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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.06.1997 – C-114/96
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1997:316
Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte
In der Rechtssache C-114/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal de police Luxemburg in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
René Kieffer und Romain Thill
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 316, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini (Berichterstatter) sowie der Richter J. L. Murray und P. J. G. Kapteyn,
Generalanwalt: M. B. Eimer
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
von René Kieffer und Romain Thill, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Thewes, Luxemburg, und Alain Schumacher, Sonderbeauftragter,
der luxemburgischen Regierung, vertreten durch den Direktor für wirtschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit im Außenministerium Nicolas Schmit als Bevollmächtigten,
des Rates der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberaterin Cristina Giorgi und Frédéric Anton, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Jürgen Grunwald im Beistand von Jean-Francis Pasquier, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von René Kieffer und Romain Thill, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Thewes, der luxemburgischen Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Lorang, Luxemburg, des Rates, vertreten durch Frédéric Anton, und der Kommission, vertreten durch Jürgen Grunwald im Beistand von Jean-Francis Pasquier, in der Sitzung vom 16. Januar 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 1997,
folgendes
Urteil§
1 Das Tribunal de police Luxemburg hat mit Beschluß vom 2. April 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 316, S. 1; nachstehend: die Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen René Kieffer und Romain Thill, denen vorgeworfen wird, es unterlassen zu haben, in den Jahren 1993 und 1994 die von ihnen aufgrund der Verordnung geforderten statistischen Angaben vorzulegen.
Die Verordnung
3 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung sieht vor: Alle aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat beförderten Waren sind Gegenstand der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck wird durch Artikel 6 der Verordnung ein permanentes statistisches Erhebungssystem mit der Bezeichnung INTRASTAT-System eingerichtet.
4 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung sind Privatpersonen von den Verpflichtungen, die die Erstellung der in Artikel 4 genannten Statistiken mit sich bringt, entbunden. Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 bestimmt: Diese Befreiung gilt auch für den Auskunftspflichtigen, der als Mehrwertsteuerpflichtiger in dem Mitgliedstaat, in dem er auskunftspflichtig ist, eine der Sonderregelungen nach den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie 77/388/EWG in Anspruch nimmt.
5 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung sieht vor, daß die Pflicht zur Erteilung der von diesem System verlangten Informationen jeder an einem Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beteiligten natürlichen oder juristischen Person obliegt.
6 Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung ist die vom Intrastat-System geforderte statistische Information Gegenstand periodischer Anmeldungen, die vom Auskunftspflichtigen bei den zuständigen nationalen Stellen unter Einhaltung der von der Kommission nach dem Verwaltungsausschußverfahren festgelegten Fristen und Bedingungen einzureichen sind. Gemäß Artikel 14 wird die Verletzung der den Auskunftspflichtigen aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften in diesem Bereich geahndet.
7 Gemäß Artikel 20 Nummer 5 der Verordnung ist der in Artikel 8 genannte Auskunftspflichtige die natürliche oder juristische Person, die
a) im Absendemitgliedstaat ansässig ist und
den Vertrag, reine Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Versendung der Waren führt, oder andernfalls
die Versendung der Waren vornimmt oder veranlaßt oder andernfalls
im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Versendung sind;
b) im Eingangsmitgliedstaat ansässig ist und
den Vertrag, reine Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Lieferung der Waren führt, oder andernfalls
die Waren entgegennimmt oder entgegennehmen läßt oder andernfalls
im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Lieferung sind.
8 Artikel 21 der Verordnung sieht vor, daß auf dem Datenträger für die den zuständigen Stellen zu übermittelnden statistischen Informationen die Waren unbeschadet des Artikels 34 so bezeichnet werden, daß sie in der gültigen Fassung der Kombinierten Nomenklatur der ihnen entsprechenden Unterteilung mit der tiefsten Aufgliederungsebene ohne weiteres eindeutig zugeordnet werden können; für jede Warenart ist auch die der genannten Unterteilung in der Kombinierten Nomenklatur entsprechende achtstellige Codenummer anzugeben.
