Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.03.1997 – C-110/97
ECLI:EU:C:1997:185
In der Rechtssache C-110/97 R
Königreich der Niederlande, vertreten durch Marc Fierstra, beigeordneter Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
Antragsteller,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch Ramon Torrent, Direktor des Juristischen Dienstes, und durch Jürgen Huber sowie Guus Houttuin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Bruno Eynard, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Antragsgegner,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Thomas van Rijn, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, und
Italienische Republik, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato Francesca Quadri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adelaide, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 304/97 des Rates vom 17. Februar 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 51, S. 1) in bezug auf die Einfuhren von Reis mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen und in Aruba oder anderer einstweiliger Anordnungen
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
folgenden
Beschluß
1 Das Königreich der Niederlande hat mit Klageschrift, die am 17. März 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 304/97 des Rates vom 17. Februar 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 51, S. 1; im folgenden: angefochtene Verordnung).
2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt das Königreich der Niederlande gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag sowie Artikel 83 der Verfahrens Ordnung,
den Vollzug der angefochtenen Verordnung in bezug auf Einfuhren von Reis mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen und in Aruba auszusetzen,
hilfsweise, das Kontingent für Reis mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen und in Aruba, das zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden kann, auf eine Menge festzusetzen, die mindestens dem Kontingent für Reis mit Ursprung in den meistbegünstigten Drittländern, das zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden darf, entspricht;
weiter hilfsweise, anzuordnen, daß sich der Antragsteller und der Antragsgegner über einen Mindestpreis zu einigen haben, zu dem geschälter Reis mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen und in Aruba in die Gemeinschaft eingeführt werden kann und der bestimmte von der Klägerin aufgestellte Anforderungen erfüllt, und daß sie das Ergebnis dieser Einigung dem Präsidenten des Gerichtshofes innerhalb von sieben Werktagen nach dieser Anordnung zur Entscheidung vorzulegen haben;
höchst hilfsweise alle als geeignet erachteten Maßnahmen zu ergreifen.
3 Das Königreich der Niederlande beantragt weiter gemäß Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung, die Anwendung der angefochtenen Verordnung in bezug auf die Niederländischen Antillen und Aruba auszusetzen, bis der Antragsgegner Stellung genommen hat.
4 Die Kommission und die Italienische Republik haben mit Schriftsätzen, die am 19. März 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.
5 Gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 93 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattzugeben.
6 Die Parteien haben am 20. März 1997 mündliche Ausführungen gemacht.
Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
7 Der Rat erließ die angefochtene Verordnung auf der Grundlage von Artikel 109 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Artikel 1 Absatz 7 des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1).
8 Artikel 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 lautet: Wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder dessen äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten, so kann die Kommission nach dem in Anhang IV festgelegten Verfahren die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen oder den betreffenden Mitgliedstaat dazu ermächtigen.
9 Anhang IV des Beschlusses 91/482 sieht insbesondere vor, daß jeder Mitgliedstaat den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen kann und daß der Rat binnen 21 Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen kann.
10 Die Gründe und das Verfahren, die zum Erlaß der angefochtenen Verordnung geführt haben, sind in den Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung zusammengefaßt.
11 In Artikel 1 der angefochtenen Verordnung ist vorgesehen, daß die zollfreie Einfuhr von Reis mit dem Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (im folgenden: ÜLG) für einen Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 1997 auf folgende Mengen Reisäquivalent (ungeschälter Reis) begrenzt werden: 8000 t Reis mit Ursprung in Montserrat und auf den Turks- und Caicosinseln sowie 36728 t Reis mit Ursprung in den übrigen ÜLG.
12 Die übrigen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung legen das Verfahren und die Einzelheiten der Durchführung dieser Kontingentierung fest.
Vorbringen der Parteien
13 Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags auf einstweilige Anordnung verschiedene Gesichtspunkte vor, um die Notwendigkeit der Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen, und führt die Umstände an, aus denen sich die Dringlichkeit ergeben soll.
14 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen führt der Antragsteller fünf verschiedene Rügen an.
15 Die erste Rüge richtet sich gegen einen Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482. Zunächst sei der Rat zu Unrecht der Ansicht, daß diese Bestimmung zur Einführung von Schutzmaßnahmen aus einem Grund ermächtige, der im Zusammenhang mit den Mengen oder dem Preisniveau der aus den ULG eingeführten Erzeugnisse stehe. Sodann sei die Behauptung falsch, daß Reis mit Ursprung in den ULG zu so niedrigen Preisen und in so erheblichen Mengen eingeführt wurde, daß dies eine Störung des Reismarktes der Gemeinschaft hervorrufe oder hervorzurufen drohe.
