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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.1997 – C-109/95
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1997:146
In der Rechtssache C-109/95
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Polymeles Protodikeio Athen in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Astir AE
gegen
Elliniko Dimosio
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 10 Absatz 4 und der Artikel 20 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 317, S.1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und J. L. Murray,
Generalanwalt: M. B. Elmer
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Astir AE, vertreten durch Rechtsanwalt Nikolaos Papazoïs, Athen,
der griechischen Regierung, vertreten durch Fokion Georgakopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Condou-Durande und Klaus-Dieter Borchardt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der griechischen Regierung, vertreten durch Fokion Georgakopoulos, und der Kommission, vertreten durch Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten und durch Klaus-Dieter Borchardt, in der Sitzung vom 4. Juli 1996,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Oktober 1996,
folgendes
Urteil§
1 Das Polymeles Protodikeio Athen hat mit Urteil vom 29. März 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 10 Absatz 4 und der Artikel 20 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 317, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der griechischen Versicherungsgesellschaft Astir AE (Firma Astir) und der Griechischen Republik wegen der Zahlung von Ausfuhrerstattungen, auf die die Firma Astir aufgrund des Übergangs der Forderungen einer Gesellschaft, die bei ihr versichert war, Anspruch erhebt.
3 Im April 1981 verkaufte diese Gesellschaft einer in der Sozialistischen Republik Vietnam ansässigen Gesellschaft 1900 Tonnen Weizenmehl, die per Schiff geliefert werden sollten.
4 Nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Ware ging diese nach Verlassen des Gebietes der Gemeinschaft im Laufe der Beförderung unter, da das Schiff am 1. Juli 1983 vor der ägyptischen Küste Schiffbruch erlitt.
5 In der Verordnung (EWG) Nr. 229/81 der Kommission vom 29. Januar 1981 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen (ABl. L 26, S. 40) waren die Erstattungen für Mehl von Weichweizen der Tarifposition ex 11.01 A wie folgt festgesetzt:
— für Ausfuhren nach der UdSSR:—— für Ausfuhren nach den anderen Drittländern:72,00 ECU/Tonne.
6 Die zur entscheidungserheblichen Zeit geltende Verordnung Nr. 2730/79 enthielt gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Artikel 9 dieser Verordnung stellt insoweit die allgemeine Regel auf, daß unbeschadet der Artikel 10, 20 und 26 die Zahlung der Erstattung u. a. von dem Nachweis abhängig ist, daß das Erzeugnis, für das die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, das geographische Gebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen hat.
7 Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 ist die Zahlung der Erstattung außerdem davon abhängig, daß das Erzeugnis in ein Drittland und gegebenenfalls in ein bestimmtes Drittland eingeführt wurde, es sei denn, daß es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist, wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen oder wenn die Möglichkeit besteht, daß es in die Gemeinschaft wieder eingeführt wird.
8 Hinsichtlich des Untergangs des Erzeugnisses durch höhere Gewalt bestimmt Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2730/79:
Geht das Erzeugnis nach Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt unter, so wird
bei differenzierter Erstattung der Teil der Erstattung gemäß Artikel 21 gezahlt,
bei nichtdifferenzierter Erstattung der Gesamtbetrag der Erstattung gezahlt.
9 Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 ist bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen die Zahlung der Erstattung — vorbehaltlich des Artikels 21 — davon abhängig, daß das Erzeugnis in das Drittland oder in eines der Drittländer eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist.
10 In Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2730/79 heißt es:
(1) Abweichend von Artikel 20 und unbeschadet des Artikels 10 wird je nach Fall der nachstehend bestimmte Teil der Erstattung gezahlt, sobald nachgewiesen ist, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat:
a) bei Ausfuhr ohne Vorausfestsetzung der Erstattung der Teil der Erstattung, der auf der Grundlage des am Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geltenden niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird;
...
(2) Absatz 1 gilt nur, sofern für ein Erzeugnis eine Erstattung für alle Drittländer festgesetzt worden ist, und zwar
für Fälle gemäß Buchstabe a) am Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten,
...
11 Nachdem die Firma Astir ihrer Versicherten eine Versicherungsentschädigung gezahlt hatte, verlangte sie unter Hinweis darauf, daß deren Forderungen dadurch auf sie übergegangen seien, von den zuständigen griechischen Behörden die Zahlung von Ausfuhrerstattungen in Höhe von 7351674 DR.
12 Die griechischen Behörden lehnten diesen Antrag mit der Begründung ab, für die Forderungen der Firma Astir gebe es in der Verordnung Nr. 2730/79 keine Anspruchsgrundlage.
13 Die Firma Astir erhob deshalb Klage beim vorlegenden Gericht. Sie macht namentlich geltend, aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 2730/79 ergebe sich, daß eine Erstattung immer gezahlt werde, wenn ein ausgeführtes Erzeugnis nach Verlassen des geographischen Gebietes der Gemeinschaft im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt untergegangen sei.