9 Artikel 23 Absätze 1 und 2 bestimmt:
(1)Für jede Warenart sind auf dem Datenträger für die den zuständigen Stellen zu übermittelnden statistischen Informationen folgende Angaben einzutragen:a)im Eingangsmitgliedstaat der Versendungsmitgliedstaat der Waren im Sinne von Artikel 24 Absatz 1;b)im Absendemitgliedstaat der Bestimmungsmitgliedstaat der Waren im Sinne von Artikel 24 Absatz 2;c)die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;d)der Wert der Waren;e)die Art des Geschäfts;f)die Lieferbedingungen;g)der mutmaßliche Verkehrszweig.
(2)Die Mitgliedstaaten dürfen keine anderen als die in Absatz 1 genannten statistischen Informationen auf dem Datenträger vorschreiben, mit Ausnahme der folgenden Angaben:a)im Eingangsmitgliedstaat das Ursprungsland; diese Angabe kann jedoch nur in den Grenzen des Gemeinschaftsrechts verlangt werden;b)im Absendemitgliedstaat die Ursprungsregion; im Eingangsmitgliedstaat die Bestimmungsregion;c)im Absendemitgliedstaat der Einladehafen oder -flughafen; im Eingangsmitgliedstaat der Entladehafen oder -flughafen;d)im Absendemitgliedstaat und im Eingangsmitgliedstaat der in einem anderen Mitgliedstaat gelegene mutmaßliche Umladehafen oder -flughafen, sofern letzterer Mitgliedstaat eine Durchfuhrstatistik erstellt;e)gegebenenfalls das statistische Verfahren.
10 Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung sind die statistischen Schwellen definiert als die Wertgrenzen, ab denen die Verpflichtungen des Auskunftspflichtigen ausgesetzt oder vermindert werden. Die Befreiungsschwellen sind die Schwellen, die den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung genannten Auskunftspflichtigen zugute kommen.
11 Gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 entbinden die Assimilationsschwellen den Auskunftspflichtigen von der Abgabe der in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Anmeldungen; die Auskunftspflichtigen erfüllen mit der Abgabe der periodischen Steueranmeldung, die sie als Mehrwertsteuerpflichtige abzugeben haben, insoweit ihre Verpflichtungen. Die Assimilationsschwellen werden von den Mitgliedstaaten auf Werte festgesetzt, die über denen der Befreiungsschwellen liegen. Gemäß Artikel 28 Absatz 5 ermöglichen es die Vereinfachungsschwellen den Auskunftspflichtigen, in den in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Anmeldungen für jede Warenart nur die der Unterteilung in der Kombinierten Nomenklatur entsprechende achtstellige Codenummer, den Versendungs- oder Bestimmungsmitgliedstaat und den Wert der Waren anzugeben. Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 sieht vor, daß die Assimilations- und Vereinfachungsschwellen in jährlichen Werten des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs ausgedrückt werden.
12 Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 3 bestimmt, daß die Assimilations- und Vereinfachungsschwellen auf die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer jeweils gesondert für die Versendung und den Eingang angewandt werden.
13 Gemäß Artikel 28 Absatz 8 werden die Vereinfachungsschwellen auf 100000 ECU bei der Versendung und auf 100000 ECU beim Eingang festgesetzt. Die Kommission kann im Verwaltungsausschußverfahren die Höhe der Vereinfachungsschwellen anheben.
14 Gemäß Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung können die Mitgliedstaaten für ihre Assimilations- oder Vereinfachungsschwellen höhere Werte festsetzen. Wirkt sich die Anwehdung der Assimilations- und Vereinfachungsschwellen durch die Mitgliedstaaten auf die Qualität der Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die von ihnen zu übermittelnden Angaben oder auf die Verringerung des Aufwands für die Auskunftspflichtigen dergestalt aus, daß die Zielsetzungen der Verordnung hierdurch in Frage gestellt werden, so ermächtigt Artikel 28 Absatz 10 die Kommission, Bestimmungen zu erlassen, mit denen die Voraussetzungen für die Gewährleistung dieser Qualität bzw. dieser Aufwandsverringerung wiederhergestellt werden.
15 Artikel 34 der Verordnung schließlich sieht vor:
(1)Um den Auskunftspflichtigen ihre Aufgabe zu erleichtern, kann die Kommission sowohl hinsichtlich der Waren, auf die das INTRASTAT-System anwendbar ist, als auch hinsichtlich der übrigen Waren gemäß Artikel 30 vereinfachte Verfahren der Datenerhebung festlegen und insbesondere die Voraussetzungen für eine verstärkte Inanspruchnahme der automatischen Verarbeitung und elektronischen Übermittlung der Informationen schaffen.
(2)Um ihrer besonderen Verwaltungsorganisation Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten andere vereinfachte Verfahren als in Absatz 1 vorgesehen einführen, sofern es den Auskunftspflichtigen freigestellt bleibt, zwischen diesen Verfahren zu wählen.
Nationaler rechtlicher Rahmen
16 Gemäß Artikel 7 des luxemburgischen Gesetzes vom 9. Juli 1962 über die Errichtung einer Zentralstelle für Statistik und wirtschaftliche Untersuchungen wird die Weigerung, die durch die Verordnung aufgestellte Auskunftspflicht zu erfüllen, mit einer Geldbuße belegt. Der Betrag dieser Geldbuße wurde mehrfach erhöht, zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 13. Juni 1994 über die Sanktionen. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Höhe der zu entrichtenden Geldbuße gegenwärtig zwischen 10001 LFR und 100000 LFR liegt.
17 Diese Geldbuße wird jeder natürlichen Person auferlegt, die sich weigert, die Auskünfte zu geben. Die strafrechtliche Verurteilung wird in die Abteilungen 1 und 2 des Strafregisters aufgenommen, so daß sie sowohl den Gerichten als auch den in Artikel 1 der Ministerialverordnung vom 22. November 1977 zur Feststellung der Liste der Verwaltungen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Einsicht in Abteilung 2 des Strafregisters verlangen können, aufgezählten Verwaltungen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Kenntnis gebracht wird. Gemäß dem Vorlagebeschluß kann die Nichtzahlung der Geldbuße zum Vollzug der Beugehaft führen, die von den Strafgerichten hilfsweise verhängt wird.
Sachverhalt
18 Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens sind Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Établissements Kieffer & Thill, die in Luxemburg eine Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeuge betreibt und deren Geschäftstätigkeit auch im An- und Verkauf von Unfallfahrzeugen, gebrauchten Kraftfahrzeugen, Ersatzteilen und jeder Art Autozubehör besteht.
19 Sie sind angeklagt, gegen die sich aus der Verordnung ergebende Verpflichtung verstoßen zu haben, die Angaben hinsichtlich der Einfuhren und Ausfuhren ihrer Gesellschaft vorzulegen.
20 Die Angeklagten haben eingeräumt, daß die Tätigkeit der Gesellschaft, deren Geschäftsführer sie sind, die in Luxemburg auf 10000000 LFR festgesetzte Vereinfachungsschwelle überschreite, so daß sie gemäß der Verordnung verpflichtet seien, monatlich eine detaillierte Anmeldung abzugeben, in der jede Warenbewegung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verzeichnet sei.
21 Sie machen jedoch geltend, um diese Verpflichtungen zu erfüllen, müßten sie erstens entweder Personal einstellen oder diese Verpflichtungen durch Dritte erfüllen lassen; beides würde zu zusätzlichen Kosten führen. Zweitens hätte die Notwendigkeit solcher Ausgaben zur Folge, daß die Bemühungen, über die jährliche Schwelle für die Erstellung dieser Anmeldungen hinaus zu exportieren, zumindest mittelbar gehemmt würden. Schließlich würde dieses Hemmnis den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt fördern.
22 Das Vorlagegericht ist der Auffassung, die nach der Verordnung verlangte detaillierte Anmeldung stelle eine zusätzliche Last dar, der die Händler, die ihre Tätigkeit auf den inländischen Markt beschränkten, nicht unterlägen. Außerdem könne die Anmeldepflicht, die zu den Verpflichtungen hinzukomme, die die betroffenen Unternehmen zu erfüllen hätten, eine abschreckende Wirkung auf die kleinen und mittleren in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen haben, deren Geschäftstätigkeit sich wegen der geringen Größe des luxemburgischen Gebietes über das nationale Gebiet hinaus erstrecke.
