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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.06.1997 – C-107/96

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1997:286

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In der Rechtssache C-107/96

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater Richard Wainwright und Fernando Castillo de la Torre, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch Luis Pérez de Ayala Becerril, Abogado del Estado, Abteilung für Rechtsstreitigkeiten in Gemeinschaftsangelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen, in Kraft gesetzt und mitgeteilt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie der Richter L. Sevón (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und M. Wathelet,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 1997,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen, in Kraft gesetzt und mitgeteilt hat.

2 Die Richtlinie 91/156 bezweckt die Beseitigung und die Verwertung der Abfälle sicherzustellen und den Erlaß von Maßnahmen zu fördern, die das Entstehen von Abfällen begrenzen sollen, und zwar insbesondere durch die Förderung sauberer Technologien sowie wiederverwertbarer und wiederverwendbarer Erzeugnisse.

3 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/156 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie spätestens zum 1. April 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten. Die Richtlinie 91/156 wurde am 25. März 1991 bekanntgemacht.

4 Da die Kommission von seiten der spanischen Regierung keine Mitteilung über Umsetzungsmaßnahmen erhalten hatte und da sie auch nicht über sonstige Informationen verfügte, aufgrund deren sie hätte annehmen können, daß das Königreich Spanien seiner Verpflichtung nachgekommen war, die erforderlichen Vorschriften in Kraft zu setzen, forderte sie die spanische Regierung am 9. August 1993 auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

5 Nachdem eine Antwort ausgeblieben war, richtete die Kommission am 19. Juli 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die spanische Regierung, mit der sie diese aufforderte, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 8. August und vom 16. September 1994 beantragten die spanischen Behörden bei der Kommission eine Verlängerung der Frist zur Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme. Die Kommission hat nur dem ersten Antrag entsprochen.

7 Mit Schreiben vom 12. Juni 1995 unterrichtete die spanische Regierung die Kommission über die Ausarbeitung einer vorbereitenden Fassung eines Vorentwurfs des Rahmengesetzes über Abfälle. Bei einer Besprechung am 20. November 1995 gaben die spanischen Behörden an, die Ausarbeitung des Vorentwurfs des Rahmengesetzes über Abfälle sei praktisch abgeschlossen. Mit Schreiben vom 7. Februar 1996 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission eine Kopie dieser vorbereitenden Fassung des Gesetzentwurfs mit der Bezeichnung Anteproyecto de Ley Básica de Residuos (Vorentwurf eines Rahmengesetzes über Abfälle).

8 Bei der Erhebung der Klage hatte die Kommission jedoch noch keine Mitteilung über die Verabschiedung des Gesetzentwurfs erhalten.

9 Das Königreich Spanien bestreitet die Vertragsverletzung nicht, es trägt aber vor, die Verabschiedung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/156 habe sich infolge der Auflösung des spanischen Parlaments und der Durchführung der letzten allgemeinen Wahlen, die im März 1996 stattgefunden hätten, verzögert.

10 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat jedoch nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-297/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-6739, Randnr. 9).

11 Da die Umsetzung der Richtlinie 91/156 nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die in diesem Zusammenhang von der Kommission erhobene Klage begründet.

12 Es ist daher festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/156 verstoßen hat, daß es die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen und in Kraft gesetzt hat.

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt. Da dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle verstoßen, daß es die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen und in Kraft gesetzt hat.

2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.