14 Da das Polymeles Protodikeio der Auffassung ist, daß der Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Hat ein Exporteur eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, insbesondere von Weizenmehl, bei zutreffender Auslegung des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission in Verbindung mit den Artikeln 20 und 21 dieser Verordnung Anspruch auf Erstattung, wenn das zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnis nach Verlassen des Gemeinschaftsgebiets im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt untergegangen ist und für dieses Erzeugnis für alle Drittländer (Länder außerhalb der EWG) mit Ausnahme der Sowjetunion, für die für das fragliche Erzeugnis keinerlei Erstattung festgesetzt worden ist, ein einheitlicher Erstattungsbetrag gilt?
15 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach der allgemeinen Regel des Artikels 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2730/79, die in Artikel 10 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich näher ausgeführt ist, die Erstattung gezahlt wird, wenn das betreffende Erzeugnis wie im Ausgangsfall das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, sofern eine nichtdifferenzierte Erstattung festgesetzt worden ist.
16 Deshalb ist zu prüfen, ob eine differenzierte Erstattung im Sinne der Verordnung Nr. 2730/79 vorliegt, wenn für alle Drittländer mit Ausnahme eines einzigen Landes, für das kein Erstattungssatz festgesetzt worden ist, derselbe Erstattungssatz gilt.
17 Nach Auffassung der Firma Astir liegt eine differenzierte Erstattung nur dann vor, wenn für mehrere Länder unterschiedliche Erstattungssätze festgesetzt worden sind. Sei wie im vorliegenden Fall kein Erstattungssatz festgesetzt worden, so handele es sich nicht um je nach Bestimmung unterschiedliche Erstattungssätze, sondern um eine Ausnahme vom Anspruch auf die Erstattung für einige Bestimmungsorte. Diese Ausnahme sei nicht anwendbar, wenn das Erzeugnis durch höhere Gewalt untergegangen sei, so daß die für alle Länder geltende Erstattung gezahlt werden müsse.
18 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
19 Die Nichtfestsetzung eines Erstattungssatzes für ein Drittland ist einer Differenzierung je nach Bestimmung gleichzusetzen. Wie der Generalanwalt in den Nummern 13 und 14 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, liegt den Vorschriften über den Anspruch auf die differenzierte Erstattung das Bestreben zugrunde, Mißbräuche zu verhindern. In Ermangelung eines gleichen Erstattungssatzes für alle Drittländer besteht also die Gefahr, daß das Erzeugnis tatsächlich in ein anderes als das vom Exporteur angegebene Land wiederausgeführt wird, für das ein niedrigerer Erstattungssatz gilt. Diese Mißbrauchsgefahr besteht nicht nur dann, wenn für verschiedene Länder unterschiedliche Erstattungssätze festgesetzt worden sind, sondern auch dann, wenn ein Land von der Festsetzung eines Erstattungssatzes ausgeschlossen worden ist. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens sind somit die Vorschriften über die differenzierte Erstattung anzuwenden.
20 Bei differenzierter Erstattung ist jedoch nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 vorbehaltlich des Artikels 21 dieser Verordnung die Zahlung der Erstattung davon abhängig, daß das Erzeugnis in das Drittland oder in eines der Drittländer eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist.
21 Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 gestattet zwar die Zahlung eines Teils der Erstattung, der auf der Grundlage des am Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geltenden niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird, nachdem das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, jedoch bevor nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis tatsächlich an der angegebenen Bestimmung angekommen ist. Nach Artikel 21 Absatz 2 dieser Verordnung gilt Absatz 1 aber nur, sofern eine Erstattung für alle Drittländer festgesetzt worden ist.
22 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem für ein Land keine Erstattung festgesetzt worden ist, bleibt somit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 anwendbar, so daß die Erstattung nur dann gezahlt wird, wenn das Erzeugnis in das Drittland oder eines der Drittländer eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist.
23 Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Ware nach Verlassen des geographischen Gebietes der Gemeinschaft im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt untergegangen ist. Artikel 10 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2730/79 erklärt nämlich für den Fall einer differenzierten Erstattung Artikel 21 der Verordnung für anwendbar, so daß in einem solchen Fall aufgrund des Artikels 21 Absatz 2 keine Erstattung gezahlt wird (in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-321/91, Tara Meat Packers, Slg. 1993, I-2811, Randnrn. 17 und 18).
24 Dem nationalen Gericht ist somit zu antworten, daß Artikel 10 Absatz 4 und die Artikel 20 und 21 der Verordnung Nr. 2730/79 dahin auszulegen sind, daß der Wirtschaftsteilnehmer keinen Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung hat, wenn das betreffende Erzeugnis nach Verlassen des geographischen Gebietes der Gemeinschaft im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt untergegangen ist, sofern für alle Drittländer mit Ausnahme eines einzigen Landes, für das keine Erstattung festgesetzt worden ist, derselbe Erstattungssatz gilt.
Kosten
25 Die Auslagen der griechischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Polymeles Protodikeio Athen mit Beschluß vom 29. März 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 10 Absatz 4 und die Artikel 20 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind dahin auszulegen, daß der Wirtschaftsteilnehmer keinen Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung hat, wenn das betreffende Erzeugnis nach Verlassen des geographischen Gebietes der Gemeinschaft im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt untergegangen ist, sofern für alle Drittländer mit Ausnahme eines einzigen Landes, für das keine Erstattung festgesetzt worden ist, derselbe Erstattungssatz gilt.