16 Die zweite Rüge richtet sich gegen einen Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 2 des Beschlusses 91/482. Erstens schütze die Schutzmaßnahme hauptsächlich die Ausfuhren von Reis aus Drittländern in die Gemeinschaft. Zweitens hätten sowohl die Kommission als auch der Rat sich nicht hinreichend über die Folgen dieser Entscheidung für die ULG und die am meisten betroffenen Industrien informiert. Drittens hätten weder die Kommission noch der Rat die Möglichkeit erwogen, weniger einschneidende Schutzmaßnahmen zu beschließen. Viertens sei Artikel 109 Absatz 2 des Beschlusses 91/482 dadurch verletzt, daß ein Antragsteller auf eine Einfuhrlizenz eine Sicherheit in Höhe des am Tag der Antragstellung geltenden Zollsatzes für Drittländer hinterlegen müsse.
17 Die dritte Rüge geht dahin, daß der Rat seine Befugnisse mißbraucht habe. Mit dem Erlaß der Schutzmaßnahmen habe er versucht, der freien Einfuhr von Reis aus den ÜLG in die Gemeinschaft ein Ende zu setzen und so eine Änderung des Beschlusses 91/482, die nur einstimmig hätte erfolgen können, zu vermeiden.
18 Die vierte Rüge richtet sich gegen eine Verletzung der in Anhang IV des Beschlusses 91/482 vorgesehenen Verfahrens Vorschriften. Der Rat habe eine Entscheidung aufgrund der Behauptungen der Kommission erlassen, ohne sich selbst pflichtgemäß zu vergewissern, ob die Voraussetzungen der Anwendung des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 erfüllt seien. Ferner verstoße die Rückwirkung der angefochtenen Verordnung gegen Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs IV des Beschlusses 81/482, wonach die Entscheidung sofort anwendbar sei und wo von Rückwirkung nicht die Rede sei.
19 Die fünfte Rüge richtet sich gegen einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag. Die angefochtene Verordnung sei unzureichend begründet.
20 Weiter macht der Antragsteller geltend, die angefochtene Verordnung verursache auf den Niederländischen Antillen und in Aruba einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden. Der Reishandel werde nämlich völlig lahmgelegt, und die betroffenen Unternehmen könnten ihre Tätigkeit nicht fortsetzen. Dies gebe Anlaß zu der Befürchtung, daß diese Tätigkeit, sofern keine einstweiligen Anordnungen erlassen würden, nach dem 30. April 1997 nicht wiederaufgenommen werden könne, da die Unternehmen nicht überlebt oder inzwischen ihr Fachpersonal verloren hätten.
21 Dies führe zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen für die beiden betroffenen Gebiete. Was die Niederländischen Antillen angehe, laufe die angefochtene Verordnung dem strukturellen Anpassungsprogramm 1996—2000 zuwider, das diese mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbart hätten. Die Auswirkungen auf den Reissektor beeinflußten nämlich die makroökonomische Entwicklung der Niederländischen Antillen negativ. Ferner habe die angefochtene Verordnung negative Auswirkungen auf das Vertrauen in die Handelsregelung für die ULG und das Investitionsklima in dieser Region. Was Aruba angehe, dessen Wirtschaft stark von den Reisausfuhren abhänge, habe die angefochtene Verordnung ebenfalls negative Auswirkungen auf die makroökonomische Situation und auf die Situation der öffentlichen Finanzen.
22 Eine Abwägung der Interessen spreche im Ergebnis für die Aussetzung oder Änderung der angefochtenen Verordnung, wodurch der Gemeinschaftsmarkt für Reis nicht beeinträchtigt werde.
Würdigung
23 Nach den Artikeln 185 und 186 des Vertrages kann der Gerichtshof, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
24 Im Verfahren der einstweiligen Anordnung können die Aussetzung des Vollzugs angeordnet und einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (Fumus boni iuris) und wenn feststeht, daß sie dringlich in dem Sinne sind, daß es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, daß sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten. Sie müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, daß sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren (Beschluß vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R), Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).
25 Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse Kommission/Atlantic Container Line u. a., a. a. O., Randnr. 23, und vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 45).
26 Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Maßnahme, deren Aussetzung oder Änderung beantragt wird, gilt ab 1. Mai 1997 nicht mehr. An einer eventuell zu erlassenden Aussetzungsmaßnahme oder sonstigen einstweiligen Anordnung besteht daher nur dann ein gegenüber dem Verfahren zur Hauptsache eigenständiges Interesse, wenn sie sehr schnell nach der Einreichung des Antrags auf einstweilige Anordnung erlassen wird.
27 Der Antragsteller hat im übrigen gemäß Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, über seinen Antrag zu entscheiden, bevor die Stellungnahme des Antragsgegners eingeht.
28 Eine einstweilige Anordnung im Eilverfahren, mit der die angefochtene Verordnung ausgesetzt oder geändert würde, hätte jedoch im vorliegenden Fall in der Praxis wegen der begrenzten Geltungsdauer dieser Verordnung gleichsam endgültige Wirkung.
29 Unter solchen Umständen sind das Interesse des Antragstellers am sofortigen Erlaß einer einstweiligen Anordnung einerseits und die Wahrung der Verteidigungsrechte der anderen Verfahrensbeteiligten andererseits unter Berücksichtigung der tatsächlichen Tragweite, die eine solche einstweilige Anordnung hätte, gegeneinander abzuwägen.
30 Im vorliegenden Fall ist es als angebracht erachtet worden, zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes schnellstmöglich über die beantragte Anordnung zu entscheiden, zuvor jedoch die mündlichen Ausführungen der Beteiligten anzuhören. In einem solchen Verfahren muß der Antragsteller besonders erhebliche Umstände anführen, um die Aussetzung oder Änderung der angefochtenen Maßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen.
31 Zwar erscheinen die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe nicht völlig unerheblich, sie werfen jedoch besonders komplexe rechtliche Probleme und wirtschaftliche Fragen auf, die einer vertieften Untersuchung nach streitiger Verhandlung bedürfen.
32 Die angefochtene Verordnung gehört zu einem Bereich, in dem der Rat über ein weites Ermessen in bezug auf die Frage zu verfügen scheint, ob die Voraussetzungen vorliegen, die den Erlaß einer Schutzmaßnahme rechtfertigen; die meisten vom Antragsteller vorgetragenen Gründe betreffen gerade die Art und Weise, in der der Rat das Ermessen ausgeübt hat, über das er bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme und ihrer konkreten Ausgestaltung zu verfügen scheint.
33 Sowohl wegen der Natur der hier angefochtenen Maßnahmen als auch wegen der gleichsam endgültigen Wirkungen, die sein Beschluß haben kann, kann der Richter der einstweiligen Anordnung seine Beurteilung daher nur unter außergewöhnlichen Umständen an die Stelle derjenigen des Rates setzen.
34 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, daß die vom Antragsteller geltend gemachte Dringlichkeit rechtlich nicht hinreichend dargetan ist.
35 Der Antragsteller hat nämlich nichts vorgetragen, was seine Behauptungen in bezug auf den schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden stützen könnte, zu dem die Aufrechterhaltung der angefochtenen Verordnung bis zum 30. April 1997 führen soll.
36 Was den Schaden angeht, der den auf den niederländischen Antillen und in Aruba niedergelassenen Verarbeitungsunternehmen entstanden sein soll, kann nach der mündlichen Verhandlung als feststehend gelten, daß diese Unternehmen ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft mindestens bis Ende Februar 1997 fortsetzen konnten und daß sie auf ihrem Binnenmarkt weiter in geringem Umfang tätig sind.
37 Allerdings läßt sich nicht ausschließen, daß diesen Unternehmen finanzielle Einbußen in gewisser Höhe entstehen. Solche Einbußen könnten jedoch ersetzt werden.
38 Hingegen hat sich nicht erwiesen, daß sich die betroffenen Unternehmen in einer finanziellen Situation befinden, die ihre Existenz als solche bedroht. Insbesondere haben sie nichts vorgebracht, was ihre Behauptung stützen würde, die gegenwärtige Lage gebe zu der Befürchtung Anlaß, daß sie ihre Tätigkeit erst nach dem 30. April wiederaufnehmen könnten.
39 Die Schäden, zu denen die Verordnung für die makroökonomische Situation der Niederländischen Antillen und von Aruba führen soll, erscheinen gänzlich ungewiß und vom Zufall abhängig. Aus dem Vorbringen des Antragstellers geht nicht hervor, daß die Aufrechterhaltung der angefochtenen Schutzmaßnahme bis zum 30. April 1997 unumkehrbare Folgen für die allgemeine wirtschaftliche Lage dieser Gebiete haben würde.
40 Was schließlich die vom Antragsteller angesprochene Möglichkeit einer Verlängerung der Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung angeht, können die in einem solchen Fall auftretenden Schäden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden.
41 Nach allem ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.