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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.10.1996 – C-1/95

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1996:393

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 22. Oktober 1996

I — Einführung

1 Die vom Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und vom Finanzgericht Bremen vorgelegten Fragen betreffen die Vereinbarkeit von deutschen Beamtenrechtsvorschriften mit dem in Artikel 119 EG-Vertrag niedergelegten und in den Richtlinien 75/117 und 76/207 näher ausgestalteten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Der Gerichtshof soll insbesondere zur Rechtmäßigkeit von Rechtsvorschriften Stellung nehmen, nach denen die Verwaltung die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung — im einen Fall für die Beförderung und im anderen für die Befreiung von einer staatlichen Prüfung — anders berücksichtigt als die Dauer einer Vollzeitbeschäftigung.

II — Der Sachverhalt der Ausgangsverfahren

A — Rechtssache C-l/95

2 Der den in der Rechtssache C-l/95 vorgelegten Fragen zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen. Hellen Gerster (nachstehend: Klägerin) trat am 1. August 1966 in die Finanzverwaltung des Freistaats Bayern (nachstehend: Beklagter) ein. Sie wurde mit Wirkung vom 1. Mai 1968 in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 27. Juni 1977 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und war vom 7. September 1984 bis zum 6. September 1987 ohne Bezüge beurlaubt; seit dem letztgenannten Zeitpunkt ist sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beim Finanzamt teilzeitbeschäftigt.

3 Mit Schreiben vom 2. Dezember 1993 bewarb sich die Klägerin für eine Beförderungsstelle beim Finanzamt Nürnberg-West. Sie verband dies mit dem Antrag, ihre Teilzeitbeschäftigung seit September 1987 für die Berechnung der Dienstzeiten im Rahmen der Bewerbung voll anzurechnen.

4 Mit Schreiben vom 5. Januar 1994 lehnte die Oberfinanzdirektion Nürnberg die Bewerbung der Klägerin ab. Die zu besetzende Beförderungsstelle müsse einem Beamten vorbehalten werden, der der Klägerin in der Beförderungsreihenfolge im Rang vorgehe.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 1994 wies die Oberfinanzdirektion Nürnberg den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

6 Auf diese abschließende Entscheidung hin erhob die Klägerin am 20. Mai 1994 Klage beim vorlegenden Gericht und machte u. a. geltend, die Entscheidung verstoße gegen die in der Gemeinschaftsrechtsordnung niedergelegten Grundsätze im Bereich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. In Anwendung der einschlägigen nationalen Regelung habe die Verwaltung nämlich bei der Erstellung der Beförderungswarteliste die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nicht wie volle Beschäftigungszeiten berücksichtigt.

7 Das nationale Gericht, das Artikel 119 EG-Vertrag auch auf Beamte für anwendbar hält, stellt die Frage, ob § 13 Absatz 2 Satz 2 der Laufbahnverordnung des Freistaats Bayern (LbV) — wonach bei der Berechnung von Dienstzeiten von Beamten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte bis zu zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu zwei Dritteln gezählt werden — unter den Begriff des Entgelts im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag fällt. Das nationale Gericht weist darauf hin, daß die Verwaltung bei der Entscheidung über die Beförderung und den damit zusammenhängenden Anspruch auf eine entsprechend höhere Besoldung nicht allein auf die Dienstzeit abstelle. Der vorliegende Fall unterscheide sich deshalb von dem Fall, über den der Gerichtshof seinerzeit in der Rechtssache Nimz entschieden habe. Es sei also zweifelhaft, ob jenes Urteil hier entsprechend herangezogen werden könne.

8 Weiter könnte nach Auffassung des nationalen Gerichts ein Verstoß der streitigen Regelung gegen die Gemeinschaftsvorschriften über den gleichen Zugang zum beruflichen Aufstieg in Betracht kommen. Die Berechnung der Dienstzeit komme nämlich nicht nur im Rahmen der Bewertung der Bewerbungen und bei der Aufstellung der Beförderungsrangliste zum Tragen, sondern könne in bestimmten Fällen von entscheidender Bedeutung für die Beförderung des Betroffenen sein.

9 Das nationale Gericht hält es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Artikel 119 EG-Vertrag auf Beamte anwendbar?

2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Liegt ein Verstoß gegen Artikel 119 EG-Vertrag und Richdinie 75/117/EWG des Rates in Form der mittelbaren Diskriminierung von Frauen vor, wenn § 13 Absatz 2 Satz 2 LbV vorschreibt, daß bei der Berechnung von Dienstzeiten von Beamten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte bis zu zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu zwei Dritteln gezählt werden?

3. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie 76/207/EWG des Rates in Form der mittelbaren Diskriminierung von Frauen hinsichtlich des Zugangs zum beruflichen Aufstieg (Beförderung) vor, wenn § 13 Absatz 2 Satz 2 LbV vorschreibt, daß bei der Berechnung von Dienstzeiten von Beamten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte bis zu zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu zwei Dritteln gezählt werden?

10 In dem vorliegenden Verfahren haben die Klägerin, der beklagte Freistaat Bayern, die irische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht und in der Sitzung mündliche Ausführungen gemacht. Die griechische Regierung hat nur mündliche Ausführungen gemacht.

11 Eine letzte Bemerkung: Die streitige nationale Regelung wurde 1995 erheblich geändert. In ihrer neuen Fassung sieht die Laufbahnordnung vor, daß ab 17. Oktober 1995 für die Berechnung der Dienstzeit bei Beförderungen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gleich behandelt werden. Diese Bestimmung ist erst ab dem genannten Zeitpunkt wirksam. Für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte ist nichts vorgesehen.

