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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.03.1997 – C-154/96
Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1997:114
Schlußanträge des Generalanwalts
Michael B. Elmer
vom 6. März 1997
1 In dieser Rechtssache hat das Tribunal du travail Brüssel, Belgien, durch Beschluß vom 22. April 1996 drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (nachstehend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit diesen Fragen wird der Gerichtshof eigentlich um eine Überprüfung seines Urteils vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-154/92, Van Cant, ersucht, in dem er u. a. festgestellt hat, daß die Beibehaltung einer unterschiedlichen Berechnung der Altersrente für Männer und Frauen gegen die Richtlinie verstoße, wenn die früher bestehenden Unterschiede hinsichtlich des Rentenalters beseitigt worden seien.
Die Richtlinie
2 Die Richtlinie hat nach ihrem Artikel 1 die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zum Ziel.
Artikel 4 Absatz 1 lautet:
1.Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffendden Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltungsbcrechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.
Artikel 7 Absatz 1 bestimmt:
Diese Richtlinie stellt nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:
a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;
...
Das nationale Recht
3 Die Königliche Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer (nachstehend: Verordnung) setzt das normale Rentenalter für Männer auf 65 Jahre und für Frauen auf 60 Jahre fest. Der Rentenanspruch wird für jedes Kalenderjahr erworben und als ein nach besonderen Regeln ermittelter Bruchteil des Arbeitsentgelts festgesetzt. Bei Männern wird als Leistung je Kalenderjahr 1/45 des auf diese Weise ermittelten Arbeitsentgelts und bei Frauen 1/40 dieses Entgelts festgesetzt.
4 Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Rentenalters für Arbeitnehmer und zur Anpassung der Renten der Arbeitnehmer an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands (nachstehend: Gesetz) wird die Altersrente frühestens vom Ablauf des Monats an gewährt, in dem der Rentenberechtigte das 60. Lebensjahr vollendet.
Bezüglich der Berechnung der Rente bestimmt Artikel 3 Absatz 1, daß der Anspruch auf Altersrente für jedes Kalenderjahr in Höhe eines Bruchteils des Arbeitsentgelts entsteht, der nach der in der Verordnung festgelegten Berechnungsweise ermittelt wird, d. h. in Fünfundvierzigsteln für Männer und in Vierzigsteln für Frauen.
5 Diese Rechtsgrundlage bildete den Hintergrund für die Vorlage in der Rechtssache Van Cant. In Randnummer 13 dieses Urteils stellte der Gerichtshof fest: Hat eine nationale Regelung das bis dahin bestehende unterschiedliche Rentenalter für weibliche und männliche Arbeitnehmer beseitigt, was als tatsächliche Frage der Beurteilung durch das nationale Gericht unterliegt, so kann Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie... nicht mehr herangezogen werden, um die Aufrechterhaltung eines Unterschieds bei der Berechnungsweise der Altersrente zu rechtfertigen, die mit diesem unterschiedlichen Rentenalter zusammenhing.
Der Gerichtshof stellte weiter fest, daß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie vom 23. Dezember 1984 unmittelbare Wirkung habe (Randnr. 18) und daß bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung die benachteiligte Gruppe Anspruch auf Anwendung der gleichen Regelung wie die begünstigte Gruppe habe, die sich in der gleichen Lage befinde, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht ordnungsgemäß durchgeführt sei, das einzig gültige Bezugssystem bleibe (Randnr. 22).
6 Der Gerichtshof hat also nicht dazu Stellung genommen, ob das Gesetz das unterschiedliche Rentenalter zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern beseitigt hat, da dies eine Frage der Auslegung des nationalen Rechts war. Die Frage wurde von den nationalen Gerichten aber nicht einheitlich beantwortet. Nach Ansicht der Cour du travail Gent ist das unterschiedliche Rentenalter aufrechterhalten worden, während die Cour du travail Lüttich und die Cour du travail Antwerpen zu dem entgegengesetzten Ergebnis gekommen sind, nämlich daß das Gesetz das unterschiedliche Rentenalter beseitigt hat.
7 Ohne eine eventuelle Klärung des Auslegungsproblems durch die belgische Cour de cassation abzuwarten, erließ der belgische Gesetzgeber am 19. Juni 1996 ein Gesetz, das das Gesetz von 1990 auslegt (nachstehend: Auslegungsgesetz).