23 Daher sei zu prüfen, ob ein solches Hemmnis im Hinblick auf die mit der Verordnung verfolgten Ziele gerechtfertigt sei und ob diese Ziele nicht mit weniger einschneidenden Mitteln hätten verwirklicht werden können. Das Gericht hat demgemäß das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine nach den Artikeln 30 und 34 des Vertrages zur Gründung der EWG verbotene mengenmäßige Beschränkung des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten eingeführt, soweit sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, von jedem Unternehmen, das die vorgesehenen Befreiungs-, Assimilations- und Vereinfachungsschwellen überschreitet, eine ausführliche Anmeldung aller seiner innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren zu verlangen?
2) Stellt die Verpflichtung, die nach dem Intrastat-Erhebungssystem erforderlichen Daten sowohl im Land der Herkunft der ausgeführten Waren als auch im Bestimmungsland anzugeben, deren Verletzung im luxemburgischen Recht im Fall der Weigerung, die verlangten Auskünfte der Zentralstelle für Statistik und wirtschaftliche Untersuchungen zu übermitteln, strafbar ist, für die Wirtschaftsteilnehmer eine in Anbetracht des verfolgten, im allgemeinen Interesse liegenden Zieles nicht gerechtfertigte und unverhältnismäßige Zwangsmaßnahme dar, und verstößt sie daher gegen Artikel 3b Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der EWG, eingefügt durch Artikel G Nummer 5 des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrages über die Europäische Union?
Zu den Vorlagefragen
24 Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung insoweit ungültig ist, als sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, von jedem Unternehmen, das die vorgesehenen Befreiungs-, Assimilations- und Vereinfachungsschwellen überschreitet, eine ausführliche Anmeldung aller seiner innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren zu verlangen. Erstens könnten diese Verpflichtungen der Unternehmen eine gegen die Artikel 30 und 34 EG-Vertrag verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellen. Zweitens könnte die Verpflichtung, in Anwendung des Intrastat-Erhebungssystems sowohl im Versendungsmitgliedstaat der ausgeführten Waren als auch im Bestimmungsmitgliedstaat die geforderten Angaben zu liefern, für die Wirtschaftsteilnehmer eine in Anbetracht des verfolgten, im allgemeinen Interesse liegenden Zieles nicht gerechtfertigte und unverhältnismäßige Zwangsmaßnahme darstellen und deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
25 Was den ersten Aspekt angeht, machen die Angeklagten geltend, die Verordnung bringe für die Unternehmen Kosten und Zwänge mit sich, da sie für jede Transaktion unabhängig von ihrem Wert eine ganze Reihe von komplexen Angaben zusammentragen müßten, wie z. B. die achtstellige Codenummer in der Kombinierten Nomenklatur. Außerdem gehe die Anmeldepflicht angesichts ihres detaillierten Charakters und der Tatsache, daß sie sowohl für den Absende- als auch für den Bestimmungsmitgliedstaat der Ware gelte, über das Erforderliche hinaus.
26 Die luxemburgische Regierung, der Rat und die Kommission hingegen unterstreichen die Bedeutung einer ausreichend genauen Kenntnis der innergemeinschaftlichen Handelsströme für den Binnenmarkt. Sie machen außerdem geltend, die beschränkenden Wirkungen, die die Anmeldeverpflichtungen gegebenenfalls auf den freien Warenverkehr haben könnten, seien zu mittelbar und zufallsbedingt, um den innergemeinschaftlichen Handel behindern zu können. Das durch die Verordnung eingeführte neue Erhebungssystem habe in Wirklichkeit gegenüber dem früheren System für die Unternehmen eine Verringerung der Belastungen und deutliche Vorteile mit sich gebracht.
27 Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 15, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-51/93, Meyhui, Slg. 1994, I-3879, Randnr. 11).
28 Es steht fest, daß der detaillierte Charakter der Anmeldeverpflichtung sowie der Umstand, daß diese sowohl für den Absende-als auch für den Bestimmungsmitgliedstaat der Ware gilt, beschränkende Wirkungen für den freien Warenverkehr haben.