Β — Rechtssache C-100/95

12 Der Sachverhalt in der Rechtssache C-100/95 läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Brigitte Kording, 1953 geboren, ist als Sachbearbeiterin bei der Oberfinanzdirektion Bremen tätig. Sie trat 1972 in den öffentlichen Dienst ein und war zunächst — bis zum 14. November 1980 — ganztags tätig, dann ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Oktober 1993 mit 20 Wochenstunden, sodann vom 1. November 1993 bis zum 18. März 1994 halbtags und schließlich ab 19. März 1994 mit 26 Wochenstunden beschäftigt.

13 Mit Schreiben vom 21. Oktober 1992 beantragte die Klägerin bei dem beim Senator für Finanzen bestehenden Zulassungsausschuß für Steuerberater eine verbindliche Auskunft darüber, ob ihre bisherigen Tätigkeiten den Anforderungen des § 38 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) — fünfzehnjährige Tätigkeit als Sachbearbeiterin auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern — für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung entsprächen.

14 Der Zulassungsausschuß erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 11. Februar 1993 eine verbindliche Auskunft dahin, daß die vom Gesetzgeber für die Befreiung von der Prüfung vorgesehene Tätigkeitszeit so zu verstehen sei, daß sie sich auf eine Vollzeittätigkeit beziehe. Deshalb seien bei einem Teilzeitbeschäftigten die entsprechenden Zeiten nur in dem Verhältnis anrechenbar, in dem die tatsächlich abgeleistete Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit stehe.

15 Am 9. März 1993 erhob die Klägerin Klage beim Vorlagegericht mit dem Antrag, unter Aufhebung der verbindlichen Auskunft die Verwaltung zu verpflichten, ihr eine verbindliche Auskunft dahin gehend zu erteilen, daß sie die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung erfülle. Der Umstand, daß sie teilzeitbeschäftigt gewesen sei, dürfe bei der Berechnung der gesetzlichen Frist für die Anwendung der betreffenden Befreiung nicht herangezogen werden. Die von der Verwaltung angewandte Lösung stelle eine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter dar, die nicht nur gegen das deutsche Grundgesetz, sondern auch gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich verstoße. Die weiblichen Arbeitnehmer stellten nämlich den überwiegenden Teil der Teilzeitbeschäftigten dar, und die Regelung beschränke ihren Zugang zum Beruf des Steuerberaters.

16 Das Vorlagegericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit den Bestimmungen der Richtlinie 76/207; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 (ABl. L 39, S. 40) oder gegen anderes Gemeinschaftsrecht in Form der mittelbaren Diskriminierung von Frauen vor, wenn nach Vorschriften des nationalen Rechts (§38 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Steuerberatungsgesetz) sich die als Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung geforderte mindestens fünfzehnjährige Sachbearbeitertätigkeit im gehobenen Beamtendienst der Finanzverwaltung bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend verlängert und wenn von den 119 teilzeitbeschäftigten Beamten des gehobenen Dienstes der bremischen Finanzverwaltung 110 Frauen sind (92,4 %)?

17 Die Kommission und der Beklagte haben schriftliche Erklärungen eingereicht und mündliche Ausführungen gemacht. Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die irische Regierung hingegen haben sich nur in der mündlichen Verhandlung geäußert.

III — Untersuchung der Streitfragen

18 Die Vorlagefragen werfen, wie wir sehen, im wesentlichen die gleichen Probleme auf. Es geht darum, ob die nationale Regelung, die zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung des Dienstalters unterscheidet — und eben aus diesem Grund größere Auswirkungen auf weibliche Arbeitnehmer hat — gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstößt, wie er in der Gemeinschaftsrechtsordnung niedergelegt und näher ausgestaltet ist.

Die Vorlagefragen werfen außerdem eine grundlegend neue Frage auf, da die anwendbare deutsche Regelung anders als in der Rechtssache Nimz — in der der Teilzeitarbeitnehmer durch die vorgesehenen Anrechnungskriterien benachteiligt wurde — im Fall von Frau Gerster eine Anrechnung vorsieht, die mehr als anteilig die von ihr in Teilzeitarbeit geleistete Arbeitszeit berücksichtigt; im Fall von Frau Kording hingegen erfolgte diese Anrechnung strikt nach Verhältnismäßigkeitskriterien.

A — Rechtssache C-l/95 Frage 1

19.

Die erste Frage des Vorlagegerichts betrifft die Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag auf Beamte. 20.

Die Antwort auf diese Frage erfordert meines Erachtens nur kurze Ausführungen. Die Vertragsbestimmung ist zwingend. Sie stellt einen Grundsatz auf — den des gleichen Entgelts für Männer und Frauen —, der zu den Grundlagen der Gemeinschaft [gehört]. Folglich ist die Bestimmung auf Arbeitnehmer anwendbar, unabhängig davon, ob sie im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind. Hierfür sprechen logische Gründe und die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes.

21. Logisch gesehen würde der Zweck der Bestimmung verfehlt, wenn die Beamtenschaft von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen wäre. Die Behandlung der Arbeitnehmer wäre ausschließlich aufgrund der Eigenschaft des Arbeitgebers als öffentlicher oder privater Arbeitgeber unterschiedlich. Dieses Ergebnis ist mit den allgemeinen — und deswegen grundsätzlichen — Zielen der Vertragsbestimmung unvereinbar.

22. Außerdem wird die Richtigkeit dieser Schlußfolgerung und die Geltung aller Rechtsakte, in denen der in Artikel 119 aufgestellte Grundsatz übernommen ist, für die Beamten durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, daß

die Richtlinie 76/207 — wie im übrigen auch die Richtlinie 75/117 — für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse gilt. Ebenso wie Artikel 119 EWG-Vertrag haben diese Richtlinien, wie es dem in ihnen niedergelegten Prinzip entspricht, allgemeine Bedeutung; es dürfen keine neuen Diskriminierungen eingeführt werden, durch die bestimmte Gruppen von der Anwendung der Vorschriften ausgenommen werden, die die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im gesamten Berufsleben gewährleisten sollen.

