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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.06.1999 – C-107/99
ECLI:EU:C:1999:338
In der Rechtssache C-107/99 R
Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater E. de March sowie K. Simonsson und H. Speyart, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
unterstützt durch
Irland, vertreten durch Legal Adviser J. Payne, Office of the Attorney General, als Bevollmächtigte, Beistand: D. McGuinness, SC, und E. Kent, Solicitor, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,
und
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch J. E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten, Beistand: D. Wyatt, QC, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Aussetzung des Vollzugs der der Italienischen Republik mit Schreiben des Generalsekretärs der Kommission vom 19. Januar 1999 bekanntgegebenen Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1998, mit der Änderungen der Richtgrößen für die Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen beschlossen wurden, sowie aller Rechtsakte, die deren Grundlage bilden oder mit ihr zusammenhängen, oder wegen Erlasses anderer einstweiliger Anordnungen
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
folgenden
Beschluß
1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 29. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) die Nichtigerklärung der ihr mit Schreiben des Generalsekretärs der Kommission vom 19. Januar 1999 bekanntgegebenen Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1998, mit der Änderungen der Richtgrößen für die Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen beschlossen wurden (im folgenden: angefochtene Entscheidung), sowie aller Rechtsakte, die deren Grundlage bilden oder mit ihr zusammenhängen, insbesondere der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses vom 22. September 1998 und der dem genannten Schreiben beigefügten Tabelle (im folgenden: angefochtene Rechtsakte), beantragt.
2 Die Italienische Republik hat mit besonderem Schriftsatz, der am 21. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) beantragt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung und der angefochtenen Rechtsakte auszusetzen, hilfsweise, andere einstweilige Anordnungen zu treffen, um den durch diese Rechtsakte verursachten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden von ihr abzuwenden.
3 Die Kommission hat am 12. Mai 1999 ihre schriftlichen Erklärungen zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung abgegeben.
4 Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben mit Schriftsätzen, die am 17. und 27. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, beantragt, sie als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission im Verfahren der einstweiligen Anordnung zuzulassen. Diesen Anträgen ist nach Artikel 37 Absätze 1 und 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 93 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes stattzugeben.
5 Die Verfahrensbeteiligten haben am 2. Juni 1999 mündlich verhandelt.
Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
6 Nach Artikel 130a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 158 EG) entwickelt und verfolgt die Gemeinschaft weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Sie setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Nach Artikel 130b EG-Vertrag (jetzt Artikel 159 EG) unterstützt die Gemeinschaft auch diese Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds führt.
7 Zur Erreichung dieser Ziele und zur Regelung der Aufgaben der Fonds erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9), geändert insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5; im folgenden: Verordnung Nr. 2052/88), sowie die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1), geändert insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20; im folgenden: Verordnung Nr. 4253/88).
8 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 bestimmt:
Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen dar. Sie kommt zustande durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat, den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden und Einrichtungen..., wobei alle Parteien als Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen. Diese Konzertierung wird nachstehend als Partnerschaft bezeichnet. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung und Begleitung sowie auf die Vorausbeurteilung und die Ex-post-Bewertung der Aktionen.
9 In Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 3 dieser Verordnung heißt es:
Die [finanziellen] Interventionen [der Strukturfonds] werden auf Initiative der Mitgliedstaaten oder auf Initiative der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet.
10 Die auf Initiative der Kommission eingeleiteten Interventionen werden als Gemeinschaftsinitiativen bezeichnet.
11 Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung bestimmt:
(4)Die Kommission legt nach transparenten Verfahren je Mitgliedstaat und für jedes der Ziele 1 bis 4 und 5b Richtgrößen für die Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds fest. Hierbei trägt sie, wie zuvor, folgenden objektiven Kriterien Rechnung: dem nationalen Wohlstand, dem regionalen Wohlstand, der Bevölkerung der Regionen und dem relativen Ausmaß der strukturellen Probleme einschließlich der Arbeitslosigkeit und — bei den entsprechenden Zielen — den Erfordernissen der Entwicklung in den ländlichen Gebieten ...
...
(5)Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums [1994—1999] werden 9 v. H. der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds zur Finanzierung von Interventionen verwendet, die auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 durchgeführt werden.
12 Schließlich lautet Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2052/88:
Bei der Durchführung von Interventionen, die auf ihre Initiative gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 3 erfolgen, wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.
13 Außerdem sind bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 4253/88 zu zitieren.
14 Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung, der die Gemeinschaftsinitiativen behandelt, bestimmt:
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 kann die Kommission aus eigener Initiative nach den Verfahren des Titels VIII und nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments beschließen, den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, einen Antrag auf Beteiligung an Aktionen zu stellen, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind ...
15 In Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung heißt es:
Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission über die Genehmigung der betreffenden Aktionen vorgenommen ...
16 Artikel 24 der Verordnung mit der Überschrift Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung bestimmt:
(1)Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, daß die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
(2)Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, daß eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.
...
17 In Artikel 25 der Verordnung heißt es:
(1)Im Rahmen der Partnerschaft sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für eine effiziente Begleitung bei der Durchführung der Fondsbeteiligung auf der Ebene der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und auf der Ebene der spezifischen Aktionen (Programme usw.) ...
...
(3)Die Begleitausschüsse werden im Rahmen der Partnerschaft im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eingesetzt.
...
(5)Der Begleitausschuß paßt erforderlichenfalls und ohne Änderung des Gesamtbetrags der gewährten Gemeinschaftsbeteiligung sowie unter Beachtung von harmonisierten Grenzen je Ziel die ursprünglich genehmigten Modalitäten der Gewährung der Finanzbeteiligung und, unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Haushaltsbestimmungen, den vorgesehenen Finanzierungsplan an; hierzu gehören auch etwaige Mittelübertragungen zwischen den einzelnen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Interventionssätze. Die obengenannten harmonisierten Grenzen je Ziel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Titels VIII festgelegt und in die gemeinschaftlichen Förderkonzepte aufgenommen.Diese Änderungen werden der Kommission und dem Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Sie treten unmittelbar nach ihrer Bestätigung durch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft; die Bestätigung erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung; der Zeitpunkt des Eingangs wird von der Kommission im Wege einer Empfangsbestätigung mitgeteilt.Die sonstigen Änderungen werden von der Kommission im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach Stellungnahme des Begleitausschusses beschlossen.
...
18 Die Kommission legte mit Entscheidungen vom 13. Juli, 12. Oktober, 21. Dezember 1994 und 8. Mai 1996 Richtgrößen für die Aufteilung sämtlicher Gemeinschaftsinitiativen für den Programmplanungszeitraum 1994—1999 fest.
19 In der Folge kam es zwischen der Italienischen Republik und der Kommission zu einem regelmäßigen Schriftwechsel im Rahmen der Begleitung der Durchführung der Gemeinschaftsinitiativen in diesem Mitgliedstaat.
20 Die Kommission beschloß, die Richtgrößen für die Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen für das Jahr 1999 zu ändern, um einen Betrag von 100 Millionen ECU für die Finanzierung einer Gemeinschaftsinitiative bereitzustellen, die in einem besonderen Hilfsprogramm für Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den benachbarten Bezirken Irlands bestand (im folgenden: PEACE-Initiative).
21 Unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien, insbesondere des Standes der Durchführung der verschiedenen Gemeinschaftsinitiativen in den Mitgliedstaaten, arbeitete die Kommission den Vorschlag einer Änderung der Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen in Form eines Arbeitsdokuments aus, das vom Verwaltungsausschuß in seiner Sitzung vom 22. September 1998 gebilligt wurde.
22 Aus diesem Arbeitsdokument ergibt sich, daß die Umverteilung von 100 Millionen ECU zugunsten der PEACE-Initiative für die Italienische Republik zu einer Kürzung in Höhe von 44,7 Millionen ECU führen würde; die übrigen wesentlichen Kürzungen betrafen noch Frankreich (18,1 Millionen ECU), das Vereinigte Königreich (16,4 Millionen ECU), Portugal (6,8 Millionen ECU) und Deutschland (6 Millionen ECU).
23 In der Italienischen Republik betraf die Kürzung von 44,7 Millionen ECU die Initiativen Interreg (21 Millionen ECU), PMI (17,8 Millionen ECU), Urban (3,2 Millionen ECU), Leader (2 Millionen ECU) und Konver (0,7 Millionen -ECU).
24 Diese Neuaufteilung wurde am 16. Dezember 1998 von der Kommission beschlossen und der Antragstellerin mit Schreiben des Generalsekretärs der Kommission vom 19. Januar 1999 bekanntgegeben.
25 Dieses Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
La Commissione europea ha approvato, nella riunione del 16 dicembre 1998, le modifiche alle ripartizioni indicative delle Iniziative Comunitarie, sulle quali il competente Comitato di gestione aveva espresso parere favorevole il 22 settembre 1998. La decisione tiene conto del grado di avanzamento delle Iniziative e della neccessità di reperire ulteriori risorse finanziare per il 1999 in favore dell'Iniziativa Peace and Reconciliation in Ireland and Northern Ireland.
La nuova tabella allegata sostituisce le analoghe tabelle accluse alla lettera del 13 luglio 1994 e 13 giugno 1996 del signor Williamson.
(Die Europäische Kommission hat in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 1998 Änderungen der Richtgrößen für die Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen beschlossen, zu denen der zuständige Verwaltungsausschuß am 22. September 1998 befürwortend Stellung genommen hatte. Die Entscheidung berücksichtigt den Stand der Durchführung der Initiativen sowie die Notwendigkeit, für 1999 zusätzliche Finanzmittel zugunsten der Initiative Frieden und Versöhnung in Irland und Nordirland zu erschließen.
Die anliegende neue Tabelle tritt an die Stelle der entsprechenden Tabellen, die den Schreiben von Herrn Williamson vom 13. Juli 1994 und 13. Juni 1996 beigefügt waren.)