Artikel 2 des Auslegungsgesetzes lautet:
Für die Anwendung des Artikels 2 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 3 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des Gesetzes... wird unterAltersrente das Ersatzeinkommen verstanden, das dem Berechtigten gewährt wird, der wegen seines Alters als nicht mehr arbeitsfähig gilt, wobei davon ausgegangen wird, daß diese Situation bei männlichen Berechtigten im Alter von 65 Jahren und bei weiblichen Berechtigten im Alter von 60 Jahren eintritt.
8 Aus den Anmerkungen zum Gesetzesvorschlag ergibt sich u. a. folgendes:
Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde einflexibles Rentenalter eingeführt, das Männern u. a. die Möglichkeit bietet, vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten, indem es mit anderen Worten die Möglichkeit eines Vorruhestands mit entsprechender Herabsetzung der Rente, aber keine weiteren Sanktionen vorsieht. Diese Möglichkeit bestand auch nach der vor dem Gesetz vom 20. Juli 1990 geltenden Rentenregelung. Der einzige Unterschied zu den früheren Rechtsvorschriften ist, daß die wirtschaftlichen Folgen der Herabsetzung der Rente im Falle eines Vorruhestands weniger spürbar als früher sind.
Vor dem Gesetz wurde die Rente im Falle des Vorruhestands um 5 % für jedes Jahr herabgesetzt.
Zum Sachverhalt
9 Das Office national des pensions (nachstehend: ONP) setzte für Louis Wolfs eine Rente von 109026 BFR jährlich mit Wirkung vom 1. September 1995 fest. Die Leistung war unter Berücksichtigung der Jahre 1955 bis 1967 auf der Grundlage von 13/45 festgesetzt worden.
10 Wolfs erhob am 12. Juli 1995 Klage gegen das ONP und beantragte u. a., die Rente in Vierzigsteln und nicht in Fünfundvierzigsteln zu berechnen.
Die Vorlagefragen
11 Das Tribunal du travail Brüssel hat mit Beschluß vom 22. April 1996 — also vor Erlaß des Auslegungsgesetzes — das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Wird das Ziel der Verwirklichung eines flexiblen Rentensystems durch die Mitgliedstaaten gemäß der Empfehlung 82/857/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 (Empfehlung zu den Grundsätzen für ein gemeinsames Vorgehen der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Altersgrenze) noch mit dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Ministerrats der Europäischen Union vom 19. Dezember 1978 (zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit) vorgesehenen Ausschluß in dem Sinne angestrebt, daß die Festsetzung einer flexiblen Altersgrenze für Männer und Frauen, beispielsweise zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr, nicht einfach der Festsetzung eines für jedermann gleichen Alters für den Rentenbeginn gleichgesetzt werden kann und daß sie, auch wenn sie mit der Beibehaltung einer unterschiedlichen Rentenberechnung für Männer und Frauen verbunden ist, nicht notwendig gegen den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstößt, da jeder künftige Rentenbezieher im Rahmen dieser Regelung das Recht hat, den Beginn seiner Rente nach Maßgabe seiner Laufbahn frei zu wählen, und gilt dies insbesondere dann, wenn die in dieser Weise eingeführte Regelung einem notwendigen sozialpolitischen Ziel des Staates entspricht und durch Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben?
2. Verneinendenfalls: Gebieten es die Verwirklichung der in der Richtlinie 79/7/EWG und der Empfehlung 82/857/EWG festgelegten Ziele — Einführung einer flexiblen Altersgrenze für jedermann in Verbindung mit der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit — und die Berücksichtigung des Grundsatzes der ausdrücklichen Gleichbehandlung in Verbindung mit der immer noch bestehenden tatsächlichen Diskriminierung zwischen Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, daß ein Mitgliedstaat die Bedingungen des Zugangs zur Altersrente in der Weise von unten her mechanisch angleicht, daß er Männern und Frauen das Recht gewährleistet, nach eigener Wahl eine Altersrente vom niedrigsten Alter an nach der Berechnungsmethode in Anspruch zu nehmen, die bisher für die Personengruppe galt, die von diesem Alter an Zugang zur Altersrente hatte, und gilt dies unabhängig von den Folgen für das finanzielle Gleichgewicht von Rentensystemen, die nicht nach diesen Grundsätzen eingeführt wurden?