23. Der Standpunkt der Rechtsprechung ist also klar, so daß die erste Frage — im übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vorlagegerichts und aller Beteiligten des Verfahrens — dahin zu beantworten ist, daß Artikel 119 auch auf Beamtenverhältnisse anzuwenden ist.

Fragen 2 und 3

24. Die zweite Frage des Vorlagegerichts geht dahin, ob § 13 Absatz 2 Satz 2 LbV in Form einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen hinsichtlich des Entgelts gegen Artikel 119 EG-Vertrag und die Richtlinie 75/117 verstößt. Mit der Vorlagefrage 3 fragt das nationale Gericht weiter, ob die nationale Bestimmung, die insbesondere den Zugang zur Beschäftigung im weiteren Sinne, einschließlich des Zugangs zum beruflichen Aufstieg, betrifft, statt dessen anhand der Bestimmungen der Richtlinie 76/207 zu prüfen ist.

25. Vor der inhaltlichen Untersuchung der Fragen ist das von der deutschen Verwaltung nach den Leitlinien des Finanzministeriums des Freistaats Bayern angewandte Beförderungsverfahren darzustellen.

26. Die Beförderung nach der Laufbahnverordnung erfolgt auf der Grundlage von Kriterien der Leistung und des Zeitablaufs.

Nachdem der Vorgesetzte eine Beurteilung über den Bediensteten erstellt hat, wird für den Bediensteten eine sogenannte Mindest-bewährungszeit festgesetzt, die mit dem Zeitpunkt seiner letzten Beförderung zu laufen beginnt und nach deren Ablauf er in eine höhere Besoldungsgruppe befördert werden kann. So konnte in dem uns vorliegenden Fall ein Bediensteter, der die Beurteilung sehr tüchtig erhalten hatte, nach dreieinhalb Jahren Dienstzeit in die nächsthöhere Besoldungsgruppe befördert werden. Hätte der Bedienstete die Beurteilung übertrifft erheblich die Anforderungen erhalten, hätte diese Bewährungszeit hingegen fünf Jahre betragen.

Nach Ablauf dieser Zeit, mit Erreichen des sogenannten rechnerischen Beförderungszeitpunkts, ist der Beamte tatsächlich beförderungsfähig, jedoch immer nur insoweit, als eine Planstelle frei wird. Nach Ablauf der Bewährungszeit beginnt also die sogenannte Wartezeit, in der der Beamte darauf wartet, daß sich seine Anwartschaft auf eine Beförderung realisiert.

27. Die Praxis der Verwaltung besteht darin, daß eine sogenannte Beförderungsliste erstellt wird. Die Betroffenen sind in ihr in der sich aus dem rechnerischen Beförderungszeitpunkt ergebenden Reihenfolge aufgeführt. Wird eine Planstelle frei, so wird der Dienstposten dem Ranglisten-Ersten angeboten, der ihn annehmen oder ablehnen kann. Nimmt er an, so wird sein Name in der Liste gestrichen, und der nächste Beamte rückt auf. Entscheidet der Beamte hingegen, den Dienstposten nicht anzunehmen, so wird dieser dem Ranglisten-Zweiten angeboten; dies geschieht so lange, bis der Dienstposten vergeben ist.

28. Das uns vorgelegte Problem entsteht dadurch, daß aufgrund der streitigen deutschen Rechtsvorschriften einige Teilzeitbeschäftigte bei der Feststellung des theoretischen Beförderungszeitpunkts ihre Dienstzeit nicht voll angerechnet erhalten. Bei denjenigen, deren Arbeitszeit zwei Drittel der regelmäßigen Vollarbeitszeit und weniger beträgt, werden die Beschäftigungszeiten zu zwei Dritteln der regelmäßigen Vollarbeitszeit angerechnet. Bei diesen Bediensteten dauert die Mindestbewäh-rungszeit länger als bei anderen, die die gleiche Beurteilung erhalten, ihre Tätigkeiten bei der Verwaltung jedoch in Vollzeitbeschäftigung ausgeübt haben. Je weiter unten der Bedienstete auf der Beförderungsliste steht, desto später liegt der Zeitpunkt der Beförderung, mit den offensichtlichen Folgen im Hinblick auf die Besoldung.

29. Ist dieses System im Hinblick auf die uns interessierenden Fragen anhand der Bestimmungen der Richtlinie über gleiches Entgelt zu beurteilen oder aber derjenigen der Richtlinie, die den Zugang zur Beschäftigung regelt?

30. Die korrekteste Lösung besteht meines Erachtens darin, den vorliegenden Fall anhand der Gemeinschaftsvorschriften über die Gleichbehandlung beim Zugang zur Beschäftigung zu untersuchen. Es ist nämlich zu bedenken, daß sich die nationale Regelung nur mittelbar auf das Entgelt auswirkt. Wenn der Bedienstete in die Beförderungsliste aufgenommen wird, hat er keinen Anspruch, sondern nur eine Anwartschaft auf die Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe. Die tatsächliche Beförderung hängt außerdem von verschiedenen Gesichtspunkten ab, vor allem von der Verfügbarkeit einer Planstelle in der höheren Besoldungsgruppe und außerdem von der Beibehaltung der Position in der Beförderungsliste, auch angesichts möglicher Verschiebungen, die sich durch die Anwendung der in dieser Regelung ebenfalls vorgesehenen Leistungsmobilität ergeben. Ich stimme daher mit dem Beklagten — sowie mit den Ausführungen der irischen Regierung und der Kommission — darin überein, daß im Gegensatz zu der in der Rechtssache Nimz untersuchten Regelung im vorliegenden Fall der Quasiautomatismus zwischen Dienstalter und Entgelthöhe, aufgrund dessen der Gerichtshof festgestellt hat, daß die in jenem Fall streitigen Bestimmungen des BAT gegen Artikel 119 verstießen, hier nicht vorliegt. Die in Rede stehende Bestimmung der Laufbahnverordnung ist in Wirklichkeit in erster Linie darauf gerichtet, den Zugang des Beamten zu höheren Funktionen in zeitlicher Hinsicht zu regeln. Für die Höhe des Entgelts, auf das der Betroffene Anspruch hat, hat die Bestimmung nur die schon erwähnten mittelbaren Folgen, wenn das Beförderungsverfahren abgeschlossen ist. Dies gilt, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, um so mehr, als der Gerichtshof im Urteil Defrenne III den Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich des Entgelts eindeutig eng dahin ausgelegt hat, daß dieser nicht auf andere Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses als diejenigen erstreckt werden [kann], auf die er sich ausdrücklich bezieht.

