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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.01.1997 – C-246/95

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1997:33

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In der Rechtssache C-246/95

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom belgischen Conseil d'État in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Myrianne Coen

gegen

Belgischer Staat

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 179 EG-Vertrag und des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter G. Hirsch und R. Schintgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

von Frau Coen, vertreten durch die Rechtsanwälte H. Mackelbert und J.-N. Louis, Brüssel,

des belgischen Staates, vertreten durch J. Devadder, Verwaltungsdirektor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater G. Valsesia und J. Currall, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Coen, vertreten durch Rechtsanwalt J.-N. Louis, des belgischen Staates, vertreten durch R. Foucart, Generaldirektorin des Juristischen Dienstes des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch J. Currall, in der Sitzung vom 15. Februar 1996,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. März 1996,

aufgrund des Beschlusses vom 2. Oktober 1996 über die Wiedereröffnung der Verhandlung,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 1996,

folgendes

Urteil§

1 Der belgische Conseil d'État hat mit Urteil vom 14. Juni 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 173 EG-Vertrag sowie des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Coen, einer Bediensteten des belgischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten (Ministerium), und dem belgischen Staat über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, die dieser im Rahmen eines von der Kommission eingeleiteten Einstellungsverfahrens für Bedienstete auf Zeit vorgenommen hat.

3 Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß die Kommission im September 1993 einen Aufruf für die Bildung einer Einstellungsreserve von Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe A, u. a. für die auswärtigen Beziehungen, im Wege der Auslese lancierte. In der belgischen Presse, insbesondere in der Ausgabe der Tageszeitung Le Soir vom 18. September 1993, wurden Stellenausschreibungen veröffentlicht.

4 Parallel dazu forderte die Kommission die Mitgliedstaaten im Oktober 1993 auf, ihr über ihre Ständigen Vertretungen bei den Europäischen Gemeinschaften geeignete Bewerbungen im Hinblick auf die Einstellung von Zeitbediensteten in der neuen Generaldirektion I. A — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — zu unterbreiten. Die Kommission führte aus, daß Bewerbern im Rang eines Ersten Botschaftssekretärs oder solchen, die gerade zum Botschaftsrat ernannt worden seien, der Vorzug gegeben werde und daß die ausgewählten Bewerber als Bedienstete auf Zeit betrachtet würden.

5 Frau Coen, Bedienstete des fünften Dienstrangs des Auswärtigen Dienstes des belgischen Ministeriums, meldete sich am 11. November 1993 auf den von der Kommission veröffentlichten Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen im Wege der Auslese.

6 Auf die an die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderung der Kommission wählte das Direktorium des belgischen Ministeriums außerdem am 18. November 1993 drei auf der niederländischen Liste des Ministeriums geführte Bedienstete aus, deren Namen der Kommission übermittelt wurden.

7 Am 15. Dezember 1993 reichte Frau Coen bei den zuständigen Beamten des Ministeriums ihre Bewerbung ein. Das Direktorium des Ministeriums lehnte es ab, diese Bewerbung an die Kommission weiterzuleiten, weil sie verspätet eingegangen sei und Frau Coen nicht den gewünschten Dienstgrad besitze.

8 Am 30. Dezember 1993 erhob Frau Coen beim belgischen Conseil d'État Anfechtungsklage gegen die wahrscheinlich in der Zeit vom 15. November bis 1. Dezember 1993 getroffene Entscheidung des Ministers des Auswärtigen, die Bewerbung von drei dem Auswärtigen Dienst des Ministeriums angehörenden Diplomaten für die Dienstposten auf Zeit der Laufbahngruppe A in der Generaldirektion I. A der Kommission vorzuschlagen, sowie gegen die wahrscheinlich am 16. Dezember 1993 getroffene Entscheidung des Direktoriums des Auswärtigen Dienstes des Ministeriums und damit des Ministeriums selbst, die Bewerbung der Klägerin für diese Dienstposten nicht weiterzuleiten.

9 Die angefochtenen Maßnahmen wurden durch Urteil des Conseil d'État vom 9. Februar 1994 ausgesetzt. Im Anschluß an eine ergänzende Beweisaufnahme wurde die Aussetzung am 28. März 1994 aufgehoben.

10 Am 16. September 1994 trat Herrn T., einer der drei Bewerber, die das Ministerium der Kommission vorgeschlagen hatte, seinen Dienst in der Generaldirektion I. A als Bediensteter auf Zeit an.

11 Am 26. Oktober 1994 unterrichtete der belgische Staatsrat den Conseil d'État über die dienstrechtliche Lage der drei der Kommission vom Ministerium vorgeschlagenen Personen, insbesondere über die Einstellung von Herrn T. als Bediensteter auf Zeit.

12 Frau Coen reichte gegen diese Einstellung weder Beschwerde bei der Kommission noch Anfechtungsklage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ein.

13 Der Conseil d'État ist der Auffassung, daß Frau Coen kein Interesse an der Aufhebung der beiden angefochtenen Entscheidungen durch den Conseil d'État hätte, wenn die Ernennung von Herrn T. nach Ablauf der in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag genannten Frist von zwei Monaten endgültig sein sollte. Falls die Klägerin beim Gericht erster Instanz die Aufhebung der Ernennung von Herrn T. erwirken könnte, müßte von Amts wegen geprüft werden, ob die belgische Regierung befugt sei, Bewerber vorzuschlagen; somit stelle sich die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit des von der Kommission eingeleiteten Ernennungsverfahrens.