3. Weiter für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Ist die für den Betroffenen günstigste Lösung nach dem Gemeinschaftsrecht auf dessen gesamte Laufbahn anzuwenden, oder kann sie auf die Arbeitsjahre nach Inkrafttreten des die flexible Altersgrenze einführenden Gesetzes oder nach Erlaß des Urteils Remi van Cant/Office national des pensions des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1993 beschränkt werden?
Zur ersten Frage
12 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht eigentlich wissen, ob der Gerichtshof Gründe sieht, das Urteil in der Rechtssache Van Cant einer Überprüfung zu unterziehen. Das vorlegende Gericht weist dabei darauf hin, daß das Gesetz ein flexibles Rentenalter festsetzt, das männlichen Arbeitnehmern die Möglichkeit gibt, nach Vollendung des 60. Lebensjahres — und vor Vollendung des 65. Lebensjahres — den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an ihre Rente gezahlt werden soll.
13 Louis Wolfs macht geltend, daß das ONP nach der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Van Cant sowohl für Männer als auch für Frauen einen Bruch mit der Zahl Vierzig im Nenner hätte verwenden müssen.
14 Das ONP und die belgische Regierung tragen vor, der Gerichtshof habe die Frage mit dem Urteil in der Rechtssache Van Cant bereits beantwortet. Durch das Auslegungsgesetz sei das Auslegungsproblem nunmehr entschieden, was der Gerichtshof ausdrücklich dem nationalen Recht überlassen habe. Das Gesetz, wie es durch das Auslegungsgesetz ausgelegt worden sei, beseitige somit nicht das unterschiedliche Rentenalter. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Altersgrenze von 60 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer auf anderen Gebieten des Sozialrechts aufrechterhalten worden sei. So gelte diese Altersgrenze beispielsweise weiterhin für die Arbeitslosenunterstützung und Leistungen bei Invalidität. Das Gesetz habe tatsächlich zum Ziel, die Möglichkeit männlicher Arbeitnehmer, in den Vorruhestand zu gehen, zu erleichtern; daher stelle es eine Stufe bei der schrittweisen Durchführung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.
15 Die Kommission macht geltend, daß der eigentliche Inhalt des Gesetzes im vorliegenden Fall tatsächlich zweifelhaft sei und daß das Gesetz nicht dazu geführt habe, daß für beide Geschlechter generell ein Rentenalter von 60 Jahren gelte. Vieles deute darauf hin, daß der Gesetzgeber mit dem Gesetz das unterschiedliche Rentenalter nicht habe beseitigen wollen und es daher nur eine Stufe bei der schrittweisen Aufhebung der Unterschiede sei. Nach Ansicht der Kommission ist daher die Ausnahmebestimmung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie auf das Gesetz, wie es durch das Auslegungsgesetz ausgelegt worden sei, anwendbar.
Stellungnahme
16 Aus der Randnummer 11 des Urteils in der Rechtssache Van Cant ergibt sich, daß eine Regelung, die die Altersrente je nach Geschlecht des Arbeitnehmers unterschiedlich berechnet, eine Diskriminierung darstellt, die unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie fällt.
17 Nach dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen. Ist das Rentenalter für beide Geschlechter gleich, ist die Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahme somit nicht mehr erfüllt.
18 In Randnummer 13 seines Urteils in der Rechtssache Van Cant hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Ausnahmebestimmung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a, die nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sei, nicht als Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung eines Unterschieds bei der Berechnungsweise herangezogen werden könne, wenn das unterschiedliche Rentenalter beseitigt worden sei. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfaßt nach Ansicht des Gerichtshofes nur das Rentenalter selbst und nicht andere Formen der unterschiedlichen Behandlung innerhalb des Systems der Altersrenten, die nicht notwendig mit dem unterschiedlichen Rentenalter zusammenhingen.
19 Im vorliegenden Fall ist nichts vorgetragen worden, was eine Überprüfung der grundsätzlichen Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a, wie sie im Urteil in der Rechtssache Van Cant zum Ausdruck kommt, rechtfertigen würde.
