Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.03.1997 – C-107/96

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1997:177

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 20. März 1997

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle sowie aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen, in Kraft gesetzt und mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens zum 1. April 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten.

3 Da die Kommission von seiten der spanischen Regierung keine Mitteilung über Umsetzungsmaßnahmen erhalten hatte und da sie auch nicht über sonstige Informationen verfügte, aufgrund deren sie hätte annehmen können, daß das Königreich Spanien seiner Verpflichtung nachgekommen war, die erforderlichen Vorschriften in Kraft zu setzen, forderte sie die spanische Regierung am 9. August 1993 mit Schreiben Nr. SG(93)D/13629 auf, ihr den Wortlaut der im Regelungsbereich der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen.

4 Nachdem sie daraufhin erneut keine Mitteilung erhalten hatte, versandte die Kommission am 19. Juli 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EG-Vertrag, mit der sie die spanische Regierung aufforderte, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

5 Die Kommission erklärt, bei Klageerhebung sei sie immer noch nicht von der Verabschiedung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie unterrichtet gewesen.

6 Das Königreich Spanien trägt vor, die Verabschiedung des Gesetzes mit der Bezeichnung Anteproyecto de Ley Básica de Residuos (Vorentwurf eines Rahmengesetzes über Abfälle) habe sich infolge der Auflösung des spanischen Parlaments und der Durchführung der letzten allgemeinen Wahlen, die im März 1996 stattgefunden hätten, verzögert.

7 Außerdem hoffe es, daß das Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzes schnell wiederaufgenommen werde und daß das Gesetz endgültig gebilligt werde, sobald die parlamentarische Tätigkeit wieder ihren normalen Arbeitsrhythmus gefunden habe.

8 Erstens ist festzustellen, daß das Königreich Spanien nicht bestreitet, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie im innerstaatlichen Recht noch nicht getroffen worden sind.

9 Zweitens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten unter Beachtung der in den Richtlinien vorgesehenen Fristen zu erfüllen sind, ohne daß die Mitgliedstaaten sich auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen können, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

10 Der Klage der Kommission ist daher stattzugeben; gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterlegenen Partei die Kosten aufzuerlegen.

Ergebnis

11 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,

1) festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle verstoßen hat, daß es die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat;

2) dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.