Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.03.1997 – C-311/96
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1997:116
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 6. März 1997
1. In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission der Französischen Republik vor, gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor und insbesondere aus deren Artikel 45 verstoßen zu haben, indem sie es unterlassen habe, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen verstoßen habe, daß sie die Kommission nicht unverzüglich von solchen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt habe.
2. Artikel 45 der genannten Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, diese spätestens vom 1. Juli 1994 an anzuwenden und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3. Die Beklagte bestreitet nicht, daß sie die Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Fristen in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Sie weist lediglich darauf hin, daß der Entwurf des entsprechenden Gesetzes in die Traktandenliste für das Parlamentsjahr 1996/97 aufgenommen worden sei.
4. Da somit feststeht, daß die betreffende Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt worden ist, braucht auf den Hilfsantrag der Kommission nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Ich schlage daher vor, festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor und insbesondere aus deren Artikel 45 verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften fristgerecht zu erlassen. Außerdem schlage ich vor, der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.