliegende Rechtssache angeht, nicht bereits unmittelbar aus Artikel 21 ergäbe. Artikel 10 Absatz 4 soll meines Erachtens nur feststellen, daß Artikel 21 auch in den in Artikel 10 Absatz 1 angeführten spezifischen Mißbrauchsfällen zur Anwendung gelangt. Aus den Akten ergibt sich nicht, daß einer dieser spezifischen Mißbrauchsfälle in der vorliegenden Rechtssache gegeben wäre, so daß weder Artikel 10 Absatz 1 noch Artikel 10 Absatz 4, der an Absatz 1 anknüpft, Anwendung findet.
23 Selbst wenn Artikel 10 Absatz 4 anwendbar wäre, könnte die Astir AE daraus meines Erachtens keinen Anspruch herleiten. Was die differenzierten Erstattungen angeht, ist, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, daß diese Vorschrift die Anwendung des Artikels 21 auch in den spezifischen Mißbrauchsfällen des Artikels 10 Absatz 1 zum Gegenstand hat. Artikel 10 Absatz 4 bestimmt somit den Inhalt des in Artikel 10 Absatz 1 gemachten Höhere-Gewalt-Vorbehalts. Dieser Vorbehalt kann meiner Auffassung nach nur das Ziel haben, die spezifischen Mißbrauchsfälle von den besonderen Anforderungen auszunehmen, die anderenfalls aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 gestellt werden könnten. Dagegen gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Vorbehalt zum Ziel haben sollte, die Zahlung von Erstattungen in weiterem Umfang zu gewährleisten, als sich aus den allgemeinen Regeln der Verordnung ergibt.
24 Die Verordnung enthält somit keine Vorschrift, nach der Fälle höherer Gewalt abweichend von den allgemeinen Regeln der Artikel 9, 20 und 21 der Verordnung behandelt werden müßten. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis auf Artikel 10 Absatz 4, wonach bei differenzierter Erstattung im Falle des Untergangs des Erzeugnisses durch höhere Gewalt die Zahlung nach der allgemeinen Regel des Artikels 21 erfolgt. Dies entspricht auch den Feststellungen des Gerichtshofes in der Rechtssache C-321/91 (a. a. O.). Der in diesem Urteil zitierte Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 entspricht dem Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2730/79. Die Randnummern 17 und 18 des Urteils lauten wie folgt:
Hier sind die Erzeugnisse während der Beförderung durch höhere Gewalt untergegangen. In einem solchen Fall darf nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 bei differenzierter Erstattung nur der Teil der Erstattung gemäß Artikel 20 gezahlt werden.
Hieraus ergibt sich, daß das Vorliegen höherer Gewalt unter Umständen, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, keinen Einfluß auf die Zahlung einer differenzierten Erstattung haben kann.
25 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß Artikel 10 Absatz 4, wie bereits ausgeführt, nur Fälle höherer Gewalt in den in Artikel 10 Absatz 1 angeführten spezifischen Mißbrauchsfällen betrifft, die in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben sind.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat es nicht für erforderlich gehalten, in den Artikeln 20 und 21 einen Vorbehalt für Fälle höherer Gewalt vorzusehen. Dies ergibt sich auch im Gegenschluß aus Artikel 22, der ausdrücklich einen derartigen Vorbehalt im Hinblick auf die besonderen Fälle vorsieht, in denen das Erzeugnis einer anderen Bestimmung zugeführt wird.
26 Ich bin daher der Auffassung, daß Fälle höherer Gewalt keine von den allgemeinen Regeln der Verordnung abweichende Behandlung rechtfertigen.
Entscheidungsvorschlag
27 Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage wie folgt zu beantworten:
Die Artikel 20 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind dahin auszulegen, daß die Ausfuhr keinen Erstattungsanspruch begründet, wenn das betreffende Erzeugnis nach Verlassen des Gemeinschaftsgebiets während der Beförderung durch höhere Gewalt untergegangen ist und für dieses Erzeugnis hinsichtlich aller Drittländer mit Ausnahme eines Landes, hinsichtlich dessen keinerlei Erstattung festgesetzt worden ist, ein einheitlicher Erstattungsbetrag festgesetzt worden ist.