26 Dem Schreiben war eine Tabelle mit der Überschrift Stanziamenti indicativi per iniziativa comunitaria e per Stato membro (in MECU, prezzi 1999) (Richtgrößen für die Aufteilung pro Gemeinschaftsinitiative und Mitgliedstaat [in MECU, Preise 1999]) beigefügt, in der für jeden Mitgliedstaat der ihm zugeteilte Gesamtbetrag als Richtgröße sowie die Aufteilung dieses Betrages auf die verschiedenen Gemeinschaftsinitiativen angegeben waren. Für die Italienische Republik verwies ein Sternchen auf folgende Fußnote: Tali stanziamenti potranno essere programmati nella loro totalità solo qualora lo Stato membro confermi il suo accordo ad una riduzione delle risorse programmate all'interno dell'Iniziativa PMI (Diese Mittel können nur dann insgesamt programmiert werden, wenn der Mitgliedstaat seine Zustimmung zu einer Kürzung der im Rahmen der PMI-Initiative programmierten Mittel erteilt.)
Vorbringen der Parteien
Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Aussetzung
27 Hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Aussetzung verweist die Antragstellerin auf die sieben Rügen, die sie in ihrer Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung und die angefochtenen Rechtsakte erhoben hat.
28 Die erste Rüge geht dahin, daß die angefochtene Entscheidung wegen unzureichender Begründung gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verstoße. Diese Entscheidung und die ihr beigefügte Tabelle enthielten keine Erläuterung oder Bezugnahme, und der bloße Hinweis auf den Stand der Durchführung der Initiativen oder auf die neue PEACE-Initiative erfülle die Voraussetzungen der genannten Bestimmung nicht. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung hätte um so genauer und vollständiger sein müssen, als die Italienische Republik schon vorher zum Ausdruck gebracht habe, daß sie mit einer Neuaufteilung der Mittel nicht einverstanden sei, und als diese Entscheidung zur Kürzung bereits gewährter Beteiligungen geführt habe.
29 Mit ihrer zweiten Rüge macht die Antragstellerin einen Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 geltend. Die Kommission habe entgegen dieser Bestimmung, die die Verfahren der Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung regele, keine entsprechende Prüfung des Falles vorgenommen, die nationalen Behörden nicht aufgefordert, sich zu äußern, und nicht festgestellt, daß Unregelmäßigkeiten oder erhebliche Änderungen der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion und der Maßnahme vorgelegen hätten.
30 Die dritte Rüge geht dahin, daß die Kommission außerdem gegen Artikel 12 der Verordnung Nr. 2052/88 verstoßen habe. Zwar habe jede Zuweisung finanzieller Mittel zunächst nur Richtcharakter; später jedoch, wenn die Programme genehmigt und durchgeführt worden seien, könne ihnen dieser Charakter nicht mehr beigemessen werden, da sonst das berechtigte Vertrauen der Begünstigten verletzt würde. Mangels einer Sonderbestimmung hätte das in Artikel 25 der Verordnung Nr. 4253/88 geregelte Verfahren eingehalten werden müssen, das bei einer anderweitigen Verwendung der für die Interventionsprogramme bestimmten Mittel anwendbar sei.
31 Mit der vierten Rüge wird der Kommission vorgeworfen, durch den Erlaß der streitigen Entscheidung gegen den in Artikel 4 der Verordnung Nr. 2052/88 aufgestellten Grundsatz der Partnerschaft verstoßen zu haben. Sie habe es nämlich unterlassen, die Antragstellerin zu konsultieren, und sei ohne deren Zustimmung tätig geworden. Dieses Verhalten verletze das berechtigte Vertrauen, das die Antragstellerin durch die Gewährung von Mitteln in den Jahren 1994 und 1996 erworben habe.
32 Mit ihrer fünften Rüge macht die Antragstellerin geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die in Artikel 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 2 EG) aufgestellten Grundsätze des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und verletze das Diskriminierungsverbot.
33 Der sechsten Rüge zufolge hat die Kommission außerdem ihre Befugnisse überschritten und sich widersprüchlich verhalten. Um den Stand der Durchführung der Gemeinschaftsinitiativen zu ermitteln, habe sie die Antragstellerin zunächst um Informationen über die rechtsverbindlichen Verpflichtungen gebeten, dann aber ihre endgültige Entscheidung auf den weiteren Begriff der Engagements an Ort und Stelle gestützt. Andere Mitgliedstaaten hätten aber vielleicht auf den letztgenannten Begriff gestützte Informationen übermittelt, so daß der Stand der Durchführung der Initiativen anhand uneinheitlicher Daten geprüft worden sei.
34 Mit ihrer siebten und letzten Rüge beruft sich die Antragstellerin auf einen Verstoß gegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds (ABl. L 170, S. 36) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2745/94 der Kommission vom 10. November 1994 (ABl. L 290, S. 4; im folgenden: Verordnung Nr. 1866/90), in dessen Absatz 2 es heiße: In den Entscheidungen... über die den Mitgliedstaaten vorzuschlagenden Gemeinschaftsinitiativen sind die für den Gesamtzeitraum beschlossenen Gemeinschaftsbeiträge und ihre jährliche Aufteilung in Ecu zu Preisen des Jahres auszudrücken, in dem die jeweiligen Entscheidungen ergehen, und zu indexieren. Die Antragstellerin leitet daraus her, daß die Indexierung untrennbar mit dem Betrag der Finanzierung verbunden sei, der nur unter Beachtung des Grundsatzes der Partnerschaft und der Bestimmungen über die Mittelkürzungen geändert werden könne. Deshalb verstießen die die Italienische Republik betreffenden Kürzungen bezüglich der Initiativen Leader und Interreg, die wohl ohne Indexierung bewirkt worden seien, gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 1866/90.
35 Die Kommission macht in ihren Erklärungen zunächst Ausführungen zum normativen Rahmen und zur Natur und Tragweite der angefochtenen Entscheidung und geht sodann auf die verschiedenen Rügen der Antragstellerin ein.
36 Ursprung der angefochtenen Entscheidung sei die PEACE-Initiative, für die für 1999 im Rahmen des Gesamtbetrags für alle Gemeinschaftsinitiativen 100 Millionen ECU hätten bereitgestellt werden müssen. Um festzustellen, welche Änderungen dazu an den zuvor aufgestellten Richtgrößen für die Aufteilung vorgenommen werden müßten, habe die Kommission eine Methode angewandt, die konkreten Kriterien Rechnung trage.
37 In einer ersten Entscheidungsphase habe diese Methode dazu geführt, daß die Italienische Republik 44,7 % des zugunsten der PEACE-Initiative neu zu verteilenden Betrages habe tragen müssen. Die zweite Entscheidungsphase habe darin bestanden, diesen Kürzungsbetrag zwischen den Gemeinschaftsinitiativen in diesem Mitgliedstaat aufzuteilen, indem die Programme ermittelt worden seien, deren Durchführung noch nicht weit fortgeschritten gewesen sei. In dem Arbeitsdokument, das dem Verwaltungsausschuß vorgelegt worden sei, habe die Kommission zum einen für bestimmte Programme eine Kürzung der aufgeteilten, aber noch nicht gewährten Mittel vorgesehen und zum anderen eine Kürzung empfohlen, die diesmal Mittel betroffen habe, die bereits gewährt worden seien, nämlich im Rahmen der PMI-, Urban- und Konver-Initiativen.
38 Sodann seien die neuen Richtgrößen für die Aufteilung durch die angefochtene Entscheidung beschlossen worden. Die Kommission führt aus, da sie keine positiven Kontakte mit der Italienischen Republik gehabt habe, habe sie auf diese die in dem Arbeitsdokument empfohlenen Richtgrößen für die Aufteilung angewandt. Es handele sich also nicht um eine Kürzung bereits gewährter Beiträge, sondern um eine Empfehlung, und ihr sei völlig klar gewesen, daß die Zustimmung der Antragstellerin erforderlich gewesen sei.
39 Im übrigen gibt die Kommission zu den sieben Rügen folgende Erklärungen ab.
40 Zur ersten, auf eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung gestützten Rüge weist die Kommission darauf hin, daß die Antragstellerin an der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 22. September 1998 teilgenommen habe, in der der Vorschlag einer Entscheidung erörtert und gebilligt worden sei; auch habe sie ein Arbeitsdokument sowie das Schreiben des Kabinettchefs des zuständigen Kommissionsmitglieds vom 20. November 1998 erhalten, so daß ihr die Gründe für die angefochtene Entscheidung nicht hätten unbekannt sein können. Die von der Antragstellerin zum Ausdruck gebrachte Ablehnung sei insoweit unerheblich, da es um eine Entscheidung über die Änderung von Richtgrößen für die Aufteilung und nicht über die Kürzung einer zuvor gewährten Beteiligung gehe.
41 Zur zweiten Rüge führt die Kommission aus, Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 sei nur auf Kürzungen, Aussetzungen und Streichungen bereits gewährter Beteiligungen anwendbar, was vorliegend nicht der Fall sei.
42 Zu dem bei der Änderung der Richtgrößen für die Aufteilung einzuhaltenden Verfahren, das Gegenstand der dritten Rüge ist, trägt die Kommission vor, die anwendbaren Verordnungen enthielten insoweit keine besondere Rechtsgrundlage. Sie könne somit diese Richtgrößen zumindest teilweise nach einem Verfahren ändern, das mit dem ihrer Aufstellung, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2052/88 erfolge, übereinstimme. Artikel 25 der Verordnung Nr. 4253/88 sei somit nicht anwendbar.
