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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.02.2009 – C-520/07

Generalanwalt · ECLI:EU:C:2009:106

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Das vorliegende Rechtsmittel der Kommission ist gegen das Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, MTU Friedrichshafen/Kommission (T-196/02, Slg. 2007, II-2889, im Folgenden: angefochtenes Urteil), gerichtet. In diesem Urteil hat das Gericht die Entscheidung 2002/898/EG der Kommission über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKL Motoren und Systembautechnik GmbH (im Folgenden: SKL-M) vom 9. April 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) teilweise aufgehoben.

2 In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission zunächst die Rückforderung der an SKL-M geleisteten Beihilfe in Höhe von 34,26 Mio. Euro angeordnet. Die teilweise Aufhebung betrifft Art. 3 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung, in dem die Kommission eine gesamtschuldnerische Rückforderung eines Anteils von 2,71 Mio. Euro der an SKL-M geleisteten Beihilfe zulasten der MTU Friedrichshafen GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelgegnerin) angeordnet hatte.

3 Inhaltlicher Schwerpunkt des vorliegenden Rechtsmittels ist die Auslegung und Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (jetzt Art. 86 EG)(2) . Nach dieser Bestimmung erlässt die Kommission in dem Fall, in dem ein Mitgliedstaat im Beihilfeverfahren eine Anordnung zur Auskunftserteilung nicht befolgt, die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.

I – Rechtlicher Rahmen

4 Nach Art. 87 Abs. 1 EG sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

5 Die Verordnung Nr. 659/1999 gestaltet das Beihilfeverfahren aus. Art. 10 bis 15 dieser Verordnung regeln das Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen. Nach Art. 10 dieser Verordnung prüft die Kommission unverzüglich Informationen über angebliche rechtswidrige Beihilfen(3) und verlangt gegebenenfalls Auskünfte vom betreffenden Mitgliedstaat(4) . Erteilt der betreffende Mitgliedstaat trotz eines Erinnerungsschreibens die verlangten Auskünfte innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig, so ordnet die Kommission die Auskunftserteilung im Wege einer Entscheidung an,(5) wobei sie die angeforderten Auskünfte bezeichnet und eine angemessene Frist zur Erteilung dieser Auskünfte festlegt.(6)

6 Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 leitet die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung, ob die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, das förmliche Prüfungsverfahren ein. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 5 dieser Verordnung erlässt die Kommission eine Negativentscheidung, wenn sie im Rahmen des förmlichen Prüfungsverfahrens zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfe unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ist. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung wird die Entscheidung bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.

7 Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

II – Sachverhalt, angefochtene Entscheidung und angefochtenes Urteil

8 Die SKL-M ist ein Unternehmen, das Motoren für Schiffe und den Energiesektor entwickelt und fertigt. SKL-M gehörte zu einer Gruppe von ostdeutschen Unternehmen, die im Jahr 1994 privatisiert worden waren. Nach Scheitern des ursprünglichen Umstrukturierungskonzepts beschloss die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im Folgenden: BvS), die Umstrukturierung der SKL-M im Hinblick auf einen späteren Verkauf fortzusetzen.

9 Die Rechtsmittelgegnerin ist ein Unternehmen, das u. a. leistungsstarke Dieselmotoren herstellt. Infolge der Bemühungen der BvS schlossen die SKL-M und die Rechtsmittelgegnerin vor dem Hintergrund einer geplanten Übernahme der SKL-M durch die Rechtsmittelgegnerin am 5. November 1997 folgende Verträge ab.

10 Ein erster Vertrag räumte der Rechtsmittelgegnerin eine Kaufoption für sämtliche Geschäftsanteile der SKL-M ein, mit der Möglichkeit, diese bis zum 1. Dezember 1999 zum symbolischen Preis von einer Deutschen Mark und danach bis zum 31. Dezember 2001 zu einem „vernünftigen Preis“ zu erwerben.

11 Der zweite Vertrag zwischen der SKL-M und der Rechtsmittelgegnerin war ein wechselseitiger Lizenz- und Kooperationsvertrag (im Folgenden: WLKV) zur Schaffung eines Gemeinschaftsunternehmens. Darin wurden die Modalitäten für die gemeinsame Nutzung des bei beiden Unternehmen vorhandenen Know-hows sowie für die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf zweier neuer Motorentypen bestimmt.

12 Ebenfalls am 5. November 1997 wurde zwischen der BvS, dem Land Sachsen-Anhalt und SKL-M eine Vereinbarung über die Auszahlung von Umstrukturierungsbeihilfen an die SKL-M geschlossen.

13 Mit Schreiben vom 9. April 1998 notifizierten die deutschen Behörden der Kommission die Unterstützungsmaßnahmen der BvS zugunsten der SKL-M. Da ein Teil dieser Unterstützungsmaßnahmen bereits gewährt worden war, wurde der Vorgang als nicht angemeldete Beihilfe unter der Nr. NN 56/98 registriert. Aufgrund der juristischen Unsicherheiten im Hinblick auf die Beurteilung der Unterstützungsmaßnahmen an SKL-M verzichtete die Rechtsmittelgegnerin auf eine Übernahme der SKL-M. Allerdings setzten die beiden Unternehmen ihre Zusammenarbeit im Rahmen des WLKV fort.

14 Am 15. Juni 2000 machte die Rechtsmittelgegnerin von ihrem Recht gemäß Art. 5 WLKV Gebrauch. Danach war sie gegen eine Einmalzahlung berechtigt, das vom WLKV erfasste Know-how gegenüber Dritten ausschließlich zu nutzen. Mit der Einmalzahlung sollten die SKL-M entstandenen Entwicklungsaufwendungen vergütet werden. Die Höhe dieser Einmalzahlung richtete sich nach dem in Anlage I zum WLKV vereinbarten Budget. Sie lag bei insgesamt 3,43 Mio. Euro. Im Juli 2000 wurde das unter Art. 5 WLKV fallende Know-how erfasst und der Rechtsmittelgegnerin zugänglich gemacht. Im Gegenzug zahlte die Rechtsmittelgegnerin die vorgesehene Einmalzahlung an SKL-M.

15 Nach einer vorläufigen Prüfung der von den deutschen Behörden übermittelten Auskünfte war die Kommission der Ansicht, dass die streitigen Maßnahmen Anlass zu erheblichen Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gaben. Mit Schreiben vom 8. August 2000 informierte sie die deutschen Behörden über ihren Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Sie veröffentlichte diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (7) und forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Bei dieser Gelegenheit bat die Kommission die deutschen Behörden auch um Mitteilung darüber, ob die Rechtsmittelgegnerin von der SKL-M gewährten Beihilfe profitiert hatte oder davon profitieren konnte.(8)

16 Am 1. September 2000 wurde das Insolvenzverfahren über SKL-M eröffnet.

17 Am 16. Oktober 2000, 6. April 2001 und 17. Oktober 2001 nahm die Bundesrepublik Deutschland Stellung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Es gingen keine Stellungnahmen Dritter bei der Kommission ein.

18 Mit Schreiben vom 19. September 2001 forderte die Kommission die deutschen Behörden gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 659/1999 auf, die Informationen zu übermitteln, die notwendig waren, um die SKL-M gewährten Unterstützungsmaßnahmen beurteilen zu können. In diesem Schreiben stellt die Kommission erneut die Frage, ob ein Teil der SKL-M gewährten Beihilfen eher im Interesse der Rechtsmittelgegnerin als im Interesse von SKL-M verwendet worden sei. Dies könne sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht feststellen. Sie forderte insbesondere Informationen darüber an, ob der Preis, den die Rechtsmittelgegnerin für das Know-how gezahlt hatte, dessen tatsächlichem oder erwartetem Marktwert entsprochen habe. Die Kommission kündigte an, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu entscheiden, wenn diese Informationen nicht gegeben werden sollten. Sie bat die deutschen Behörden, das Aufforderungsschreiben auch der Rechtsmittelgegnerin zu übermitteln.

19 Am 9. November 2001 erinnerte die Kommission die deutschen Behörden daran, dass sie eine Entscheidung nach Art. 13 der Verordnung Nr. 659/1999 auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen treffen werde, wenn die deutschen Behörden der Aufforderung nicht nachkämen und die Informationen nicht übermittelten.

20 Mit Schreiben vom 23. Januar, 26. Februar und 11. März 2002 reagierten die deutschen Behörden auf das Auskunftsersuchen. Mit Schreiben vom 5. März 2002 übermittelten sie der Kommission auch die Stellungnahme der Rechtsmittelgegnerin zu der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, insbesondere zur Verwendung des Know-hows und zu der Einmalzahlung, welche die Rechtsmittelgegnerin an SKL-M geleistet hatte.

A – Die angefochtene Entscheidung

21 Am 9. April 2002 hat die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen. Darin hat sie festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland trotz der Anordnung zur Auskunftserteilung nicht genügend Informationen geliefert habe, um ausschließen zu können, dass die Rechtsmittelgegnerin indirekt über den WLKV von der Beihilfe an SKL-M profitiert habe. Die Kommission müsse daher auf der Grundlage der verfügbaren Informationen entscheiden.(9)

22 Der Preis, den die Rechtsmittelgegnerin für die Abtretung des Know-hows an SKL-M gezahlt habe, sei um 2,71 Mio. Euro geringer gewesen als die von SKL-M aufgewendeten tatsächlichen Entwicklungskosten.(10)

23 Im 85. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgehalten, dass die Beihilfe an SKL-M zum Ausgleich der durch die Entwicklung des Know-hows bedingten Verluste eher im Interesse der Rechtsmittelgegnerin statt im Interesse von SKL-M benutzt worden sein könnte.

24 Im 86. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Tragung des Kostenrisikos durch das staatlich kontrollierte Unternehmen SKL-M nicht mit dem Prinzip eines marktwirtschaftlich orientierten Investors in Einklang gestanden habe und die Beteiligung der Rechtsmittelgegnerin nicht auf einem Verfahren beruht habe, das einer öffentlichen Ausschreibung entsprochen habe. Daraus hat sie gefolgert, dass der Transfer des Know-hows einem Transfer staatlicher Mittel an die Rechtsmittelgegnerin in Höhe von bis zu 2,71 Mio. Euro gleichgekommen sein könnte.

25 In ihrer Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 87 und 88 hat die Kommission zunächst festgestellt, dass Deutschland eine Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG gewährt habe.(11) Daher sei von SKL-M ein Betrag von 34,26 Mio. Euro zurückzufordern. Da es sich auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht ausschließen lasse, dass die Rechtsmittelgegnerin vom Transfer des Know-hows profitiert habe, müsse ein Betrag in Höhe von 2,71 Mio. Euro gesamtschuldnerisch von SKL-M und der Rechtsmittelgegnerin zurückgefordert werden. Aufbauend auf diesen Schlussfolgerungen hat die Kommission in Art. 3 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung angeordnet, dass die deutschen Behörden von dem Gesamtbetrag von 34,26 Mio. Euro, den sie von SKL-M zurückfordern müssten, 2,71 Mio. Euro gesamtschuldnerisch von SKL-M und der Rechtsmittelgegnerin zurückfordern müssten.

B – Das angefochtene Urteil

26 Die Rechtsmittelgegnerin hat am 28. Juni 2002 Anfechtungsklage nach Art. 230 EG gegen die angefochtene Entscheidung erhoben. In ihrer Klage hat sie beantragt, Art. 3 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als in dieser Bestimmung angeordnet wird, einen Anteil von 2,71 Mio. Euro der an SKL-M gewährten Beihilfe von ihr als Gesamtschuldnerin zurückzufordern. Begründet hat sie ihre Klage insbesondere mit dem Argument, dass die Kommission Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 rechtsfehlerhaft angewendet habe.

27 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht der Klage stattgegeben. In seiner Begründung hat sich das Gericht im Wesentlichen darauf gestützt, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 der Kommission nicht erlaube, eine Rückforderung zulasten eines bestimmtes Unternehmen zu erlassen, wenn es sich bei dem Transfer staatlicher Mittel an dieses Unternehmen um eine Vermutung handle.(12)

III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

28 Das Rechtsmittel der Kommission vom 21. November 2007 ist am 23. November 2007 beim Gerichtshof eingegangen. Im schriftlichen Verfahren haben die Rechtsmittelgegnerin und die Kommission Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.

29 Die Kommission beantragt,

– das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben;

– abschließend in der Sache zu entscheiden und die Klage als unbegründet zurückzuweisen;

– der Rechtsmittelgegnerin sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T‑196/02 aufzuerlegen.

30 Die Rechtsmittelgegnerin beantragt,

– das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-196/02 vollständig zurückzuweisen;

– der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Im Übrigen hält sie die im ersten Rechtszug gestellten Anträge vollständig aufrecht.

IV – Vorbringen der Parteien

31 Das Rechtsmittel der Kommission richtet sich gegen die Begründung des Gerichts in den Randnrn. 46 ff. des angefochtenen Urteils. In Randnr. 46 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst festgestellt, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 der Kommission nicht erlaube, ein bestimmtes Unternehmen, und sei es als Gesamtschuldner, zu verpflichten, einen bestimmten Teil einer für unvereinbar erklärten Beihilfe zurückzuerstatten, wenn es sich bei dem Transfer staatlicher Mittel an dieses Unternehmen um eine Vermutung handelt.

32 Zum einen habe die Kommission lediglich festgestellt, dass auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Rechtsmittelgegnerin beim Erwerb eines Know-hows zu als vorteilhaft anzusehenden Bedingungen von einem Transfer von Mitteln von Seiten des unterstützten Unternehmens SKL-M profitiert habe. Daran zeige sich, dass die in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur gesamtschuldnerischen Rückerstattung auf Vermutungen gegründet sei, die durch die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen weder bestätigt noch widerlegt werden könnten (Randnrn. 47 f. des angefochtenen Urteils).

33 Zum anderen seien die nationalen Behörden nach der angefochtenen Entscheidung verpflichtet, den Teil der Beihilfe von der Rechtsmittelgegnerin zurückzufordern, den SKL-M nicht leisten könne. Eine Beurteilung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung sei ihnen dabei verwehrt. Eine solche Situation ergebe sich nicht zwingend aus der Anwendung des durch den EG-Vertrag festgelegten Verfahrens im Bereich staatlicher Beihilfen. Jeder Mitgliedstaat, der eine zurückzufordernde Beihilfe gewährt habe, sei auf jeden Fall verpflichtet, diese unter Aufsicht der Kommission von den tatsächlichen Empfängern zurückzufordern. Dafür sei es nicht unerlässlich, diese Empfänger in der Rückforderungsentscheidung ausdrücklich zu benennen oder gar den Betrag genau anzugeben, den der jeweilige Empfänger zurückzuerstatten habe (Randnrn. 49 f. des angefochtenen Urteils).

A – Erster Rechtsmittelgrund

34 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission im Wesentlichen, das Gericht sei in den Randnrn. 49 f. des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Ermittlung des Begünstigten einer Beihilfe nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erfolgen könne. Eine solch eingeschränkte Anwendung dieser Vorschrift könne ihrem Wortlaut nicht entnommen werden. Weiter sei im Hinblick auf die Effektivität der gemeinschaftlichen Beihilfenkontrolle eine Ermittlung des Beihilfenempfängers auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zwingend geboten. Dass die Kommission den Beihilfenempfänger in einer Negativentscheidung nicht in jedem Fall nennen müsse, bedeute nicht, dass sie durch die mangelnde Kooperation eines Mitgliedstaats daran gehindert werde.

35 Nach Auffassung der Rechtsmittelgegnerin geht der erste Rechtsmittelgrund ins Leere. Das Gericht habe nicht die Feststellung getroffen, die von der Kommission gerügt werde. Es habe im angefochtenen Urteil lediglich festgestellt, dass die Kommission ihre Entscheidung hinsichtlich der Begünstigung der Rechtsmittelgegnerin nur auf eine Vermutung gestützt habe. Soweit das Gericht darauf verwiesen habe, dass der tatsächliche Beihilfenempfänger nicht zwingend in der Entscheidung der Kommission benannt zu werden brauche, sei dies nur aus Gründen der Klarstellung geschehen.

36 Weiter sei der erste Rechtsmittelgrund unerheblich. Die angefochtene Entscheidung sei bereits aus dem Grund aufgehoben worden, weil die Kommission die Rückforderungsentscheidung zulasten der Rechtsmittelgegnerin auf eine Vermutung gestützt habe.

37 Im Übrigen sei der Rechtsmittelgrund auch unbegründet. Die Kommission könne Rückforderungsentscheidungen nicht auf Vermutungen stützen. Entweder müsse sie den Sachverhalt im förmlichen Prüfungsverfahren weiter ermitteln oder den Begünstigten im Rahmen des Rückforderungsverfahrens in Kooperation mit den Mitgliedstaaten ermitteln.

B – Zweiter Rechtsmittelgrund

38 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission erstens, das Gericht habe in den Randnrn. 46 ff. des angefochtenen Urteils verkannt, welche Anforderungen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 an eine Entscheidung auf der Grundlage verfügbarer Informationen stelle. Nach einem vergeblichen Auskunftsersuchen könne die Kommission ihre Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen treffen. Dabei könne keine völlige Gewissheit verlangt werden. Ansonsten würde Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 seiner Bedeutung beraubt werden.

39 Zweitens sei die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission sich auf eine Vermutung gestützt habe, unzutreffend. Diese Rüge sei zulässig, da es um eine im Rechtsmittel überprüfbare rechtliche Qualifizierung von Tatsachen gehe. Sie sei auch begründet, da die Kommission die verfügbaren Informationen, insbesondere diejenigen des Insolvenzverwalters von SKL-M, eingehend dargestellt und gewürdigt habe. Die verbleibende Unsicherheit habe nur den Marktwert des von der Rechtsmittelgegnerin übernommenen Know-hows betroffen.

40 Die Rechtsmittelgegnerin hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Kommission im Kern eine Tatsachenfrage angreife. Die weiteren Ausführungen der Kommission seien allgemeiner Natur und irrelevant für den vorliegenden Fall. Im Übrigen sei der Rechtsmittelgrund auch unbegründet. Die Kommission könne eine belastende Entscheidung nicht auf eine Vermutung stützen. Dies habe die Kommission aber sowohl hinsichtlich des Vorliegens einer Begünstigung der Rechtsmittelgegnerin als auch hinsichtlich der Höhe der Begünstigung getan.