31. Betrachten wir nun den Zweck der nationalen Bestimmung. Sie soll die Bedeutung des Zeitfaktors im Verfahren des Zugangs der Beamten zu höheren Dienstposten regeln. Demnach sind die Bestimmungen der Richtlinie 76/207 als Maßstab bei der Prüfung der Frage anzulegen, ob die weiblichen gegenüber den männlichen Arbeitnehmern durch die Laufbahnverordnung diskriminiert werden. Die Richtlinie enthält hierzu klare Bestimmungen. Nach Artikel 1 Absatz 1 hat die Richtlinie zum Ziel, daß in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs,... verwirklicht wird (Hervorhebung von mir). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 beinhaltet dieser Grundsatz, daß keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ... erfolgen darf. In Artikel 3 Absatz 1 heißt es: Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beinhaltet, daß bei den Bedingungen des Zugangs — einschließlich der Auswahlkriterien — ... zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfolgt (Hervorhebung von mir).

Es geht darum, wie im Hinblick auf die Beförderung die von einem Teilzeitbeschäftigten abgeleistete Beschäftigungszeit angerechnet wird. Einschlägig ist die Regelung über den Zugang zur Beschäftigung (und zwar hinsichtlich der Auswahlkriterien zu allen Stufen der dienstlichen Rangordnung). Deshalb ist die Vereinbarkeit der nationalen Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht anhand der genannten normativen Maßstäbe zu untersuchen.

32. Prüfen wir also die Übereinstimmung der nationalen Regelung mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Gleichbehandlung anhand der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes.

Das Vorliegen einer Diskriminierung ist anhand eines zweifachen Kriteriums zu prüfen. Es ist festzustellen, ob tatsächlich eine Ungleichbehandlung vorliegt — und weiter, ob eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung vorliegt —, und außerdem, ob diese Diskriminierung auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Der Gerichtshof hat darüber hinaus die Gesichtspunkte, die das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen hat, ob eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, nicht eingegrenzt; er hat jedoch die Grenzen der objektiven Rechtfertigung festgelegt: Die gewählten Mittel müssen einem wirklichen Bedürfnis der Gemeinschaft dienen und für die Erreichung dieses Zieles geeignet und erforderlich sein.

33. Wie schon gesagt, hat die streitige Bestimmung der Laufbahnverordnung Auswirkungen auf die Teilzeitbeschäftigten und behandelt sie anders als die Vollzeitbeschäftigten, und zwar zu ihrem Nachteil. Der Anstieg des Dienstalters der ersteren erfolgt nämlich langsamer als bei letzteren. Das wirkt sich wie dargestellt auf den Zugang zur Beförderung aus.

34. Bei dieser Ausgestaltung der Regelung bin ich nicht der Auffassung, daß es sich um eine unmittelbare Diskriminierung handelt.

Die Bestimmung der bayerischen Laufbahnverordnung ist sex-blind;, sie regelt die Situation der Teilzeitbeschäftigten als solche, ohne danach zu unterscheiden, ob die Angehörigen dieser Gruppe weiblich oder männlich sind.

35. Der vom nationalen Gericht dargestellte Sachverhalt zeigt jedoch ebenso deutlich auf, daß eine mittelbare Diskriminierung der Beschäftigten vorliegen kann.

36. Daß eine solche objektive Benachteiligung der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten vorliegt, steht fest; hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Gruppe weisen die statistischen Angaben eindeutig aus, daß es sich bei den meisten Teilzeitbeschäftigten um Frauen handelt. Wie die Klägerin vorgetragen hat, beträgt der Frauenanteil an den in ihrer Dienststelle tätigen Teilzeitbeschäftigten 87 %. Auch das nationale Gericht geht davon aus, daß dieses Verhältnis der Quote im bayerischen öffentlichen Dienst im allgemeinen entsprechen dürfte.

37. Unter diesen Umständen hätte eine Bestimmung, die ohne objektive Rechtfertigung die Rechtsstellung derjenigen Personen nachteilig regelte, die in die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten fallen, eben deshalb auf dem Geschlecht beruhende diskriminierende Wirkungen. Wenn die Wirkung darin bestünde, die Laufbahnentwicklung der betroffenen Arbeitnehmerinnen in ungerechtfertigter Weise zu verlangsamen, könnte eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, die gegen die in der Richtlinie 76/207 aufgestellten Grundsätze im Bereich des Zugangs zur Beförderung verstößt.