43 Auf die vierte Rüge, die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Partnerschaft gestützt wird, entgegnet die Kommission, dieser Grundsatz sei auf die Ausübung des ihr durch Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2052/88 eingeräumten Ermessens nicht anwendbar. Außerdem habe sie dadurch, daß sie den Verwaltungsausschuß konsultiert habe, alle Mitgliedstaaten an der Vorbereitung der Richtgrößen für die Aufteilung beteiligt und diese in der zweiten Phase der Entscheidung über die Aufteilung zu bilateralen Gesprächen eingeladen. Diese Einladung habe die Antragstellerin nicht angenommen. Zur angeblichen Verletzung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens führt die Kommission aus, die Aufteilungen könnten ein derartiges Vertrauen nicht begründen, da sie immer nur Richtcharakter hätten; jedenfalls hätte die Antragstellerin aufgrund des vorhergehenden Schriftwechsels mit der Kommission kein derartiges Vertrauen entwickeln können.
44 Zu dem mit der fünften Rüge geltend gemachten Verstoß gegen Artikel 2 EG-Vertrag und das Diskriminierungsverbot trägt die Kommission zunächst vor, daß diese Vorschrift in der Präambel den Zusammenhalt und die Solidarität unter den Zielen der Gemeinschaft aufführe, aber keine besonderen Rechte und Pflichten für die Mitgliedstaaten und die verschiedenen Organe begründe. Die im vorliegenden Fall angewandte Methode habe nicht zu einer Diskriminierung der Antragstellerin geführt, sondern eine differenzierte Behandlung der Mitghedstaaten nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien ermöglicht.
45 Die Kommission wendet sich außerdem gegen die sechste Rüge, mit der ihr eine Befugnisüberschreitung und ein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Alle Daten, auf die das Arbeitsdokument und die angefochtene Entscheidung gestützt seien, seien aufgrund derselben Kriterien berechnet worden, da der Begriff Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel dem der Engagements an Ort und Stelle entspreche. Darüber hinaus verweise die Antragstellerin lediglich auf die Umstände, unter denen die Richtgrößen für die Aufteilung geändert worden seien, nenne jedoch keine konkreten Tatsachen, aus denen sich ein Ermessensmißbrauch ergebe.
46 Zur siebten und letzten Rüge führt die Kommission aus, daß die Zuschußbeträge und die damit zusammenhängenden Finanzierungspläne nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1866/90 keiner Indexierung unterlägen.
Zur Dringlichkeit
47 Die Antragstellerin macht geltend, falls der Vollzug nicht ausgesetzt werde, wäre der Betrag der in der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Kürzung von 44,7 Millionen ECU für sie endgültig verloren, selbst wenn später ein Urteil zu ihren Gunsten ergehen würde.
48 Die fragliche Kürzung betreffe nämlich bereits genehmigte Programme für Gemeinschaftsinitiativen, für die die Italienische Republik vor dem 31. Dezember 1999 ihre rechtlichen Verpflichtungen und Zahlungsverbindlichkeiten erfüllen müsse, da sie andernfalls die betreffenden Mittel nicht mehr bewilligen oder ausgeben könne. Auch habe die angefochtene Entscheidung die Prüfung der Vorschläge der Antragstellerin für eine Neuverwendung der Mittel blockiert, so daß im Fall des Erlasses eines Nichtigkeitsurteils nach dem 31. Dezember 1999 die von diesen Neuverwendungsvorschlägen betroffenen Programme nicht mehr eingeleitet und durchgeführt werden könnten.
49 Aus dieser Situation könne sich ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden ergeben, da die Kürzung um 44,7 Millionen ECU bedeutende Auswirkungen auf das Beschäftigungsniveau, den Lebensstandard und die Schaffung von Infrastrukturen in den betroffenen Gebieten haben könne.
50 Die Kommission entgegnet, selbst bei einer Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung habe die Antragstellerin keinen Anspruch hinsichtlich der konkreten, noch nicht gewährten Finanzierungen. Im übrigen ergebe sich der angebliche Schaden nicht aus der angefochtenen Entscheidung, sondern aus der Unfähigkeit der Antragstellerin, die im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen vorgesehenen Programme rechtzeitig durchzuführen. Denn selbst bei einer Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung wäre die Antragstellerin nicht in der Lage, die Beträge, die sich aus den neuen Richtgrößen für die Aufteilung ergäben, ordnungsgemäß zu bewilligen, ganz zu schweigen von der ursprünglichen Aufteilung, wenn man berücksichtige, wie wenig die Durchführung der Aktionen in diesem Mitgliedstaat bisher vorangekommen sei.
Zur Interessenabwägung
51 Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß der ihr drohende gravierende und nicht wiedergutzumachende Schaden bei einer Interessenabwägung am schwersten wiege. Durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung würde sie nämlich den Kürzungsbetrag endgültig verlieren, während bei einer Aussetzung die zur Finanzierung der PEACE-Initiative erforderlichen Mittel unter Beachtung der Grundsätze des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und des Verbotes der Diskriminierung der Mitgliedstaaten beschafft werden könnten.
52 Nach Auffassung der Kommission schädigt die angefochtene Entscheidung dagegen die Antragstellerin nicht konkret, während ihre Aussetzung die PEACE-Initiative beeinträchtigen würde. Die dafür vorgesehenen Mittel seien nämlich bereits vollständig aufgeteilt worden, und eine Aussetzung würde dazu führen, daß die Kommission nicht in der Lage wäre, die für die Durchführung der Vorhaben, deren Planung bereits fortgeschritten sei, erforderlichen Mittel zu bewilligen. Die Interessenabwägung spreche somit für eine Zurückweisung des Antrags.
Vorbringen der Streithelfer
53 Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die in der mündlichen Verhandlung Erklärungen abgegeben haben, schließen sich im wesentlichen der Auffassung der Kommission an.
54 Sie weisen insbesondere auf die politische und wirtschaftliche Bedeutung der PEACE-Initiative im Zusammenhang mit der Befriedung Nordirlands hin und unterstreichen, daß die Durchführung der im Rahmen dieser Initiative finanzierten Projekte sehr weit fortgeschritten sei.
55 Irland trägt außerdem vor, daß die Einstellung eines Betrages von 100 Millionen ECU in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 1999 zugunsten der PEACE-Initiative eine zwingende Rechtsverpflichtung für die Gemeinschaftsorgane begründe.
56 Das Vereinigte Königreich führt insbesondere aus, daß der Gerichtshof durch eine Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung die Wirkungen der im Hauptsacheverfahren zu erlassenden Entscheidung präjudizieren würde.
Würdigung
57 Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag kann der Gerichtshof, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
58 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung müssen die Anträge auf derartige Anordnungen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
59 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Richter der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist und wenn feststeht, daß sie in dem Sinne dringlich sind, daß sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen (vgl. Beschluß vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R, Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnr. 24). Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor.
Zur Tragweite der angefochtenen Entscheidung
60 Vorab ist aufgrund der Erklärungen und Erläuterungen der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zu prüfen, welche Auswirkungen die angefochtene Entscheidung auf den der Antragstellerin zugeteilten Betrag der Gemeinschaftsinitiativen und die Aufteilung dieses Betrages auf die verschiedenen Gemeinschaftsinitiativen hat.
61 Insoweit ist unstreitig, daß sich die bei der Neuaufteilung gemäß der Tabelle im Anhang der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Kürzungen nicht nur auf den Betrag beziehen, der der Italienischen Republik zuvor entsprechend den Richtgrößen für die Aufteilung zugeteilt worden war, sondern auch zu einem wesentlichen Teil Mittel betreffen, die bereits gewährt worden waren.
62 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, daß von der Kürzung von 44,7 Millionen ECU, die die neuen Richtgrößen für die Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen für die Antragstellerin bedeuteten, ca. 19 Millionen ECU Mittel betroffen hätten, die bereits gewährt worden seien, und zwar im wesentlichen im Rahmen der PMI-Initiative, aber auch im Rahmen der Urban-und der Konver-Initiative.
63 Die Kommission hat im übrigen eingeräumt, daß sie nicht befugt gewesen sei, bereits gewährte Mittel einseitig zu kürzen, sondern dafür die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats benötigt hätte. Dies sei auch der Sinn der Fußnote in der in Randnummer 26 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Tabelle; diese Fußnote nehme zwar nicht auf die PMI-Initiative Bezug, gelte aber für alle bereits gewährten Mittel einschließlich derjenigen, die im Rahmen anderer Initiativen gewährt worden seien.
64 Auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat die Kommission erklärt, wenn die Italienische Republik sich weigere, der Kürzung der bereits gewährten Mittel zuzustimmen, hindere sie nichts daran, die Durchführung konkreter Maßnahmen im Rahmen des Gesamtbetrags der bereits gewährten Mittel fortzusetzen.
65 Die Kommission hat zwar gleichzeitig ihre Auffassung bekräftigt, daß beim derzeitigen Stand der Durchführung der Maßnahmen in Italien dieser Mitgliedstaat nicht in der Lage sei, die in den ursprünglichen Richtgrößen für die Aufteilung vorgesehenen Beträge oder auch nur die sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden Beträge tatsächlich zu verwenden.
66 Diese Auffassung kann jedoch nicht dazu führen, daß der Kommission gestattet wird, die der Italienischen Republik bereits gewährten Mittel zu kürzen, ohne die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4253/88 einzuhalten.
67 Angesichts dieser Erklärungen der Beteiligten im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes ist die angefochtene Entscheidung somit für die Erfordernisse des vorliegenden Verfahrens dahin auszulegen, daß sie nur insoweit neue Richtgrößen für die Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen aufstellt, als sie Änderungen vornimmt, die nicht bereits gewährte Mittel betreffen. Der Antragstellerin gegenüber wurde also durch die angefochtene Entscheidung eine Kürzung von ca. 26 Millionen ECU vorgenommen; die Differenz zwischen diesem Betrag und der ins Auge gefaßten Gesamtkürzung von 44,7 Millionen ECU stellt lediglich einen an diesen Mitgliedstaat gerichteten Kürzungsvorschlag dar.
Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Aussetzung
68 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt sich im vorliegenden Verfahren eine auch nur summarische Prüfung der in der Klageschrift enthaltenen Rügen und Argumente, die von der Voraussetzung ausgehen, daß die angefochtene Entscheidung eine weitergehende Tragweite hat, als in der vorstehenden Randnummer festgestellt.
69 Dies gilt für die im Rahmen der ersten Rüge entwickelte Argumentation, daß die Begründung der angefochtenen Entscheidung um so genauer und vollständiger hätte sein müssen, als es sich um eine Entscheidung über die Kürzung bereits gewährter Mittel handele.
70 Dasselbe gilt für die zweite Rüge, mit der ein angeblicher Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 geltend gemacht wird, denn diese Bestimmung bezieht sich auf die Kürzung, Aussetzung und Streichung bereits gewährter Beteiligungen.
71 Hinsichtlich der übrigen Rügen, auf die die Antragstellerin ihre Nichtigkeitsklage stützt, ist zu prüfen, ob sie zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Aussetzung ausreichen.
72 Was erstens die Rüge der unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß diese nach einem ausführlichen Schriftwechsel zwischen der Antragstellerin und der Kommission und nach Konsultation des zuständigen Ausschusses erlassen wurde. Alle unter diesen Umständen erteilten Erläuterungen, die für die Beurteilung der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu berücksichtigen sind, lassen es glaubhaft erscheinen, daß die Antragstellerin über die Gründe für die angefochtene Entscheidung ausreichend unterrichtet war, als diese ihr bekanntgegeben wurde.
73 Was zweitens die Voraussetzungen angeht, unter denen die Kommission die Richtgrößen für die Aufteilung im Sinne des Artikels 12 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2052/88 ändern kann, so ist unbeschadet der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vorzunehmenden Beurteilungen festzustellen, daß die bestehende Regelung der Kommission ein bestimmtes Ermessen zu verleihen scheint, das nur einer begrenzten gerichtlichen Nachprüfung unterliegen kann.
74 In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin selbst eingeräumt, daß die Kommission befugt gewesen sei, die ursprünglichen Richtgrößen für die Aufteilung zu ändern, daß sie jedoch insoweit nicht über ein absolutes Ermessen verfügt habe.
75 Die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente können jedoch bei einer ersten Prüfung nicht dartun, daß die Kommission das ihr insoweit eingeräumte Ermessen überschritten hat. Insbesondere können die Ausführungen zum Grundsatz des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und zum Diskriminierungsverbot nicht eine sofortige Kritik der Kommission rechtfertigen, da diese überzeugend dargelegt hat, daß sie ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Methode erlassen hat, die unbeschadet der endgültigen Beurteilung ihrer Gültigkeit weder offenkundig willkürlich noch auf den ersten Blick unangemessen erscheint.
76 Was drittens das Vorbringen der Antragstellerin betrifft, die Kommission habe den Stand der Durchführung der Gemeinschaftsinitiativen in den verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund uneinheitlicher Daten ermittelt, da sie die Begriffe zwingende rechtliche Verpflichtungen und Engagements an Ort und Stelle verwechselt habe, so ist festzustellen, daß die Antragstellerin in diesem Stadium des Verfahrens nicht in der Lage war, mit der erforderlichen Klarheit die konkreten Konsequenzen dieser angeblichen Verwechslung darzutun. Vielmehr ergibt sich aus ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen, daß sie sich nur ganz allgemein auf die Hypothese beruft, daß die Situation in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise aufgrund eines anderen als des von ihr angewandten Konzepts beurteilt wurde und daß dieser Umstand sie benachteiligt haben konnte, ohne daß diese Behauptungen durch den geringsten Beweis belegt wären.
77 Was viertens die siebte Rüge angeht, die sich auf die Indexierung des Betrages der Beihilfen bezieht, so geht aus der Erörterung im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ihre Relevanz nicht eindeutig hervor. Darüber hinaus ergibt eine vorläufige Prüfung, daß dieser Aspekt nur nebensächliche Bedeutung hat, auch wenn die Antragstellerin den relativen Anteil der Indexierung an dem gesamten streitigen Betrag nicht präzisiert hat.
78 Schließlich ist zu der Frage, nach welchem Verfahren eine Entscheidung der Kommission über die Änderung der ursprünglichen Richtgrößen für die Aufteilung erlassen werden müßte, festzustellen, daß die Antragstellerin kaum die Fehler dargelegt hat, mit denen die angefochtene Entscheidung behaftet sein soll, während die Kommission — insoweit unwidersprochen — ausgeführt hat, daß ihr Vorschlag vorher dem Verwaltungsausschuß vorgelegt und von diesem gebilligt worden sei.
79 Mangels einer spezifischen Vorschrift im Gemeinschaftsrecht kann der These der Antragstellerin, daß das in Artikel 25 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgesehene Verfahren anwendbar sei, nicht vorbehaltlos zugestimmt werden.
80 Auch das Vorbringen der Antragstellerin, die Kommission hätte die in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 1997 an die Italienische Republik enthaltene Zusage einhalten müssen, daß sie vorab mit jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit prüfen werde, die Mittel auf andere in der Durchführung begriffene Programme umzuverteilen, bevor sie Vorschläge zur Neuverteilung der Mittel auf die verschiedenen Gemeinschaftsinitiativen in der gesamten Europäischen Union machen würde, genügt nicht, um im Rahmen einer ersten Prüfung die Rechtmäßigkeit des beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung angewandten Verfahrens in Frage zu stellen.
81 Aus dem Schriftwechsel zwischen der Antragstellerin und der Kommission vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, daß die Kommission die ihr von der Italienischen Republik vorgelegten Umverteilungsvorschläge geprüft hat. Außerdem wurde die Italienische Republik von dem Verfahren des Erlasses der angefochtenen Entscheidung unterrichtet und hatte bei zahlreichen Anlässen, insbesondere in der Sitzung des Verwaltungsausschusses, in der das Arbeitsdokument der Kommission geprüft wurde, Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
82 Nach alledem können die von der Antragstellerin erhobenen Rügen, auch wenn sie nicht völlig unbegründet erscheinen, bei einer ersten Prüfung nicht gegenüber den Rechtfertigungen und Erklärungen der Kommission, Irlands und des Vereinigten Königreichs überwiegen.
83 Diese Beurteilung kann jedoch nur das Ergebnis einer vorläufigen Auslegung der angefochtenen Entscheidung sein und beruht wegen der in bezug auf die Tragweite dieser Entscheidung bestehenden Ungewißheiten weitgehend auf den im Verfahren der einstweiligen Anordnung abgegebenen Erklärungen.
84 Unter diesen Umständen kann die beantragte Aussetzung nicht nach der Prüfung der Glaubhaftmachung ihrer Notwendigkeit abgelehnt werden, ohne daß außerdem die geltend gemachte Dringlichkeit geprüft und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen wird.
Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung
85 Die Dringlichkeit, auf die sich die Antragstellerin beruft, ist unter Berücksichtigung der Tragweite der angefochtenen Entscheidung, wie sie in Randnummer 67 des vorliegenden Beschlusses dargestellt ist, zu beurteilen. Die für die Italienische Republik bestehende Dringlichkeit der Aussetzung der angefochtenen Entscheidung ist daher insoweit zu prüfen, als darin eine Kürzung von ca. 26 Millionen ECU zu Lasten der Italienischen Republik bewirkt wird.
86 Zur Schwere des behaupteten Schadens ist festzustellen, daß die Antragstellerin nur ganz allgemein die Nachteile genannt hat, die die streitige Kürzung für die betroffenen Regionen mit sich bringe; auch kann die Wirkung der angefochtenen Entscheidung durch die Feststellung in Randnummer 67 des vorliegenden Beschlusses relativiert werden, daß die Kürzung nur ca. 26 Millionen ECU beträgt und nicht 44,7 Millionen ECU, wie die Antragstellerin behauptet.
87 Eine Ermittlung des genauen Umfangs des eventuellen Schadens würde jedoch eine sehr eingehende Prüfung der Frage erfordern, welche tatsächlichen Möglichkeiten die Italienische Republik hat, die fraglichen Beträge in der Zeit bis zum 31. Dezember 1999 zu verwenden; eine solche Prüfung geht über den Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung hinaus.
88 Zwar läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß die angefochtene Entscheidung bestimmte Wirkungen haben kann, die nur schwer zu beseitigen wären, wenn die Antragstellerin mit ihrer Nichtigkeitsklage obsiegen würde; auch hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung die konkreten Konsequenzen, die sie gegebenenfalls aus einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zugunsten der Antragstellerin ziehen würde, selbst eher einschränkend beurteilt.
89 Zur Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung nachgewiesen hat, ist jedoch der geltend gemachte Schaden im Licht sämtlicher widerstreitender Interessen zu prüfen (Beschlüsse vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3667, Randnrn. 29, und vom 24. September 1996 in der Rechtssache C-239/96 R und C-240/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-4475, Randnrn. 67).
90 Dazu ist festzustellen, daß die Anordnung der beantragten Aussetzung eine gleichwertige Gefahr des Eintritts irreversibler oder schwer wiedergutzumachender Folgen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der PEACE-Initiative, für den Fall mit sich bringen würde, daß ein Urteil zugunsten der Kommission erginge.
91 Unter diesen Umständen kann der Richter der einstweiligen Anordnung die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Bedeutung der verschiedenen Gemeinschaftsinitiativen, um deren Finanzierung es geht, nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.
92 Nach alledem sind die Voraussetzungen für die Anordnung der beantragten Aussetzung nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.