V – Rechtliche Würdigung

41 Ich werde im Folgenden zunächst den zweiten Rechtsmittelgrund (A) und anschließend den ersten Rechtsmittelgrund (B) prüfen. Diese Vorgehensweise entspricht dem Aufbau des Urteils, da sich der zweite Rechtsmittelgrund gegen die Randnrn. 46 bis 48 des angefochtenen Urteils und der erste Rechtsmittelgrund gegen die Randnrn. 49 f. des angefochtenen Urteils richtet. Sie scheint mir auch deswegen angezeigt, weil die Begründung des Gerichts in den Randnrn. 49 f. des angefochtenen Urteils meines Erachtens lediglich eine Hilfserwägung darstellt.

A – Zweiter Rechtsmittelgrund

42 Der zweite Rechtsmittelgrund umfasst zwei Rügen: Die erste Rüge richtet sich gegen die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (1), die zweite gegen die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission sich lediglich auf eine Vermutung gestützt habe (2). Beide Rügen sind meines Erachtens zurückzuweisen.

1. Zur Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999

43 Ich kann in der vom Gericht vorgenommenen Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 keinen Rechtsfehler erkennen. Das Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Rückforderungsentscheidung zulasten eines bestimmten Unternehmens auch unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 und bei Vorliegen der dort aufgeführten Voraussetzungen nicht lediglich auf die Vermutung einer Begünstigung des betroffenen Unternehmens gestützt werden kann.

44 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 unter Berücksichtigung der Anforderungen und Vorgaben auszulegen ist, die das Primärrecht an Entscheidungen der Kommission im Beihilfeverfahren stellt. Nach Art. 87 Abs. 1 EG ist für den Erlass einer Rückforderungsentscheidung zulasten eines bestimmten Unternehmens Voraussetzung, dass dem betroffenen Unternehmen eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe gewährt worden ist, die durch die Begünstigung des betroffenen Unternehmens den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Eine Gesamtschau der Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG zeigt, dass die Begünstigung des betroffenen Unternehmens positiv festgestellt werden muss, während hinsichtlich der Wettbewerbsverfälschung die Feststellung ausreicht, dass eine solche droht.

45 Primärrechtlich scheint mir somit vorgegeben zu sein, dass die Kommission zumindest in ihren rechtlichen Schlussfolgerungen eine positive Feststellung über das Vorliegen der Begünstigung eines Unternehmens treffen muss, wenn sie zulasten dieses Unternehmens eine Rückforderungsentscheidung erlassen möchte. Dass diese primärrechtliche Vorgabe durch die Regelung in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht in Frage gestellt wird, ergibt sich meines Erachtens bereits daraus, dass es sich bei dieser Verordnung um eine Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 89 EG handelt.

46 Weiter ergeben sich aus der Regelung in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 selbst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kommission eine Rückforderungsentscheidung bei mangelnder Kooperation eines Mitgliedstaats auf die Vermutung einer Begünstigung des betroffenen Unternehmens stützen kann.

47 Mit der Regelung in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die ständige Rechtsprechung rezipiert, nach der die Kommission ihre Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen kann, wenn ein Mitgliedstaat einer Anordnung zur Auskunftserteilung nicht nachkommt.(13) Mit dieser Regelung wird der Kommission ein zusätzliches Instrument geboten, sich auch für Entscheidungen bezüglich rechtswidriger Beihilfen die erforderlichen Informationen zu verschaffen, wenn ein Mitgliedstaat die Mitarbeit verweigert, um eine Entscheidung zu verhindern oder zu erschweren.(14)

48 Nach meinem Verständnis regelt diese Bestimmung zunächst das Ausmaß, in dem die Kommission den Sachverhalt zu ermitteln hat. Sie stellt einen Ausgleich zwischen dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und dem Interesse der Kommission her, so schnell wie möglich gegen gemeinschaftswidrige Beihilfen vorgehen zu können. Grundsätzlich ist die Kommission im Beihilfenverfahren nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs dazu verpflichtet, den betroffenen Mitgliedstaat aufzufordern, ihr sämtliche erforderlichen Informationen vorzulegen.(15) Bleibt eine entsprechende Anordnung der Kommission allerdings fruchtlos, so kann die Kommission ihre Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.

49 Diese Bestimmung hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolle der Kommissionsentscheidung. Wenn der betroffene Mitgliedstaat die Anhaltspunkte der Kommission für das Vorliegen einer Beihilfe trotz einer entsprechenden Anordnung zur Auskunftserteilung nicht entkräftet, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie sich auf diese Anhaltspunkte stützt, selbst wenn diese einen fragmentarischen oder unvollständigen Charakter haben.(16) Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 regelt somit, unter welchen Voraussetzungen die Kommission einen Umstand auf der Grundlage der ihr vorliegenden, gegebenenfalls unvollständigen Informationen als bewiesen ansehen kann.(17)

50 Dagegen vermag ich weder dem Wortlaut dieser Bestimmung („wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen“) noch der in dieser Bestimmung rezipierten Rechtsprechung(18) zu entnehmen, dass die Kommission bei Nichtbefolgung einer Anordnung zur Auskunftserteilung die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG vermuten darf. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 entbindet die Kommission somit nicht von der Verpflichtung, eine positive Feststellung darüber zu treffen, dass eine Begünstigung vorliegt, diese rechtliche Würdigung auf tatsächliche Umstände zu stützen und festzustellen, dass die entsprechenden tatsächlichen Umstände vorliegen. Sie senkt lediglich das Beweismaß, ab dem die Kommission davon ausgehen darf, dass von ihr angenommene Umstände vorliegen.(19) Diese Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Satz 3 Verordnung Nr. 659/1999 scheint mir auch in Hinblick auf die Verteidigungsrechte des Mitgliedstaats, bzw. der weiteren von der Entscheidung betroffenen Personen geboten, die wissen müssen, auf welche Annahmen die Kommission ihre Entscheidung stützt.

51 Ein solches Verständnis von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 führt entgegen dem Vorbringen der Kommission auch nicht dazu, dass die Durchsetzung des Beihilfeverbots unzumutbar eingeschränkt wird. Wie oben dargestellt, wird von der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts als Beweismaß keine „hundertprozentige Gewissheit“ verlangt. Bei einer Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wird vielmehr in Kauf genommen, dass der Kommission gegebenenfalls nicht alle Informationen vorliegen, die für die Beurteilung der betroffenen staatlichen Maßnahmen relevant sein könnten.

52 Sieht sich die Kommission allerdings auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen nicht in der Lage, die Begünstigung eines Unternehmens festzustellen, kann sie eine Rückforderungsentscheidung gegen dieses Unternehmen nicht auf eine bloße Vermutung stützen. Wie das Gericht in seiner Hilfserwägung in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, sind die Behörden der Mitgliedstaaten an die Rückforderungsentscheidung gebunden. Sie sind somit dazu verpflichtet, den angeordneten Betrag von der (insolventen) SKL-M und der Rechtsmittelgegnerin gesamtschuldnerisch zurückzufordern, ohne berücksichtigen zu können, dass die Kommission das Vorliegen einer Begünstigung hinsichtlich der Rechtsmittelgegnerin nur vermutet hat.(20)

53 Wie das Gericht zu Recht betont hat, kann die Kommission – zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden – statt dessen den tatsächlich Begünstigten und die Höhe der von ihm zurückzufordernden Beihilfe im Rahmen des Rückforderungsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat ermitteln, wobei der Mitgliedstaat zur Kooperation verpflichtet ist.(21)

54 Im Ergebnis halte ich fest, dass die Kommission aufgrund der vorgenannten Erwägungen eine Rückforderungsentscheidung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht auf eine bloße Vermutung stützen darf. Das Gericht hat Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 im angefochtenen Urteil somit zutreffend ausgelegt.

2. Zur Feststellung des Gerichts, dass die Kommission sich lediglich auf eine Vermutung gestützt hat

55 Die Kommission rügt, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf eine Vermutung gestützt habe. Vielmehr habe sie festgestellt, dass die Übertragung des Know-hows zu nicht marktgerechten Bedingungen eine Begünstigung der Rechtsmittelgegnerin darstelle.

56 Diese Rüge ist meines Erachtens zulässig. Zwar kann die Feststellung von Tatsachen durch das Gericht im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden. Allerdings umfassen Rechtsfehler sowohl Fehler hinsichtlich der Auslegung einer Norm als auch Fehler hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf eine Norm.(22) In dem Umfang, in dem die Kommission rügt, dass das Gericht den (unbestrittenen) Inhalt der angefochtenen Entscheidung rechtlich fehlerhaft als Vermutung gewürdigt habe, scheint mir die Rüge somit zulässig zu sein.

57 Diese Rüge ist allerdings unbegründet. Das Gericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kommission den Transfer staatlicher Mittel an die Rechtsmittelgegnerin lediglich vermutet und nicht positiv festgestellt hat.

58 Die Kommission hat im 85. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgehalten, dass die fragliche Beihilfe eher im Interesse der Rechtsmittelgegnerin statt im Interesse von SKL-M benutzt worden sein könnte . Im 86. Erwägungsgrund hat sie festgehalten, dass der Know-how-Transfer einem Transfer staatlicher Mittel an die Rechtsmittelgegnerin in Höhe von bis zu 2,71 Mio. Euro gleichkommen könnte . Soweit die Kommission im 87. Erwägungsgrund den Schluss gezogen hat, dass Deutschland die fragliche Beihilfe widerrechtlich unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG gewährt habe, kann auch dieser Schlussfolgerung keine implizite Feststellung einer Begünstigung der Rechtsmittelgegnerin entnommen werden. Im 88. Erwägungsgrund hat die Kommission nämlich erneut festgehalten, dass sich der Transfer staatlicher Mittel nicht ausschließen lasse . Sie hat somit klargestellt, dass es sich, soweit es um die Begünstigung der Rechtsmittelgegnerin ging, lediglich um eine Vermutung gehandelt hat.

59 Das Vorbringen der Kommission im Rechtsmittelverfahren, dass sie sich nicht oder nur hinsichtlich der Höhe des Vorteils auf eine Vermutung gestützt habe, findet somit keine Grundlage in der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr hat die Kommission lediglich eine Vermutung über den Transfer staatlicher Mittel aufgestellt und somit die Frage, ob eine Begünstigung vorliegt, im Ergebnis offengelassen.

60 Das Gericht hat somit zu Recht festgestellt, dass die Kommission sich hinsichtlich der Begünstigung der Rechtsmittelgegnerin lediglich auf eine Vermutung gestützt hat.

61 Soweit die Kommission Argumente vorbringt, warum sie im vorliegenden Fall eine positive Feststellung über die Begünstigung der Rechtsmittelgegnerin hätte treffen dürfen, bzw. die Rechtsmittelgegnerin Gründe vorträgt, weshalb die Kommission keine entsprechende Feststellung hätte treffen dürfen, ist dies für das vorliegende Rechtsmittelverfahren unerheblich. Da das Gericht nicht befugt ist, seine Begründung an die Stelle der Begründung der Kommission zu setzen,(23) ist nur die Begründung erheblich, welche die Kommission in ihrer Entscheidung tatsächlich angegeben hat, nicht aber die Begründung, welche die Kommission hätte angeben können.

3. Zwischenergebnis

62 Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

B – Erster Rechtsmittelgrund

63 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, dass die Feststellung des Gerichts in den Randnrn. 49 f. des angefochtenen Urteils, nach der eine Ermittlung des Begünstigten einer Beihilfe nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erfolgen könne, rechtsfehlerhaft sei.

64 Dieser Rechtsmittelgrund geht ins Leere. Das angefochtene Urteil ist bereits deswegen aufrechtzuerhalten, weil das Gericht die angefochtene Entscheidung aus den vorgenannten Gründen zu Recht teilweise aufgehoben hat. Die Kommission durfte ihre Entscheidung zulasten der Rechtsmittelgegnerin nicht auf eine Vermutung stützen.(24)

65 Im Übrigen ist dieser Rechtsmittelgrund meines Erachtens auch deswegen zurückzuweisen, weil er eine Feststellung angreift, welche das Gericht nicht getroffen hat. Entgegen dem Vortrag der Kommission hat das Gericht in den Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils nicht festgestellt, dass die Ermittlung des Empfängers einer Beihilfe auf der Grundlage der verfügbaren Informationen grundsätzlich ausgeschlossen ist.

66 In Randnr. 46 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 der Kommission nicht erlaubt, eine Rückforderungsentscheidung gegen ein bestimmtes Unternehmen auf die Vermutung eines Transfers staatlicher Mittel an dieses Unternehmen zu stützen. In seiner Hilfserwägung in den Randnrn. 49 f. des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgehalten, dass eine Rückforderungsentscheidung, auch dann, wenn sie lediglich auf eine Vermutung gestützt ist, von den nationalen Behörden nicht in Frage gestellt werden kann, und diese daher im Falle der Zahlungsunfähigkeit der SKL-M den angeordneten Teil von Rechtsmittelgegnerin zurückfordern müssten. Es hat weiter ausgeführt, dass die primärrechtlichen Regeln des Beihilferechts nicht in jedem Fall zwangsläufig erfordern, den Begünstigten oder die Höhe des Beihilfenbetrags bereits in der Rückforderungsentscheidung zu benennen.

67 Ich vermag keiner dieser Erwägungen die von der Kommission gerügte Feststellung zu entnehmen, dass die Möglichkeit zu einer Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 grundsätzlich nicht auf die Identifikation des Beihilfeempfängers oder Rückzahlungsverpflichteten anwendbar ist.

68 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie ein Rechtsmittelgrund, der eine vom Gericht nicht getroffene Feststellung als rechtsfehlerhaft angreift, prozessual zu behandeln ist.

69 Die Rechtsmittelgegnerin beantragt, den ersten Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen. Dafür könnte im vorliegenden Fall sprechen, dass der zweite Rechtsmittelgrund gegen eine Begründung gerichtet ist, auf die das angefochtene Urteil tatsächlich nicht gestützt ist. Ich denke allerdings, dass ein Rechtsmittelgrund nur dann als ins Leere gehend zurückgewiesen werden sollte, wenn deswegen kein legitimes Interesse an seiner Prüfung besteht, weil auch sein Durchgreifen nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte. Geht ein Rechtsmittelführer von einer falschen Prämisse aus, so berührt dies nicht sein Interesse an einer Prüfung des Rechtsmittelgrundes an sich. Vielmehr ist die Frage, ob das Gericht im angefochtenen Urteil die vom Rechtsmittelführer gerügte Feststellung getroffen hat oder nicht, eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittelgrundes.(25)

70 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit aus den in Randnr. 64 dieser Schlussanträge genannten Gründen als ins Leere gehend, im Übrigen aus den in den Randnrn. 65 bis 69 dieser Schlussanträge genannten Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

C – Zwischenergebnis

71 Das Rechtsmittel ist somit vollumfänglich zurückzuweisen.

VI – Kosten

72 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Rechtsmittelgegnerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sollten der Kommission die Kosten für das Rechtsmittelverfahren auferlegt werden.

VII – Ergebnis

73 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen;

– der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

(1) .

(2) – ABl. L 83, S. 1.

(3) – Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999.

(4) – Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999.

(5) – Art. 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999.

(6) – Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999.

(7) – ABl. 2001, C 27, S. 5.

(8) – Ziff. 103 des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(9) – 77. und 78. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung.

(10) – 81. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung.

(11) – Die Kommission hat die Beihilfe an SKL-M als nicht mit den damals geltenden Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1994, C 368, S. 12.) vereinbar angesehen.

(12) – Randnr. 46 des angefochtenen Urteils.

(13) – Siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 22), vom 21. März 1991, Italien/Kommission (C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 47), vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission (C-324/90 und C-342/90, Slg. 1994, I-1173, Randnr. 29).

(14) – Sinnaeve, A., in, Heidenhain, M., Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts , Beck, 2003, § 34, Randnr. 6.

(15) – Urteil Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission (in Fn. 13 angeführt, Randnr. 29).

(16) – Urteile des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnrn. 36 und 37), und vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission (C‑382/99, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 76); Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T-318/00, Slg. 2005, II-4179, Randnr. 88).

(17) – Die Regelung wirkt sich somit auf das Beweismaß aus. Nach Sinnaeve, A., in Fn. 14 angeführt, § 34, Randnr. 6, wird durch diese Vorschrift die Beweisführung erleichtert. Siehe allerdings Keppenne, J.-P., „Une vue d’ensemble des règles de procédure de l’article 88 CE et commentaires sur leur application depuis l’entrée en vigueur du règlement 659/1999“, European competition law , 2001, S. 205 ff., 234, der davon ausgeht, dass es sich um eine Regelung zur Umkehr der Beweislast handelt.

(18) – Siehe insbesondere die Urteile Frankreich/Kommission (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 22), Italien/Kommission (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 47), sowie Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 29).

(19) – In diesem Sinne wohl auch Sinnaeve, A., in Fn. 14 angeführt, § 34, Fn. 15 zu Randnr. 6, der darauf hinweist, dass die Kommission auch in diesem Fall ihre Entscheidung begründen muss, allerdings mit vereinfachten Begründungsanforderungen.

(20) – Randnr. 49 des angefochtenen Urteils.

(21) – Randnr. 50 des angefochtenen Urteils.

(22) – Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 49). Siehe hierzu auch Nr. 3 der Schlussanträge von Generalanwalt Van G erven vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache Costacurta/Kommission (C-145/90 P, Slg. 1991, I-5449).

(23) – Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission (C‑164/98 P, Slg. 2000, I-447, Randnrn. 44 bis 48).

(24) – Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1 (C-302/99 P und C-308/99 P, Slg. 2001, I-5603, Randnrn. 26 bis 29).

(25) – In diesem Sinne auch der Beschluss des Gerichtshofs vom 6. März 1997, Galtieri/Parlament (C‑150/96 P, Slg. 1997, I-1229, Randnrn. 15 f.).