29 Gemäß ihrer ersten Begründungserwägung verfolgt die Verordnung jedoch das Ziel, die Vollendung des Binnenmarktes durch ein zufriedenstellendes Niveau von Informationen über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten mit Hilfe von Methoden zu fördern, die keinerlei Kontrollen an den Binnengrenzen mit sich bringen. Weiter ergibt sich aus ihrer dritten Begründungserwägung, daß sich eine Reihe von Gemeinschaftspolitiken auf Zahlenmaterial stützen können muß, das ein möglichst aktuelles, zutreffendes und ausführliches Bild des Binnenmarktes liefert.
30 Wie der Gerichtshof schon festgestellt hat, können Beschränkungen des freien Warenverkehrs zulässig sein, wenn sie sich für die Gewinnung angemessen vollständiger und richtiger Erkenntnisse über die innergemeinschaftlichen Warenströme als unerläßlich erweisen (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Oktober 1979 in der Rechtssache 159/78, Kommission/Italien, Slg. 1979, 3247, Randnr. 7).
31 Demnach erscheint das mit der Verordnung verfolgte Ziel, das in der Förderung der Vollendung des Binnenmarktes durch Erstellung von Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten besteht, gerechtfertigt. Außerdem sind die mit ihr verbundenen beschränkenden Wirkungen im Hinblick auf dieses Ziel angemessen. Es ist jedoch noch zu untersuchen, ob diese beschränkenden Wirkungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
32 Der Rat macht hierzu zunächst geltend, die Gefahr zusätzlicher Kosten sei eingeschränkt, da die Unternehmen in dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Umsätze tätigten, über alle einschlägigen Angaben verfügten. Weiter seien die verschiedenen Schwellen gerade eingeführt worden, um die Interessen der Auskunftspflichtigen berücksichtigen zu können. Schließlich stünden den Unternehmen kostenlos moderne Datenverarbeitungssysteme zur Verfügung, wie auf Gemeinschaftsebene das von der Kommission entwickelte Datenerfassungsprogramm (IDEP/CN8).
33 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kommt es für die Frage, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, darauf an, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwekkes geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen (Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-426/93, Deutschland/Rat, Slg. 1995, I-3723, Randnr. 42).
34 Die Anmeldeverpflichtung aus der Verordnung trifft zwar spezifisch den grenzüberschreitenden Warenverkehr, und ihre Erfüllung erfordert Zeit und Kosten, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen; hieraus folgt jedoch nicht zwingend, daß diese beschränkenden Wirkungen außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.
35 Einerseits sind die Unternehmen zwar verpflichtet, hinsichtlich jeder Transaktion der Anmeldeverpflichtung nachzukommen; jedoch wurden verschiedene Schwellen vorgesehen, um die Berücksichtigung ihrer Interessen zu ermöglichen und ihnen keine Belastung aufzuerlegen, die zu den Ergebnissen, die die Verwender der Statistiken berechtigterweise erwarten, außer Verhältnis steht.
36 Andererseits haben die Gemeinschaftsorgane, wie insbesondere der Rat erwähnt hat, den Unternehmen kostenlos moderne Datenverarbeitungssysteme wie das Datenerfassungsprogramm IDEP/CN8 zur Verfügung gestellt.
37 Nach alledem geht die Anmeldeverpflichtung aus der Verordnung nicht über das hinaus, was zur Erreichung des mit ihr angestrebten Zieles erforderlich ist. Dies gilt um so mehr, als der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie der Gerichtshof schon mehrfach festgestellt hat, im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die Harmonisierung über einen Spielraum verfügt (vgl. insbesondere Urteil Meyhui, a. a. O., Randnr. 21).
38 Was den zweiten Aspekt der vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen angeht, so ergibt sich aus den Randnummern 33 bis 37 des vorliegenden Urteils gerade, daß die Anmeldeverpflichtung aus der Verordnung im Hinblick auf das verfolgte, im allgemeinen Interesse liegende Ziel verhältnismäßig ist.
39 Es ist demgemäß zu antworten, daß die Prüfung der Verordnung nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit in Frage stellen könnte.
Kosten
40 Die Auslagen der luxemburgischen Regierung, des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de police Luxemburg mit Beschluß vom 2. April 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit in Frage stellen könnte.