38. Dieser Punkt muß also geprüft werden. Ich halte die Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs und der irischen Regierung, daß die im Urteil Helmig gewählte Lösung auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, so daß schon keine Ungleichbehandlung vorliege, nicht für zutreffend. In jenem Urteil hat der Gerichtshof nämlich das Vorliegen einer Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten nur aufgrund eines objektiven und zweifelsfreien Umstands hinsichtlich des Entgelts verneint: Für die gleiche Zahl von Arbeitsstunden, die die tarifvertraglich festgesetzte Regelarbeitszeit überschritten, erhielten die Teilzeitbeschäftigten und die Vollzeitbeschäftigten genau die gleiche Vergütung. Unter diesen Umständen wurde ein Anspruch der Teilzeitbeschäftigten auf die tarifvertraglich vorgesehenen Überstunden-Zuschläge für die Stunden abgelehnt, die über die in ihren individuellen Arbeitsverträgen vorgesehene Stundenzahl hinausgingen. Es wurde festgestellt, daß die untersuchte Regelung keine Ungleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern darstelle, da die in ihr vorgesehene Entgeltregelung für die Teilzeit- und für die Vollzeitbeschäftigten auf den gleichen objektiven Kriterien beruhe. Damit war Artikel 1 der Richtlinie 75/117 Genüge getan, wonach der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen... bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen [bedeutet].

39. Unser Fall liegt jedoch völlig anders. Zwar wird, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs betont hat, in der streitigen deutschen Regelung die von dem Teilzeitbeschäftigten geleistete Arbeitszeit überproportional angerechnet. Dies ändert jedoch nichts daran, daß diese Regelung in dieser Ausgestaltung für die Teilzeitbeschäftigten die obengenannte Wirkung haben kann: Wenn ihr Karriereverlauf langsamer ist, ist die Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, die das ausdrückliche Ziel der Richtlinie 76/207 darstellt, nicht gewährleistet.

40. Erlauben Sie mir in diesem Zusammenhang, den Unterschied zwischen der Rechtssache Helmig und dem vorliegenden Fall zu betonen, auch im Hinblick auf die Kriterien, die der Gerichtshof in jenem Urteil angewandt hat, um eine Ungleichbehandlung auszuschließen. Im vorliegenden Fall ist die für die Teilzeitbeschäftigten geltende längere Frist nicht wie in der Rechtssache Helmig durch ein objektiv nachprüfbares Kriterium gerechtfertigt, sondern nur durch eine Vermutung, die der für die Beförderung des Bediensteten geltenden Regelung zugrunde liegt. Es wird davon ausgegangen, daß der Teilzeitbeschäftigte seine Tätigkeit während einer längeren Zeit als ein Vollzeitbeschäftigter ausüben muß, bevor er die zur Ausübung des höheren Amtes erforderliche berufliche Befähigung und Eignung erlangt.

Zu diesem Unterschied kommt noch ein zweiter hinzu, der meines Erachtens noch bedeutsamer ist. Der Zugang zur Beschäftigung ist etwas anderes als das Entgelt für die geleistete Arbeit, für das das Kriterium der Unterscheidung zwischen einer Vollzeittätigkeit und einer Teilzeittätigkeit sehr wohl Geltung haben kann. Der Zugang zur Beschäftigung gehört zu den Zielsetzungen der Richtlinie 76/207, die klar auf dem Grundsatz der Chancengleichheit beruht; die Beachtung dieses Grundsatzes ist im Hinblick auf die Behandlung von Frauen und Männern nur dann gewährleistet, wenn sich die Arbeitnehmerin in einer Situation inhaltlicher Gleichheit mit dem Arbeitnehmer befindet. Die entscheidende Gleichheit ist also diejenige, die in den Ausgangspunkten der Beschäftigung geschaffen wird und durch die die für die Frau gegenüber dem Mann fortbestehenden Nachteile durch die Beseitigung der tatsächlichen Hindernisse, die der Verwirklichung der Chancengleichheit von Männern und Frauen im Arbeitsleben entgegenstehen, ausgeglichen werden.

41. Wenn die Beförderungsmöglichkeiten jedoch von der verhältnismäßigen Anrechnung der Arbeitszeit abhängen, so bleibt die Ungleichheit bestehen, die die Frauen beim Zugang zur Beschäftigung und zur Beförderung aufgrund der nachteiligen Auswirkungen der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung trifft. Es handelt sich um ein Kriterium, das dazu beiträgt, die Benachteiligung der Frau auf dem Arbeitsmarkt zu verstärken. Diese Situation einer beeinträchtigten Gleichheit kann, auch im Licht des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Kaianke, durch den Erlaß möglicher Maßnahmen zur Sicherstellung der Gleichheit der Arbeitnehmer unterschiedlichen Geschlechts in den Endpunkten nicht beseitigt werden. Das Kriterium des Verhältnisses Zeit — Entgelt verstößt also gegen die Gleichheit der Geschlechter, wenn es im Hinblick auf das Problem des Zugangs zur Beschäftigung betrachtet wird, zu dem der Gerichtshof Stellung zu nehmen hat. Mit anderen Worten, das Entgelt kann nach Maßgabe der Arbeitszeit bei gleicher Tätigkeit unterschiedlich sein, und dies führt nicht dazu, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, und sei es auch nur ein mittelbarer, vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage ist jedoch die, wie Frauen und Männer in einer Situation inhaltlicher Gleichheit Zugang zur Beschäftigung erlangen können. Dies ist eine Vorfrage zu der Frage, wie und in welcher Höhe Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn sie zur Beschäftigung Zugang erlangt haben, bezahlt werden. Es handelt sich um ein Problem, das nicht die Berechtigung des Kriteriums betrifft, wonach die Höhe der Vergütung durch Unterscheidung zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung anteilig bestimmt wird.

42. Ich habe schon ausgeführt, wie sich aus der Anwendung eines solchen Kriteriums unmittelbar für die Beförderung der Arbeitnehmerinnen eine diskriminierende Wirkung ergeben kann, da diese zahlenmäßig einen größeren Teil der Teilzeitbeschäftigten stellen als die Arbeitnehmer. Es bleibt zu untersuchen, ob dies vernünftig und gerechtfertigt ist.

