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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.05.1997 – C-311/96
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1997:273
In der Rechtssache C-311/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hendrik van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Philippe Martinet, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard du Prince Henri, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84), insbesondere Artikel 45, verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, hilfsweise, indem sie die Kommission nicht unverzüglich vom Erlaß dieser Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter J. L. Murray, C. N. Kakouris, P. J. G. Kapteyn und H. Ragnemalm (Berichterstatter),
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 1997,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. September 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergab e der Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84), insbesondere Artikel 45, verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, hilfsweise, indem sie die Kommission nicht unverzüglich vom Erlaß dieser Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat.
2 Nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 93/38 mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1994 nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen.
3 Da die Kommission von der französischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/38 erhalten hatte, leitete sie ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages ein, indem sie am 20. Januar 1995 ein Aufforderungsschreiben an die Regierung richtete.
4 Da dieses Schreiben ohne Wirkung blieb, richtete die Kommission am 16. Januar 1996 eine mit Gründen versehene. Stellungnahme an die französische Regierung, mit der sie sie aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme zu treffen.
5 Mit Schreiben vom 17. August 1995 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, daß ein Gesetzentwurf im Senat eingebracht worden sei.
6 Da die Kommission keine Mitteilung darüber erhielt, daß das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7 Die Französische Republik bestreitet nicht die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung und kündigt lediglich den baldigen Erlaß eines Gesetzes sowie der Durchführungsdekrete zu dessen Ergänzung an.
8 Da die Richtlinie 93/38 nicht innerhalb der in ihr gesetzten Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission begründet.
9 Demgemäß ist festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 93/38 verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.