14 Unter diesen Umständen hat der Conseil d'État das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen vorgelegt:

1. Ist Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages von Rom dahin auszulegen, daß die darin festgelegte Frist von zwei Monaten für die Anfechtung einer Entscheidung der Kommission aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats wieder in Lauf gesetzt werden kann, aus der sich ergibt, daß eine Handlung dieses Staates rechtswidrig ist, wenn sie die anzufechtende Entscheidung der Kommission beeinflussen konnte?

2. Ist die Aufforderung, Bewerber für Dienstposten in der Verwaltung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorzuschlagen, die in einer Sitzung der Ständigen Vertreter und des Generalsekretärs der Kommission ausgesprochen und ohne weitere Veröffentlichungsform oder am Rand eines im Amtsblatt bekanntgegebenen Einstellungsverfahrens unmittelbar an die Mitgliedstaaten gerichtet wurde, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften über die Einstellung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission gültig?

15 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Zuständigkeit des Gerichtshofes für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten auf Artikel 179 EG-Vertrag und nicht auf dem in der ersten Vorabentscheidungsfrage genannten Artikel 173 beruht.

16 Die Rechtsbehelfe, namentlich die Fristen und Verfahrensregeln, sind Gegenstand der Artikel 90 und 91 des Statuts. Artikel 73 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften verweist ausdrücklich auf diese Bestimmungen.

17 Diese Bestimmungen gelten nicht nur für Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch für solche, die diese Eigenschaften für sich in Anspruch nehmen, insbesondere Bewerber, die an einem von einem Gemeinschaftsorgan veranstalteten Einstellungsverfahren teilgenommen haben (vgl. Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 286/83, Alexis u. a./Kommission, Slg. 1989, 2445, Randnr. 9).

18 Daraus ergibt sich, daß die erste Frage des belgischen Conseil d'État so zu verstehen ist, daß sie sich auf die Auslegung von Artikel 179 EG-Vertrag und der Artikel 90 und 91 des Statuts bezieht.

19 Nach Artikel 3 des Beschlusses 88/591/EGKS/EWG/Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1, Berichtigung veröffentlicht im ABl. 1989, L 241, S. 4) übt das Gericht im ersten Rechtszug die Zuständigkeiten aus, die dem Gerichtshof bei Streitsachen im Sinne des Artikels 179 EWG-Vertrag übertragen worden sind.

20 Nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts muß jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, gegen eine sie beschwerende Maßnahme innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Tag an, an dem sie davon Kenntnis erhält, bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde einlegen. Nach Artikel 91 Absatz 3 muß die Klage innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlaß der Entscheidung über die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde erhoben werden.

21 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beschwerde- und Klagefristen im Rahmen des Statuts ebenso wie die Klagen gemäß Artikel 173 EG-Vertrag zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133, Randnr. 12, und vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 191/84, Barcella u. a./Kommission, Slg. 1986, 1541, Randnr. 12).

22 Kann in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Rechtmäßigkeit eines von einem Gemeinschaftsorgan eingeleiteten Einstellungsverfahrens von der Ordnungsmäßigkeit bestimmter Handlungen der nationalen Behörden abhängen, an die sich das Gemeinschaftsorgan gewandt hat, so hat der Betroffene, der sich verletzt fühlt, innerhalb der im Statut festgelegten Fristen — und sei es auch nur vorsorglich — die vorgesehenen Rechtsbehelfe einzulegen.

23 Jede andere Auslegung würde es erlauben, die im Vertrag und im Statut vorgesehenen zwingenden Fristen durch Rechtsbehelfe, die auf nationaler Ebene eingeführt sind, zu umgehen.

24 Auf die erste Frage, wie sie nach dem Vorstehenden aufzufassen ist, ist daher zu antworten, daß Artikel 179 EG-Vertrag und die Artikel 90 und 91 des Statuts dahin auszulegen sind, daß die Beschwerde- und Klagefristen, die in diesen Bestimmungen für die Anfechtung einer Entscheidung der Kommission festgelegt sind, nicht aufgrund einer Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts wieder in Lauf gesetzt werden können, aus der sich ergibt, daß eine Handlung dieses Staates rechtswidrig ist, wenn sie die anzufechtende Entscheidung der Kommission beeinflussen konnte.

25 Wie aus dem Vorlageurteil hervorgeht, hat der belgische Conseil d'État die zweite Frage nur für den Fall gestellt, daß die erste Frage bejaht wird.

26 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht daher die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

27 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom belgischen Conseil d'État mit Urteil vom 14. Juni 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 179 EG-Vertrag und die Artikel 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sind dahin auszulegen, daß die Beschwerde- und Klagefristen, die in diesen Bestimmungen für die Anfechtung einer Entscheidung der Kommission festgelegt sind, nicht aufgrund einer Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts wieder in Lauf gesetzt werden können, aus der sich ergibt, daß eine Handlung dieses Staates rechtswidrig ist, wenn sie die anzufechtende Entscheidung der Kommission beeinflussen konnte.