43. Für die Entscheidung dieser Frage ist insgesamt das nationale Gericht zuständig. Diesem obliegt es nämlich, festzustellen, ob und in welchem Maße die vom Arbeitgeber, im vorliegenden Fall der bayerischen Verwaltung, angeführten Gründe als objektiv gerechtfertigt anzusehen sind. Dies verbietet es jedoch nicht, daß der Gerichtshof das zur Rechtfertigung der streitigen nationalen Regelung angeführte Kriterium prüft. Der Gerichtshof hat sich in der Vergangenheit einer solchen Untersuchung nicht entzogen. Ohne eine Prüfung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen, hat er also die zur Begründung von diskriminierenden Verhaltensweisen angeführten Kriterien selbst beurteilt und deren Zulässigkeit anhand des Kriteriums der im Einzelfall zu beachtenden Objektivität geprüft. Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung wird hier nicht der Versuchung nachgegeben, die Objektivität des vom nationalen Gesetzgeber festgelegten Kriteriums zu beurteilen. Der Gerichtshof setzt sich nicht hinsichtlich der Beweiserhebungen, die dem nationalen Gericht obliegen, an dessen Stelle, sondern er hat dem nationalen Gericht alle nützlichen Hinweise zu geben, damit dieses den der Vorlagefrage zugrunde liegenden Rechtsstreit unter voller Beachtung des Gemeinschaftsrechts entscheiden kann.

44. Das System beruht, wie ich schon sagte, auf der Vermutung, daß die beruflichen Fähigkeiten entsprechend der Zahl der Arbeitsstunden zunehmen. Wie ich erwähnt habe, wurde die Regelung 1995 dahin geändert, daß die Teilzeitbeschäftigten den Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt wurden. Die jetzt untersuchten Bestimmungen sehen vor, daß bei der Entscheidung über die Beförderung neben dem Gesichtspunkt der Befähigung, der sich unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt, auch das zeitliche Kriterium zum Tragen kommt. Es trifft zwar zu, daß die Dauer der für die Beförderung erforderlichen Mindestbewährungszeit von der Beurteilung der Befähigung des Bediensteten abhängt. Im Entscheidungsprozeß der Verwaltung wird jedoch auch die Zahl der Arbeitsstunden berücksichtigt. Diese zeitliche Quantität kommt zu der beruflichen Qualität als notwendiger Beurteilungsmaßstab hinzu, bedingt die Entscheidung der zuständigen Behörde, den Bediensteten zu befördern, und beeinflußt somit dessen beruflichen Aufstieg.

45. Wie ist ein solches System zu rechtfertigen? Der Beklagte führt aus, es sei angemessen durch das Erfordernis begründet, daß die Verwaltung allgemein ein Dienstalterskriterium vorsehen müsse, um die Berufserfahrung der Bediensteten zu beurteilen, bevor diese als beförderungsfähig angesehen werden könnten. Angesichts des Umfangs des öffentlichen Dienstes sei dies das Instrument, das die Verwaltung brauche, um die Laufbahn ihrer Beamten zu verwalten. Aus diesem Erfordernis — das im übrigen für jede Verwaltungsorganisation gelte — folge logisch, daß die Teilzeitbeschäftigten, die eine geringere Anzahl von Vorgängen bearbeiteten, ihre Fähigkeiten während eines längeren Zeitraums beweisen müßten. Hier handelt es sich im wesentlichen um das schon in der Rechtssache Nimz von der beklagten Verwaltung und der deutschen Regierung angeführte Argument: Einer größeren Zahl von Arbeitsstunden entspreche notwendig eine bessere berufliche Befähigung des Arbeitnehmers. Hieraus erkläre sich also das schnellere Entstehen des Anspruchs auf ein höheres Entgelt und im vorliegenden Fall das schnellere Entstehen der Anwartschaft auf eine Beförderung.

46. Ich kann dieser Argumentation nicht zustimmen. Das grundlegende Kriterium der streitigen Regelung hat, wenn man es genau betrachtet, mit der objektiven Beurteilung der Befähigung des zu Befördernden nichts zu tun. Dieser Punkt ist genauer zu erklären. Die Unterscheidung zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung — zu dem hier in Rede stehenden Zweck und nach den im vorliegenden Fall von der deutschen Verwaltung angewandten Modalitäten — dient nämlich nicht dazu, die wirkliche Eignung des Teilzeitbeschäftigten für die schon ausgeübte Tätigkeit und für die sich aus einer möglichen Beförderung ergebenden Aufgaben festzustellen oder zumindest angemessen zu prüfen.

47. Dieses Kriterium für die Unterscheidung zwischen Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung ist jedoch nicht abstrakt zu beurteilen. Wir haben es nämlich im Rahmen mit der nationalen Regelung zu prüfen, die das nationale Gericht anzuwenden haben wird.

Im vorliegenden Fall wurde das streitige Kriterium in Bestimmungen umgesetzt, deren rationale und objektive Berechtigung nicht ersichtlich ist. Die Teilzeitbeschäftigten mit einer Arbeitszeit von mehr als zwei Dritteln der gewöhnlichen Arbeitszeit werden als Vollzeitbeschäftigte angesehen. Diejenigen mit einer Arbeitszeit, die nur um einen geringfügigen Teil der gewöhnlichen Arbeitszeit kürzer ist — sagen wir, drei Fünftel —, fallen hingegen in die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten. Dem System fehlt meines Erachtens die innere Logik. Von den beiden Möglichkeiten muß eine gewählt werden. Entweder man nimmt an oder man schließt aus, daß zwischen dem Erwerb der beruflichen Befähigung und der geleisteten Arbeitszeit im Hinblick auf eine mögliche Beförderung ein grundlegender und unauflöslicher Zusammenhang besteht. Im ersten Fall würde die logische Folge darin bestehen, die Menge der geleisteten Arbeit nach einem Kriterium strikter Verhältnismäßigkeit, ohne Abrundungen oder andere Korrektive abzuwägen, die sich nur aus Vermutungen mit zweifelhafter Berechtigung ergeben können. Im zweiten Fall hingegen ist die Situation der Teilzeitbeschäftigung und die der Vollzeitbeschäftigung als gleichwertig anzusehen, und die Beurteilung der Beförderungsfähigkeit des Bediensteten müßte also notwendigerweise durch Auswahlmechanismen verschiedener Art erfolgen (z. B. Eignungstests, periodische Kontrollen), durch die auf objektiver Grundlage die gegenwärtige und die potentielle Arbeitsleistung des Betroffenen festzustellen -wäre.

48. Im deutschen Recht wurde nun vor kurzem festgelegt, welcher der beiden dargestellten Lösungen der Vorzug zu geben ist. Durch die Änderung der Laufbahnverordnung von 1995 wurde die Teilzeitarbeit hinsichtlich der Beurteilung der Bediensteten im Βeförderungsverfahren der Vollzeitarbeit gleichgestellt. Diese Gesetzesänderung geht natürlich auf Bemühungen um die Verwirklichung der Gleichheit von Männern und Frauen im Arbeitsleben zurück. Der Beklagte selbst hat im vorliegenden Verfahren ausgeführt, die Änderung von 1995 solle zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen. Ich möchte hinzufügen, daß der Schutz der Frau im Familienleben und zugleich im Berufsleben ein Grundsatz ist, der als natürliche Folge der Gleichheit von Mann und Frau weitgehend in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verankert ist. Ich würde sogar sagen, daß es sich dabei um einen gemeinsamen Verfassungsbestand handelt, der im Vertrag als Instrument zur Durchsetzung der Garantien anerkannt ist, die dem Menschen im europäischen Bereich nicht weniger als auf nationaler Ebene gewährleistet sind.

Nach den neuen deutschen Rechtsvorschriften steigt der beförderungswürdige Beamte unabhängig von seiner Arbeitszeit auf, und es wird somit das Hindernis beseitigt, das — mittelbar, jedoch praktisch unvermeidbar — der vollen Anerkennung des Anspruchs der arbeitenden Frau auf Chancengleichheit mit dem anderen Geschlecht entgegenstand. Diese Garantie mußte meiner Auffassung nach eingeführt werden, um die nationale Regelung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs von Frauen und Männern zur Beschäftigung und zum beruflichen Aufstieg in Einklang zu bringen. Für die berufstätige Frau, die nicht auf die Verantwortung im Haushalt verzichten möchte, ist diese Garantie auch hier, wenn man so will, eine mittelbare. Auf der Ebene der normativen Bewertung wird das unabhängig von der Arbeitszeit zu beurteilende Kriterium der Befähigung ohne Unterschied auf Männer und Frauen angewandt. Die Tatsache, daß der höhere Wert der Vollzeitbeschäftigung gegenüber der Teilzeitbeschäftigung beseitigt wurde, wirkt jedoch praktisch als Ausgleich hinsichtlich der Berufstätigkeit von Frauen, die, wie sich aus den Statistiken ergibt, andernfalls ohne objektive Rechtfertigung benachteiligt würden.

49. Die bisherigen Ausführungen dürften gezeigt haben, daß das von der Verwaltung angeführte Argument keine sachliche Rechtfertigung der streitigen nationalen Regelung darstellen kann. Die Tatsache, daß die Vollzeitbediensteten die für den Übergang in eine höhere Besoldungsgruppe erforderliche Befähigung und Erfahrung schneller als die Teilzeitbediensteten erlangen, ist, wie schon gesagt, eine Vermutung, deren Begründetheit im Einzelfall vom nationalen Gericht zu prüfen wäre. Nichts schließt nämlich aus, daß auch bei Anwendung gleicher Beurteilungskriterien ein Teilzeitbeschäftigter geeigneter und leistungsfähiger ist als ein Vollzeitbeschäftigter. Tatsächlich wurde die Vermutung, daß die berufliche Befähigung proportional zur Zahl der geleisteten Arbeitsstunden wachse, in eine Regel umgesetzt, und zwar eben in diese zwischen Vollzeit und Teilzeit unterscheidende Regel, die durch die neue Laufbahnregelung abgeschafft wurde. Nicht zufällig hatte der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Nimz festgestellt, daß der objektive Charakter des Kriteriums, daß das Dienstalter Hand in Hand mit der dienstlichen Erfahrung [geht], die den Arbeitnehmer grundsätzlich zu einer besseren Erfüllung seiner Aufgaben befähigt, von allen Umständen des Einzelfalls abhängt, insbesondere davon, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Anzahl geleisteter Arbeitsstunden verschafft.

50. Angesichts dieses Hinweises in der Rechtsprechung ist ein Umstand des vorliegenden Falles besonders zu beachten. Als Teilzeitbeschäftigte nahm die Klägerin in den letzten zehn Jahren ihrer beruflichen Tätigkeit die Aufgaben des höheren Ranges wahr, in den sie befördert werden wollte. Ihre Befähigung zur Wahrnehmung dieser Aufgaben wurde von der Verwaltung positiv beurteilt. Dies bestätigt mittelbar, aber eindeutig, welche Diskriminierung die Regel, die eine längere Bewährungszeit verlangt, um die Eignung der Betroffenen für höherrangige Aufgaben festzustellen, für Teilzeitbeschäftigte darstellen kann. Damit liegt wieder die ungerechtfertigte Diskriminierung vor, die letztlich Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen hat.

Β — Rechtssache C-100/95

51. Der vom nationalen Gericht zu entscheidende Ausgangsfall weist unter mehr als einem Gesichtspunkt offensichtliche Ähnlichkeiten mit dem gerade untersuchten Fall auf. In beiden Fällen liegt eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten vor. Auch die tatsächliche Situation, auf die die in der Regelung niedergelegten Kriterien für den beruflichen Aufstieg Auswirkungen haben, ist vergleichbar. Die gleichen Erwägungen, die ich gerade angestellt habe, können also, wie ich nun ausführen werde, auch auf diesen anderen Fall erstreckt werden.

52. Die nationale Regelung sieht nach der Auslegung des Zulassungsausschusses gemäß der Neufassung des Gesetzes vor, daß Teilzeitbeschäftigte, um von der Steuerberaterprüfung befreit werden zu können, ihre Tätigkeit entsprechend länger ausgeübt haben müssen als Vollzeitbeschäftigte. Dies ist also die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer dieser beiden Kategorien.

53. In tatsächlicher Hinsicht geht die Auswirkung der so ausgelegten Regelung auf die Berufstätigkeit von Frauen, wie das nationale Gericht ausführt, im vorliegenden Fall noch weiter als in dem zuvor untersuchten Fall. Die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten im Bezirk der Oberfinanzdirektion Bremen besteht nämlich sogar zu 92,4 % aus Frauen.

Wir müssen uns also im vorliegenden ebenso wie im zuvor untersuchten Fall fragen, ob für die Ungleichbehandlung, die die Gruppe der Arbeitnehmerinnen benachteiligt, eine angemessene objektive Rechtfertigung besteht.

54. Nach der Auslegung durch den Zulassungsausschuß für Steuerberater ist die streitige Regelung dadurch gerechtfertigt, daß davon auszugehen sei, daß ein Teilzeitbeschäftigter für den Erwerb der für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung erforderlichen Berufserfahrung längere Zeit brauche als ein Vollzeitbeschäftigter. Dieses Kriterium unterscheidet sich nicht wesentlich von dem eben in der Rechtssache C-l/95 untersuchten. Es ist kein objektives oder sachliches Kriterium, das mit dem Grundsatz des gleichen Zugangs zur Beschäftigung im Einklang stünde. Im vorliegenden Fall wird der Zugang durch die Regelung über die Befreiung von der Prüfung erleichtert. Dieser Vorteil hätte so ausgestaltet werden müssen, daß die Gruppe, in der die Zahl der weiblichen weit über der der männlichen Arbeitnehmer liegt, von ungerechtfertigten Beschränkungen gegenüber den übrigen Bediensteten verschont bliebe.

55. Unter mehreren Gesichtspunkten ist der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt für die Schwierigkeiten beispielhaft, die sich für die Arbeitnehmerinnen ergeben, wenn bei der Bewertung der Dienstzeit ein Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit angewandt wird. Betrachten wir den Fall der Klägerin genauer. Während ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen nach fünfzehnjähriger Tätigkeit Anspruch auf die Befreiung hätten, könnte die Betroffene die Tätigkeit des Steuerberaters ohne Ablegung der staatlichen Prüfung erst in einem Alter (über Fünfzig) ausüben, in dem nicht nur der Übergang zu einem neuen Beruf schwierig ist, sondern auch ein Teil der Arbeitnehmer üblicherweise eher an einen Rückzug aus dem als an einen Eintritt in das Arbeitsleben denkt.

56. Im Ergebnis erfolgt also die Ungleichbehandlung aufgrund eines nicht gerechtfertigten, weil nicht objektiven Beurteilungskriteriums. Objektiv wäre statt dessen das andere Kriterium gewesen, nämlich (wiederum durch geeignete Prüfungsmechanismen und interne Auswahlmechanismen) zu ermitteln, ob auch der Teilzeitbeschäftigte zur Ausübung der Tätigkeit des Steuerberaters befähigt ist. Die einzige scheinbare Rechtfertigung der erlassenen Bestimmung besteht nämlich in der Vermutung, daß der Vollzeitbeschäftigte eine entsprechend höhere Eignung und Befähigung als der Teilzeitbeschäftigte erwirbt. Eine solche Vermutung mag in bestimmten Fällen begründet sein, in anderen aber nicht, während sie hier als Regel aufgestellt wird, die bei jeder Befreiung eines Bediensteten von der Prüfung anzuwenden ist. Die praktische Folge dieser Regel ist, daß das System des Zugangs zur Beschäftigung die weiblichen Arbeitskräfte benachteiligt. Es sind nämlich in fast allen Fällen die Frauen, denen aufgrund der Tatsache, daß sie die Teilzeitbeschäftigung gewählt haben, nicht der Vorteil der Befreiung zugute kommt, auch wenn die zuvor erworbene Berufserfahrung und die tatsächlichen Fähigkeiten der Betroffenen im Einzelfall ein solches Ergebnis voll rechtfertigen könnten.

Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Rechtssache C-l/95

1. Artikel 119 EG-Vertrag ist auf Beamte anwendbar.

2. Eine Regelung wie die des § 13 Absatz 2 Satz 2 der Bayerischen Landeslaufbahnverordnung, wonach bei der Berechnung von Dienstzeiten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von weniger als zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit nur teilweise angerechnet werden, fällt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19).

3. Die Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Dienstzeit von teilzeitbeschäftigten Beamten, deren Arbeitszeit weniger als zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt, im Hinblick auf Beförderungen nicht oder nicht voll berücksichtigt, wenn erheblich weniger Männer als Frauen teilzeitbeschäftigt sind, sofern nicht insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen der Art der geleisteten Tätigkeit und der erworbenen Berufserfahrung nachgewiesen wird, daß die Regelung auf objektiven Faktoren beruht, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Rechtssache C-100/95

Die Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) sind dahin auszulegen, daß sie — wenn die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten aus wesentlich weniger Männern als Frauen besteht — einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach sich der für Vollzeitbeschäftigte für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung vorgesehene Zeitraum von fünfzehn Jahren für Teilzeitbeschäftigte entsprechend verlängert, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Regelung auf objektiven Gründen beruht, die den in der Regelung zugrunde gelegten Zusammenhang zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung rechtfertigen, die eine solche Tätigkeit im Hinblick auf die für die Befreiung für erforderlich und ausreichend gehaltene Ausbildung verschafft.