20 Wie der Gerichtshof in Randnummer 13 dieses Urteils ausgeführt hat, hat das nationale Gericht zu entscheiden, ob die Unterschiede beim Rentenalter durch das nationale Recht tatsächlich beseitigt worden sind. Der Erlaß des Auslcgungsgesetzes hat nun zu einer Klärung dieser Frage beigetragen, da dort eine Auslegung des Gesetzes in dem Sinne vorgeschrieben wird, daß Altersrente eine Leistung ist, die Personen gewährt wird, die wegen ihres Alters nicht mehr arbeitsfähig sind, wobei davon ausgegangen wird, daß dies bei Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres und bei Männern mit Vollendung des 65. Lebensjahres der Fall ist. Das flexible Rentenalter, das durch das Gesetz eingeführt wurde, bedeutet somit in Wirklichkeit nur, daß männliche Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Vorruhestand zu gehen, wobei ihre Rente entsprechend herabgesetzt wird. Diese Auslegung stimmt mit der übercin, die das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebcschluß zugrunde gelegt hat.
21 Der Erlaß eines Auslegungsgesetzes bietet möglicherweise Anlaß zu grundsätzlichen Bedenken. Ein solches Gesetz beinhaltet vielleicht eine Änderung der Rechtslage mit rückwirkender Kraft, nämlich dann, wenn die Auslegung des bestehenden Gesetzes durch den Gesetzgeber nicht mit der Auslegung des höchsten nationalen Gerichts übereinstimmt. Außerdem spricht sehr viel dafür, daß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er nur zur Beibehaltung eines unterschiedlichen Rentenalters, nicht aber zur (Wiedereinführung eines solchen berechtigt. In diesem Fall darf eine solche Änderung nicht durch die Hintertür in Form eines Auslegungsgesetzes eingeführt werden.
22 Im vorliegenden Fall kann die nähere Auslegung des Gesetzes jedoch, wie sich aus der unterschiedlichen Rechtsprechung der belgischen Gerichte ergibt, zu Zweifeln Anlaß geben. Für die Auslegung, die sowohl der belgische Gesetzgeber als auch das vorlegende Gericht zugrunde gelegt haben, spricht, daß das Gesetz nicht auch die unterschiedliche Altersgrenze für den Bezug beispielsweise von Arbeitslosenunterstützung oder Leistungen bei Invalidität aufgehoben hat, die bei Frauen immer noch 60 Jahre und bei Männern 65 Jahre beträgt. Die Anwendung eines Auslegungsgesetzcs gibt daher nach meiner Meinung in der vorliegenden Sache kaum Anlaß zu besonderen Bedenken.
23 Das Gesetz, wie es durch das Auslegungsgcsctz ausgelegt worden ist, ist daher als eine Stufe bei der schrittweisen Aufhebung der unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie fallenden unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen anzusehen. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-420/92, Bramhill, verweisen, wo der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Ausnahmeregelung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d über die Gewährung von Zuschlägen für eine unterhaltsberechtigte Ehefrau weiterhin in Fällen anwendbar sei, in denen ein Mitgliedstaat die unterschiedliche Behandlung nur gegenüber Frauen beseitigt habe, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten.
24 Aufgrund dessen möchte ich dem Gerichtshof vorschlagen, auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit dahin auszulegen ist, daß diese Bestimmung Anwendung auf eine Regelung mit flexiblem Rentenalter findet, wie sie im Gesetz vom 20. Juli 1990 in der Auslegung durch das Gesetz vom 19. Juni 1996 enthalten ist, das die Altersrente als eine Leistung definiert, die Personen gewährt wird, die wegen ihres Alters nicht mehr arbeitsfähig sind, wobei davon ausgegangen wird, daß diese Situation bei Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres und bei Männern mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, allerdings mit der Möglichkeit für Männer, mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten.
Die zweite und die dritte Frage
25 Eine Beantwortung der zweiten und der dritten Vorlagefrage erübrigt sich hiermit, da diese nur für den Fall gestellt worden sind, daß die erste Frage verneint wird.
Antrag
Aufgrund dessen möchte ich dem Gerichtshof vorschlagen, die ihm vom Tribunal du travail Brüssel vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß diese Bestimmung Anwendung auf eine Regelung mit flexiblem Rentenalter findet, wie sie im Gesetz vom 20. Juli 1990 in der Auslegung durch das Gesetz vom 19. Juni 1996 enthalten ist, das die Altersrente als eine Leistung definiert, die Personen gewährt wird, die wegen ihres Alters nicht mehr arbeitsfähig sind, wobei davon ausgegangen wird, daß diese Situation bei Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres und bei Männern mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, allerdings mit der Möglichkeit für Männer, mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten.