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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.10.1997 – C-100/95
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1997:453
Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen
In der Rechtssache C-100/95
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Finanzgericht Bremen (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Brigitte Kording
gegen
Senator für Finanzen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer J. L. Murray (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter P. T. G. Kapteyn und G. Hirsch.
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: Η. Α. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
des Senators für Finanzen, vertreten durch Senatsrat Wolf gang Baumgürtel als Β evollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Marie Wolfcarius, Juristischer Dienst, und Horstpeter Kreppel, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt Klaus Bertelsmann, Hamburg,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Senators für Finanzen, vertreten durch Wolfgang Baumgürtel, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten im Beistand von David Pannick, QC, und der Kommission, vertreten durch Marie Wolfcarius im Beistand von Rechtsanwalt Klaus Bertelsmann, in der Sitzung vom 13. Juni 1996,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Oktober 1996,
folgendes
Urteil§
1 Das Finanzgericht Bremen hat mit Beschluß vom 7. März 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 30. März 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40; nachstehend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Brigitte Kording (Klägerin) und dem Senator für Finanzen (Beklagter) über die Weigerung des bei diesem bestehenden Zulassungsausschusses für Steuerberater, die Klägerin von der Steuerberaterprüfung zu befreien.
3 Gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 hat die Richtlinie zum Ziel, daß in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, und des Zugangs zur Berufsbildung sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen verwirklicht wird. Dieser Grundsatz wird als Grundsatz der Gleichbehandlung bezeichnet.
4 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie [beinhaltet die] Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ..., daß bei den Bedingungen des Zugangs — einschließlich der Auswahlkriterien — zu den Beschäftigungen oder Arbeitsplätzen — unabhängig vom Tätigkeitsbereich oder Wirtschaftszweig — und zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgt.
5 Nach § 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) darf in Deutschland die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Voraussetzung für die Bestellung zum Steuerberater ist das Bestehen der Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung (§ 35 Absatz 1 StBerG). Zu befreien von der Steuerberaterprüfung sind nach § 38 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a StBerG insbesondere ehemalige Beamte und Angestellte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung, die mindestens 15 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
6 Zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit enthielt § 38 StBerG keine Regelung der Frage, ob die geforderte fünfzehnjährige Tätigkeit auch als Teilzeittätigkeit erfüllt werden konnte.
7 Nach einer Neufassung wird jedoch nunmehr in § 38 auf § 36 Absatz 3 StBerG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes von 1994 verwiesen, wonach die Vorbildungsvoraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung erfüllt werden kann. Bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung höchstens bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend, höchstens jedoch auf das Doppelte der in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Zeit. Eine Teilzeitbeschäftigung von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist nicht anzurechnen.
8 Gemäß § 38 Absatz 2 StBerG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes von 1994 gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 3 auch für die Befreiung von der Prüfung.
9 Die Klägerin ist als Sachbearbeiterin bei der Oberfinanzdirektion Bremen tätig. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1992 beantragte sie beim Beklagten eine verbindliche Auskunft darüber, ob die bisher von ihr ausgeübten Tätigkeiten zum Stichtag des 30. April 1993 den Anforderungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung entsprachen.
10 Der Zulassungsausschuß für Steuerberater erteilte der Klägerin am 11. Februar 1993 eine verbindliche Auskunft dahin, daß zwar die von ihr ausgeübte Tätigkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen anerkannt werde, jedoch zum 30. April 1993 die nach dem Steuerberatungsgesetz zu erfüllende Mindestvoraussetzung einer fünfzehnjährigen Tätigkeit nicht erfüllt sei. Bei der Festlegung des zeitlichen Umfangs der praktischen Tätigkeit sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß diese hauptberuflich im Sinne einer Vollzeittätigkeit ausgeübt worden sei. Deshalb seien bei einem Bewerber, der teilzeitbeschäftigt sei, die entsprechenden Zeiten nur in dem Verhältnis anrechenbar, in dem die individuelle Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit stehe.
11 Die Klägerin erhob am 9. März 1993 Klage beim Finanzgericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie hat und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 (ABl. L 39, S. 40) oder gegen anderes Gemeinschaftsrecht in Form der mittelbaren Diskriminierung von Frauen vor, wenn nach Vorschriften des nationalen Rechts (§38 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Steuerberatungsgesetz) sich die als Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung geforderte mindestens fünfzehnjährige Sachbearbeitertätigkeit im gehobenen Beamtendienst der Finanzverwaltung bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend verlängert und wenn von den 119 teilzeitbeschäftigten Beamten des gehobenen Dienstes der bremischen Finanzverwaltung 110 Frauen sind (92,4 %)?
12 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob nationale Rechtsvorschriften, nach denen sich die Gesamtdauer der als Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung geforderten Sachbearbeitertätigkeiten bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend verlängert, gegen Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen.
13 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei den Bedingungen des Zugangs, einschließlich der Auswahlkriterien, zu den Beschäftigungen oder Arbeitsplätzen — unabhängig vom Tätigkeitsbereich oder Wirtschaftszweig — und zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung.
14 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30) festgestellt hat, kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, daß unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder daß dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird.
15 Die im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften enthalten also, wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, keine unmittelbare Diskriminierung, da sich bei gleich langer Teilzeitbeschäftigung die Gesamtdauer der geforderten Sachbearbeitertätigkeit in der Finanzverwaltung sowohl für Männer wie für Frauen, die ohne Prüfung zum Steuerberater bestellt werden wollen, entsprechend verlängert. Zu prüfen ist also, ob eine solche Bestimmung eine mittelbare Diskriminierung darstellen kann.
16 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 24, und vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 33).
17 Unbestreitbar haben Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren streitigen eine Auswirkung auf Teilzeitbeschäftigte und benachteiligen diese gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte müssen nämlich, um eine Befreiung von der Prüfung zu erhalten, einige Jahre länger gearbeitet haben als Vollzeitbeschäftigte.
18 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich auch, daß 92,4 % der teilzeitbeschäftigten Beamten der Oberfinanzdirektion Bremen Frauen sind.
19 In einem solchen Fall diskriminieren Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren streitigen im Ergebnis die weiblichen gegenüber den männlichen Arbeitnehmern und verstoßen grundsätzlich gegen die Richtlinie. Anders wäre es nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmerkategorien durch Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 29, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31).
20 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis die Frauen jedoch stärker trifft als die Männer, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80, Jenkins, Slg. 1981, 911, Randnr. 14, Bilka, a.a.O., Randnr. 36, und Rinner-Kühn, a.a.O., Randnr. 15).
21 Der Beklagte führt aus, die Bestellung zum Steuerberater nach einer entsprechenden Befreiung von der Prüfung sei als Ausnahme anzusehen, die als solche nur einem Kreis von qualifizierten Personen ermöglicht werde, die durch die über einen vorgeschriebenen Zeitraum ausgeübte qualifizierte Tätigkeit Gewähr dafür böten, daß mindestens hinreichendes Erfahrungswissen erworben worden sei. Das für die prüfungsfreie Bestellung zum Steuerberater erforderliche Erfahrungswissen könne nur in einem Tätigkeitszeitraum angesammelt werden, dessen Dauer unabhängig vom Einzelfall mit gleicher Wirkung für alle Bewerber normiert worden sei.
22 Die Klägerin hingegen macht geltend, die Aufgabenvielfalt und die Qualität der Arbeit, die Teilzeitbeschäftigte leisteten, seien mit denjenigen von Vollzeitbeschäftigten vergleichbar. Lediglich die Quantität der Tätigkeiten sei unterschiedlich.
23 Im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 14) hat der Gerichtshof festgestellt, daß sich der Behauptung, es bestehe ein besonderer Zusammenhang zwischen der Dauer einer beruflichen Tätigkeit und dem Erwerb eines bestimmten Kenntnis- oder Erfahrungsstands, keine objektiven Kriterien entnehmen lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, da es sich dabei lediglich um eine verallgemeinernde Aussage zu bestimmten Kategorien von Arbeitnehmern handelt. Zwar geht das Dienstalter Hand in Hand mit der dienstlichen Erfahrung, die den Arbeitnehmer grundsätzlich zu einer besseren Erfüllung seiner Aufgaben befähigt, jedoch hängt der objektive Charakter eines solchen Kriteriums von allen Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Anzahl geleisteter Arbeitsstunden verschafft.
24 Das vorlegende Gericht hat zudem bereits festgestellt, daß das Steuerberatungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung als Voraussetzung für die Befreiung der Beamten des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung von der Steuerbevollmächtigtenprüfung nur eine fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens während der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Dienst vorsah. Die Klägerin hat im Ausgangsverfahren, vom Beklagten unwidersprochen, vorgetragen, die Tätigkeitsdauer sei im Jahr 1972 von fünf auf fünfzehn Jahre angehoben worden, um der Tendenz der Beamten, in die selbständigen Berufe abzuwandern, Einhalt zu gebieten; die Gesetzesänderung sei also nicht aus Gründen der Qualifikation erfolgt.
25 Wird ein Teilzeitbeschäftigter ungünstiger behandelt als ein Vollzeitbeschäftigter, bewirken unter diesen Umständen Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren anwendbaren eine mittelbare Diskriminierung der Frauen, wenn sich ergibt, daß tatsächlich ein erheblich geringerer Prozentsatz Männer teilzeitbeschäftigt ist als Frauen; diese Bestimmungen verstoßen daher gegen Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie. Eine solche Ungleichbehandlung wäre jedoch mit dieser Bestimmung vereinbar, wenn sie durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
26 Stellt das nationale Gericht fest, daß die zuständigen Behörden nachgewiesen haben, daß das Erfordernis, wonach ein teilzeitbeschäftigter Bewerber eine längere Tätigkeitszeit abzuleisten hat als ein vollzeitbeschäftigter Bewerber, um von der Steuerberaterprüfung befreit zu werden, durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, so kann der Umstand allein, daß von der nationalen Bestimmung erheblich mehr Frauen als Männer betroffen sind, nicht als ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie angesehen werden.
27 Die Frage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen sich die Gesamtdauer der als Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung geforderten Sachbearbeitertätigkeit bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend verlängert, wenn diese Vorschriften erheblich mehr Frauen als Männer betreffen und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
Kosten
28 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Bremen mit Beschluß vom 7. März 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen sich die Gesamtdauer der als Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung geforderten Sachbearbeitertätigkeit bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend verlängert, wenn diese Vorschriften erheblich mehr Frauen als Männer betreffen und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.