Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.03.1997 – C-150/96
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1997:113
In der Rechtssache C-150/96 P
Roberto Galtieri, Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pietro Cuomo, Neapel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Stef Oostvogels, 13, rue Aldringen, Postfach 221, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 27. Februar 1996 in der Rechtssache T-235/94 (Galtieri/Parlament, Slg. ÖD 1996, 1I-129) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Europäisches Parlament, vertreten durch Manfred Peter, Abteilungsleiter im Juristischen Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O. Edward und P. Jann,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Herr Galtieri hat mit einem als Berufungsschrift bezeichneten Schriftsatz, der am 3. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, erklärt, daß er Berufung gegen das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1996 in der Rechtssache T-235/94 (Galtieri/Parlament, Slg. ÖD 1996, II-129; im folgenden: angefochtenes Urteil) einlege, soweit durch dieses Urteil seine Klage abgewiesen worden sei, mit der er insbesondere die Aufhebung der mit Schreiben vom 19. Januar 1994 mitgeteilten Entscheidung des Parlaments über die Rückforderung der ihm ohne rechtlichen Grund als Haushaltszulage gezahlten Beträge angestrebt habe.
2 Hinsichtlich des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts, der dem Streit zwischen dem Rechtsmittelführer und dem Parlament zugrunde liegt, hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
1. Ein verheirateter Bediensteter auf Zeit hat nach Artikel 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) in Verbindung mit Artikel 21 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Beschäftigungsbedingungen) grundsätzlich Anspruch auf eine Haushaltszulage in Höhe von 5 % seines Grundgehalts. Übt jedoch der Ehegatte des Betroffenen eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreiten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 3, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit nicht durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde etwas anderes bestimmt wird.
2. Nach Artikel 85 des Statuts ist jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen. Nach Artikel 45 der Beschäftigungsbedingungen gilt Artikel 85 des Statuts für Bedienstete auf Zeit entsprechend.
3. Der Kläger ist Bediensteter auf Zeit des Parlaments. Er war seit Juli 1980 in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft. Seit Januar 1990 besetzt er einen Dienstposten als Verwaltungsrat bei der Fraktion der Grünen. Seit Juli 1984 ist er mit Frau P. verheiratet, die ebenfalls dem Personal der Gemeinschaftsorgane angehört.
4. Dem Kläger wurde gemäß Artikel 1 des Anhangs VII des Statuts vom 1. Juli 1984 bis zum 30. November 1993 die Haushaltszulage gewährt.
5. Seit 1. November 1992 war die Ehefrau des Klägers, die im Dienst des Rates stand, in die Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 4, eingestuft. Durch Entscheidung des Parlaments vom 26. November 1992 wurde sie mit Wirkung vom 16. November 1992 ohne Änderung der Besoldungsgruppe oder der Dienstaltersstufe in den Dienst dieses Organs übernommen. Durch Entscheidung des Rates vom 8. Dezember 1992 wurde sie rückwirkend zum 1. Januar 1992 nach Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 1, befördert. Durch eine Entscheidung des Parlaments vom 1. Februar 1993, die die Entscheidung vom 26. November 1992 aufhob und ersetzte, wurde sie zum Parlament versetzt und in die Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 1, eingestuft. Schließlich wurde, nachdem der Verwaltung des Parlaments die Berechnung ihres Besoldungsdienstalters mitgeteilt worden war, ihre Einstufung geändert; durch Entscheidung des Parlaments vom 17. Februar 1993 wurde sie in die Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 2, eingestuft.
6. Nachdem das Parlament für das Jahr 1993 Informationen über die familiäre Situation des Klägers erhalten hatte, vertrat es die Auffassung, daß dem Kläger seit dem 1. Januar 1992 der Anspruch auf die Haushaltszulage nicht mehr zustehe, da seine Ehefrau rückwirkend zu diesem Zeitpunkt nach Besoldungsgruppe C 3 befördert worden sei. Das Parlament beschloß, die Beträge zurückzufordern, die seiner Ansicht nach dem Kläger ohne rechtlichen Grund gezahlt worden waren und die sich insgesamt auf 267628 BFR beliefen. Der Kläger wurde über diese Entscheidung zuerst durch die Übersendung der Kopie eines Schreibens der Dienststelle Statut und Verwaltung des Personals an die Dienststelle Abrechnung vom 22. November 1993 unterrichtet, in dem ausgeführt wurde, daß er wegen der Beförderung seiner Ehefrau nach C 3/2 seit dem 1. Januar 1992 keinen Anspruch auf die Haushaltszulage mehr habe. In der Folgezeit, nämlich am 19. Januar 1994, richtete Frau Puech, die Leiterin der Dienststelle Statut und Verwaltung des Personals, an den Kläger ein Schreiben, in dem sie ihm darlegte, daß der in seiner Gehaltsmitteilung für Dezember 1993 aufgeführte negative Betrag von 267628 BFR die Haushaltszulage darstelle, auf die er seit Januar 1992 keinen Anspruch mehr habe. In diesem Schreiben führte Frau Puech aus, daß die Wiedereinziehung dieses Betrages auf neun Monate verteilt werde, wobei in den ersten acht Monaten jeweils 30000 BFR einbehalten würden, und forderte den Kläger auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, falls diese zeitliche Staffelung mit seiner persönlichen Situation schwer zu vereinbaren sein sollte.
7. Mit Schreiben vom 25. Januar 1994 an Frau Puech wandte sich der Kläger gegen diese Entscheidung. Nachdem das Parlament seinen Standpunkt in einem mit Gründen versehenen Schreiben vom 4. Februar 1994 bestätigt hatte, legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 1994 gegen die im Schreiben vom 19. Januar 1994 enthaltene Entscheidung eine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein. Er beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung und den Ersatz des dadurch verursachten Schadens.
8. Von den Dienstbezügen des Klägers wurde ab Februar 1994 fünf Monate lang jeweils ein Betrag von 30000 BFR einbehalten.
3 Das Rechtsmittel betrifft nur die Anwendung des Artikels 85 des Statuts durch das Gericht, so daß im folgenden nur der Teil des angefochtenen Urteils, der sich mit dieser Bestimmung befaßt, geprüft wird.
Die Anwendung von Artikel 85 des Statuts im angefochtenen Urteil
4 Artikel 85 des Statuts bestimmt:
Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.
5 In Randnummer 46 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, daß der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff so offensichtlich nach ständiger Rechtsprechung nicht bedeute, daß der Beamte, dem rechtsgrundlose Zahlungen gewährt würden, nicht die geringste Mühe auf Überlegungen oder auf eine Nachprüfung zu verwenden brauche. Vielmehr bestehe eine Rückerstattungspflicht, sobald es sich um einen Irrtum handele, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten, von dem anzunehmen sei, daß er die Vorschriften über seine Dienstbezüge kenne, nicht entgehen würde (Urteile des Gerichts vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache T-93/92, Burck/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-201, Randnr. 29, und vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache T-107/92, White/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-143, Randnr. 33). Das Gericht hat außerdem darauf hingewiesen, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der betroffene Beamte genügend Sorgfalt an den Tag gelegt habe, seine Fähigkeit zur Vornahme der erforderlichen Überprüfungen zu berücksichtigen sei (Urteil des Gerichts vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache T-38/93, Stahlschmidt/Parlament, Slg. ÖD 1994, II-227, Randnr. 19).
6 Das Gericht hat anschließend, in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils, festgestellt, daß die für die Gewährung der streitigen Zulage maßgebliche Vorschrift Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts sei, wonach der Beamte vorbehaltlich einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde die Haushaltszulage nicht erhalte, wenn sein Ehegatte eine berufliche Erwerbstätigkeit ausübe und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3 Dienstaltersstufe 3 überschritten. In Randnummer 48 hat das Gericht daraus den Schluß gezogen, daß diese Vorschrift als so eindeutig anzusehen sei, daß ein Beamter der Laufbahngruppe A, der seit 1980 bei den Gemeinschaftsorganen arbeite, die entscheidende Obergrenze feststellen könne, bei deren Überschreitung ihm vorbehaltlich einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde die Haushaltszulage nicht mehr zustehe. In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, daß der Rechtsmittelführer nicht bestreite, daß von ihm die Kenntnis der Dienstbezüge seiner Ehefrau erwartet werden könne.
7 Außerdem hat das Gericht in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils an die Rechtsprechung erinnert, nach der ein Beamter, der der Verwaltung eine Änderung seiner familiären Verhältnisse verspätet mitgeteilt und sich damit durch sein eigenes Verhalten in eine regelwidrige Lage gebracht hat, nicht unter Berufung auf seine Gutgläubigkeit verlangen kann, von seiner Verpflichtung zur Rückzahlung einer weiterhin ohne rechtlichen Grund empfangenen Zulage befreit zu werden (Urteil White/Kommission, a. a. O., Randnr. 50). Nach Auffassung des Gerichts hätte der Rechtsmittelführer die Änderung seiner familiären Verhältnisse zumindest mitteilen müssen, weil diese Verhältnisse für den Anspruch auf Familienzulagen maßgebend seien. Er habe das Parlament aber nicht darüber unterrichtet, daß seine Ehefrau vom Rat mit Wirkung vom 1. November 1992 nach Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 4, befördert worden sei.
8 In den Randnummern 50 bis 55 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Höhe der konkreten Überschreitung geprüft, um sie mit der Überschreitung zu vergleichen, die in der erwähnten Rechtssache White/Kommission vorlag, auf die sich der Rechtsmittelführer zur Begründung seiner Auffassung berufen hat, daß sich die Überschreitung in so engen Grenzen gehalten habe, daß der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht offensichtlich gewesen sei. Das Gericht hat festgestellt, daß sich die Überschreitung auf 87000 BFR pro Jahr belaufen habe und daß es sich dabei um einen nicht unerheblichen Betrag handele, der einem Beamten, der die übliche Sorgfalt beachte, nicht entgehen könne.
9 Das Gericht hat in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils daraus den Schluß gezogen, daß der Rechtsmittelführer bei Beachtung der üblichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß für die in Rede stehenden Zahlungen offensichtlich kein rechtlicher Grund vorgelegen habe; daher sei das Parlament berechtigt gewesen, die ohne rechtlichen Grund vom 1. November 1992 bis zum 30. November 1993 als Haushaltszulage gezahlten Beträge zurückzufordern. Weiter hat das Gericht festgestellt, daß sich der Rechtsmittelführer durch sein eigenes Verhalten — indem er nämlich der Verwaltung die am 1. November 1992 erfolgte Beförderung seiner Ehefrau nach Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 4, nicht mitgeteilt habe — in eine regelwidrige Lage gebracht habe und deshalb nicht unter Berufung auf seine Gutgläubigkeit verlangen könne, von seiner Verpflichtung zur Erstattung der zuviel gezahlten Beträge befreit zu werden.
Das Rechtsmittel
10 In seiner Rechtsmittelschrift beantragt der Rechtsmittelführer u. a., die Berufung für zulässig und begründet zu erklären, das Urteil des Gerichts abzuändern, die ursprüngliche Klage für begründet zu erklären und folglich die Aufhebung der in dem Schreiben vom 19. Januar 1994 enthaltenen Entscheidung des Parlaments über die Rückforderung des Betrages von 267628 BFR auszusprechen.
11 Der Rechtsmittelführer macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend: Das Gericht habe gegen Artikel 85 des Statuts verstoßen, indem es entschieden habe, daß die auf der Hand liegende Offensichtlichkeit des Irrtums, die die Heranziehung des Artikels 85 rechtfertige, schon aufgrund der quantitativen Überschreitung der in Artikel 1 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Obergrenze erwiesen sei.
12 Um zu dieser Schlußfolgerung zu gelangen, habe das Gericht das erwähnte Urteil White/Kommission nur partiell ausgelegt, denn das Ergebnis in dieser Rechtssache habe auf verschiedenen Elementen, insgesamt betrachtet, und nicht nur auf einem einzigen beruht, und zugleich eine willkürlich extensive Auslegung vorgenommen, weil der einzige vom Gericht berücksichtigte Gesichtspunkt, nämlich die quantitative Überschreitung der Obergrenze, als objektiver und absoluter Parameter erscheine, mit dem sich im vorliegenden Fall die Anwendung von Artikel 85 des Statuts rechtfertigen lasse. Eine Entscheidung, in der festgestellt werde, daß ein Betrag von 87000 BFR per se die Offensichtlichkeit des Irrtums begründe und zur Anwendung von Artikel 85 führen müsse, sei in keiner Weise begründet und mit den Grundsätzen der Beweislast nicht zu vereinbaren.
13 Das Parlament vertritt die Auffassung, daß das Rechtsmittel nicht begründet sei, so daß es zurückgewiesen werden müsse.
Würdigung durch den Gerichtshof
14 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung es jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
15 Schon aus einem Vergleich des angefochtenen Urteils mit der Wiedergabe dieses Urteils durch den Rechtsmittelführer ergibt sich, daß dieser das Urteil offensichtlich nur zum Teil zur Kenntnis genommen und falsch verstanden hat. Denn das Gericht hat seine Auffassung, daß der Irrtum offensichtlich gewesen sei, nicht nur auf die Höhe der Überschreitung gestützt, sondern auch auf die Eindeutigkeit der in Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts enthaltenen Regel, auf das Niveau der Aufgaben des Rechtsmittelführers (Laufbahngruppe A) und auf die Dauer seiner Berufserfahrung bei den Gemeinschaftsorganen (seit 1980) sowie auf den Umstand, daß der Rechts mittelführer das Parlament über die Beförderung seiner Ehefrau nicht unterrichtet hatte.
16 Da mit dem Rechtsmittel geltend gemacht wird, daß das angefochtene Urteil auf einem einzigen Gesichtspunkt beruhe, obwohl sich schon aus der Lektüre dieses Urteils ergibt, daß das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung eine ganze Reihe von Umständen berücksichtigt hat, ist das Rechtsmittel für offensichtlich unbegründet zu erklären und zurückzuweisen.
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 für das Rechtsmittelverfahren entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Europäische Parlament hat die Verurteilung des Rechtsmittelführers zur Tragung der Kosten beantragt. Da dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
beschlossen:
1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten.