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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.1997 – C-114/96
Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1997:99
Schlußanträge des Generalanwalts
Michael B. Elmer
vom 27. Februar 1997
1 In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof dazu Stellung zu nehmen, ob die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (nachstehend: Verordnung) vereinbar ist mit Artikel 30 EG-Vertrag, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet, und mit Artikel 34 EG-Vertrag, der mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet.
Die Verordnung
2 Soweit für den vorliegenden Fall erheblich, enthält die Verordnung folgende Begründungserwägungen:
Im Zuge der Vollendung des Binnenmarktes werden die materiellen Schranken zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt. Für ein zufriedenstellendes Niveau von Informationen über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten ist daher mit Hilfe von Methoden zu sorgen, die keinerlei — und sei es auch nur indirekte — Kontrollen an den Binnengrenzen beinhalten [Erste Begründungserwägung].
Die Analyse der Situation, in der sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach 1992 befinden werden, zeigt, daß im Bereich der Informationen über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten konkrete Bedürfnisse noch weiter bestehen [Zweite Begründungserwägung].
Da diese Bedürfnisse zum großen Teil nicht, wie beispielsweise die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen oder die Zahlungsbilanz, makroökonomischer Art sind, kann ihnen nicht nur mit höher aggregierten Informationen entsprochen werden. Vielmehr müssen sich unter anderem Handelspolitik, sektorale Analysen, Wettbewerbsregeln, Verwaltung und Ausrichtung von Landwirtschaft und Fischerei, regionale Entwicklung, Energievorausschätzungen und Verkehrsorganisation auf Zahlenmaterial stützen können, das ein möglichst aktuelles, zutreffendes und ausführliches Bild des Binnenmarktes liefert [Dritte Begründungserwägung].
Gerade die Informationen über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten werden dazu beitragen, den Fortschritt des Binnenmarktes zu messen, dadurch seine Vollendung zu beschleunigen und seine Verwirklichung in Kenntnis der Sachlage zu konsolidieren. Diese Informationen können eines der Instrumente darstellen, mit denen sich die Entwicklung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bewerten läßt [Vierte Begründungserwägung].
Bis Ende 1992 werden für die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten noch die Förmlichkeiten, Unterlagen und Kontrollen vorhanden sein, die die Zollverwaltungen für ihre eigenen Zwecke oder die anderer Stellen den Versendern und Empfängern von zwischen den Mitgliedstaaten beförderten Waren vorschreiben, die jedoch im Zuge der Beseitigung der materiellen und steuerlichen Schranken abgeschafft werden sollen [Fünfte Begründungserwägung].
Die für die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten erforderlichen Angaben müssen daher unmittelbar bei den Versendern und Empfängern erhoben werden, wobei Methoden und Techniken anzuwenden sind, die die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität der Angaben garantieren, ohne dabei für die Beteiligten, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, eine Belastung darzustellen, die in keinem Verhältnis zu den Ergebnissen stehen würde, die die Benutzer dieser Statistiken von ihnen erwarten können [Sechste Begründungserwägung].
3 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung sind alle aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat beförderten Waren Gegenstand der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten.
4 Kapitel II der Verordnung betrifft das permanente statistische Erhebungssystem, das gemäß Artikel 6 als Intrastat-System bezeichnet wird und das nach Artikel 7 Absatz 4 auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten angewandt wird.
5 Die Pflicht zur Erteilung der Informationen obliegt gemäß Artikel 8 jeder an einem Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beteiligten natürlichen oder juristischen Person, wobei jedoch gemäß Artikel 5 der Verordnung Privatpersonen von dieser Verpflichtung entbunden sind. Die Informationen sind monatlich zu übermitteln.
6 Gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann der Auskunftspflichtige, der die vom Intrastat-System verlangten Informationen zu erteilen hat, diese Aufgabe an einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Dritten übertragen, ohne daß durch diese Übertragung jedoch seine Verantwortlichkeit in diesem Bereich gemindert würde. Die Verletzung der Pflichten wird gemäß Artikel 14 von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften in diesem Bereich geahndet.
Nach den vorliegenden Angaben werden die Pflichtverletzungen in Luxemburg gegenwärtig mit einer Geldbuße von 10001 bis 100000 LFR belegt.
7 Kapitel III der Verordnung betrifft die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.
8 Artikel 20 Absatz 5 dieses Kapitels bestimmt, daß der in Artikel 8 genannte Auskunftspflichtige die natürliche oder juristische Person ist, die a) im Absendemitgliedstaat ansässig ist und den Vertrag, Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Versendung der Waren führt, oder andernfalls die Versendung der Waren vornimmt oder veranlaßt oder andernfalls im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Versendung sind, b) im Eingangsmitgliedstaat ansässig ist und den Vertrag, reine Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Lieferung der Waren führt, oder andernfalls die Waren entgegennimmt oder entgegennehmen läßt oder andernfalls im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Lieferung sind.
9 Artikel 21 bestimmt folgendes:
Auf dem Datenträger für die den zuständigen Stellen zu übermittelnden statistischen Informationen
werden die Waren unbeschadet des Artikels 34 so bezeichnet, daß sie in der gültigen Fassung der Kombinierten Nomenklatur der ihnen entsprechenden Unterteilung mit der tiefsten Aufgliederungsebene ohne weiteres eindeutig zugeordnet werden können;
ist für jede Warenart auch die der genannten Unterteilung in der Kombinierten Nomenklatur entsprechende achtstellige Codenummer anzugeben.
10 Artikel 23 Absätze 1 und 2 bestimmt:
(1)Für jede Warenart sind auf dem Datenträger für die den zuständigen Stellen zu übermittelnden statistischen Informationen folgende Angaben einzutragen:a)im Eingangsmitgliedstaat der Versendungsmitgliedstaat der Waren im Sinne von Artikel 24 Absatz 1;b)im Absendemitgliedstaat der Bestimmungsmitgliedstaat der Waren im Sinne von Artikel 24 Absatz 2;c)die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Masseinheiten;d)der Wert der Waren;e)die Art des Geschäfts;f)die Lieferbedingungen;g)der mutmaßliche Verkehrszweig.
(2)Die Mitgliedstaaten dürfen keine anderen als die in Absatz 1 genannten statistischen Informationen auf dem Datenträger vorschreiben, mit Ausnahme der folgenden Angaben:a)im Eingangsmitgliedstaat das Ursprungsland; diese Angabe kann jedoch nur in den Grenzen des Gemeinschaftsrechts verlangt werden;b)im Absendemitgliedstaat die Ursprungsregion; im Eingangsmitgliedstaat die Bestimmungsregion;c)im Absendemitgliedstaat der Einladehafen oder -flughafen; im Eingangsmitgliedstaat der Entladehafen oder -flughafen;d)im Absendemitgliedstaat und im Eingangsmitgliedstaat der in einem anderen Mitgliedstaat gelegene mutmaßliche Umladehafen oder -flughafen, sofern letzterer Mitgliedstaat eine Durchfuhrstatistik erstellt;e)gegebenenfalls das statistische Verfahren.
11 Artikel 28 sieht bestimmte Schwellen vor, ab denen die Verpflichtungen ausgesetzt oder vermindert werden. Es wird zwischen Befreiungsschwellen, Assimilationsschwellen und Vereinfachungsschwellen unterschieden.
Die Befreiungsschwellen kommen gemäß Artikel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 den Auskunftspflichtigen zugute, die eine der Sonderregelungen nach den Artikeln 24 und 25 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG in Anspruch nehmen, sowie institutionellen Nichtmehrwertsteuerpflichtigen und steuerbefreiten Mehrwertsteuerpflichtigen, die nach Artikel 28 Absatz 7 der Richtlinie 77/388 keine Steueranmeldung abzugeben brauchen.
Die Assimilationsschwellen entbinden gemäß Artikel 28 Absatz 4 die Auskunftspflichtigen von der in der Verordnung vorgesehenen Anmeldeverpflichtung; diese erfüllen ihre Verpflichtung mit der Abgabe der periodischen Steueranmeldung, die sie als Mehrwertsteuerpflichtige abzugeben haben.
Die Assimilationsschwellen und die Vereinfachungsschwellen können gemäß Artikel 28 Absatz 6 je nach Mitgliedstaat, Produktkategorie und Zeitraum unterschiedlich sein.
Gemäß Artikel 28 Absatz 8 werden die Vereinfachungsschwellen auf 100000 ECU bei der Versendung und auf 100000 ECU beim Eingang festgesetzt, wobei jedoch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 Absatz 9 höhere Werte festsetzen können. Die für Luxemburg geltende Vereinfachungsschwelle ist auf 10 Millionen LFR festgesetzt. Im Rahmen der Vereinfachungsschwellen hat der Auskunftspflichtige die Warenart, die achtstellige Codenummer, den Versendungsoder Bestimmungsmitgliedstaat und den Wert der Waren anzugeben.
12 Artikel 34 der Verordnung bestimmt:
(1)Um den Auskunftspflichtigen ihre Aufgabe zu erleichtern, kann die Kommission sowohl hinsichtlich der Waren, auf die das INTRASTAT-System anwendbar ist, als auch hinsichtlich der übrigen Waren gemäß Artikel 30 vereinfachte Verfahren der Datenerhebung festlegen und insbesondere die Voraussetzungen für eine verstärkte Inanspruchnahme der automatischen Verarbeitung und elektronischen Übermittlung der Informationen schaffen.
(2)Um ihrer besonderen Verwaltungsorganisation Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten andere vereinfachte Verfahren als in Absatz 1 vorgesehen einführen, sofern es den Auskunftspflichtigen freigestellt bleibt, zwischen diesen Verfahren zu wählen.Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten hiervon die Kommission.
Sachverhalt
13 René Kieffer und Romain Thill sind Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Etablissements Kieffer & Thill, deren satzungsgemäßer Zweck der Handel mit Kraftfahrzeugen ist. Neben anderen Tätigkeiten kauft und verkauft das Unternehmen unfallbeschädigte oder gebrauchte Kraftfahrzeuge, Ersatzteile und jede Art von Autozubehör. Es ist unstreitig, daß das Unternehmen alljährlich Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten in einem Wert vornimmt, der die Vereinfachungsschwelle von 10000000 LFR im Sinne des Artikels 28 Absatz 9 der Verordnung übersteigt.
14 René Kieffer und Romain Thill sind angeklagt, in den Jahren 1993 bis 1994 gegen die sich aus den Artikeln 3 Absatz 8 und 14 der Verordnung ergebenden Verpflichtungen verstoßen zu haben, indem sie es unterließen, die Informationen über die Ein- und Ausfuhren der GmbH vorzulegen, die nach dem Intrastat-System erforderlich sind.
15 René Kieffer und Romain Thill haben jedoch geltend gemacht, diese Verordnung stelle aufgrund der Belastung für die Unternehmen, die sich aus der Verpflichtung zu den detaillierten Informationen ergebe, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkung dar, so daß die Verordnung gegen die Artikel 30 und 34 EG-Vertrag verstoße.
Die Vorlagefragen
16 Das Tribunal de police Luxemburg hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 2. April 1996 folgende Fragen vorgelegt:
1) Wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine nach den Artikeln 30 und 34 des Vertrages zur Gründung der EWG verbotene mengenmäßige Beschränkung des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten eingeführt, soweit sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, von jedem Unternehmen, das die vorgesehenen Befreiungs-, Assimilationsund Vereinfachungsschwellen überschreitet, eine ausführliche Anmeldung aller seiner innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren zu verlangen?
2) Stellt die Verpflichtung, die nach dem Intrastat-Erhebungssystem erforderlichen Daten sowohl im Land der Herkunft der ausgeführten Waren als auch im Bestimmungsland anzugeben, deren Verletzung im luxemburgischen Recht im Fall der Weigerung, die verlangten Auskünfte der Zentralstelle für Statistik und wirtschaftliche Untersuchungen zu übermitteln, strafbar ist, für die Wirtschaftsteilnehmer eine in Anbetracht des verfolgten, im allgemeinen Interesse liegenden Zieles nicht gerechtfertigte und unverhältnismäßige Zwangsmaßnahme dar, und verstößt sie daher gegen Artikel 3b Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der EWG, eingefügt durch Artikel G Nummer 5 des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrages über die Europäische Union?
Verfahren vor dem Gerichtshof
17 Die Herren Kiefer und Thill machen geltend, die Artikel 30 und 34 EG-Vertrag gälten auch für den Gemeinschaftsgesetzgeber und die Verordnung stelle eine Behinderung des freien Warenverkehrs dar. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen führe die Abgabe der verlangten Informationen, die sehr detailliert seien, zu Kosten und Zwängen. Das Unternehmen müsse z. B. für jede einzelne Transaktion die achtstellige Codenummer der Kombinierten Nomenklatur feststellen. Die Belastung, die mit der Auskunftsverpflichtung zusammenhänge, werde dadurch erhöht, daß diese für jede einzelne Transaktion gelte, unabhängig von deren Wert. Die Verordnung verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie weitergehende Beschränkungen vorsehe, als erforderlich sei. Dies gelte sowohl für den detaillierten Charakter der Anmeldeverpflichtung als auch für den Umstand, daß diese sowohl für den Absende-als auch für den Bestimmungsmitgliedstaat gelte.
18 Die luxemburgische Regierung macht, unterstützt vom Rat und von der Kommission, geltend, die Verordnung sei keine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 30 und 34 EG-Vertrag. Die Auswirkung der Verordnung auf den freien Warenverkehr sei zu mittelbar und zufallsbedingt, als daß die Artikel 30 und 34 Anwendung finden könnten. Außerdem verfolge die Verordnung ein Ziel, das im Interesse der Gemeinschaft liege, da das Zahlenmaterial für den Binnenmarkt und für eine Reihe von Gemeinschaftspolitiken von Bedeutung sei.
Das Intrastat-System bringe in mehrfacher Hinsicht eine Vereinfachung gegenüber dem früheren System mit sich, das auf einer von den Zollbehörden beim Grenzübertritt geforderten Dokumentation beruht habe. Die Anwendung des kostenlos zur Verfügung gestellten Datenerfassungsprogramms IDEP/CN8, das u. a. alle achtstelligen Codenummern der Kombinierten Nomenklatur mit der entsprechenden Suchfunktion enthalte, könne zu einer weiteren Erleichterung führen. Außerdem handele es sich um Angaben, über die die Unternehmen ohnehin verfügten.
Die luxemburgische Regierung, der Rat und die Kommission machen außerdem geltend, das Intrastat-System verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendung der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr gelte, so daß es nicht erforderlich sei, auf Artikel 3b Absatz 3 des Vertrages zurückzugreifen. Der Umfang der Angaben, die aufgrund der Verordnung verlangt würden, sei erforderlich, um brauchbare Statistiken ausarbeiten zu können. Die verschiedenen Schwellen bewirkten, daß viele Wirtschaftsteilnehmer von der Anmeldeverpflichtung befreit seien. Da in den einzelnen Mitgliedstaaten verschiedene Schwellen gälten, sei es jedoch erforderlich, sowohl dem Absender als auch dem Empfänger eine Anmeldeverpflichtung aufzuerlegen.
Stellungnahme
19 Der vom Vorlagegericht genannte, durch den Vertrag über die Europäische Union in den Vertrag eingefügte Artikel 3 b Absatz 3 EG-Vertrag, wonach die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrages erforderliche Maß hinausgehen dürfen, gibt im wesentlichen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wieder, der nach ständiger Rechtsprechung ein wesentliches Element bei der Auslegung der Artikel 30 und 34 EG-Vertrag darstellt. Ich sehe in der vorliegenden Rechtssache keine Veranlassung, eine selbständige Auslegung des Artikels 3 b Absatz 3 vorzunehmen, der im übrigen erst am 1. November 1993, d. h. während des entscheidungserheblichen Zeitraums, in Kraft trat.
20 Die Vorlagefrage geht also in Wirklichkeit dahin, ob die Verordnung gegen die Artikel 30 und 34 EG-Vertrag verstößt; insoweit ist zu untersuchen, ob die Verordnung den Handel zwischen Mitgliedstaaten behindert, ob die Behinderungen gegebenenfalls durch Überlegungen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt sind, und in diesem Zusammenhang, ob die Verordnung Einschränkungen enthält, die über das hinausgehen, was für die Verfolgung dieses allgemeinen Interesses erforderlich ist.
21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt das Verbot der Artikel 30 und 34 EG-Vertrag nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane.
22 Artikel 30 erfaßt nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, während Artikel 34 Maßnahmen betrifft, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme im Verhältnis zum Binnenhandel des betroffenen Staates bewirken. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich weiter, daß für die Anwendung der Artikel 30 und 34 EG-Vertrag keine Mindestschwelle besteht, so daß nicht nach der Intensität der Auswirkungen einer Maßnahme auf den Handel in der Gemeinschaft differenziert wird. Maßnahmen, die nur rein hypothetisch Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben können, fallen jedoch nach der Rechtsprechung nicht unter die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr.
23 Nach dem Intrastat-System haben die Unternehmen monatlich eine Reihe von detaillierten Angaben über ihre Einfuhroder Ausfuhrgeschäfte zu übermitteln. Es handelt sich also um eine Belastung, die den grenzüberschreitenden Handel besonders trifft. Selbst wenn es sich überwiegend um Informationen handelt, über die das Unternehmen schon verfügt, ist die Ausarbeitung der erforderlichen Anmeldungen, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, erstens zeitraubend und verursacht zweitens Kosten. Weiter besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Belastung und dem Umstand, daß die Ware die Grenze überschreitet, da sich die Anmeldeverpflichtung gerade aus der grenzüberschreitenden Transaktion selbst ergibt. Die beschränkenden Wirkungen, die die Regelung auf den freien Warenverkehr haben kann, sind meines Erachtens nicht so hypothetisch, daß die Regelung aus diesem Grund außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über den freien Warenverkehr läge.
24 Eine Gemeinschaftsmaßnahme, deren Ziel es ist, die Errichtung des Binnenmarktes zu fördern, kann jedoch nur dann als eine gegen Artikel 30 und 34 EG-Vertrag verstoßende, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigende Maßnahme angesehen werden, wenn sie außer Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.
Der Gerichtshof hat außerdem ausdrücklich anerkannt, daß Beschränkungen des freien Warenverkehrs zur Gewinnung angemessen vollständiger und richtiger Erkenntnisse über die innergemeinschaftlichen Warenströme erforderlich sein können.
25 Die Verordnung wurde unter Bezugnahme auf Artikel 100a EG-Vertrag erlassen, der die Harmonisierungsmaßnahmen betrifft, die das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Ein System direkter Information wurde in der Folge der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen erforderlich. Wie sich aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung ergibt, sind verläßliche und umfassende statistische Angaben für eine Reihe von Gemeinschaftspolitiken, u. a. die Handelspolitik, die Wettbewerbsregeln, die regionale Entwicklung und den Verkehrssektor von Bedeutung. Das Zahlenmaterial über die Entwicklung der Handelsströme und die Handelspreise kann z. B. in einem bestimmten Warensektor dazu beitragen, gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßende wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen über die Aufteilung von Märkten oder die Verkaufspreise aufzudecken. Außerdem ist die Ausarbeitung detaillierter Statistiken von wesentlicher Bedeutung für die Überwachung und die Verwirklichung des Binnenmarktes, vgl. die vierte Begründungserwägung der Verordnung. Die Statistiken können z. B. Handelsbeschränkungen aufdecken und dadurch zum Erlaß von Maßnahmen durch die Kommission, entweder in Form von Klagen oder von Vorschlägen allgemeiner Rechtsakte, beitragen. Würden z. B. durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten neue technische Vorschriften in einem bestimmten Bereich eingeführt, so könnte das Intrastat-System ein Bild von den Auswirkungen der Maßnahmen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten geben und so die Kommission bei ihrer Überlegung, ob und auf welche Art eingegriffen werden sollte, unterstützen.
26 Aufgrund dieser Überlegungen bin ich der Ansicht, daß die Verordnung ein allgemeines Interesse der Gemeinschaft verfolgt, und daß sie deshalb an sich nicht gegen die Artikel 30 und 34 EG-Vertrag verstößt. Die entscheidende Frage ist also, ob die Verordnung über das hinausgeht, was erforderlich ist, und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist zu berücksichtigen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlaß von Harmonisierungsmaßnahmen über einen Ermessensspielraum verfügt.
27 Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung sind Angaben über den Versendungsbzw. Bestimmungsmitgliedstaat sowie über die Warenmenge und den Wert der Waren, die Art des Geschäfts, die Lieferbedingungen und den mutmaßlichen Verkehrszweig zu übermitteln. Außerdem ist gemäß Artikel 21 für jede Warenart auch die achtstellige Codenummer der Kombinierten Nomenklatur anzugeben.
28 Alle diese Arten von Informationen sind erheblich, um die mit der Verordnung verfolgten Ziele zu erreichen. Der Verkehrszweig z. B. ist für Statistiken der Warenmengen, die mit Lastwagen bzw. Zügen versandt werden, von Bedeutung, was wiederum für die Verkehrspolitik und eventuelle Entscheidungen, das transeuropäische Netz auszubauen, von Interesse ist. Die Information über die Lieferbedingungen kann für die Wettbewerbspolitik von Bedeutung sein, da sie einen Eindruck vom Marktverhalten der Unternehmen vermitteln kann. Die achtstellige Codenummer erscheint erforderlich, um die gesammelten Informationen verarbeiten zu können, da sie die Sortierung und Klassifizierung der sehr zahlreichen Anmeldungen erleichtert. In der Praxis wäre es den zuständigen Stellen kaum möglich, diese Klassifizierung selbst vorzunehmen. Die damit verbundene Belastung des Unternehmens scheint außerdem abzunehmen, wenn dieses nach einer Übergangszeit erst einmal die Einfuhr- und Ausfuhrgeschäfte, die bei seiner Tätigkeit normalerweise anfallen, klassifiziert hat. Die Belastung kann außerdem noch durch die Verwendung moderner Technologien verringert werden.
29 Meines Erachtens können also nur in bezug auf zwei Punkte des Intrastat-Systems mit gewisser Berechtigung Zweifel bestehen, nämlich hinsichtlich des Erfordernisses, daß ein und dieselbe Transaktion sowohl vom Ausführer als auch vom Einführer anzumelden ist, und hinsichtlich des Umstands, daß die Anmeldeverpflichtung für alle Warenbewegungen gilt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Vereinfachungsschwellen das Unternehmen nicht völlig von der Anmeldeverpflichtung befreien, sondern nur die Zahl der zu machenden Angaben beschränken.
30 Zu dem ersten Gesichtspunkt ist festzustellen, daß vor allem die Verpflichtung zur Anmeldung von Einfuhrgeschäften Belastungen mit sich bringen kann. Die Produktion eines Unternehmens wird normalerweise durch eine gewisse Kontinuität hinsichtlich der Erzeugnisse und der Termine gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht notwendig in gleichem Maße für den Einkauf von z. B. Rohstoffen, Teilen und Ausrüstungsgegenständen. Hier können nämlich erstens Häufigkeit und zweitens Art und Umfang stark variieren. Die zweifache Anmeldeverpflichtung ist nach dem Vorbringen der Kommission jedoch erforderlich wegen der in der Verordnung vorgesehenen Schwellen, die nicht in allen Mitgliedstaaten gleich sind. Wird der Käufer im Gegensatz zum Verkäufer von der Anmeldeverpflichtung erfaßt, so gewährleistet das System der Verordnung, daß die betreffende Transaktion in das Datenmaterial eingeht. Die zweifache Anmeldeverpflichtung ist folglich für den Umfang des Zahlenmaterials von Bedeutung. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hielt es deshalb für gerechtfertigt, auch dem Einführer eine Anmeldeverpflichtung aufzuerlegen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber und die Behörden, die die betreffenden Statistiken ausarbeiten und anwenden, können meines Erachtens am besten beurteilen, welche Angaben erforderlich sind. Der Gerichtshof darf deshalb ihr insoweit bestehendes Ermessen nur dann nicht anerkennen, wenn offensichtlich ist, daß die vorgesehene Anmeldeverpflichtung strenger als erforderlich ist. Meines Erachtens besteht keine Veranlassung, anzunehmen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber diesen Ermessensspielraum überschritten hat.
31 Zu dem Erfordernis der Anmeldung jeder Transaktion ist festzustellen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber gemäß der sechsten Begründungserwägung dafür Sorge getragen hat, den Unternehmen keine Belastung aufzuerlegen, die außer Verhältnis zu den Ergebnissen stehen würde, die die Benutzer dieser Statistiken von ihnen erwarten können. Dies ergibt sich auch aus den verschiedenen in der Verordnung vorgesehenen Schwellen. Die Befreiungs- und Assimilationsschwellen bewirken so, daß eine Reihe von Unternehmen keine Anmeldungen einzureichen haben, die über das hinausgehen, was sich aus der Verpflichtung zur Abgabe der periodischen Mehrwertsteueranmeldung ergibt. Aus den schriftlichen Erklärungen der luxemburgischen Regierung geht hervor, daß zwei Drittel der Unternehmen damit von der Anmeldeverpflichtung befreit sind. Aufgrund der Vereinfachungsschwellen haben die Unternehmen, die nur in begrenztem Umfang grenzüberschreitende Transaktionen vornehmen, nur recht wenige Angaben zu machen. Außerdem ist die Belastung auch in diesen Fällen im Lichte der Möglichkeit zu sehen, moderne Technologien einzusetzen, insbesondere das kostenlos zur Verfügung gestellte Datenerfassungsprogramm IDEP/CN8. Schließlich ist der Umstand zu berücksichtigen, daß es sich um eine neue Regelung handelt, mit der erstmals ein System direkter Anmeldungen eingeführt wird. Es muß also dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine gewisse Zeit eingeräumt werden, um zu beurteilen, wie das System in der Praxis funktioniert, und auf dieser Grundlage zu entscheiden, inwieweit Veranlassung zu einer Lockerung besteht. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2820/94 eine Schwelle je Geschäft eingeführt hat, wonach Geschäfte, die 100 ECU nicht überschreiten, unter der Sammelposition 99500000 der Kombinierten Nomenklatur zusammengefaßt werden können. Außerdem sind nur der Versendungsmitgliedstaat, der Bestimmungsmitgliedstaat und der Wert der Waren anzugeben. Unter diesen Umständen kann, auch unter dem Gesichtspunkt des Umfangs der Anmeldeverpflichtung, meines Erachtens nicht angenommen werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Grenzen seines Ermessensspielraums überschritten hat.
Antrag
32 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die Vorlagefragen des Tribunal de police Luxemburg wie folgt zu beantworten:
Die Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im Lichte des Vorlagebeschlusses und der im Laufe des Verfahrens aufgezeigten Gesichtspunkte hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit in Frage stellen könnte.